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Archiv => Archiv => Pressemeldungen März 2017 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 03. März 2017, 23:30

Titel: Kartellrechtsnovelle: Für ARD und ZDF wird es wohl keine Sonderregelung geben
Beitrag von: ChrisLPZ am 03. März 2017, 23:30
medienkorrespondenz.dr, 03.03.2017

„Sachlich nicht gerechtfertigt“
Kartellrechtsnovelle: Für ARD und ZDF wird es wohl keine Sonderregelung geben

Von Volker Nünning

Zitat
Für die öffentlich-rechtlichen Sender wird es aller Voraussicht nach keine Ausnahme vom Kartellverbot geben. Laut MK-Informationen will die Regierungskoalition von CSU/CSU und SPD im Deutschen Bundestag nach dem derzeitigen Stand eine solche Sonderregelung nicht in die vorgesehene Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aufnehmen. Damit würde dann eine entsprechende Forderung der Bundesländer zurückgewiesen. Die Beratungen über die Novelle des GWB, das die zentrale deutsche Kartellrechtsnorm ist, befinden sich im Bundestag in der Schlussphase. [..]

Weiterlesen auf:
http://www.medienkorrespondenz.de/leitartikel/artikel/sachlich-nicht-gerechtfertigt.html (http://www.medienkorrespondenz.de/leitartikel/artikel/sachlich-nicht-gerechtfertigt.html)
Titel: Re: Kartellrechtsnovelle: Für ARD und ZDF wird es wohl keine Sonderregelung geben
Beitrag von: pinguin am 04. März 2017, 10:34
In der Europäischen Union sind alle Unternehmen gleich zu behandeln; einer der entscheidenden Aspekte, an dem auch Deutschland nicht vorbeikommt.
Titel: Re: Kartellrechtsnovelle: Für ARD und ZDF wird es wohl keine Sonderregelung geben
Beitrag von: cook am 04. März 2017, 10:59
Die Antwort der ÖRR wird sein: "Wir wollten ja ganz, ganz viel Geld sparen. Aber nun können wir es leider nicht. Und deshalb machen wir nichts und brauchen dringend einen höheren Beitrag".

Es war ja ohnehin nicht klar, wozu sie eine Kartellrechtsausnahme bräuchten, um bei Technik etc. zu kooperieren. Außerdem hätte das vielleicht ein paar Milliönchen eingespart, also im 1-Prozent-Bereich. Die richtige Maßnahme muss sein: bei mehreren dutzend Sendern den Schalter umlegen. Licht aus. Ton aus. Klappe. (Noch besser wäre natürlich: Beitrag wieder auf Gebühr umstellen und mich in Ruhe lassen. Dann können sie machen, was sie wollen.)
Titel: Re: Kartellrechtsnovelle: Für ARD und ZDF wird es wohl keine Sonderregelung geben
Beitrag von: Kurt am 04. März 2017, 11:19
etwas OT:
[...] Die richtige Maßnahme muss sein: bei mehreren dutzend Sendern den Schalter umlegen. Licht aus. Ton aus. Klappe.[...]

Mal gespannt wann sie (ÖRR) die "Arbeitsplatz"-Keule auspacken  8)
Sowieso seltsam dass man in den bisherigen (kruden) Statements der Intendancer und Co. diesbezüglich (noch) nichts hörte!?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Kartellrechtsnovelle: Für ARD und ZDF wird es wohl keine Sonderregelung geben
Beitrag von: Markus KA am 04. März 2017, 13:48
Zitat
Das Bundeskartellamt erklärte in seiner schriftlichen Stellungnahme, eine Ausnahme von Kartellverbot für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sei „sachlich nicht gerechtfertigt“. Zur Begründung führte die von Präsident Andreas Mundt geleitete Wettbewerbsbehörde aus: „Soweit die Anstalten im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Auftrages tätig werden, wird ihre Tätigkeit durch die Kartellaufsicht nicht beschränkt. Nur wenn sie den öffentlich-rechtlichen Bereich verlassen und kommerziell tätig werden, müssen sie sich marktkonform verhalten und an den Regeln messen lassen, die auch für jedes andere Unternehmen gelten.“
Wie schön, dass das Bundeskartellamt, in Person Präsident Andreas Mundt, den Gefängnis-Rundfunk in seine Schranken verweist und bestätigt, dass dieser im öffentlich-rechtlichen Bereich und als Unternehmen tätig ist. Solange dieser fragwürdige Zustand, siehe LG Tübingen, rechtlich nicht klar geklärt ist, ist weder eine Sonderregelung möglich, noch kann an einer Rechtmäßigkeit zur Erstellung von Bescheiden (Verwaltungsakte) gezweifelt werden, da hierfür ein Unternehmen nicht befugt ist.
Titel: Re: Kartellrechtsnovelle: Für ARD und ZDF wird es wohl keine Sonderregelung geben
Beitrag von: Knax am 04. März 2017, 14:00
Mal gespannt wann sie (ÖRR) die "Arbeitsplatz"-Keule auspacken  8)
Sowieso seltsam dass man in den bisherigen (kruden) Statements der Intendancer und Co. diesbezüglich (noch) nichts hörte!?

Richtig, das ist seltsam.

Meiner Ansicht nach müsste es eine Budgetobergrenze und eine Budgetuntergrenze für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geben. Dies würde sowohl der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Budgetuntergrenze) als auch der Schutzfunktion des Finanzverfassungsrechts (Budgetobergrenze) gerecht werden. Innerhalb dieses Rahmens von Budgetuntergrenze und Budgetobergrenze sollte der Bürger entscheiden können, wieviel öffentlich-rechtlichen Rundfunk er sich leisten will, weil die Allgemeinheit (nach der derzeitigen Rechtslage, über die man streiten kann) die Finanzierungsverantwortung trägt. (Ich weiß, es ist eine Traumvorstellung und wird wahrscheinlich auch eine bleiben.) Dass der derzeitige Zustand einer vollkommen undefinierten "Bestands- und Entwicklungsgarantie" untragbar ist, sollte bei über 20 Fernsehsendern und über 60 Radiosendern wohl einleuchten. Da hat aufgrund der nicht näher definierten "Entwicklungsgarantie" etwas zu viel Entwicklung stattgefunden, weil die Damen und Herren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Einführung des dualen Systems die Konkurrenz der Privatsender wie den Teufel gefürchtet haben.
Titel: Re: Kartellrechtsnovelle: Für ARD und ZDF wird es wohl keine Sonderregelung geben
Beitrag von: pinguin am 04. März 2017, 19:13
In dem im Eingangsbeitrag verlinkten Artikel wird auch die Aussage getroffen, daß das EU-Wettbewerbsrecht tangiert wird:

Zitat
[...]In „sehr, sehr vielen Fällen“ dürfte, so Mundt, wenn es um die öffentlich-rechtlichen Sender gehe, aufgrund von deren wirtschaftlicher Bedeutung EU-Recht gelten. Diesen Punkt unterstrich in der Anhörung auch der Kartellrechtler Rupprecht Podszun von der Universität Düsseldorf: Die Rundfunkanstalten seien „aufgrund ihrer Größe relativ schnell europarechtlich relevant“. Podszun weiter: „Und sobald wir im europäischen Kartellrecht sind, können wir das natürlich mit einer deutschen gesetzlichen Regelung nicht aushebeln.“ Sollte ins deutsche Kartellrecht für die öffentlich-rechtlichen Sender eine Ausnahmeregelung aufgenommen werden, gäbe es ein „europäisches Bußgeldrisiko“.

Nicht wahr? Dann gilt dieses EU-Recht aber auch gegenüber dem ÖRR in allen anderen Belangen.