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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen März 2017 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 26. März 2017, 16:48

Titel: Der Mitteldeutsche Rundfunk und das Presserecht
Beitrag von: ChrisLPZ am 26. März 2017, 16:48
danisch.de (Blog), 24.03.2017


Der Mitteldeutsche Rundfunk und das Presserecht

Hadmut Danisch

Zitat
[..]
Man hat also in Sachsen den MDR weder unter ein Informationsfreiheitsrecht noch unter das Presserecht gestellt. Es gibt (glauben sie) keinen Auskunftsanspruch der Presse gegen diese Anstalt öffentlichen Rechts, also den Staat.

Muss man sich mal klarmachen: Die deutschen Medien, voran auch die Anstalten der ARD, sind immer schnell dabei, wenn sie anderen Verletzungen des Presserechts vorwerfen, immer gerne natürlich Leuten wie Trump oder Erdogan. Was ist da immer ein Theater, wenn Trump der Presse nicht antwortet. Und dann schaut man mal nach, und an ist es der MDR, gegen den man (materiell) keinen Auskunftsanspruch habe. Im Juni findet in Hamburg wieder der Jahreskongress von Netzwerk Recherche statt, beim NDR, und sie haben zwar noch kein Programm, aber die Illustration zeigt schon, dass sie sich mal wieder über die Verletzung des Presserechts aufregen wollen. Interkontinental. Wo das Böse doch so nahe liegt.

Und vor lauter Arroganz und Überheblichkeit lassen sie dann gleich das ganze Verwaltungsrecht weg und meinen, ihnen könnte gar keiner, und Verwaltungsrecht würde für sie auch nicht gelten.

Es gibt noch einen anderen Punkt. Verfassungsrechtlich kommt der Auskunftsanspruch der Presse aus der Pressefreiheit, wo es in Art. 5 GG heißt [..]

Weiterlesen auf:
http://www.danisch.de/blog/2017/03/24/der-mitteldeutsche-rundfunk-und-das-pressrecht/ (http://www.danisch.de/blog/2017/03/24/der-mitteldeutsche-rundfunk-und-das-pressrecht/)
Titel: Re: Der Mitteldeutsche Rundfunk und das Presserecht
Beitrag von: pinguin am 27. März 2017, 07:43
Die Ausführungen des Herrn Danisch scheinen aber nicht ganz richtig zu sein, soweit er sich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bezieht.

Es war bereits Gegenstand für eine kleine Diskussion hier im Forum, wonach es nur für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt und sich dieses "bundesunmittelbar" auf alle 3 folgenden Begriffe bezieht, weil Aufzählung. Ansonsten gilt es für die Länder nur dann, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes umsetzen. Rundfunk ist aber nun einmal Landesrecht; Rundfunk und Länder wollten das so.

Satz 1 stünde auch in Widerspruch zu Satz 3, wenn mit "Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" landesrechtliche Einrichtungen gemeint sein sollten, ist doch das VwVfG des Bundes für landesrechtliche Belange nicht anwendbar.

Verwaltungsverfahrensgesetz - § 1 Anwendungsbereich
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
Zitat
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
Wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes schon bei Durchführung von Bundesrecht nicht gilt, wenn das Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz, (also ein Landesverwaltungsverfahrensgesetz), hat, dann gilt es erst recht nicht für die Durchführung von Landesrecht. Kraft Art 31 GG ist jede anderslautende landesrechtliche Bestimmung gegenstandslos -> BVerfG - 2 BvN 1/95 -

Es bleibt bei der Aussage, daß es für den dt. ÖRR kein gültiges Verwaltungsverfahrensrecht hat.
Titel: Re: Der Mitteldeutsche Rundfunk und das Presserecht
Beitrag von: Bürger am 27. März 2017, 11:42
Es bleibt bei der Aussage, daß es für den dt. ÖRR kein gültiges Verwaltungsverfahrensrecht hat.

So auch die diesseitige Auffassung.

Diskussion hierzu u.a. auch unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
mit Zwischen-Fazit unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg133451.html#msg133451

sowie auch Hinweise auf weitere diesbezügliche Diskussionen
[...]

Tangierende Diskussionen hierzu u.a. unter

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg93022.html#msg93022

"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html

Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften für Bescheide nach dem VwZG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20337.0.html

Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg118426.html#msg118426

Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg118427.html#msg118427

Weitere Links zu spezifischen Beiträgen im Forum und außerhalb siehe nachfolgende Ausführungen.


Wer könnte Hadmut Danisch darauf hinweisen?
Titel: Re: Der Mitteldeutsche Rundfunk und das Presserecht
Beitrag von: samson_braun am 27. März 2017, 13:34
Hey Bürger,

genauso sehe ich das auch!

Problem dabei ist, dass man dann argumentiert bekommt, dass sie mit dem Gebühreneinzug ja hoheitlich tätig werden und damit die entsprechenden Passagen wohl doch gelten würden.

Das Thema "hoheitlich tätig werden" zu knacken ist, glaube ich, der entscheidende Punkt.
Wenn der fällt, fällt auch der Bezug auf die günstigen Vorgaben. So sehe ich das.
Titel: Re: Der Mitteldeutsche Rundfunk und das Presserecht
Beitrag von: pinguin am 27. März 2017, 18:02
dass sie mit dem Gebühreneinzug
Es hat aber keine "Gebühren"; die Teile nennen sich "Beitrag".

Zitat
Das Thema "hoheitlich tätig werden" zu knacken ist, glaube ich, der entscheidende Punkt -
Wieso ist das entscheidend? Entscheidend sind der Wortlaut des Gesetzestextes wie auch die Intention des Gesetzgebers, einen bestimmten Wortlaut gerade so zu gestalten.

Der Rundfunk ist nicht der Gesetzgeber und auch kein Verwaltungsgericht.