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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: pinguin am 22. Februar 2017, 23:14
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'N Abend,
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Oktober 2005
- 1 BvR 396/98 - Rn. (1-84),
http://www.bverfg.de/e/rs20051026_1bvr039698.html
Interessant daraus die Wortwahl im Text zu den Rn 50 und 51
Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts enthält einen Eingriff in das Grundrecht für die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG).
1. Dieses Grundrecht gewährleistet - im Rahmen der Schranken des zweiten Halbsatzes, vor allem der verfassungsmäßigen Ordnung - die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 74, 129 <151 f.>; 97, 332 <340>; stRspr). Geschützt ist unter anderem die Vertragsfreiheit, aber auch der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 19, 206 <215 f.>; stRspr). In beiderlei Hinsicht berührt die Entscheidung die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers.
Die verfassungsgemäße Ordnung muß eingehalten werden, wenn der Staat bspw. den Bürger mit einem finanziellen Nachteil belasten will.
Zur Einhaltung der verfassungsgemäßen Ordnung gehören insbesondere im Land Brandenburg aber neben dem Bundesgrundrecht auch die erweiterten Schutzrechte der Europäische Menschenrechtskonvention als unmittelbares Verfassungsrecht, da diese kraft Art 1 durch namentliche Benennung einbezogen und alle in Art 1 genannten Grundrechte kraft Art 5, Satz 1, für Rechtsprechung und vollziehende Gewalt bspw. als unmittelbar bindend definiert worden sind.
mfg
Pinguin