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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Berlin => Thema gestartet von: Grit am 13. April 2017, 13:40

Titel: BVerfG hat Beschwerde wg. Gehaltspfändung nicht angenommen (fehlende Bescheide)
Beitrag von: Grit am 13. April 2017, 13:40
Familie B. hat Beschwerde beim BVerfG aufgrund Grundrechteverletzung nach Gehaltspfändung durch das Finanzamt eingereicht.

Die Pfändung erfolgte aufgrund unterstellter Feststellungsbescheide, also Zustellfiktion.

Zahlreich nachgewiesene höchstrichterliche Urteile (Dank diesem Forum  :-*) sowie angeforderte Zustellnachweise gem. VwZG wurden weder vom RBB, noch vom Finanzamt, erbracht; begründete Anfechtungen und beantragte Aussetzungen der Vollziehung blieben vom Finanzamt, vom RBB (und vom Verwaltungsgericht) ignoriert, unberücksichtigt und unbeantwortet.

Das Finanzamt hat seine Gehaltspfändung  - trotz aller ausgeschöpften Rechtsmittel seitens des Familie B - schlichtweg und rechtswidrig durchgesetzt.

Das BVerfG hat heute  mitgeteilt, dass
„die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen“.

Was soll man davon halten?  :-[
Dieser Rechtsstaat führt sich selber ad absurdum.


Edit "Bürger":
Ursprünglicher Betreff "BVerfG hat Beschwerde abgeschmettert " war irreführend/ nicht aussagekräftig und musste angepasst werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerfG hat Beschwerde wg. Gehaltspfändung nicht angenommen (fehlende Bescheide)
Beitrag von: Bürger am 13. April 2017, 16:59
Weitere Hintergrundinformationen wären erforderlich, um die Bedeutung des Sachverhalts/ die Ablehnung der Beschwerde ggf. beurteilen zu können.

Mglw. scheiterte es an formalen Voraussetzungen?

Das Finanzamt hat seine Gehaltspfändung  - trotz aller ausgeschöpften Rechtsmittel seitens des Familie B - schlichtweg und rechtswidrig durchgesetzt.
Wirklich?!?
Wurden wirklich alle Rechtsmittel ausgeschöpft?

Wurde der finanzgerichtliche Rechtsweg eingehalten?

Finanzgerichtsbarkeit: Finanzgericht > BFH
https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzgerichtsbarkeit
https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzgerichtsbarkeit#Aufbau
Zitat
Aufbau

Der Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit ist anders als der der übrigen Gerichtsbarkeiten zweistufig. Die Finanzgerichte sind obere Landesgerichte. In den 16 Ländern bestehen insgesamt 18 Finanzgerichte (zu Namen und Sitz siehe hier). Einziges Rechtsmittel gegen das Urteil selbst ist die Revision.

Diese führt, wenn sie zugelassen wird (§ 115 FGO), zum Bundesfinanzhof in München.

Ansonsten kann die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden (§ 116 FGO).

Anders als bei den anderen Gerichtsbarkeiten existiert innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit keine zwischengelagerte Rechtsmittelinstanz namens „Oberfinanzgericht“.

usw.
Titel: Re: BVerfG hat Beschwerde wg. Gehaltspfändung nicht angenommen (fehlende Bescheide)
Beitrag von: Grit am 13. April 2017, 18:16
Wurde der finanzgerichtliche Rechtsweg eingehalten?

Zeitgleich mit der Vollstreckungsankündigung durch das Finanzamt wurde auch die Pfändungs-und Einziehungsverfügung an den Arbeitgeber zugestellt und die Pfändung war in 2 Wochen vollzogen.
Innerhalb dieser Zeit (also unverzüglich NACH Vollstreckungsankündigung sowie PfuEV) ergingen an das Finanzamt und den RBB die Anfechtungen und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung durch die Familie B. Da der RBB und das Finanzamt aber nicht reagierten, wandte sich die Familie in ihrer Verzweiflung an das Verwaltungsgericht (Familie B. nahm an, das Finanzgericht sei nur für Steuern zuständig) und stellte dort auch noch einen Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Das Verwaltungsgericht sah sich aber unzuständig und verwies an das Finanzgericht.....tja und als das Finanzgericht die Unterlagen erhielt, war die Pfändung bereits erfolgt  :-[
Die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht war somit obsolet, denn die Gehaltspfändung hatte ja bereits stattgefunden. Es blieb nur noch die Feststellungsklage bei Finanzgericht, dessen Gerichtskostenvorschuss mit 4,0 Verfahrensgebühren abverlangt wurden und damit genau so hoch waren, wie der Streitwert (Pfändungsbetrag)  :'(  Darüber hinaus ist es im Lichte von Art. 19 IV GG unzumutbar, dass die Familie mit dieser Klageform nun selber noch das Risiko tragen muss, ob die Behörde nun einen Fehler oder einen sehr schwerwiegenden Fehler begangen hat.