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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 09. März 2017, 08:48
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Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1489044505485&uri=CELEX:32010L0013
KAPITEL VIII
SCHUTZ MINDERJÄHRIGER BEI FERNSEHPROGRAMMEN
Artikel 27
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Sendungen von Fernsehveranstaltern, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, keinerlei Programme enthalten, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten auch für andere Programme, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, es sei denn, es wird durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige technische Maßnahmen dafür gesorgt, dass diese Sendungen von Minderjährigen im Sendebereich üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden.
(3) Werden derartige Programme in unverschlüsselter Form gesendet, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht wird.
Es hatte doch kürzlich erst ein paar Beiträge mit Filmausschnitten?
Wenn der Rundfunk trotzdem jugendgefährdenden Inhalt zeigt, muß er Maßnahmen ergreifen, daß Jugendliche nicht einfach so darauf Zugriff haben.
Und weil wir bereits dabei sind:
Artikel 9
a)
[...]
Schleichwerbung in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation ist verboten;
...
d)
jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt;
...
f)
audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel und medizinische Behandlungen, die in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt;
g)
audiovisuelle Kommunikation darf nicht zur körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung Minderjähriger führen. [...]
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Z.b. Das junge Angebot der öR "F...ckt Euch!" Soll das der sittlichen Entwicklung unserer Kinder dienen?
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Z.b. Das junge Angebot der öR "F...ckt Euch!" Soll das der sittlichen Entwicklung unserer Kinder dienen?
Das ist ein sehr gutes Stichwort. Was ich in dem verlinkten Video in diesem Thread
Die Top 4 der dümmlichsten örR FUNK-Formate auf YouTube
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20803.0.html
gesehen habe und was diese pubertierende Göre dort losgelassen hat, kann man nicht anders bezeichnen, als Pornographie.
Man stelle sich mal vor, diese Seite und die Videos dort sind frei zugänglich. Selbst kleine I-Dötzen können ohne Probleme darauf zugreifen.
Tiefer konnten unsere örR wirklich nicht mehr sinken. Da besitzen ja selbst die Privaten noch mehr Anstand.
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Selbst kleine I-Dötzen können ohne Probleme darauf zugreifen.
Das ist auch so gewollt oder will mir jemand glaubhaft erzählen, dass man das nicht hätte absehen können? So blöd kann doch ein "Verantwortlicher" nicht sein.
Frühsexualisierung ist gewollt, so auch an Schulen.
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Frühsexualisierung ist gewollt, so auch an Schulen.
Da ist ein Problem mit der Schulpflicht. Wir haben hier ein Problem mit der Rundfunkpflicht.
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Die Rundfunkplicht berührt ja das von mir genannte Thema.
Ohne Zwangsfinanzierung würde es sehr wahrscheinlich keinen "Funk" geben, worauf I-Dötzen zugreifen könnten.
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Man muß(?) die Thematik mal als Gesamtpaket sehen.
Jugendgefährdender Inhalt darf Jugendlichen nicht gezeigt werden; diese Pflicht dazu haben primär die Rundfunkunternehmen.
Ergo wäre es ein Rechtsbruch, wenn die Rundfunkunternehmen trotzdem jugendgefährdenden Inhalt ohne entsprechende Schutzmaßnahmen einfach so zeigen, es wurde ja bereits an anderer Stelle thematisiert, den der Bürger via Beitragszahlung unterstützen würde. Dazu kann aber kein Bürger verpflichtet sein.