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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: 907 am 14. März 2017, 22:49

Titel: Beihilfen - Finanzierung der Pensionskosten aus den "deregulierten Diensten"?
Beitrag von: 907 am 14. März 2017, 22:49
die Kommision hatte schon oft mit staatlichen Beihilfen für die Deutsche Post zu tun gehabt
Ich habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs(T?143/12) überflogen.--> http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=181664&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Als "preisreguliert" im Sinne des Beschlusses gelten Dienste, bei denen die Deutsche Post eine marktbeherrschende Stellung innehat und die Preiskontrollen nach dem Postgesetz (PostG) unterliegen. Alle anderen Dienste, bei denen die Deutsche Post keine marktbeherrschende Stellung hat und die keinen Preiskontrollen unterliegen, gelten als "nicht preisreguliert".

Der Sachverhalt

In einem Beschluss kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Beihilfen, die der Deutschen Post zur Finanzierung der Pensionskosten ihrer Beamten gewährt wurden, nur im Bereich der sog. „preisregulierten Dienste“ mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Aus dem Urteil vom 06.05.2015 (Rs. C-674/13).

Jetzt ist die Frage, handelt es sich bei Rundfunkdarbietungen um „preisregulierte Dienste“ oder "deregulierte Dienste"?
Es sind audio-visuelle Mediendienste. Die audio-visuelle Mediendienste müssen doch die "deregulierten Dienste" sein oder nicht?

Weiß jemand ob die Kommission es weiterhin so sieht, dass Beihilfen, die zur Finanzierung der Pensionskosten gewährt wurden, nur im Bereich der sog. „preisregulierten Dienste“ mit dem Binnenmarkt vereinbar seien?
Titel: Re: Beihilfen - Finanzierung der Pensionskosten aus den "deregulierten Diensten"?
Beitrag von: pinguin am 15. März 2017, 07:05
Möglicherweise aber nicht vergleichbar? Die damalige deutsche Bundespost hatte einen eigenen Haushalt und durfte lt. Urteil explizit nicht aus Bundesmitteln unterstützt werden.

Andererseits heißt es:

Rn 63
Zitat
[...]In Rn. 263 des angefochtenen Beschlusses heißt es dazu, dass „die Kosten, die einem Unternehmen aus Zahlungsverpflichtungen aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften oder tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften obliegen, also z. B. Pensionskosten, zu den aus Eigenmitteln zu deckenden normalen Kosten eines Unternehmens [gehören]“ und dass „[d]iese Kosten … als Bestandteil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens anzusehen [sind]“. [...]

Rn 89
Zitat
[...]Damit ist ganz konkret die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter der ehemaligen Postbeamten gemeint (Rn. 3 des angefochtenen Beschlusses). Nicht erfasst ist also die staatliche Finanzierung der Renten ehemaliger Arbeiter und Angestellter, die ab dem 1. Januar 1995 eingestellt worden waren.[...]

Und, im Übrigen, die Kommission hat diese Klage verloren; sie war zu ungenau und hat Tatsachen behauptet, ohne sie begründet zu haben. Daraus folgte dann die Mißachtung der Rechtsprechung des EuGH.

Es ist also ausdrücklich explizit wichtig, eine Klage zum EuGH sorgfältigst vorzubereiten.