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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: KrokodilK am 12. März 2017, 16:16

Titel: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: KrokodilK am 12. März 2017, 16:16
Wenn bei einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid vor dem VG (erste Instanz) die Aussetzung des Verfahrens beantragt wird, bis das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung in der Sache trifft (Verweis auf die 50 offenen Verfassungsbeschwerden), wie wird es dann ablaufen?

Wann genau muss darüber entschieden werden? Muss der Antragsteller die Klage vorher ausführlich begründen oder reicht ein allgemeiner Verweis auf die 50 offenen Verfassungsbeschwerden, damit das Gericht das Verfahren aussetzen kann?

Wie lange dauert so ein Verfahren vor dem VG überlicherweise, bis es ein Urteil gibt?

Könnte ein Verwaltungsgericht das Verfahren auch an das EUGH zur Entscheidung vorlegen, weil der Rundfunkstaatsvertrag gegen das EU Recht verstößt? Oder kann es nur ein höheres Gericht?
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: bukh1 am 14. März 2017, 13:07
ich sag mal so aus dem Bauch heraus:
so grob die Klagepunkte müssen wohl erwähnt werden (damit das Gericht prüfen kann, das die Klagepunkte auch in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht genannt werden).
Allerdings was ich so gelesen habe, werden 99,9% aller Anträge auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt. Wie sowieso alle Verfahren zu Ungunsten des Klägers entschieden werden.
Insofern dürfte es reichen irgendwelche Klagen kopieren, bischen was dazu schreiben und gut ist. Ist eh egal. Weiteren Sachvortrag vorbehalten und regelmäßig weitere Klagepunkte nachreichen um das Gericht beschäftigt zu halten und ein Urteil (was schon feststeht) möglichst lange hinauszuzögern.
bukh1
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: Markus KA am 14. März 2017, 13:34
Aussetzung verwaltungsgerichtl. Verfahren: §173 VwGO iVm §148 ZPO? §94 VwGO?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21483.0.html
Ein interessantes und in den letzten mündlichen Verhandlungen oft besprochenes Thema.
Generell spricht nichts gegen eine sehr umfangreiche Klagebegründung und ist möglicherweise eher positiv.
Person X hat von einem möglichen Juristen möglicherweise einen Satz gehört:
Zitat
Sie können bis zum Ende der mündlichen Verhandlung neue Argumente und Sachverhalte vortragen: Sie haben "rechtliches Gehör" bis zum Ende des Verfahrens. Die mündliche Verhandlung ist im übrigen ein recht offeneres Gespräch, in dem man auch mit Hilfe des Gerichtes Anträge formulieren kann. Sie können daher auch beantragen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen.
Ob das VG die Sache aussetzt, könnte nicht unwahrscheinlich sein: Man spart sich jetzt und später die Arbeit und läuft auch nicht Gefahr, daß das Urteil später vom BVerfG aufgehoben wird. Wenn sich die Richter aber ihrer Sache sicher sind, daß die Klage unbegründet ist,  weisen sie die Anfechtungsklage unter Hinweis auf alle anderen Gerichte ab. Mal sehen, wie es kommt.
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: volkuhl am 14. März 2017, 13:45
Wenn bei einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid vor dem VG (erste Instanz) die Aussetzung des Verfahrens beantragt wird, bis das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung in der Sache trifft (Verweis auf die 50 offenen Verfassungsbeschwerden), wie wird es dann ablaufen?
...

Es wird die Richter nicht interessieren! Der "Instanzenzug" endet beim BVerwG und das hat bereits entschieden.

Bedeutet aber nicht, dass man nicht trotzdem auf die Rechtsbeugung durch das BVerwG hinweisen sollte!
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: pinguin am 14. März 2017, 15:53
Es wird die Richter nicht interessieren! Der "Instanzenzug" endet beim BVerwG und das hat bereits entschieden.
Einspruch! Siehe die Einarbeitung europäischen Rechts und die Entscheidung des höheren BVerfG dazu, dann müsste sich ein Fachgericht sogar übers BVerwG hinwegsetzen.
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: Miklap am 14. März 2017, 15:59
Naja, eine Rechtsbeugung sollte im Allg. nicht gerade erwähnt werden - weil das kommt nicht gut - und ist eher kontraproduktiv, auch wenns stimmen sollte!
Einer Ruhendstellung oder Aussetzung wird ebenso von Person M hypothetisch angestrebt.
Dazu hätte er folgendes in seiner Klage angeführt:

Zitat
Kläger beantragt

4.)    hilfsweise wegen den noch ausstehenden Entscheidungen höchstrichterlicher Urteile der zur Zeit noch anhängigen Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG und den noch anhängigen Verfahren vor den BVerwG im Bezug auf den RBstV, eine Ruhendstellung gemäß § 251 ZPO des Verfahrens.

5.)   der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.



I.)

Falls die Beklagte einer Ruhendstellung gemäß meiner Beantragung unter 4.) nicht einwilligen sollte, möchte ich darauf hinweisen, dass ich ggf. eine gerichtliche Entscheidung einer Aussetzung dieses Verfahrens, aufgrund der noch bestehenden allgemein verfassungsrechtlichen Bedenken - zustimmen werde. Die dbzgl. derzeit 50 anhängigen Verfassungsbeschwerden  welche das Bundesverfassungsgericht im "Jahresvorausschau 2017" veröffentlichte (1 BvR 2284/15,  1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16,, 1 BvR 1856/16 u. a.), stimme ich in allen Punkten zu. Allein diese einzigartige Verfahrensflut belegt die mangelnde Akzeptanz der Abgabe in der Bevölkerung.

Da mir Urteile anderer Verwaltungsgerichte im Bezug auf die verfassungsrechtliche Bedenken des Rundfunkbeitrag bekannt sind und in manchen ebenso dargelegt wurde, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur dazu befugt ist, im allgemeinen lediglich  Festsetzungsbescheide am Maßstab des jeweiligen Landesgesetzes zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als deren gesetzlicher Grundlage verwaltungsrechtlich zu überprüfen - nicht aber verfassungsrechtlich, erscheint es zweckmäßig meinen Antrag - angesichts der noch zu erwartenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des erhobenen Rundfunkbeitrags - stattzugeben.

Für eine verfassungsrechtliche Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre zudem nur dann Raum, wenn etwa eine verfassungskonforme Auslegung des einfachen Rechtes ansteht oder aber wenn das Gericht vor der Frage steht, ob es, von der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes überzeugt, zu eben dieser Frage eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nach Art. 100 Absatz 1 GG einholen soll.

Da zudem für mich in der zweiten Instanz Vertretungszwang bestünde, müsste ich, da ich nicht anwaltlich vertreten bin, einen Rechtsanwalt beauftragen, welches zu einer Verteuerung des Verfahrens führt und für mich gleichzeitig bedeute, dass ich aufgrund fehlender Geldmittel kein rechtliches Gehör erhielte.


... eure Meinung dazu?
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: volkuhl am 14. März 2017, 16:07
Einspruch!

Stattgegeben!

Aber theoretisch besteht auch kein Unterschiedt zwischen Theorie und Praxis...  :angel:

Meine Ausführungen bzgl. Instanzenzug stammt übrigens aus dem Mund einer Vorsitzenden beim VG...
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: bukh1 am 14. März 2017, 16:20
naja, um auf Miklaps Antrag zurückzukommen:
Ich bin grad am klagen, und da man sowieso verliert werde ich die Rechtsbeugung darlegen und auch das Schreiben der GEZ an GV und Gerichte vorstellen. Auch wenn das nicht gut kommt. Aber irgendwann hat man die Faxen dicke. In meinen Augen sind die Richter gekauft, ansonsten könnten die nur wie Tübingen entscheiden.
bukh1
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: Besucher am 14. März 2017, 16:27
Naja, eine Rechtsbeugung sollte im Allg. nicht gerade erwähnt werden - weil das kommt nicht gut - und ist eher kontraproduktiv, auch wenns stimmen sollte!
... eure Meinung dazu?

Die Zustimmung zur Aussage i. S. Rechtsbeugung kann nur eingeschränkt ausfallen. Natürlich kommt es auf den richtigen Adressaten an, was den mgl. Sachverhalt angeht. Thematisiert gehörte so etwas im Fall des Falles aber dann auf jeden Fall. Vermuten darf man schließlich, und wenn gewisse Richter ihre Bindung an Recht und Gesetz *hierzulande* tatsächlich für obsolet erachten sollten, gehören die schlicht bestraft. Wofür gibt es denn sonst ein Verbot bspw. von Rechtsbeugung oder anderer Delikte im Bereich der Gerichtsbarkeit? Wenn so etwas im Falle des Falles *nicht* verfolgt wird, kann man diesen Rechtsstaat auch gleich zumachen.
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: PersonX am 14. März 2017, 16:33
Instanzenzug

Wichtig dabei zu beachten, es können nur Verfahren nicht ausgesetzt werden wo die Inhaltslage gleich wäre.

Ist die Inhaltslage gleich wird regelmäßig keine Aussetzung mit dem Hinweis erfolgen, dass es durch die höchste Instanz festgelegt sei man sich gebunden fühle usw.. Das Bundesverfassungsgericht interessiert insoweit kein Richter am VG.

Deswegen Punkte vortragen welche bisher nicht behandelt wurden und den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens dann erst sehr spät stellen. Wichtig ist die Unterscheidbarkeit der Klage zu den bisherigen Verfahren, denn das bedeutet dass der Richter sich mit neuen Punkten befassen muss. Sollte das Arbeit bedeutet, dann wird der Richter falls er diese nicht selber machen will vielleicht abwarten bis ein anderes Gericht dazu Ausführungen macht und diese dann kopieren.

So war es ja bisher auch, die Urteile basieren ja mehr oder weniger auf einer Vorlage einem Muster. In diesem Muster wurde bisher versucht alle möglichen Fragen zu behandeln aber sicherlich nicht alle.

Die Fragen, welche das Bundesverwaltungsgericht behandelt hat, sollten in der Klage sicherlich auch ausgeführt werden aber als Teil B, C usw., im Teil A sollten davon abweichende Punkte behandelt werden. Das sollte durch aus auch deutlich zu erkennen sein durch Kennzeichnung in der Klage durch Auszeichnung "Berücksichtigung bisheriger Rechtsprechung und Anmerkungen" dazu sowie der weiterführenden Betrachtung und Fragestellung. Dadurch dass eine Person A es sauber abgrenzen kann von anderen Themen wird dem Richter gezeigt, dass Teil A der Klage nicht mit einer Ablehnung zum Teil B und C begegnet werden kann.
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: Markus KA am 14. März 2017, 16:43
... eure Meinung dazu?
finde ich gut.
Eine andere Person M könnte folgende Gründe erwähnt haben:

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat 50 Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur
Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
angenommen. In der Jahresvorschau 2017 des Bundesverfassungsgerichtes hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem vier Leitverfahren ausgewählt

1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/16 (siehe Anlage).



Hierzu Auszug aus dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 13.06.2016
AZ 4 O 72/16.:

„Leitsatz:

Eine Aussetzung analog § 94 VwGO ist auch dann möglich, wenn die entscheidungserhebliche Norm im Weg der abstrakten Normenkontrolle bei einem Verfassungsgericht überprüft wird.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO bejaht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.“

2

Die Klagebegründungen in diesem Verfahren stützen sich unter anderem auf die Urteilsbegründung des Landgerichts Tübingen vom 16.9.2016, Az. 5 T 232/16.

Der Südwestrundfunk hat aktuell Revision gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen, Beschluss vom 16.9.2016, 5 T 232/16 beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat noch keinen Beschluss zum oben genannten Urteil des Landgerichts Tübingen gefasst.

3

Es steht außer Frage, dass 50 Verfassungsbeschwerden, mehrheitlich von Personen mit juristischer Bildung und Fachkenntnis eingereicht und angenommen durch das Bundesverfassungsgericht, keinen belanglosen Inhalt vorweisen, sondern deutlich Verstöße gegen das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland darlegen.

Es ist ebenso eindeutig, dass die Klagebegründung des vorliegenden Rechtstreites inhaltlich mit den eingereichten Verfassungsbeschwerden und dem oben genannten „Tübinger Urteil“ in vielen Punkten übereinstimmen, da diese aus den Beschwerden und Urteilen in die Klagebegründung übernommen und darauf hingewiesen wurde. Somit ist die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites  deutlich von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und Bundesgerichtshofes abhängig.

Die Quantität und Qualität der anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof zeigen ebenso eindeutig, dass juristische Fehler bei der Einführung eines Rundfunkbeitrages gemacht wurden, die der Korrektur bedürfen. Diese Korrektur hat deutlichen Einfluss auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites.

Es kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof die vorgetragenen Gesetzesverstöße zumindest nicht gänzlich ignorieren können. Dies würde dem Ansehen des Rechtsstaates schaden und besonders unter der Bevölkerung die Verzweiflung am Rechtsstaat schüren und Reaktionen ungeahnten Ausmaßes auslösen können.

Bereits eine Richterin des Verwaltungsgerichtes Frankfurt bezeichnet in einer Verhandlung den Rundfunkbeitrag als „skandalös“. In der Öffentlichkeit stoßen ausgestellte Haftbefehle und Einweisungen zur Beugehaft, leider vorwiegend an Frauen und alleinerziehenden Mütter, auf kein Verständnis. Eine Situation eskalierte insoweit, dass ausgerechnet am Weltfrauentag der Gerichtsvollzieher Herr K. im Amtsgericht Bergisch-Gladbach, beauftragt durch den Gläubiger Westdeutscher Rundfunk Köln (WDR), die Mutter zusammen mit ihrem Säugling in Haft genommen hat, solange bis der Ehemann und Vater den fälligen Betrag erbracht hat. Es bleibt die berechtigte Frage, was wird oder muss noch passieren, bis die Gerichte dem unrechtmäßigen und willkürlichen Treiben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die bereits in der Presse als „Gefängnis-Rundfunk“ bezeichnet werden, endlich Einhalt gebieten, das Vertrauen in den Rechtsstaat und den gesellschaftlichen Frieden  wiederherstellen?

Die Wahrscheinlichkeit ist hiermit begründet und durchaus gegeben, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes in einzelnen Punkten Auswirkungen auf die Urteilsbegründung der vorliegenden Klage haben werden.

Eine Sicherheit, dass die vorliegende Klage unbegründet ist, liegt somit nicht vor.

Zur Entlastung des Gerichtes und der Parteien kann es von Vorteil sein, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und Bundesgerichtshofes abzuwarten, um den aktuellen erhöhten Aufwand zur Urteilsfindung und zusätzlich den Aufwand einer durchaus möglichen Aufhebung eines zu früh ergangenen Urteiles zu vermeiden.

Zuletzt bleibt den Verfassern der Verfassungsbeschwerden und dem Tübinger Landgericht der Gang zum Europäischen Gerichtshof offen, sollten deutsche Gerichte die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit des Rundfunkbeitrages ignorieren.

Die Klägerin beantragt, die vorliegende Klage gemäß § 94 VwGO ebenso auszusetzen, wenn das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof zu keiner befriedigenden Entscheidung kommen, und die Verfasser der Verfassungsbeschwerden und das Tübinger Landgericht den Gang zum Europäischen Gerichtshof antreten werden.
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: Miklap am 14. März 2017, 17:01
Eine andere Person M könnte folgende Gründe erwähnt haben:

Finde ich ebenso gut! Sollte man miteinander kombinieren...
Vielen Dank!
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: Markus KA am 10. April 2017, 06:23
In anbetracht er aktuellen, "angespannten" Lage (50 Verfassungsbeschwerden und BGH Revision), könnte man das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch auf die Massen von möglichen Wiederaufnahmeverfahren, die immensen Kosten, Aufwand und das Chaos für die Gerichte, hinweisen, sollte der Antrag auf Aussetzung abgelehnt werden und später das BVerfG und der BGH im Sinne des Klägers enscheiden.

Zitat
Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts kann außer durch Rücknahme und Widerruf durch die Verwaltung selbst auch durch „Wiederaufgreifen des Verfahrens“ nach § 51 VwVfG auf Antrag des Betroffenen durchbrochen werden. Anders als bei Urteilen genügen dafür schon eine neue Sach- oder Rechtslage oder neue Beweismittel.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wiederaufnahme_des_Verfahrens#Verwaltungsverfahren (https://de.wikipedia.org/wiki/Wiederaufnahme_des_Verfahrens#Verwaltungsverfahren)

Es ist anGerichtet!!! 8)
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: Markus KA am 08. Mai 2017, 21:48
Person M könnte sich vorstellen spätestens in einer fiktiven mündlichen Verhandlung Antrag auf Aussetzung zu stellen und diese unter anderem mit der Entscheidung des VG Frankfurt zu begründen. Immer auf Protokollierung des Antrages  in der mündlichen Verhandlung achten.
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg146824.html#msg146824 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg146824.html#msg146824)
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: Temporär am 11. Mai 2017, 18:29
Problem:

Ruhendstellung oder Aussetzung*** auf Antrag des Klägers geht angeblich nur, falls der Beklagte (also der ÖR-Sender) zustimmt - und das ist im Moment eher selten, die wollen möglichst viele Klagen in der ersten Instanz abgebügelt bekommen.

Sagte unlängst am VG Berlin ein Richter, der auch schon diverse Klagen gegen die Zwangsgebühr abgewiesen hat.

Weiteres beliebtes Argument, auch am VG Berlin von einer Richterin gehört:

Zitat
Sie werde hier schließlich dafür bezahlt, in möglichst jedem Fall ein Urteil zu fällen, statt schon bei jedem geringsten Zweifel sofort das BVerfG anzurufen
  :(

Im Anschluss hat sie dann meine Klage auch abgewiesen, trotz Hinweis auf mindestens 50 Aktenzeichen des ersten Senats in Karlsruhe.

Trotzdem: Durchhalten!



Edit "DumbTV":
***Ruhendstellung <> Aussetzung des Verfahrens

Siehe Folgebeitrag:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22409.msg147102.html#msg147102
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: volkuhl am 11. Mai 2017, 19:00
Problem:

Ruhendstellung oder Aussetzung auf Antrag des Klägers geht angeblich nur, falls der Beklagte (also der ÖR-Sender) zustimmt
...

Die Aussage stimmt nur für die Ruhendstellung. Die Aussetzung nach §94 VwGO bedarf nicht der Zustimmung der Beklagten! Dafür muss nur das Gericht begeistert werden.
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: DumbTV am 11. Mai 2017, 19:52
@Temporär
*** Ruhendstellung <> Aussetzung des Verfahrens

Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: Markus KA am 13. Mai 2017, 20:13
In einem fiktiven Fall könnte Person A eine Frage an einen Anwalt gestellt haben und folgende Antwort zum Thema Aussetzung des Verfahrens bekommen haben:
Zitat
"§ 94 VwGO ist dafür nicht die richtige Norm. Darin steht, dass das Gericht aussetzen kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Das mag auf den ersten Blick auf euren Fall passen. Tatsächlich ist damit aber etwas anderes gemeint: die Vorgreiflichkeit im konkreten Verfahren.
Ein Beispiel wäre: Person A hat volltrunken eine andere Person überfahren und getötet. Es gibt gegen A sowohl ein verwaltungsrechtliches als auch ein strafgerichtliches Verfahren. Der Strafprozess zieht sich. Die Verwaltungsbehörde möchte die Fahrerlaubnis wegen des Vorfalls entziehen. Dagegen klagt A. Jetzt setzt das Verwaltungsgericht aus und wartet was im Strafprozess herauskommt.

Keine Vorgreiflichkeit iSd § 94 ist gegeben, wenn es - wie bei euch - nur um dieselbe oder vergleichbare Rechtsfrage geht.
Eine Aussetzung wäre direkt nach Art. 100 GG denkbar. Das setzt voraus, dass das Gericht das anzuwendende Recht für verfassungswidrig hält.
Ein Ruhen des Verfahrens käme gem. § 173 VwGO iVm § 251 ZPO in Betracht, setzt aber voraus, dass die Gegenseite zustimmt.
Aber wie gesagt, ihr müsst nicht die richtigen Normen oder Begriffe nennen. Das muss das Gericht machen. Hilfreich ist es schon für eine Aussetzung nach Art. 100 GG, auf ein konkretes Verfahren und wenn möglich auf ein Aktenzeichen zu verweisen. Aber nicht notwendige Voraussetzung."
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: Markus KA am 19. Mai 2017, 12:33
Für alle die gerade ein Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig haben, könnte eine Notwendigkeit bestehen einen Antrag auf Aussetzung gemäß § 94 zu stellen, in doppelter Ausführung und unterschrieben. Siehe hierzu:
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356)
Hilfreich wäre die Enscheidung des Verwaltungsgerichtes hier kund zu tun.
Danke an Profät...es ist anGerichtet!!! 8)
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: Temporär am 19. Mai 2017, 13:38
Bitte auch beachten
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147513/topicseen.html#msg147513

Für all die, die gerade ein Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig haben....

Niemals vergessen:

§ 94 VwGO beschreibt eine KANN-Regelung (also keine MUSS-Vorschrift)

Möglicherweise könnte Person K zur Begründung auch vortragen, wie das VG Frankfurt betont hat:

Aufgrund der Tatsache, dass das BVerfG mindestens vier Verfahren zur baldigen Entscheidung ***angenommen*** hat, ist eine Aussetzung gerechtfertigt.
Annahme durch BVerfG rechtfertigt Aussetzung durch VG

Last not least:
Die Gerichte ertrinken in Arbeit, Verfahrensstau überall, nicht zuletzt viele dringende Asyl-Verfahren an VG müssen vorrangig bearbeitet werden -->>
Aussetzung dient der Kosteneffizient und Wirtschaftlichkeit sowie der Entlastung der Justiz

Wäre evtl. denkbar, zumindest in der Theorie, dass eine Person K wie Kläger so argumentiert...


Edit karlsruhe: Bitte nicht die Thread-Überschrift verändern
Titel: Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Beitrag von: P am 20. Mai 2017, 16:24
In einem fiktiven Fall könnte Person A eine Frage an einen Anwalt gestellt haben und folgende Antwort zum Thema Aussetzung des Verfahrens bekommen haben:
...
Der Anwalt hat grundsätzlich recht. Allerdings kann § 94 VwGO analog auf Fälle angewandt werden, in denen ein Verfahren bei einem Verfassungsgericht anhängig ist, in dem über die Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Norm zu entscheiden ist. Insoweit ist das verfassungsgerichtliche Verfahren dann vorgreiflich.