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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Zephanyah am 01. März 2017, 08:51
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Hallo liebe Leidensgenossen!
Als Antwort auf Person A's Widerspruch bekam er die angehängten Dokumente. Das erste soll ihn wohl davon überzeugen, dass der Anspruch an Person A rechtmäßig wäre.
Anhang: Seite1.jpg
Das zweite Schreiben setzt dem ganzen jedoch die Krone auf.
Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet. Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen bitten wir Sie um entsprechende Mitteillung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelkräftigen Bescheid.
[..]
Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich ihr Widerspruch erledigt hat.
Anhang: Seite2.jpg
Person A fühlt sich wirklich gründlich an der Nase herum geführt. Wie kommt das nur?! A schreibt einen Widerspruch und nun soll A einen zweiten schreiben, ohne den der erste einfach nicht gelten soll? Ist das überhaupt Rechtens? A kann es sich nur schwer vorstellen.
Person A freut mich sehr über jede Antwort.
Liebe Grüße
David
Edit DumbTV:
Bilder der Anhänge eingefügt und anonymisert. Zitat ergänzt.
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selbes Schreiben wird bei Person H nun auch genutzt. Es wird auf Tübingen verwiesen und das mein Vorhaben "sowieso aussichtslos" ist.
Person H hat alle Fristen eingehalten und nun will der Zwangsservice den Widerspruch ignorieren? Ähhh, NEIN.
Was sollte Person H tun - immerhin wird damit der Papierauwand sinnlos erhöht.
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Hallo!
Theoretisch auch schöne Grüße an fiktive Personen A und H!
War die Beantragung von "Aussetzung der Vollziehung VwGO §80 im Widerspruch schon drin?
MfG
Michael
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Was sollte Person H tun - immerhin wird damit der Papierauwand sinnlos erhöht.
Der Papieraufwand erhöht sich nur, sofern im Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist. Da steht dann auch eindeutig, an wen der Widerspruch zu richten ist (niemals der BS) oder gegen wen geklagt werden muss. Alle anderen Textbausteine von Seiten des BS sind nur zur Einschüchterung und Verwirrung gedacht und können getrost ignoriert werden - die spuckt die Maschine automatisch aus.
Der Widerspruchsbescheid wird schon irgendwann kommen.
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B*itzbirne hat ebenfalls auf seinen Widerspruch eine Art "Fanpost" erhalten, wo in Textbausteinen die vermeintliche Rechtmässigkeit des RB aufgezeigt wird, etc. Es ist jedoch nirgends das Wort "WIDERSPRUCHSBESCHEID" zu lesen, damit also völlig wertlos und unverpflichtend. Man versucht auf diese Art, den Widerspruch zu ignorieren und die mit einem Bescheid verbundene Möglichkeit der Klage hinauszuzögern.
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Es ging Person H nur um diese "4 Wochen Frist"
Adressiert war es natürlich an den BS-Service, denn außer der Klageadresse des VWG ist dort keine andere für den Widerspruch angegeben - Was tun?
Der §80 war natürlich drin.
Also wandert der Schrieb nun in die Fanpostkammer des GEZ Ordners? :laugh:
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Person H kann sich schon mal eine Verfassungsbeschwerde (VB) zusammenschreiben. Denn der Widerspruch wird kommen!
Da der Rundfunk alle Prozesse gewonnen hat, ist der Rechtsweg erschöpft und man kann auf jeden hoheitlichen Akt sofort eine VB einlegen.
(auch wenn sich der Gerichtsvollzieher melden sollte ... )
Man hat aber maximal einen Monat (minus Postlaufzeit!) Zeit um die Verfassungsbeschwerde inklusiv Begründung einzureichen, siehe
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140
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Zitat: Bild 1 des Eingangsposts:
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestätigt und entschieden, dass die Finanzierung des Rundfunks durch eine von der Allgemeinheit zu tragende Vorzugslast verfassungsgemäß ist. Der Rundfunkbeitrag ist eine solche Vorzugslast (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 2016, Az.: 6 C 6.15).
Diesen Text kenne ich noch nicht. Was hier wohlweislich verschwiegen wird, ist die Tatsache, dass diese Urteile des Bundesverfassungsgerichts noch aus Gebührenzeiten stammen. Also zu einer Zeit, als die Zahlungspflicht noch an das Vorhalten eines Empfangsgerätes geknüpft war.
Seit 2013 hat sich dieses aber grundlegend geändert. Mir ist nicht bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht bereits den neuen Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß eingestuft hätte, besonders im Hinblick auf die Abgabeform "Beitrag". Auch finde ich es sehr interessant, dass der BS der Meinung ist, das Bundesverwaltungsgericht könnte dieses für das Bundesverfassungsgericht übernehmen.
Wenn man deren Einstellung folgen würde, wäre das Bundesverfassungsgericht eigentlich überflüssig.
Nach meiner Meinung ist das ein übler und vorsätzlicher Täuschungsversuch gegenüber unerfahrenen und ahnungslosen Bürgern. Das ist jetzt zwar nicht neu, aber in dieser Form noch recht frisch.
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Das war doch nur ein Schreiben für den Belustigungsordner: Gelesen.Gelacht.Gelocht. Einfach-für-Alles!
Erst wenn der tatsächliche Widerspruchsbescheid, angeblich von der Rundfunkanstalt, aber in Wirklichkeit vom BS kommt, dann ist wieder zu reagieren, gewöhnliche Klage, Verfassungsbeschwerde, weiß der Fuchs, was einem so einfällt...