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Archiv => Archiv => Pressemeldungen April 2017 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 18. April 2017, 23:30

Titel: Medienrecht: Ein Relikt aus analogen Zeiten
Beitrag von: ChrisLPZ am 18. April 2017, 23:30
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medienpolitik.net, 13.04.2017

Medienrecht:
Ein Relikt aus analogen Zeiten

von Prof. Dr. Torsten Körber, Universität Göttingen, Bürgerliches Recht, Kartellrecht, Versicherungs-, Gesellschafts- und Regulierungsrecht

Zitat
In der Politik werden Verbraucherschutz und Wahlfreiheit der Kunden zu Recht hochgehalten. So hat der Gesetzgeber jüngst mit der Einführung der Routerfreiheit die Rechte der Nutzer und zugleich den Wettbewerb für Internetdienste gestärkt. Allenthalben wird auch über Möglichkeiten zur Reduzierung der Mietkosten nachgedacht.

Am 29. März 2017 wurde das alte digitale Antennenfernsehen abgeschaltet und durch das hochauflösende neue Antennenfernsehen DVB-T2 abgelöst, das hinsichtlich Kanalzahl und Auflösung erstmals eine echte Alternative zu Kabel-, Sat- und IPTV bietet. Umso befremdlicher wirkt vor diesem Hintergrund das noch aus analogen Zeiten stammende „Nebenkostenprivileg“ zugunsten der Kabelnetzbetreiber. Dieses in der Betriebskostenverordnung verankerte Privileg erlaubt es Vermietern, die Kosten für den Kabelanschluss von Wohngebäuden mit der monatlichen Nebenkosten­abrechnung auf ihre Mieter umzulegen, und zwar unabhängig davon, ob die Mieter den Kabelanschluss nutzen oder nicht! Das Nebenkostenprivileg ist letztlich eine Ermächtigung, Verträge zu Lasten Dritter – der Mieter – zu schließen und damit das Gegenteil von Mieterschutz. [..]

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http://www.medienpolitik.net/2017/04/rundfunk-ein-relikt-aus-analogen-zeiten/ (http://www.medienpolitik.net/2017/04/rundfunk-ein-relikt-aus-analogen-zeiten/)
Titel: Re: Medienrecht: Ein Relikt aus analogen Zeiten
Beitrag von: seppl am 19. April 2017, 00:12
 Das Nebenkostenprivileg sehe ich aber nicht als Vertrag zu Lasten Dritter.  Der Vermieter schliesst einen Vertrag mit dem Anbieter ab und der Mieter unterschreibt im Mietvertrag, dass er die Nebenkosten zahlt.
Der Vermieter schuldet dem Anbieter vertraglich und der Mieter dem Vermieter.  Der Anbieter kann nicht auf den Mieter vertraglich zugreifen. Wo ist das Problem? Wenn der Mieter den Kabelanschluss nicht zahlen will, kommt vielleicht kein Mietvertrag zustande, aber das ist ein anderes Problem.
Titel: Re: Medienrecht: Ein Relikt aus analogen Zeiten
Beitrag von: noGez99 am 19. April 2017, 08:31
@seppl
Und wenn ich  schon seit 30 Jahren Mieter bin? Kann ich mich dann weigern die neuen Nebenkosten zu zahlen?
Ich glaube nicht dass ich das verweigern kann. Also doch ein Vertrag zu Lasten Dritter.
Titel: Re: Medienrecht: Ein Relikt aus analogen Zeiten
Beitrag von: seppl am 19. April 2017, 09:09
Im engeren Sinne könnte man das vielleicht so sehen, jedoch kann der Vermieter die Nebenkosten nicht beliebig erhöhen. Man hat das Recht, gegen DEN VERMIETER vorzugehen, wenn man sich beschummelt fühlt. Wenn man die Nebenkosten nicht zahlt, hat man ein Problem mit den VERMIETER, nicht mit dem ANBIETER. Der VERMIETER muss die Rechnung trotzdem bezahlen, auch wenn der MIETER nicht zahlt. Wasser und Strom werden abgestellt, wenn der VERMIETER nicht zahlt, völlig unabhängig von der Zahlung des MIETERS. Die Umlage ist schon eine vertragliche Einigung zwischen zweien, Mieter und Vermieter. Da haben Anbieter keine Rechte an der Mieterzahlung.

Jedoch: Irgendwie mal wieder Themenfremd. Bitte zurück zum Thema!