Ein freundliches Hallo
Lieber fadik, Person F fährt auf dem falschen Gleis. Das ist nicht böse gemeint, denn den Fehler machen viele. Grundsätzlich geht es in dem Sachverhalt um eine ö.r. Forderung und nicht um eine privatrechtliche Forderung.
1.
Ich habe keinen Vollstreckungsbescheid von Ihnen oder dem Beitragsservice erhalten.
Weder einen Vollstreckungsauftrag gem. §754 ZPO, geschweige eine vom Richter unterschriebene vollstreckbare Ausfertigung gem. §724 ZPO.
F hat einen Festsetzungsbescheid bekommen. Dieser ersetzt i. d. R. den Leistungsbescheid.
D.h. es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Geldforderung und nicht um eine zivilrechtliche bzw. privatrechtliche Geldforderung. Für einen Festsetzungsbescheid ist eine richterliche Unterschrift bzw. eine vollstreckbare Ausfertigung nicht Voraussetzung. Die Voraussetzung zum Beitreiben der ö.r. Forderung ist der Vollstreckungsauftrag.
§3 Abs. 2 des VwVG-NRW erläutert:
an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde.
Die Absätze 2, 3 und 4 bringen F aus folgenden Gründen auch nicht weiter. Wie F schreibt, möchte er der Pfändungsverfügung widersprechen.
hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch ein gegen die Pfändungsverfügung vom 01.03.2017.
Das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) ist beendet und damit vorerst unanfechtbar geworden. (§§ 68 bis 75 VwGO-NRW). http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=150641235082556438&sessionID=2177365021496713300&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=137465,73
D.h. F kann vorerst nicht mehr widersprechen. Er hat die Möglichkeit zu Klagen um sich rechtlich durchzusetzen. Die Frage ist wie und mit welcher Begründung er das machen will.
Weiter wurde die Vollstreckung eingeleitet. Dies ist vor allem daran zu erkennen, dass der GV den ersten Kontakt hergestellt hat. Wo F nun in dieser Vollstreckung genau ist, müsste genauer geklärt werden.
Dies war keine Rechtsberatung
Vielleicht hilft dir die Darstellung