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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Hamburg => Thema gestartet von: tigga am 24. Februar 2017, 02:14

Titel: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: tigga am 24. Februar 2017, 02:14
Der Beitragsservice hat paar Schreiben zugeschickt, hier und da ne Zahlung angemahnt. Wie es eben so läuft. Auf Festsetzungsbescheide (lustige Wortzusammenstellung) wurde immer fristgerecht ein Widerspruch eingereicht. Hat den Beitragsservice wohl nicht interessiert. Nun soll gepfändet werden. Die Ankündigung einer Pfändung ist ja nett, so hat man Zeit sich ein P-Konto anzulegen. Zum Glück steht auch drauf, dass gegen die Ankündigung kein Widerspruch eingelegt werden kann. Und wenn sich die Beamten wehren eine Handlungsanweisung zu lesen - Füße hochlegen und weiter surfen. Nun ja, "Neues Jahr - neues Glück"? Jetzt wird wohl doch noch gepfändet, aber natürlich nicht ohne einer widerspruchsfähigen (eine Monatsfrist) Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach § 35 HmbVwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 04. Dezember 2012). Gut, dann eben anders:

Zitat von: § 34 HmbVwVG: Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, soweit
1. der ihr zu Grunde liegende Titel aufgehoben oder für unwirksam oder nichtig erklärt worden ist,
2. die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt worden ist,
3. die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
4. ein Rechtsmittel gegen den Titel, aus dem vollstreckt wird, eingelegt worden ist und dieses aufschiebende Wirkung hat,
5. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder
6. die Leistung gestundet worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1, 2 und 5 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, wenn und soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Amtshilfe und der Vollstreckungshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt.
(4) Wird wegen einer privatrechtlichen Geldforderung (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) vollstreckt, so kann die Behörde auf Antrag die Vollstreckung auch einstellen oder beschränken, soweit die pflichtige Person Einwendungen gegen die Forderung glaubhaft macht. Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, wenn die pflichtige Person nicht innerhalb eines Monats nachweist, dass sie Klage bei dem ordentlichen Gericht gegen die Gläubigerin bzw. den Gläubiger erhoben hat, oder wenn ihre Einwendungen rechtskräftig zurückgewiesen worden sind. Gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

Ja nu! Widerspruch! Und warum? Darum:

Zitat von: § 35 HmbVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes
1 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2 Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Zitat von: § 37 HmbVwVfG: Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) 1 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2 Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3 Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3 a Absatz 2 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Absatz 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) 1 Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. 2 Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Laut Tübinger Urteil 5 T 232/16, Randnummer 29 ff. fehlt dem NDR irgendwie die Behördentätigkeit. Dem Beitragsservice sowieso. Oder gibts Beweise? Und laut Impressum ist der NDR nirgends an seinen zwei Standorten in Hamburg als Behörde im UPIK-Verzeichnis gelistet. Ja, UPIK, das sind doch die Reichsbürger *buhuhuhu*. Irgendwie ja, aber wenn man nun mal nicht an die nötigen Informationen kommt, dann sucht man sich eben solche, die einem weiterhelfen. Also UPIK. Achja, kleine Anmerkung, die Stichwörter "UPIK, Bundesrepublik Deutschland GmbH" etc sind... naja... man siehe sich den SIC-Code an. NDR SIC 4832 (Radiostation) oder SIC 7379 (sonstige kommerzielle IT-Dienstleistung). Und die Finanzbehörde Hamburg? "Das ist doch auch nur eine Firma". Kasse.Hamburg SIC 9111 (80-99 Ämter und Behörden). *ups* Dazu hat sich aber auch Tübingen in Randnummer 14 ausgelassen.

Zitat von: § 2 HmbVwVfG: Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.
Auch hier wieder: Tübingen, Randnummer 19.

Was war noch mal mit "NDR als Unternehmen, also hat sich nach BGB zu richten"? Achja:
Zitat von: § 57 HmbVwVfG: Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
Zitat von: § 58 HmbVwVfG: Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
Zitat von: § 59 HmbVwVfG:Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Zitat von: § 311b BGB: Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

BGB und Verwaltung? *hihi* nein.

Und noch was zum Googlen:
st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799;
Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299;
FG Hamburg 1. Senat, Beschluss vom 22.10.2015, 1 V 108/15;

Anwendbarkeit auf andere Bundesländer ist doch bestimmt auch vorhanden... oder?  ::)

So weit, so "ok"... Mal abwarten und weiter surfen :)
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: Roggi am 26. Februar 2017, 00:06
Es ist kein Vertrag, sondern ein Gesetz. Denn durch die 16 Ministerpräsidenten wurde der Staatsvertrag zum Gesetz transformiert. Dadurch greift nicht ein Vertrag oder Staatsvertrag in die Rechte Dritter ein, sondern ein Gesetz. Das ist schon lange geklärt und ein sicheres Zeichen dafür, dass du zu sehr in falsche Ecken schaust.
Der NDR braucht offensichtlich keine Behörde sein, um hoheitlich tätig werden zu können. Das Recht, Verwaltungsakte erstellen zu dürfen, wurde ihm durch Gesetz verliehen, dem RBStV. Dadurch handelt er wie eine Behörde und ist demzufolge eigentlich nicht mehr staatsfern. Das muss aber noch gerichtlich geklärt werden.
Gilt für alle Landesrundfunkanstalten.
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: Knax am 26. Februar 2017, 00:31
Auf Festsetzungsbescheide (lustige Wortzusammenstellung) wurde immer fristgerecht ein Widerspruch eingereicht. Hat den Beitragsservice wohl nicht interessiert. Nun soll gepfändet werden.

Dies passiert immer dann, wenn zeitgleich mit dem fristgerecht erhobenen Widerspruch keine Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde.

Allerdings ist fraglich, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung überhaupt zulässig wäre, denn die Festsetzungsbescheide enthalten keine Zahlungsaufforderung. Nur die Zahlungsaufforderung ist vollstreckbar, nicht jedoch die Festsetzung. Die Festsetzung ist nämlich lediglich eine Feststellung über die Art und den Umfang eines bestehenden Beitragsschuldverhältnisses. Gegen eine drohende -unzulässige- Vollstreckung könnte man einen Unterlassungsanspruch vor dem Verwaltungsgericht geltend machen.


Edit Viktor7:
Geändert: Arbeitsgericht -> Verwaltungsgericht
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: tigga am 26. Februar 2017, 00:38
1) Es ist kein Vertrag, sondern ein Gesetz. Denn durch die 16 Ministerpräsidenten wurde der Staatsvertrag zum Gesetz transformiert. Dadurch greift nicht ein Vertrag oder Staatsvertrag in die Rechte Dritter ein, sondern ein Gesetz.

2) Das Recht, Verwaltungsakte erstellen zu dürfen, wurde ihm [NDR] durch Gesetz verliehen, dem RBStV. Dadurch handelt er wie eine Behörde und ist demzufolge eigentlich nicht mehr staatsfern.
zu 1) So lange ich nicht gesehen habe, dass Ahlhaus (war doch der) den Staatsvertrag eigenhändig signiert hat, so lange ist es für mich weder Gesetz noch Vertrag. Den Nachweis sind mir bisher alle Stellen schuldig geblieben. Nur ein schlichter Verweis auf den Staatsvertrag genügt nicht. Und erst recht nicht diese AGBs, die der Beitragsservice zuschickt. Da kann ja jeder ankommen.
zu 2) Dazu der Verweis auf Tübingen und § 2 HmbVwVfG

Gegen eine drohende -unzulässige- Vollstreckung könnte man einen Unterlassungsanspruch vor dem Arbeitsgericht geltend machen.

Arbeitsgericht? Was hat das denn jetzt damit zu tun? ???


Edit Viktor7:
Es ist das Verwaltungsgericht und nicht Arbeitsgericht gemeint.
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: pinguin am 26. Februar 2017, 01:43
Das muss aber noch gerichtlich geklärt werden.
Nö, der EuGH ist da um Meilen voraus. Siehe Thema Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22235.msg142105.html
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: KlarSchiff am 26. Februar 2017, 09:13
Das Recht, Verwaltungsakte erstellen zu dürfen, wurde ihm durch Gesetz verliehen, dem RBStV. Dadurch handelt er wie eine Behörde ....
Gilt für alle Landesrundfunkanstalten.

und nach welchen Vorschriften handelt die betreffende LRA als "Behörde" wenn sie ausdrücklich von den Verwaltungsverfahrensgesetzen ausgenommen ist ???

Muss das auch noch geklärt werden ??
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: drboe am 26. Februar 2017, 10:32
zu 1) So lange ich nicht gesehen habe, dass Ahlhaus (war doch der) den Staatsvertrag eigenhändig signiert hat, so lange ist es für mich weder Gesetz noch Vertrag. Den Nachweis sind mir bisher alle Stellen schuldig geblieben. Nur ein schlichter Verweis auf den Staatsvertrag genügt nicht. Und erst recht nicht diese AGBs, die der Beitragsservice zuschickt. Da kann ja jeder ankommen.

Das Gesetz des Bundeslandes Hamburg wurde selbstverständlich beschlossen und veröffentlicht. Fundstelle: HmbGVBl. 2011, S. 63
Verkündet als Artikel 1 der Anlage des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 63). Tritt am 1. Januar 2013 in Kraft gemäß Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 430)

Ich war übrigens bei keiner einzigen Vertragsunterzeichnung der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland (für internationale Verträge) oder eines Bundeslandes im Falle nationaler Verträge zugegen. Daraus kann man nicht den Schluß ziehen, diese Verträge wären nicht geschlossen bzw.  seien nie in geltendes Recht überführt worden und hätten keine Auswirkungen auf die Bürger der Länder, für die die Unterzeichner jeweils handelten. M. E. ist es nutzlos sich Argumenten zu bedienen, die in der Auseinandersetzung weder beim Gegner des Streits noch den Richtern, ob der Sinnfreiheit der Argumentation, ein müdes Lächeln hervorrufen.

M. Boettcher
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: cook am 26. Februar 2017, 10:58
Es ist kein Vertrag, sondern ein Gesetz. Denn durch die 16 Ministerpräsidenten wurde der Staatsvertrag zum Gesetz transformiert. Dadurch greift nicht ein Vertrag oder Staatsvertrag in die Rechte Dritter ein, sondern ein Gesetz. Das ist schon lange geklärt und ein sicheres Zeichen dafür, dass du zu sehr in falsche Ecken schaust.
Der NDR braucht offensichtlich keine Behörde sein, um hoheitlich tätig werden zu können. Das Recht, Verwaltungsakte erstellen zu dürfen, wurde ihm durch Gesetz verliehen, dem RBStV. Dadurch handelt er wie eine Behörde und ist demzufolge eigentlich nicht mehr staatsfern. Das muss aber noch gerichtlich geklärt werden.
Gilt für alle Landesrundfunkanstalten.

Das ist nicht hunderprozentig korrekt:

1. Abschluss des Vertrags
Die Ministerpräsidenten verhandeln und unterzeichnen den Staatsvertrag (ein Vertrag zwischen den Bundesländern, auf den das BGB (Verträge zwischen Bürgern) nicht anwendbar ist).

2. Zustimmung durch Parlament
Der Staatsvertrag muss anschließend durch alle Landesparlemente bestätigt werden, entweder durch Zustimmmungsbeschluss oder -gesetz (je nach Bundesland). Damit wird der Staatsvertrag wirksam. D.h. der Staatsvertrag gibt jetzt den Ländern auf, seine Bestimmungen umzusetzen.

Beispiele:
BW: Art. Artikel 50 Satz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg: "Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Regierung und des Landtags."

NRW: Artikel 66 Satz 2: "Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags."

3. Umsetzung, Ausführung oder Transformation
In der Regel muss es eine Umsetzung in jedem Bundesland geben, also ein oder mehrere Gesetze, die dem Staatsvertrag Wirkung verleihen.

Wie soetwas aussehen muss, kann man etwa in NRW am Beispiel des Glückspielsstaatsvertrages sehen:
http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Themen_und_Aufgaben/Verfassung_und_Recht/aggluestv__gesetzestext.pdf
Hier gibt es in Artikel 1 die Zustimmung und in Artikel 2 die Umsetzung durch "Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages"

In NRW gab es nie ein Umsetzungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. NRW war offenbar der Meinung, das die Zustimmung zum Staatsvertrag reicht. Allerdings sieht die Verfassung NRW in Art. 77 vor: "Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz." Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keine Zuständigkeitsregel für NRW und die Zustimmung ist auch kein Gesetz. Das WDR-Gesetz enthält keine Zuständigkeit des WDR für die Erhebung der Beiträge.

In Bayern gibt es immerhin das "Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf)". Offenbar war den Bayern aufgefallen, dass der BR gar keine Befugnis zur Erteilung von Vollstreckungsanordnungen hat, was 2016 in Art. 7 nachgeholt wurde:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG

Es ist mir an dieser Stelle zu mühsam, sämtliche Verfassungen, Zustimmungsgesetzte und Umsetzungsgesetze der einzelnen Bundesländer herauszufischen. Offenbar gehen ja alle davon aus, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Zustimmung im Landtag voll wirksam geworden ist und keine (weitere) Zuständigkeitsregeln oder sonstige Ermächtigungsgesetze benötigt werden.

Ich habe angesichts der fehlenden Normenklarheit meine Zweifel darüber und stelle das hier mal zur Diskussion. Vielleicht weiß ja jemand was Erhellendes?
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: Knax am 26. Februar 2017, 12:25
Arbeitsgericht? Was hat das denn jetzt damit zu tun? ???

Sorry, ich meinte natürlich Verwaltungsgericht.

Ich führe gerade so viele unterschiedliche Verfahren vor so vielen unterschiedlichen Gerichten gleichzeitig. Da kann man schon mal durcheinander kommen. Aber es hilft nichts. Man muss sich wehren. Sonst wird man platt gemacht.
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: wittenra am 01. Juni 2017, 11:22
Arbeitsgericht? Was hat das denn jetzt damit zu tun? ???

Sorry, ich meinte natürlich Verwaltungsgericht.

Ich führe gerade so viele unterschiedliche Verfahren vor so vielen unterschiedlichen Gerichten gleichzeitig. Da kann man schon mal durcheinander kommen. Aber es hilft nichts. Man muss sich wehren. Sonst wird man platt gemacht.

Wie kann man sich denn sinnvoll wehren gegen ein Zwangsverfahren der örtlichen Kämmerei?
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: tigga am 28. August 2017, 17:29
Ein kleines Update:

Nachdem die o.g. Punkte als Widerspruch eingereicht wurden, kam heute, fast ein halbes Jahr nach Einreichen des Widerspruchs, ein ablehnender Widerspruchsbescheid (im gelben Umschlag) seitens des Justiziariats der Finanzbehörde.

Einige Punkte sind hier total unverständlich:
1) Warum wird der Beitragsservice dazu ermächtigt wirksame Bescheide ausstellen zu dürfen? (Seite 4, (1)) Amtshilfe darf dem NDR also nicht geleistet werden (Ausschluss von VfG), aber dem BS?
2) Seit wann fällt der NDR unter den Behördenbegriff nach HmbVwVfG und wird gleichzeitig von seiner Anwendung ausgeschlossen?
3) Seit wann muss sich eine vollstreckende Behörde nicht an die eigenen Gesetze halten? (Seite 4, (3)). Wenn im Vollstreckungsgesetz steht, die Behörde hat auf Antrag nachzuprüfen, dann muss sie es auch. Sie ist schlicht verpflichtet. Oder sehe ich das falsch?
4) Seite 4 (4) wurde gar nicht in Frage gestellt. Also doch nur copy&paste?
5) Seite 4/5 (5): "Wir tun nur das nötigste"?

- Warum gibt es für einen Widerspruch eine Kostenerhebung?

Was wäre die nächste Möglichkeit? Klagen? Zahlen? Darf eine Behörde überhaupt solch eine Entscheidung treffen, angesichts des Urteils des BverfG/BGH zum Tübinger Urteil, in dem festgestellt wurde, dass ein Einzelrichter gar nicht über solch eine Entscheidung hätte urteilen dürfen, da es sich hier um Grundgesetz-Angelegenheiten handelt? (falls ich das richtig verstanden habe)


Link zum Widerspruchsbescheid, bitte zoomen, eine Datei mit 5 Seiten:
https://www.dropbox.com/s/z0by2huw6sdzr59/Widerspruchsbescheid%20d.%20Finanzbeh%C3%B6rde.jpg
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: noGez99 am 28. August 2017, 19:00
Zitat
Was wäre die nächste Möglichkeit?
Verfassungsbeschwerde einreichen.
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: Roggi am 28. August 2017, 21:39
Das muss aber noch gerichtlich geklärt werden.
Nö, der EuGH ist da um Meilen voraus. Siehe Thema Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22235.msg142105.html

Hier wird mal wieder deutlich, dass sich der örR nicht an Gesetze hält. Das und vieles Weitere muss gerichtlich geklärt werden. Wer sich nicht an Gesetze hält, wird angeklagt und ein Urteil schafft Klärung. Das ist nicht nur beim Europarecht so, auch Landesgesetze werden missachtet, weil es irgendwelche dubiose "Rundfunkgesetze" gibt, die entgegen all dieser Gesetze erlassen wurden, die den Bürger vor ungerechtem Verwaltungshandeln schützen sollen.
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: pinguin am 28. August 2017, 22:55
auch Landesgesetze werden missachtet, weil es irgendwelche dubiose "Rundfunkgesetze" gibt, die entgegen all dieser Gesetze erlassen wurden, die den Bürger vor ungerechtem Verwaltungshandeln schützen sollen.
Diese Deine Begründung ist nicht richtig.

Die Gesetze, würden sie korrekt angewendet werden, sind durchaus stimmig, wenn man alle zu betrachtenden Bestimmungen in ihrer zu betrachtenden Reihenfolge auch einhalten würde.

Das Problem ist nicht der Gesetzgeber, sondern primär die Willkür bei der Umsetzung, wo sich in Teilen nicht an einfachste Rechtsgrundsätze gehalten wird.

Es darf daran erinnert werden, daß jede staatliche Stelle letztlich verpflichtet ist, die Entscheidungen des EuGH eigenverantwortlich einzuhalten. Und "jede staatliche Stelle" reduziert sich keinesfalles nur auf den Gesetzgeber.
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: tigga am 28. August 2017, 23:19
Das Problem ist nicht der Gesetzgeber, sondern primär die Willkür bei der Umsetzung, wo sich in Teilen nicht an einfachste Rechtsgrundsätze gehalten wird.

Es darf daran erinnert werden, daß jede staatliche Stelle letztlich verpflichtet ist, die Entscheidungen des EuGH eigenverantwortlich einzuhalten. Und "jede staatliche Stelle" reduziert sich keinesfalles nur auf den Gesetzgeber.

Wäre es sinnvoll zunächst Kontakt mit Dr. S. aufzunehmen um ihn womöglich zu bewegen zu können, dass "seine" "Entscheidung" noch mal überprüft wird unter Einhaltung geltender Gesetze von Landesgesetz bis EU-Ebene?
Wäre es nicht eigentlich auch möglich, dass einem die Doktor-Würde entzogen wird, sollte sich herausstellen, dass der Amtsinhaber im Rahmen seiner Tätigkeit falsche Behauptungen erstellt hat und somit sowohl nicht mehr behördlich tätig werden darf sowie diese Art des Dienstes eines Doktor-Grades nicht mehr würdig ist, wegen offensichtlicher Verfehlungen?
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: Besucher am 29. August 2017, 00:49
Das kann man wohl als Illusion...

...
Wäre es nicht eigentlich auch möglich, dass einem die Doktor-Würde entzogen wird, sollte sich herausstellen, dass der Amtsinhaber im Rahmen seiner Tätigkeit falsche Behauptungen erstellt hat und somit sowohl nicht mehr behördlich tätig werden darf sowie diese Art des Dienstes eines Doktor-Grades nicht mehr würdig ist, wegen offensichtlicher Verfehlungen?

...betrachten. Der Verlust eines Doktortitels käme dem Vernehmen nach grundsätzlich etwa bei Verübung von Straftaten bzw. einer Verurteilung wegen solcher in Betracht. Im öffentlichen Dienst, wo der Staat - nach guter wilhelminischer Tradition - bis zum heutigen Tage bekanntlich ohnehin nur bei Vorsatz (oder grober Fahrlässigkeit) haftungspflichtig wird, dürfte es im benannten Punkt nochmal einen Tacken schwieriger werden.

Bei besagten »offensichtlichen Verfehlungen«, also »dass der Amtsinhaber im Rahmen seiner Tätigkeit falsche Behauptungen erstellt hat«, hat der Herr sich - sollte ihm ernsthaft jemand an die Wäsche gehen wollen bzw. können - dann eben schlicht geirrt®. Vorsatz vom Tisch, fertig. Und wenn es sich ansonsten um einen »bewährten« Mitarbeiter handelt, werden schon Korpsgeist & Peter-Prinzip dafür sorgen, dass ihm auch nicht ein einziges Haar gekrümmt wird...
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: pinguin am 29. August 2017, 09:50
Wäre es sinnvoll zunächst Kontakt mit Dr. S. aufzunehmen um ihn womöglich zu bewegen zu können, dass "seine" "Entscheidung" noch mal überprüft wird unter Einhaltung geltender Gesetze von Landesgesetz bis EU-Ebene?
Im Thema dazu wurde schon etwas eingefügt, denn 2 Fehler wären zu berichtigen.

Er bringt eigentlich alles zur Sprache, was wichtig ist; den Rest wird der EuGH durch seine eigenen Grundsätze und bisherigen Entscheidungen sicher zu ergänzen wissen.

Zitat
Wäre es nicht eigentlich auch möglich, dass einem die Doktor-Würde entzogen wird, sollte sich herausstellen, dass der Amtsinhaber im Rahmen seiner Tätigkeit falsche Behauptungen erstellt hat und somit sowohl nicht mehr behördlich tätig werden darf sowie diese Art des Dienstes eines Doktor-Grades nicht mehr würdig ist, wegen offensichtlicher Verfehlungen?
Der Doktortitel kann entzogen werden, wenn nachträglich nachgewiesen wird, daß die Doktorarbeit überwiegend Plagiate enthält und den nachhaltigen Eindruck vermittelt, kein Ergebnis eigener wissenschaftlicher Tätigkeit zu sein.

Da die Wissenschaft frei ist, bedarf es nicht nur einer vorsätzlichen Falschaussage, sondern schon einer ganzen Reihe davon, bis hier mal unwissenschaftliches Arbeiten unterstellt wird, das zur Folge haben könnte, daß der Doktortitel entzogen wird. Viel eher ist die Professur weg; also der Lehrstuhl an der Uni.

-> https://de.wikipedia.org/wiki/Professor
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: LECTOR am 06. September 2017, 22:13
... ein ablehnender Widerspruchsbescheid seitens des Justiziariats der Finanzbehörde.

Einige Punkte sind hier total unverständlich:
1) Warum wird der Beitragsservice dazu ermächtigt wirksame Bescheide ausstellen zu dürfen? (Seite 4, (1)) Amtshilfe darf dem NDR also nicht geleistet werden (Ausschluss von VfG), aber dem BS?
2) Seit wann fällt der NDR unter den Behördenbegriff nach HmbVwVfG und wird gleichzeitig von seiner Anwendung ausgeschlossen?
...

Anfechtbar dürften vor allem die Ausführungen unter Punkt 1) auf Seite 4 sein. Vollstreckung in Amtshilfe für einen "Service" von dem selber festgestellt wird, dass er keine Behörde ist? Auch die folgende Schlussfolgerung, dass der "Service" als Inkassostelle zur Betreibung befugt sei und damit um Vollstreckungshilfe ersuchen könne, bleibt ohne Begründung. Wenn der "Service" nach eigener Auskunft nicht rechtsfähig ist, kann er nach rechtsstaatlichen Grundsätzen auch keine Vollstreckung veranlassen.

Die abschließende Bemerkung, dass es sich beim Norddeutschen Rundfunk um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handele, die unter den Behördenbegriff nach §1 Abs. 2 HmbVwVfG falle, ist durch den Gesetzestext schlicht nicht gedeckt und muss wohl freundlich ausgedrückt als gewollte Fehlinterpretation des Gestzestextes genommen werden. Es ist bereits häufig hier im Forum thematisiert worden, doch schauen wir einfach nochmals in den Gestzestext:

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
soweit nicht Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
 
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.

Der Ausschluss vom Anwendungsbereich in § 2 ist eindeutig und weist keine Regelierungslücke auf. Dementsprechend sind die in § 2 Genannten keine "Behörden im Sinne dieses Gesetzes, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnemen". Wenn also § 2 die Zuständigkeiten von § 1 spezifiziert, können die dort ausgeschlossenen nicht unter § 1 eingeschlossen werden.

Der NDR mag zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts sein, aber keine "Behörde im Sinne dieses Gesetzes, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt". Die Ausschlussregelung ist eindeutig und lässt kein Spielraum für Interpretationen und analoge Anwendungen.
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: tigga am 06. September 2017, 22:21
Genau dieser Punkt wurde mit einem Vollzitat mit Hervorhebung eingereicht. Das lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass es sich hierbei um Rechtsbeugung handelt. Der Person Dr. S. zu unterstellen, sie (die Person) hätte sich beeinflussen lassen vom NDR/BS, wäre hier zwar gewagt. Angesichts der Ausführungen Herrn Dr. Wolfs im Bild-Interview zum BS, ist das aber mindestens zulässig. Womöglich könnte hier eine Befangenheit oder Vorteilsannahme im Amt oder Bestechung konstruiert werden.
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: pinguin am 06. September 2017, 23:04
Vollstreckung in Amtshilfe für einen "Service" von dem selber festgestellt wird, dass er keine Behörde ist?
Deshalb wurde in diesem oder ienem anderen Thema nachgefragt, ob es belegbar ist, quasi als beglaubigter Gewerberegisterauszug, daß es sich beim BS um eine GbR handelt.

Denn nur Behörden leisten untereinander Amtshilfe, und jeder, der zur Amtshilfeleistung aufgefordert wird, hat vor Leistung von Amtshilfe zu prüfen, ob der, der um Amtshilfe ersucht, dazu überhaupt befugt ist.

Wenn es diese Prüfungspflicht nicht hätte, wäre die Bestimmung, daß sich Behörden gegenseitig Amtshilfe leisten, vom Witz umzingelt.

@tigga
Zitat
Der Person Dr. S. zu unterstellen, sie (die Person) hätte sich beeinflussen lassen vom NDR/BS, wäre hier zwar gewagt.
Bitte spiele mal Erklärbär ob dieses, Deines Satzes.

Zitat
Womöglich könnte hier eine Befangenheit oder Vorteilsannahme im Amt oder Bestechung konstruiert werden.
Gegen wen?
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: drboe am 07. September 2017, 11:17
Deshalb wurde in diesem oder ienem anderen Thema nachgefragt, ob es belegbar ist, quasi als beglaubigter Gewerberegisterauszug, daß es sich beim BS um eine GbR handelt.

Ich zitiere ausnahmsweise die Wikipedia:

Zitat
Die GbR entsteht durch Gründung. Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Er kann schriftlich oder mündlich, aber auch durch konkludentes Handeln erfolgen, z. B. durch das gemeinsame Beziehen einer Wohnung. Der Gesellschaftsvertrag erfordert eine notarielle Beurkundung, wenn ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht (beispielsweise ein Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück in die Gesellschaft eingebracht wird (§ 311b BGB). Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen legalen Zwecks.

Dort findet sich auch ein Link auf das BGB §§705ff: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG006502377

D. h., es wird einen Vertrag geben, mit dem die Beteiligten am BS diesen als GbR gründen. Das reicht, selbst ein mündlich zwischen den Intendanten geschlossener Vertrag würde den BS begründen.

M. Boettcher
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: pinguin am 07. September 2017, 11:52
@drboe
Es geht aber um einen schriftlichen Nachweis dafür, daß der BS eine GbR ist. Und dafür sollte ein Gewerberegisterauszug taugen, denn die Rechtsform des Unternehmens muß da ja benannt sein?
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: Kurt am 07. September 2017, 12:02
hmmm....

Zitat
In der Gewerbemeldedatei sind alle Gewerbemeldungen im Stadtgebiet Köln gesammelt. Die Grunddaten einer Gewerbeanzeige können Sie online abfragen (öffentliche Suche). Erweiterte Auskünfte sind hingegen Behörden und Unternehmen sowie Privatpersonen mit berechtigtem Interesse vorbehalten. Sie können sie persönlich, auf dem Postweg oder online über die eAuskunft erhalten.
Quelle: http://www.stadt-koeln.de/service/produkt/auskunft-aus-der-gewerbemeldedatei

Auskunft aus der Gewerbemeldedatei > https://gewerbe-auskunft.koeln/gewerbe/eauskunft/?op=eauskunft-suche-eingabe-parameter&gmid=31566
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: drboe am 07. September 2017, 12:10
@drboe
Es geht aber um einen schriftlichen Nachweis dafür, daß der BS eine GbR ist. Und dafür sollte ein Gewerberegisterauszug taugen, denn die Rechtsform des Unternehmens muß da ja benannt sein?

Bitte lies noch einmal genau: eine GbR ist eine Rechtsform und entsteht allein durch Abschluss eines Gesellschaftervertrages zwischen den beteiligten Personen. Sie basiert nicht auf Handelsrecht, ist keine GmbH, AG etc. und muss nicht in ein Register eingetragen werden. Freiberuflich tätige Bürger, Anwälte, Architekten, IT-ler usw. müssen auch kein Gewerbe anmelden sondern diese lediglich dem Finanzamt melden, schon um Vorsteuer abziehen zu können. Und eine ARGE, die einen Bau errichtet, ist in der Regel ein Zweckbündnis beteiligter Firmen, die dazu eine GbR gründen.

M. Boettcher
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: 118AO am 07. September 2017, 12:11
wurde mal ein Auszug aus dem Handelsregister in Erwägung gezogen? KÖNNTE erfolgreich sein. Man könnte auch den Weg über die Abfrage der Umsatzsteuer-ID über das BZST gehen.
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: drboe am 07. September 2017, 12:13
@ 118AO: Die GbR führt keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches, da diese gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise Handelsgesellschaften vorbehalten ist.

M. Boettcher
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: 118AO am 07. September 2017, 12:15
@drboe
Es geht aber um einen schriftlichen Nachweis dafür, daß der BS eine GbR ist. Und dafür sollte ein Gewerberegisterauszug taugen, denn die Rechtsform des Unternehmens muß da ja benannt sein?

Bitte lies noch einmal genau: eine GbR entsteht allein durch Abschluss eines Gesellschaftervertrages zwischen den beteiligten Personen. Sie basiert nicht auf Handelsrecht, ist keine GmbH, AG etc. und muss nicht in ein Register eingetragen werden. Freiberuflich tätige Bürger, Anwälte, Architekten, IT-ler usw. müssen auch kein Gewerbe anmelden sondern diese lediglich dem Finanzamt melden, schon um Vorsteuer abziehen zu können. Und eine ARGE, die einen Bau errichtet, ist in der Regel ein Zweckbündnis beteiligter Firmen, die dazu eine GbR gründen.

M. Boettcher

Das ist zutreffend. Sobald sich 2 Personen darüber einig sind, etwas gemeinsames zu unternehmen, sind sie eine GbR. Und das bleiben sie, solange Sie nicht etwas anderes werden (gesellschaftsrechtlich). hierfür bedarf es grds. keinerlei Anmeldung. Erfolgt nur aus weiteren Handlungen, wie erwähnt zB der Anmeldung beim FA zwecks steuerbarer Handlungen o.ä.
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: 118AO am 07. September 2017, 12:20
@ 118AO: Die GbR führt keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches, da diese gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise Handelsgesellschaften vorbehalten ist.

M. Boettcher

würde ich auch erwarten. grds. ausschliessen würde ich es aber nicht. Der BS führt eine USt-ID und ist somit Unternehmer.
Die Anfrage ans BZST würde ich deshalb auch vorziehen, wobei die Antwort die Frage nach der Rechtsform auch nicht zwingend bringen muss.
Beide Anfragen kosten aber relativ wenig (Geld und Aufwand). Versuch wäre es wert.

ERGÄNZT: allerdings würde ich nicht verstehen, wozu das gut sein soll. Körperschaftem des öff Rechts sind in fast allen fällen hoheitlich UND unternehmerisch gleichzeitig tätig
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: Kurt am 07. September 2017, 12:35
Das Internet....unendliche Weiten  8)

Zitat
Die Anmeldung der GbR erfolgt über das zuständige Gewerbeamt. Alle Gesellschafter, die die GbR gründen, sind beim Gewerbeamt zu registrieren. Die GbR darf keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches führen - ist also kein Kaufmann. Folglich ist bei der GbR Gründung keine Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen.
Quelle: https://www.fuer-gruender.de/wissen/existenzgruendung-planen/recht-und-steuern/rechtsform/gbr-gruenden/
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: drboe am 07. September 2017, 13:44
@Kurt: die Anmeldung beim Gewerbeamt entfällt für Freiberufler. Das geht aus dem verlinkten Beitrag auch hervor. Die Anmeldung eines Gewerbes im Fall das die GbR in einem Gewerbe tätig wird, ist so  gesehen nichts besonderes. Vielmehr muss zunächst jeder der Gesellschafter der GbR eine eigene Gewerbeanmeldung vornehmen und einen Gewerbeschein beantragen. Interessant finde ich, dass offenbar auch juristische Personen eine GbR gründen können.

M. Boettcher
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: Knax am 07. September 2017, 13:50
Der Aufbau des Beitragsservice ist dem Aufbau eines (kommunalen) Eigenbetriebs nachgebildet. Kommunale Eigenbetriebe verfügen ebenfalls nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit, sie sind also nicht rechtsfähig. In diesem Sinne ist die Nichtrechtsfähigkeit des Beitragsservice zu verstehen.

Für mich stellt sich momentan jedoch folgende Frage:

Das Recht der kommunalen Eigenbetriebe ist in Eigenbetriebsverordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Die Eigenbetriebsverordnungen gründen auf den Gemeindeordnungen der jeweiligen Bundesländer. Da das Rundfunkrecht in Staatsverträgen kodifiziert ist, müsste folgerichtig das Recht des Beitragsservice in den Rundfunkstaatsverträgen (als supranationalem Recht) geregelt sein, zumal es sich ja um eine gemeinschaftliche (und damit supranationale) Einrichtung handelt. Die Existenzberechtigung, der Aufbau und die Kompetenzen des Beitragsservice müssten sich aus diesen Rundfunkstaatsverträgen ergeben. Dies ist aber nicht der Fall.
Titel: Re: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung
Beitrag von: noGez99 am 07. September 2017, 14:24
Es gibt keine Eintragung im Gewerbeverzeichnis der Stadt Köln.    Siehe   https://fragdenstaat.de/anfrage/firma-beitragsservice/
Zitat von: Kommunalverwaltung Köln
    für die Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio liegt keine Gewerbeanmeldung vor.