gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Test123 am 10. März 2017, 21:37
-
Hallo zusammen,
Person A hat von Person B gehört, dass Person C nach Ihrem Umzug über 500€ GEZ nachzahlen soll.
Hier wurde für Person C ein Gesamtbeitrag aufgerechnet der seit 2015 angegeben wurde.
Die Zahlung soll binnen 5 Tagen erfolgen. Eine Beitragsnummer ist hinterlegt.
Person C sagt, es ist möglich, dass diese irgendwann ~2013 eventuell Kontakt mit der GEZ hatte, Sie ist sich aber nicht sicher.
Person C hat zu Person B gesagt, dass Sie kein Problem damit hätte, den Beitragsservice ab jetzt zu zahlen, wenn dann wenigstens keine Nachzahlung getätigt werden soll.
Person A ist sich nicht sicher, ob das nur eine Art "Bestätigung" für die GEZ ist und der Restbetrag definitiv abgebucht wird.
Person C ist Ende 2014 umgezogen & war in der neuen Wohnung nicht gemeldet, da dies kein Hauptwohnsitz war. Person C war also weiterhin in Ihrer alten Wohnung gemeldet. Anfang 2017 ist Person C laut Person B wieder umgezogen.
Da Person C ein aufrechter Bürger ist, hat Sie sich 2017 in der neuen Wohnung umgemeldet. Daraufhin hat die GEZ wohl die neuen Wohnungsdaten bekommen.
Person A hat zu einem ähnlichen Fall leider kaum Infos bekommen & fragt sich was sie Person B sagen kann, dass diese Person C helfen könnte.
Gruß
-
Hallo Zusammen,
Person C hat ausgesagt, dass diese sich nun telefonisch an den Beitragsservice gewendet hat.
Die Dame hat gemeint, die Situation soll wie folgt geschildert werden:
1. Bestätigung der Kündigung der ältesten Wohnung durch den Vermieter
2. Vermerk darauf, dass in der Zwischenzeit bei einem Beitragszahler gewohnt war, aber die Wohnung nicht umgemeldet wurde.
=> Kann oder wird hier durch das Meldeamt eine Anzeige + Nachzahlung auf Person C zukommen?
=> Legt sich Person C ein Eigentor und muss zusätzlich zur GEZ Nachzahlung die Strafe bezahlen, da die GEZ nicht nur über das Meldeamt sondern auch über das Finanzamt o.Ä. an die "richtige Adresse" rankommt?
-
=> Kann oder wird hier durch das Meldeamt eine Anzeige + Nachzahlung auf Person C zukommen?
=> Legt sich Person C ein Eigentor und muss zusätzlich zur GEZ Nachzahlung die Strafe bezahlen, da die GEZ nicht nur über das Meldeamt sondern auch über das Finanzamt o.Ä. an die "richtige Adresse" rankommt?
=> Nein. C ist nun ordnungsgemäß gemeldet. Über die fehlerhafte Vergangenheit kriegt das Einwohnermeldeamt nichts mit und hätte auch keine Lust, dem nachzugehen.
=> Welche Strafe?
-
C ist jetzt Ordnungsgemäß gemeldet, aber hat in der Vergangenheit eine Wohnung nicht gemeldet, da C. es verschusselt hatte.
Als Ausweispapier gab es in dieser Zeit nur einen Reisepass.
Deswegen vermutet C., dass die GEZ diese Info über die "nicht gemeldete Wohnung" in der Vergangenheit an das Amt weitergibt und somit eine Nachzahlung auftritt obwohl C. jetzt richtig gemeldet ist.
-
Deswegen vermutet C., dass die GEZ diese Info über die "nicht gemeldete Wohnung" in der Vergangenheit an das Amt weitergibt und somit eine Nachzahlung auftritt obwohl C. jetzt richtig gemeldet ist.
Der Datenabgleich geht nur in die Richtung Amt -> "GEZ" (BS). C kann also ruhig schlafen (zudem greift die Verjährung hier nach 6 Monaten).
-
einer Stadt in Schleswig-Holstein, also im Einzugsbereich des NDR. Allerdings ohne eigene unabhängige Rundfunkanstalt und damit ohne Intendanten.
Der Bürgermeister schreibt: Rechtsgrundlage für Vollstreckungsmaßnahmen ist der Art. 70 des Grundgesetzes.
Artikel 70 GG besagt: (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Kann mir einer der Foristen erklären, was solch eine Aussage bedeuten soll?
Gruß
Dan de Lion
-
Kann mir einer der Foristen erklären, was solch eine Aussage bedeuten soll?
Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung -> Auf die erste Aussage: Die Länder dürfen Gesetze machen. Folgt die
"soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht" als Einschränkung, so soll das nur für die Bereiche gelten, welche nicht durch das Grundgesetz selbst bereits dem Bund zugesprochen wurden.
Es sollte auch noch der zweite Teil beachtet werden:
"(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung."
mögliches Beispiel für ausschließliche Gesetzgebung:
Wenn das Grundgesetz aussagen würde, dass der Bund die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse für Zölle hat, dann dürfen die Länder keine Gesetze zu Zöllen erlassen.
Beispielsweise stehen in Art 105 GG dazu Informationen.
z.B. "(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole."
---
Damit hat der Bürgermeister jedoch nicht die vollständige und nachprüfbare Rechtsgrundlage angegeben.
Denn dieses wäre wohl eine Art Kette, welche vom letzten bis zum ersten Schritt nachprüfbar sein sollte. Ein allgemeiner Verweis reicht dazu nicht.
---
Edit: Das Beispiel wurde geändert: von Steuern auf Zölle.
-
Das Grundgesetz würde aussagen, dass der Bund die Gesetzgebungsbefugnisse für Steuergesetze hat, dann dürfen die Länder keine Gesetze zu Steuern erlassen.
Selbst dann, wenn den Ländern das Recht der Steuergesetzgebung zustehen würde, hätten sie nicht die Befugnis, sich über sonstige bundesrechtliche Bestimmungen hinwegzusetzen, weil Art 31 GG absolut ist; siehe BVerfG - 2 BvN 1/95 -.
Auszug GG
https://www.bundestag.de/gg
Artikel 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.[...]
Artikel 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.[...]
Artikel 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
3. [...]das Meldewesen [...];
[...]
7. [...]die Telekommunikation;
[...]
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
[...]
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
[...]
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die [...] auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
Artikel 105
[...]
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. [...]
Artikel 23
[...]
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten [...] des Rundfunks betroffen sind, [...] Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
Beim Rundfunk geht ohne den Bund nichts.
Den Bundeszwang möchte ja sicher kein Land auslösen? Art 37 GG.
-
einer Stadt in Schleswig-Holstein, also im Einzugsbereich des NDR. Allerdings ohne eigene unabhängige Rundfunkanstalt und damit ohne Intendanten.
Der Bürgermeister schreibt: Rechtsgrundlage für Vollstreckungsmaßnahmen ist der Art. 70 des Grundgesetzes.
Artikel 70 GG besagt: (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Kann mir einer der Foristen erklären, was solch eine Aussage bedeuten soll?
Gruß
Dan de Lion
Das hat doch überhaupt nichts mit der ursprünglichen Frage zutun oder verstehe ich das falsch?
-
Du verstehst es richtig, diese Bemerkung des Bürgermeisters hat nichts mit der ursprünglichen Frage zu tun.
Und was §40 GG mit einer geplanten Zwangsvollstreckung durch einen Angestellten der Stadtkasse zu tun hat, erschließt sich mir erst recht nicht.
Gegen diesen Vollstrecker hatte ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde angestrengt, da er sich weigerte, sich auszuweisen und mir Zwangsmaßnahmen drohte.
Die Antwort ging völlig am Thema vorbei.
Meine Ausführungen betreffend fehlendes Selbsttitulierungsrecht des BS wegen nicht vorhandener Rechtsfähigkeit und Fehlen einer Behördeneigenschaft wurden vom Bürgermeister ignoriert.
Es ist wie immer: täuschende und ablenkende Aussagen, keine Antwort(en) auf gestellte Fragen.
Resultat. Die Politiker- und Beamtenverdrossenheit meiner Wenigkeit nimmt wieder ein Stück zu...
Grüße
Dan de Lion
-
Hallo Zusammen,
ich habe die Info, das Person C wieder vom Beitragsservice Post bekommen hat.
Person C hat wohl online das Formular ausgefüllt und die aktuelle Situation beschrieben.
Dass diese bereits aus der Wohnung ausgezogen war, aber über den Zeitraum vergessen hatte sich umzumelden.
Der Beitragsservice möchte jetzt jedoch rückwirkend für den gesamten Zeitraum die Zahlung, da diese immer mit den Meldedaten zusammen hängen.
Es gibt keine Möglichkeit sich nachträglich abzumelden oder neu umzumelden.
Der Beitragsservice hat nur die Daten vom Meldeamt und akzeptiert somit keine Bestätigung des Auszugs durch den Vermieter oder Ähnliches.
Person C ist jetzt regelkonform gemeldet und hat kein Problem, für die aktuelle Wohnung zu bezahlen.
Für Person C gibt es keinen Ausweg aus der Situation, außer wirklich die "Altlasten" aus der alten, nicht bewohnten Wohnung abzustottern.
Hat jemand einen Vorschlag, den ich Person C mitgeben kann?
Person C hat bedenken geäußert, dass sich die Mahngebühren häufen und am Ende nur noch mehr nachgezahlt werden muss.
-
Worauf bezieht sich denn...
Hallo Zusammen,
ich habe die Info, das Person C wieder vom Beitragsservice Post bekommen hat.
Person C hat wohl online das Formular ausgefüllt und die aktuelle Situation beschrieben.
Dass diese bereits aus der Wohnung ausgezogen war, aber über den Zeitraum vergessen hatte sich umzumelden.
... die letzte Teilaussage der »vergessenen Ummeldung«? Vergessen nur ggü. dem sogenannten »Beitragsservice« (a) oder auch ggü. dem Einwohnermeldeamt (b)?
Der Beitragsservice möchte jetzt jedoch rückwirkend für den gesamten Zeitraum die Zahlung, da diese immer mit den Meldedaten zusammen hängen.
Es gibt keine Möglichkeit sich nachträglich abzumelden oder neu umzumelden.
Der Beitragsservice hat nur die Daten vom Meldeamt und akzeptiert somit keine Bestätigung des Auszugs durch den Vermieter oder Ähnliches.
Person C ist jetzt regelkonform gemeldet und hat kein Problem, für die aktuelle Wohnung zu bezahlen.
Für Person C gibt es keinen Ausweg aus der Situation, außer wirklich die "Altlasten" aus der alten, nicht bewohnten Wohnung abzustottern.
Hat jemand einen Vorschlag, den ich Person C mitgeben kann?
Person C hat bedenken geäußert, dass sich die Mahngebühren häufen und am Ende nur noch mehr nachgezahlt werden muss.
Wenn per Meldebescheinigung nachweisbar wäre (Fall a)), dass Person C ab Tag X an der neuen Adresse gewohnt hat, wäre sicher fraglich, ob sich daraus ein finanzieller Vorteil gegenüber der jetzigen Konstellation ergäbe. Aber immerhin müsste der sogenannte »Beitragsservice« dann mglw. doch so etwas wie z. B. die Wiedereinführung der Leibeigenschaft veranlassen, um sich ungeachtet der konkreten Sachlage auf alte Meldedaten berufen und darauf aufbauend Forderungen erheben zu können. Man könnte es ggf. darauf ankommen lassen, ob der Bürger sich wirklich die Faulheit des Beitragsservice vorhalten lassen müsste, die Daten auf dem aktuellen Stand zu halten. Und wenn diese Praxis sogar von Anfang an rechtswidrig wäre, wäre es doch noch hanebüchener, wenn der Bürger verantwortlich zu machen wäre.
Dem mal nachzugehen böte dann evtl. eine weitere Chance, die Herrschaften vor die Wand laufen zu lassen und hülfe dem Vernehmen nach auch manchem Wohnungslosen, der sich u. U. zwar beim Einwohnermeldeamt, aber nicht beim sogenannten »Beitragsservice« abgemeldet hatte - und irgendwann sein blaues Wunder erlebt.
»Schafft ein, zwei, viele Vietnams«. Behördlich und gerichtlich natürlich, auch hier und heute und für die nämlichen Herrschaften von ÖRR, Anstalten und deren »Etablissement« .
-
Hej, ich würde die Forderungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice zurückweisen und diesen auffordern, eine vom Intendanten unterschriebene Forderung vorzuweisen. Dann muß dieser als Leiter der Anstalt örR und alleiniger Ansprechpartner seine grundgesetzwidrigen Forderungen an C richten und vor einem entsprechenden Gericht einklagen.
In meinem Fall habe ich alle Forderungen des Beitragsservice, die ja nur Aufforderungen sind zurückgewiesen und harre seit einem Dreivierteljahr der Dinge, die da kommen mögen.
Achja, mein Strafantrag gegen den Beitragsservice wegen Amtsanmaßung wurde von einer Staatsanwältin mit der Begründung zurückgewiesen, daß keine Straftat erkennbar sei. Offenbar hate die Dame die Ausführungen des Landgerichts Tübingen zur Behördeneigenschaft des Beitragsservice bzw. dem Fehlen derselben nicht gelesen, oder sie wollte sich die juristische Karriere nicht versauen.
Wie auch immer, zur Zeit herrscht Ruhe.
Grüezi
Dan de Lion
-
Hallo,
danke für die Antworten, das ist alles etwas verstrickt geschrieben. Ich versuche mal es richtig wiederzugeben.
... die letzte Teilaussage der »vergessenen Ummeldung«? Vergessen nur ggü. dem sogenannten »Beitragsservice« (a) oder auch ggü. dem Einwohnermeldeamt (b)?
Er hat sich gegenüber dem Einwohnermeldeamt nicht umgemeldet.
Erst beim zweiten Umzug hat er sich umgemeldet! Somit wäre die Straftat die Versäumnis der Meldepflicht.
Nachdem das aber aufgefallen ist, hat er sich zu der neuen Wohnung wieder richtig gemeldet!
Der Beitragsservice sagt quasi, liebe Person sie sind selbst Schuld, da Sie in der Pflicht stehen sich zu melden und wir nur nach Meldedaten gehen und nichts anderes akzeptieren.
Achja, mein Strafantrag gegen den Beitragsservice wegen Amtsanmaßung wurde von einer Staatsanwältin mit der Begründung zurückgewiesen, daß keine Straftat erkennbar sei. Offenbar hate die Dame die Ausführungen des Landgerichts Tübingen zur Behördeneigenschaft des Beitragsservice bzw. dem Fehlen derselben nicht gelesen, oder sie wollte sich die juristische Karriere nicht versauen.
Ich denke das kann sehr schwierig für C werden, da er selbst ja wirklich eine "Station" der Meldung übersprungen hat und sich somit ins eigene Knie schießt.
Dennoch fordert der Beitragsservice eine Zahlung für eine Adresse ein, an der Person C nie wirklich gewohnt hat (zu diesem Zeitpunkt).
-
Hallo zusammen,
hat keiner eine Idee?
Die Forderung ist doch völlig unangemessen, auch wenn C vergessen hatte sich umzumelden?
Gruß
-
Im Gesetz steht: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
...
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
...
Es liegt an Person A die Vermutung zu wiederlegen, z.B Mietvertrag Arbeistvertrag usw,
Aber vielleicht kommt dann aber der BS auf die Idee für 2 Wohnungen Beitrag zu verlangen ...
Oder gar nicht zahlen und Klagen. Bei 60+ Verfassungsbeschwerden werden die Aussichten immer besser :-)
Oder Verfassungsbeschwerde einlegen.