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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 22. Februar 2017, 23:21
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'N Abend,
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Oktober 2005
- 1 BvR 396/98 - Rn. (1-84),
http://www.bverfg.de/e/rs20051026_1bvr039698.html
Aus Rn 56
Dementsprechend fallen zwar Regelungen der fernmeldetechnischen Voraussetzungen der Verbreitung von Rundfunk unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (vgl. BVerfGE 12, 205 <226 f.>), nicht aber Regelungen über die programminhaltlichen, organisatorischen und finanziellen Aspekte der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk.
Die technische Seite des Bereiches Rundfunk ist demnach Bundesrecht, die inhaltliche und auch finanzielle Landesrecht.
Technisch wäre die Definition dessen, was Rundfunk ist:
Aus dem 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.
Aus Rn 62
Wie der Gesetzgeber die Aufgabe zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit angesichts der Besonderheiten des jeweiligen Bereichs im Einzelnen erfüllt, ist Sache seiner politischen Entscheidung. Seine Gestaltungsfreiheit endet dort, wo die gesetzliche Regelung zwingende Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG außer Acht lässt.
Aus Rn 69
Rundfunkfreiheit ist in ihrem Kern Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 <258>; 87, 181 <201>; 90, 60 <87>; 97, 298 <310>).
Aus Rn 75
Verpflichtet der Gesetzgeber die Nutzer, wie hier die Inhaber eines Kabelanschlusses, zur Zahlung eines Teilnehmerentgelts, um die Finanzierung von andernfalls nicht zustande kommenden Programmangeboten zu ermöglichen, bedarf dies einer eigenständigen Rechtfertigung.
Meinungen dazu?
mfg
pinguin
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"Anschlussfähig" dürfte vor allem die Sentenz aus Rn 75 sein, die sich nach Einführung des allumfassenden Rundfunkbeitragszwangs wie folgt umformulieren lässt:
Verpflichtet der Gesetzgeber die Nichtnutzer, wie hier die Inhaber einer Wohnung, in denen keine rundfunktauglichen Geräte vorgehalten werden, zur Zahlung eines Teilnehmerentgelts, um die Finanzierung von andernfalls nicht zustande kommenden Programmangeboten zu ermöglichen, bedarf dies einer eigenständigen Rechtfertigung.
Bleibt dann zu fragen, wie hier dann überhaupt noch eine eigenständige Rechtfertigung aussehen kann, die rechtlich Bestand hätte und nicht zur Rechtswillkür verkommt, um sich bloßen Lobbyinteressen anzudienen.
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"Anschlussfähig" dürfte vor allem die Sentenz aus Rn 75 sein, die sich nach Einführung des allumfassenden Rundfunkbeitragszwangs wie folgt umformulieren lässt:
[...], bedarf dies einer eigenständigen Rechtfertigung.
Nach Bundesrecht; weil jeder landesrechtlichen Bestimmung Art 10 der (bundesrechtlichen) EMRK entgegensteht, die im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit behördliche Einwirkungen auf jede Person ausschließt und darüberhinaus nur dort Eingriffe zuläßt, die einen Bereich berühren, der selbst im Art 10 benannt ist. In Verbindung zu Art 17 sind weitergehende Eingriffe unzulässig.
Die Befugnis des niederen Rechtes, einen Teil des Rechtes in Eigenregie zu lösen, beinhaltet nicht die Befugnis, sich über jene Bereiche des übrigen Rechts hinwegzusetzen, die nicht der Zuständigkeit des niederen Rechts zugeordnet sind.
Nicht ohne Grund bricht kraft Art 31 GG bereits einfaches Bundesrecht jedes Landesrecht. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes:
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1997
- 2 BvN 1/95 - Rn. (1-97),
http://www.bverfg.de/e/ns19971015_2bvn000195.html
Nicht ohne Grund ist doch in den Rundfunkstaatsverträgen auch von "Schickschuld" die Rede; eine "Schuld" aber, setzt Inanspruchnahme eines zur "Schuld" führenden Vorganges voraus. Nur Rundfunknutzer können daher überhaupt zu einer "Schickschuld" verpflichtet sein. Nicht ohne Grund sind bspw. auch die sog. "Direktanmeldungen" nicht in den Rundfunkstaatsverträgen vorgesehen.