Boah! Da ham wa uns total den Kopf gemacht, wie Mensch die verfestigte Rechtsprechung begründet und dann...
... dass der Richter Dr. Hop**** am Anfang einer jeden Verhandlung darauf hinwies, dass die Rechtslage für die Kammer bereits geklärt sei, keinerlei Rechtsverstöße des RBStV vorliegen und daher die Klagen abgewiesen werden. ...
klingt nach "Verfestigung"
Also im Klartext: Besser die Verfassungsbeschwerde vorbereiten.
denn:Ich mache geltend, dass die weitere Rechtswegerschöpfung wegen der verfestigten Rechtssprechung offenkundig aussichtslos ist.
Und Herr Dr. Hennecke meint in seiner Streitschrift "Der Zwangsrundfunk"
Bisher sind jedoch alle Klagen der Bürger von den Verwaltungsgerichten, bis hin zum Bundesverwaltungsgericht, abgewisen worden.
Die Klageabweisungen treffen den Rechtsstaat im Kern. Diese Rechtsprechung ist ein Skandal. Bei den Bürgern wächst die Verzweiflung am Rechtsstaat.
In der Tat lassen die bisherigen verwaltungsgerichtlichen Urteile weithin nicht nur bewährte juristische Argumentationsmuster, sondern darüberhinaus auch rechtsstaatliche Entscheidungskriterien vermissen. Die stereotypen Formeln, aber auch die vielfach gewundenen Argumente in den bisherigen Gerichtsurteilen versuchen eine öffentliche Zwangsabgabe zu retten, die nicht zu retten ist. Nach einer jahrzehntelangen dogmatischen Entfaltung der Geltung der Grundrechte in der Staatsrechtswissenschaft ist die Willfährigkeit gegenüber der öffentlichen Gewalt und die Grundrechtsblindheit, die in allen Entscheidungen zutagetritt, erschreckend. Dies ist ein beunruhigender Zustand. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist auf dem Wege, ihre Vertrauenswürdigkeit und ihre Reputation zu verlieren. Der Rechtsstaat nimmt Schaden.
[...]
Die Verwaltungsgerichte haben bislang alle Klagen von Bürgern gegen die seit 2013 geltende Rundfunkabgabe abgewiesen. Gleichwohl hält die öffentliche und rechtswissenschaftliche Diskussion an. Der vorliegende Beitrag unternimmt den Versuch nachzuweisen, daß die Rundfunkabgabe, was ihre Erhebung angeht, keine verwaltungsrechtliche Grundlage hat, und was die gesetzliche Grundlage selbst angeht, verfassungswidrig ist. Die Rundfunkabgabe ist kein „Beitrag“ im verfassungsrechlichen Sinne, sondern eine verkappte Steuer.
Die Rundfunkabgabe verstößt zudem gegen die Grundrechte nach Art. 2 Absatz 1, 3, 5 Absatz 1 und 11 Absatz 1 GG. Der Beitrag tritt insoweit der bisherigen Rechtsprechung dezidiert entgegen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.
[…]
Die Rede von dem allgemeinen Nutzungsvorteil des Rundfunks als Abgabegrund ist ein politisches Argument und geht am Wortlaut und Willen des Gesetzes vorbei.
Quelle: ISBN 978-3-9817882-7-3
Und hier noch eine MEINung:
Der Gerichtssaal ist nicht der Ort des Protestes, auch wenn der Protest (die Klage) dort behandelt würde. Der Richter hat Hausrecht. Und, wenn der Hausherr nur seine Musik in seinem Haus hören will, ist das sein Recht.
Und so gebührt Respekt, wer die finanzielle und mentale Kraft und den Mut aufbringt, persönlich bei der Verhandlung zu erscheinen (und seine Melodie zu singen). - Respekt!
Und es gilt Verständnis für die, die es nicht tun (oder singen) können oder nicht (mehr) wollen.
Niemand hat ein Recht zu gehorchen. (Hannah Ahrendt)