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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: Kurt am 11. März 2017, 13:35

Titel: Bitte um Nachhilfe in Sachen EU-Recht
Beitrag von: Kurt am 11. März 2017, 13:35
Werter "pinguin",

irgendwie verstehe ich wohl an der ganzen Sache etwas nicht so richtig  :-X

bezugnehmend auf:
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.msg142845.html#msg142845
schreibst Du (mir) unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.msg142856.html#msg142856
@Kurt
Der Bürger ist in Sachen Beihilferecht nicht beteiligtenfähig.

Was bedeutet das konkret?

Kann  ich als "normaler Bürger" > Privatperson bzgl. EU-Recht überhaupt nichts geltend machen?
Bezieht sich das nur auf "gewerbliche Bürger" > Betriebstätteninhaber?

Irgendwie blicke ich da so langsam nicht mehr durch  :-X

Wäre nett wenn Du das erklären würdest?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Bitte um Nachhilfe in Sachen EU-Recht
Beitrag von: Mork vom Ork am 11. März 2017, 15:22
Ich interpretiere das so, dass ich als Privatperson keine Berührung mit dem Europäischen Beihilferecht habe.

Anders sähe es vielleicht aus, wenn ich ein Medien-Unternehmen wäre, wie z.B. ein Verlag.

Gruß
Mork vom Ork
Titel: Re: Bitte um Nachhilfe in Sachen EU-Recht
Beitrag von: volkuhl am 11. März 2017, 16:34
...
Kann  ich als "normaler Bürger" > Privatperson bzgl. EU-Recht überhaupt nichts geltend machen?
...

Doch!
Es lohnt ein Blick in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf


Nach meinem Verständnis müssten die noch über den Grundrechten aus dem Grundgesetz stehen. Und ob ein VG einfach entscheiden kann, dass diese Grundrechte nicht verletzt sind, darf bezweifelt werden. Zumindest gibt es da keine Entscheidung des BVerwG, auf das sich ja immer gerne berufen wird.

In den mir bekannten Verfahren vor VGen wurden diese Fragen immer schön unter den Tisch fallen gelassen. Warum wohl?
 
Titel: Re: Bitte um Nachhilfe in Sachen EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 11. März 2017, 16:53
@Kurt
Als Beispiel:

British United Provident Association Ltd (BUPA), BUPA Insurance Ltd mit Sitz in London, BUPA Ireland Ltd mit Sitz in Dublin (Irland), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-289/03

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=beteiligter%2Bbeihilferecht&docid=71388&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=725320#ctx1

Rn 74
Zitat
Wendet sich der Kläger dagegen gegen die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt worden ist, so kann der bloße Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss dann dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne der Rechtsprechung zukommt, die nach dem oben in Randnr. 72 angeführten Urteil Plaumann entwickelt worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 37 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Jetzt bedarf es aber der Suche nach jenem Artikel im aktuellen "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union", der dem Artikel 88 der damaligen Fassung entspricht.

Zitat
Kann  ich als "normaler Bürger" > Privatperson bzgl. EU-Recht überhaupt nichts geltend machen?
Hierarchie geltender Grundrechte, von niedrig zu hoch:
Landesgrundrecht -> Bundesgrundrecht -> Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention ->Grundrechte der Europäischen Union -> Allgemeines Völkergrundrecht

Der Bürger kann sich auf alle Grundrechte berufen und deren Einhaltung fordern bzw. einklagen.

Zu beachten ist:
Art 31 GG ist absolut und bricht auch Landesverfassungsrecht;
die EMRK ist Bundesrecht;
die Bestimmungen der Charta brechen zwar Bundes- wie Landesrecht sowie die EMRK, sind aber nur bei Anwendung, Durchführung von Recht der EU einzuhalten.

Datenschutzrecht ist EU-Recht, somit gilt die Charta rechtsverbindlich unmittelbar für alle nationalen Stellen;
Rundfunkrecht ist EU-Recht, somit gilt die Charta rechtsverbindlich unmittelbar für alle nationalen Stellen;

@volkuhl
Wie im Forum eingestellt, ist auch das BVerfG nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, die das Recht der EU berühren; ist EU-Recht Klagegegenstand ist alleine der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Grundgesetzes.

Noch Fragen?
Titel: Re: Bitte um Nachhilfe in Sachen EU-Recht
Beitrag von: 907 am 11. März 2017, 16:54
nach Artikel 24 Absatz2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/ 15891 können ausschließlich Beteiligte eine förmliche Beschwerde einreichen

z.B.
Zitat
Seit 2002 hatten kommerzielle Rundfunkveranstalter und andere Medienunternehmen bei der Kommission eine Reihe von Beschwerden eingereicht, in denen sie die niederländische Finanzierungsregelung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in mehreren Punkten beanstandeten. Die Beschwerdeführer bemängelten, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag nicht hinreichend präzise definiert und nicht ordnungsgemäß übertragen worden sei. Ihre Kritik bezog sich auch auf die Finanzierung von Online-Diensten sowie auf die Verhältnismäßigkeit der Finanzierung.
Quelle: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-52_de.htm

vielleicht können Bremer Zeitungsverleger gegen Online-Angebot eine förmliche Beschwerde einreichen
Bremer Zeitungsverleger gehen gegen Online-Angebot von Radio Bremen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22391.0.html
Titel: Re: Bitte um Nachhilfe in Sachen EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 11. März 2017, 17:10
Merci; hätte mich selber auf den Vertrag gestützt, aber diese Entscheidung kann man ja auch zu Hilfe nehmen, zumal sie rundfunkspezifisch wohl passend ist.

Es dürfen dem ÖRR jedenfalls nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, als die Privatwirtschaft für das gleiche Angebot auch benötigen würde.
Titel: Re: Bitte um Nachhilfe in Sachen EU-Recht
Beitrag von: pinguin am 15. März 2017, 22:48
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Kronoply GmbH & Co. KG

Rechtssache C-83/09 P

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=popularklage&docid=81989&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=427152#ctx1

Zitat
Rn 63
Nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 sind Beteiligte u. a. Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, d. h. insbesondere konkurrierende Unternehmen des Empfängers dieser Beihilfe. Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16).

Rn 64
Folglich schließt diese Bestimmung nicht aus, dass ein Unternehmen, das kein direkter Wettbewerber des Beihilfeempfängers ist, wohl aber denselben Rohstoff im Rahmen seines Produktionsprozesses benötigt, als Beteiligter betrachtet wird, sofern es geltend macht, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten.

Rn 65
Hierzu reicht es aus, dass dieses Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil 3F/Kommission, Randnr. 33).

Ist also doch alles noch ganz anders? Müssten hier nur neue Versionen der zugrundeliegenden Richtlinien bzw. Verordnungen gesichtet werden.