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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Famous Last Words am 24. Februar 2017, 16:38
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Erst einmal ein freundliches Hallo in die Runde :)
Ein hypothetischer Fall:
Angenommen eine "Person A" hat eine Einladung zur Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher schriftlich zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass die Vorraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht erfüllt seien. Die Zurückweisung war damit begründet, dass bisher kein Leistungsbescheid und kein Verweis auf einen Leistungsbescheid vorliege und somit auch keine Maßnahmen der Vollstreckung durchgeführt werden können bzw. eine Vermögensauskunft nicht zulässig seien.
Gleichzeitig hat "Person A" beim zuständigen Amtsgericht eine Erinnerung nach §766 ZPO eingereicht von der bislang keine Rückmeldung eingegangen ist.
Nun hat "Person A" vom Gerichtsvollzieher einen zweiten Brief mit Haftbefehl erhalten und weiteren Termin zur Vermögensauskunft (1 Woche Frist).
Dem Vorangegangen war, eine Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse, die ebenfalls zurückgewiesen wurde mit dem Verweis auf fehlendem Leistungsbescheid.
Welche Möglichkeiten hätte "Person A" noch in der weiteren Vorgehensweise?
Vielen Dank schonmal
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Wie ist die Sache ausgegangen?
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Der Haftbefehl dürfte erst nach der Weigerung der Vermögensauskunft kommen. Zu dem beschriebenen Zeitpunkt war wahrscheinlich erst eine Androhung der Haft zugegangen.
Seit dem 25.02. war der User nicht mehr im Forum unterwegs. Es besteht die Möglichkeit, dass er unter der Mitwirkung des Grundrechte missachtenden Gläubigers (WDR) in der unverhältnismäßigen Haft verweilt.
Zur Missachtung der Grundrechte siehe hier:
Die Zwangsehe und der Zwangsrundfunkbeitrag der ARD, des ZDF & Co.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20936.0.html
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Guten TagX!
Freiheit für alle Gefangenen von ARD und ZDF!
Ansonsten bei Haftbefehl von ARD und ZDF:
Sofortige Beschwerde beim erlassenden Gericht.
AG Augsburg, Beschluss v. 24.04.2014 – 1 M 3573/14
Leitsatz:
1. Im Verhaftungsverfahren nach § 802g Absatz 2 Satz 1 ZPO besteht eine Bindungswirkung an den Haftbefehl, weshalb die fehlende Zustellung des zugrundeliegenden Vollstreckungstitels nicht mit Erinnerung gegen die Verhaftung, sondern nur durch sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl geltend gemacht werden kann. (amtlicher Leitsatz)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-10580?hl=true
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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unzulässig. Zwar ist die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl statthaft (1.) und form- und fristgerecht eingelegt worden (2.), doch fehlt der Schuldnerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse (3.). Die Aufhebung des Haftbefehls beruht allein auf dem Antrag der Gläubigerin (3. c.).
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Der Haftbefehl kann mit der sofortigen Beschwerde nach allgemeiner Ansicht angefochten werden (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 802g Rn. 15 m. w. N.).
LG Tübingen, Beschluss vom 14. April 2015 - Az. 5 T 55/15
https://openjur.de/u/864064.html
Dazu noch.
AG Augsburg, Beschluss v. 10.10.2014 – 1 M 8256/14
1. "Der Antrag auf Erlass eine Haftbefehls nach § 802g Absatz 1 Satz 1 ZPO ist grundsätzlich binnen sechs Monaten zu stellen". (amtlicher Leitsatz)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-00739?hl=true
Und dann noch:
BGH Beschluss vom 18. Dezember 2014, I ZB 27/14
b)
Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse müssen schriftlich erteilt werden und eine
Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk versehen ist.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71166&pos=0&anz=1
BGH vom 11. Juni 2015, - I ZB 64/14 -
b) Ob das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten bedarf, weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist nach den objektiven Umständen zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt es lediglich für die Frage an, ob nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsersuchen es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.
https://openjur.de/u/792411.html
Mal sehen was der "Haftrichter" so zu diesem "Vollstreckungsersuchen" ohne "Dienstsiegel" sagt.
Und hier ein Beispiel wie der Staat bei der Erzwingungshaft / Beugehaft sonst so verfährt:
in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.;
...
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. April 2006 gemäß
§ 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Auf die Beschwerde der Zeugin H. wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2005 aufgehoben.
Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Verhängung von Ordnungsgeld - ersatzweise Ordnungshaft - sowie auf Anordnung von Beugehaft wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=36311&pos=0&anz=1
Huhu! Intendancers! Euch ist echt der Docht aus der Kerze gefallen, waa?
Mit Kanonen auf Spatzen schießen!
Rasterfahnder! Rasterfahnder! Rasterfahnder!
Beugehaft für ARD und ZDF!
Beugehaft für das WOHNEN!
ARD und ZDF ihr seid die Geißel des WOHNENS!
Intendancers! Ihr seid eine Schande für Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG!
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Hallo,
ich sehe gerade die Antworten und Spekulationen zu dem Fall.
Zur Info:
Die Person A hat den zweiten Termin zur Vermögensauskunft wahrgenommen und die Vermögensauskunft mit Begründung verweigert. Die Person ist derzeit auf freiem Fuss. Auf dem Haftbefehl war die Stadtkasse als Gäubiger angegeben, die ebenfalls Antragsteller war. Es werden die Gesetze einfach mal alle außer Kraft gesetzt.
Die OGV wollte die Akte zurück zur Richterin geben. Weiterer Verlauf ist bisher unbekannt.
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Wie ist der Stand?
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Hallo,
die entsprechende Person A hat vom Amtsgericht einen Beschluss erhalten indem bescheinigt wird das alles seine Richtigkeit hat was die Stadtkasse betreibt. Person A hatte vorher eine "Erinnerung" eingelegt beim Amtsgericht. Person A wird Widerspruch einlegen. Leider wurde die Erinnerung eingelegt bevor ersichtlich war, dass die Stadtkasse als Gläubiger auftritt und den Haftbefehl beantragt hatte. Die Stadtkasse kann nicht einfach die Gläubigerfunktion übernehmen.
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Übrigens ...............
falls es jemand interssiert.................der WDR bezeichnet sich selbst als unternehmen !!!!
http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/index.html
http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/index.html
die Webseite ausdrucken und zu den Papieren für den Einspruch abheften........werden später evtl. gebraucht.......
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@Josef-NRW
WDR Gesetz
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044
§ 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
(1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. [...]
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Stand der Dinge:
Person A hatte nun den dritten Termin zur Vermögensauskunft. Person A hat die Vermögensauskunft verweigert, Ratenzahlung oder sonstige Zahlung ebenfalls verweigert.
Der Gläubiger wurde im Haftbefehl nach Beanstandung von Person A einfach mal zurechtgebastelt.
Gläubiger im Haftbefehl: Stadtkasse Leverkusen vertreten durch Beitragsservice vertreten durch westdeutschen Rundfunk.
Wirklich interessant...
Edit: Hintergrund für erneuten Termin war, dass die Erinnerung nach ZPO §766 abgelehnt wurde.
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Beschwerde vor dem BVerfG einreichen mit einstweiliger Anordnung?
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140
Die Zeit ist allerdings sehr knapp, obwohl ich meine dass das BVerfG die EA innerhalb von 2 Wochen entscheiden kann.
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Beschwerde vor dem BVerfG einreichen mit einstweiliger Anordnung?
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140
Die Zeit ist allerdings sehr knapp, obwohl ich meine dass das BVerfG die EA innerhalb von 2 Wochen entscheiden kann.
Danke für den Tip! Wird damit die Vollstreckung solange ausgesetzt?
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Wird damit die Vollstreckung solange ausgesetzt?
Gute Frage.
Wenn auf den Bescheid Beschwerde eingelegt wird, dann wird der ja rechtlich angefochten, damit sind die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
In Deinem Fall ist der Bescheid wahrscheinlich ja schon rechtskräftig. Du kannst aber das Gesetz für nichtig erklären lassen, damit entfallen wieder die Bedingungen zur ZV.
Wir haben noch keine Erfahrungswerte, es sind ja z.Z. erst 125+ Beschwerden vor dem BVerfG anhängig.Tendenz rapide steigend.
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Einstweiliger Rechtsschutz
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Einstweiliger-Rechtsschutz/einstweiliger-rechtschutz_node.html
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BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2015
- 2 BvQ 22/15 - Rn. (1-4),
http://www.bverfg.de/e/qk20150716_2bvq002215.html
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Rn 2
[...]verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz[...]