gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: Navigator am 16. Februar 2017, 16:28
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Moin,
in Bezug auf das Thema
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21499.30
und insbesondere dortige Antworten bzgl. "Gemeinnützigkeit"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg141200.html#msg141200
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg141257.html#msg141257
habe ich hier mal ein neues Thema zur Diskussion gestartet.
Finanzministerium in Schleswig Holstein
Sehr geehrte Damen und Herren,
der NDR führt den vollständigen rechtlichen Namen „NORDDEUTSCHER RUNDFUNK Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts“. Dies ist so in der Satzung des Norddeutschen Rundfunks vom 23.05.2014 festgelegt.
Was konkret unter den Begriff der Gemeinnützigkeit fällt, definiert sich aus der Abgabenordnung, genauer dessen § 52. Danach werden gemeinnützige Zwecke dann verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Ich würde gerne wissen, was denn unter diesen Umständen genau unter „selbstlos“ verstanden werden soll und wo dies genau geregelt ist.
Antwort:
Sehr geehrter
vielen Dank für ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke müssen selbstlos verwirklicht werden. Das Erfordernis der Selbstlosigkeit ist von der Rechtsprechung entwickelt worden und für alle steuerbegünstigten Zwecke (§§ 52, 53 und 54 Abgabenordnung -AO-) gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben.
Selbstloses Handeln ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AO immer dann gegeben, wenn eine Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Weitere umfangreiche Ausführungen sind dem Gesetzestext zu § 55 AO sowie dem Anwendungserlass zu Abgabenordnung (AEAO), die als Anlagen beigefügt sind, zu entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Es war noch als Anlage die AEAO zu § 55 - Selbstlosigkeit beigefügt.
Viele Grüße
Navigator
Edit "Bürger" - siehe auch tangierende Diskussionen u.a. unter
Gemeinnützigkeit des Rundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22002.0
ARD,ZDF: Darf Gemeinnützigkeit das Erschaffen von Multi-Millionären finanzieren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20573.0
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Selbstloses Handeln ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AO immer dann gegeben, wenn eine Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Na, da erscheinen mir die Zwansgeldeintreiber ja sehr selbstlos, diese Vetternwirtschaft, die hauptsächlich für Ihre vollen Taschen sorgt....
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Wäre nicht folgender neue Brief an das Finanzministerium die logische Konsequenz der Antwort?
Nicht als Vorschlag gemeint, weil ja jeder selbst entscheiden muss, was er schreibt und versendet. Aber etwa diese liegt mir auf der Zunge beziehungsweise auf der Tastatur:
1. Ihrem Schreiben entnehme ich zunächst. Der NDR kann nicht Behörde sein.
Ich meine zu ersehen, dass der NDR seine durch Gesetz öffentlich erklärte Gemeinnützigkeit nicht erfüllt hat. Denn anderenfalls hätten Sie diesen "öffentlichen Antrag" zwingend mit Zuerkennung der Gemeinnützigkeit bedenken müssen?
Das Gegenteil von "selbstlos" ist "eigennützig". Damit ist durch ihre implizite Ablehnung der Gemeinnützigkeit dem NDR der Status der "Eigennützigkeit" meines Erachtens zuerkannt worden. Für diese erste Rechtsklärung darf ich mich bedanken. Was eigennützig ist, kann nicht Behörde sein, weil Behörden nicht eigennützig sein dürfen.
2. Folgewirkung: Kein Recht der Vollstreckbarkeit in eigener Sache.
Aus Ihrer Auskunft meine ich zu erkennen, dass der NDR für die Rundfunkabgabe nicht die Befugnis der Vollstreckbarstellung in eigener Sache haben kann. Es bleibt Ihnen anheim gestellt, mich hierzu begründet zu berichtigen.
Wichtige Nebenfolge: Die Widerspruchsbearbeitung läge beim Klageverfahren nicht bei den Verwaltungsgerichten, sondern bei den Amtsgerichten. Inwieweit die Wirksamkeit der VG-Entscheide damit aufgehoben ist, ist eine weitere Frage, mit der ich Sie aber nicht belasten möchte, es sei denn, Sie wählen, hierzu Stellung zu nehmen.
3. Es bleibt ein weiterer Punkt: Öffentliche Falschangabe?
Der NDR erklärt sich im Gründungsakt öffentlich als gemeinnützig, ist es aber nicht. Was gedenkt das Finanzministerium zu unternehmen, um diese Falschangabe in einer überschaubaren Frist aus dem Gründungsdokument entfernt zu erhalten?
Schließlich könnten Zahlende der Rundfunkabgabe andernfalls diese sonst im Paket der wohltätigen Spendenquittungen mit in Ansatz bringen im Vertrauen auf die Richtigkeit einer öffentlichen staatlichen Bekundung des Status der Gemeinnützigkeit. Würde sich das als Tip über Twitter und Facebook herumsprechen, so könnten in jedem Bundesland mehrere Millionen Euro Steuern irrig gemindert werden im Hinblick auf die realen Grenzen der Kontrollierbarkeit,
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Welcher Mitstreiter hier, der zahlt, hat versucht die gemeinnützige Rundfunkgebühr von der Steuer abzusetzen und der Posten wurde ihm gestrichen?
=> keine Gemeinnützigkeit, der Beweis!
Und wenn ich mich recht entsinne, war es nicht möglich die alte Rundfunkgebühr von der Steuer abzusetzen, weil es der privaten Lebensführung zugerechnet wurde. Vielleicht suche ich morgen mal nach alten Urteilen.
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Suche überflüssig. Natürlich ist die Rundfunkabgabe nicht abzugsfähig.
Denn die Gemeinnützigkeit ist den Senderanstalten nicht zugebilligt worden. Es geht also um etwas anderes:
Der Auskunftgeber schleicht listig um den heißen Brei und er weiß, warum. Das würde ihm mit der Nachfrage durchkreuzt werden. Da er schon die erste Hälfte gesagt hat, kann er bei Nachfrage die zweite Hälfte nicht völlig vermeiden.
Uns geht es um die juristischen Hebelwirkungen. Die nicht eingehaltene Auflage der Gemeinnützigkeit zählt zu den wichtigsten. Darauf zielen die Zusatzfragen.
Nun zu den Fakten:
a) Wohl alles Staatsfernsehen ARD, ZDF,... ist mit Gründungsauflage "gemeinnützig".
Übrigens bei mir nie "öffentlich-rechtlich". Diese heuchlerische Heiligenschein-Illusion über "Sprachregelung" muss niemand mitmachen. Klartext: "Staatsfernsehen ARD, ZDF,... "!
So hier auch immer in Schriftsätzen.
b) Wohl kein einziger Sender schaffte den Steuerstatus "gemeinnützig".
Schon allein deshalb, weil die Katze Staat sich nicht in den eigenen Schwanz beißen möchte. Aber auch, weil die Multi-Millionäre an der Spitze dann ihre Gehälter halbieren müssten.
c) Trotzdem waren die Sender frech genug wie immer, es zu versuchen.
... mit dem üblichen Trick des Anschleichens durch "wissenschaftliche Stellungnahmen", Gutachten usw..
Hat nicht geklappt. Ist hier intern irgendwo dokumentiert.
Es geht wohl um rund 100 Millionen Euro oder deutlich mehr - wäre fein, um den Multi-Millionären an der Spttze der Sender weitere Milliönchen ins Kopfkissen senden zu kennen.
Wenn nicht abzugsfähig, was soll das dann mit dem Abziehen?- siehe Brieftext -
Wenn man allen Leuten in viralem Marketing sagt, die Sender seien gemeinnützig, dann werden die rund 60 Millionen Steuersparer im Land gerne "ausreichend unwissend" sein wollen, die Rundfunkabgabe einfach abzuziehen. Das weiß auch der Auskunftgeber des Finanzamts.
Nun wird der vorgeschlagene Brieftext plausibel:
Wenn der glückliche Empfänger der Erstantwort sich die traurige Lebenszeit-Verschwendung zumutet, eine Zweitanfrage zu machen etwa wie vorgeschlagen, hätten wir mit der Antwort dann vielleicht eine weitere Waffe im juristischen Waffen-Arsenal.
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Moin,
dem Niedersächsischen Finanzministerium wurde dieselbe Frage gestellt wie in dem ersten Beitrag hier. Dies kam gerade als Antwort darauf rein:
Niedersächsischen Finanzministerium
Sehr geehrter
wie Sie zutreffend ausführen, bedeutet Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung, dass die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet (ausschließlich und unmittelbar) selbstlos gefördert wird (§§ 51 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz1 AO). Was unter „selbstlos“ zu verstehen ist, ergibt sich aus § 56 AO sowie aus den ergänzenden Erläuterungen des Bundesministeriums der Finanzen zu § 56 AO im Anwendungserlass zur Abgabenordnung, den sie bspw. unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Abgabeordnung/AO_Anwendungserlass_AEAO/ao_anwendungserlass_aeao.html (http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Abgabeordnung/AO_Anwendungserlass_AEAO/ao_anwendungserlass_aeao.html) einsehen können.
Wie Sie am Beispiel der „gemeinnützigen“ Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes oder des früheren Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz sehen, ist unter „Gemeinnützigkeit“ nicht zwingend die (steuerliche) Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung zu verstehen. Rein sprachlich bedeutet Gemeinnützigkeit, dass eine Tätigkeit dem allgemeinen Wohl dient.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts als solche, zu denen Anstalten des öffentlichen Rechts wie der in Hamburg sitzende Norddeutsche Rundfunk gehören, kommen für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erst gar nicht in Betracht, weil diese selbst nicht bzw. lediglich mit ihren sog. Betrieben gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Viele Grüße
Navigator
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Die zweite Auskunft ist fundiert und detaillierter.
Das Problem ist aber nicht eliminiert. Denn die Gemeinnützigkeits-Auflage des Staatsfernsehens betrifft den Kern der Aktivität und die Zwangsbeiträge der Bürger sind verlorene(!) Leistungen hierfür, also für das "Gemeinnützige", also bleiben in einer Spenden-Logik.
Beim wohnwirtschaftlichen Unternehmen liegt ein klar abgetrennter Zweckbetrieb vor und die Zahlungen von Bürgern gelten dem gewerblichen Zweckbetrieb für marktübliche materielle gewerbliche Leistung, nicht der Existenzgrundlage des Unternehmens. Es sind freiweillige Zahlungen von Käufern oder Mietern.
Die ganz andere Frage, ob die gemeinnützige Wohnungswirtschaft wirklich gemeinnützig oder auch wenigstens gemeinwohldienlich ist, lassen wir besser weg.
Sofern die ARDs also Gewerbe sein sollen,
so wäre interessant, ob sie ganz konkret Gewerbesteuer zahlen.
Die immer neu gestellte Frage wäre wiederum, ob das dann noch "Behörde" sein kann.
Zurück zur Briefidee, wie zuvor im Beitrag mitgeteilt.
Die erste Antwort war ja weniger weitgehend und ist also nachfrage-geeignet.
An sich bleibt noch ein wenig Interesse, beim Ministerium nochmals in etwa der vorgeschlagenen Form nachzuhaken und dann zu schauen, wie gut sie sich deckt mit der gerade zuvor gezeigten zweiten Antwort.
Übermäßig wichtig ist das nun aber nicht mehr.
Schon jetzt bieten die beiden Antworten in der Zusammenschau eine klare Sichtweise der eventuellen Verwundbarkeiten. Allenfalls würde eine Nachfrage vielleicht zufällig noch weitere Angreifbarkeiten aufzeigen.
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Moin,
dem Finanzministerium des Landes Mecklnburg-Vorpommern wurde dieselbe Frage gestellt wie in dem ersten Beitrag hier. Dies kam gerade als Antwort darauf rein:
Finanzministerium des Landes Mecklnburg-Vorpommern
mit Ihrer E-Mail vom 16.02.2017 wandten Sie sich an das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der Bitte um Erläuterung des durch die Abgabenordung (AO) definierten Begriffs der Selbstlosigkeit in Bezug auf den „NORDDEUTSCHEN RUNDFUNK Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts“ (NDR).
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Offenbarungen über die Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person aufgrund des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) nicht gestattet sind. Dies erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse. Auch Auskünfte darüber, ob eine Körperschaft wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke steuerbegünstigt ist oder nicht, unterliegen dieser Rechtsnorm und sind nur in explizit benannten Ausnahmefällen, bspw. im Spendenverfahren, oder mit Zustimmung des Betroffenen (hier: NDR), gesetzlich zugelassen.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Daher ist es mir leider nicht gestattet, auf die Frage der Selbstlosigkeit im konkreten Fall des NDR einzugehen.
Dennoch möchte ich Ihrem Anliegen zumindest im Rahmen der mir gestatteten allgemeinen Auskunftsbefugnisse nachkommen:
Innerhalb der Paragraphen 51 ff der Abgabenordnung, die die Steuerbegünstigung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften normieren, reiht sich das Gebot der Selbstlosigkeit im § 55 AO ein.
Wie Sie in Ihrer E-Mail vom 16.02.2017 zurecht aufführen, ist die Selbstlosigkeit eine der Grundvoraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Hiernach ist die Förderung oder Unterstützung einer Körperschaft als selbstlos zu betrachten, wenn durch ihre Tätigkeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und weitere, in dieser Rechtsnorm aufgeführte Voraussetzungen gegeben sind.
Durch die Formulierung „nicht in erster Linie“ wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedwede Förderung eigenwirtschaftlicher Interessen gemeinnützigkeitsschädliche Konsequenzen mit sich bringt. Inwiefern ein schädliches eigenwirtschaftliches Handeln im Sinne der Rechtsvorschrift zu erblicken ist, obliegt der Einzelfallprüfung, auf die hier aus den bereits benannten Gründen nicht weiter eingegangen werden darf.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen gleichwohl weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Viele Grüße
Navigator
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Moin,
ich hatte zwischenzeitlich auch von der Finanzbehörde Hamburg eine Antwort auf die Frage im ersten Beitrag erhalten.
Finanzbehörde Hamburg
im § 55 Abgabenordnung (AO) wird geregelt, was abgabenrechtlich unter Selbstlosigkeit zu verstehen ist. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 55 führt u.a. aus, dass eine Körperschaft selbstlos handelt, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort war mir doch sehr knapp, also habe ich mal weiter nachgefragt.
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich hätte zu der Antwort noch eine Frage.
1. Ihrer Antwort entnehme ich zunächst: Der NDR kann nicht Behörde sein.
Ich meine zu ersehen, dass der NDR seine durch Gesetz öffentlich erklärte Gemeinnützigkeit nicht erfüllt hat. Denn anderenfalls hätten Sie diesen "öffentlichen Antrag" zwingend mit Zuerkennung der Gemeinnützigkeit bedenken müssen?
Das Gegenteil von "selbstlos" ist "eigennützig". Damit ist durch ihre implizite Ablehnung der Gemeinnützigkeit dem NDR der Status der "Eigennützigkeit" meines Erachtens zuerkannt worden. Für diese erste Rechtsklärung darf ich mich bedanken. Was eigennützig ist, kann nicht Behörde sein, weil Behörden nicht eigennützig sein dürfen.
2. Folgewirkung: Kein Recht der Vollstreckbarkeit in eigener Sache.
Aus Ihrer Auskunft meine ich zu erkennen, dass der NDR für die Rundfunkabgabe nicht die Befugnis der Vollstreckbarstellung in eigener Sache haben kann. Es bleibt Ihnen anheim gestellt, mich hierzu begründet zu berichtigen.
Wichtige Nebenfolge: Die Widerspruchsbearbeitung läge beim Klageverfahren nicht bei den Verwaltungsgerichten, sondern bei den Amtsgerichten. Inwieweit die Wirksamkeit der VG-Entscheide damit aufgehoben ist, ist eine weitere Frage, mit der ich Sie aber nicht belasten möchte, es sei denn, Sie wählen, hierzu Stellung zu nehmen.
3. Es bleibt ein weiterer Punkt: Öffentliche Falschangabe?
Der NDR erklärt sich im Gründungsakt öffentlich als gemeinnützig, ist es aber nicht. Was gedenkt das Finanzministerium zu unternehmen, um diese Falschangabe in einer überschaubaren Frist aus dem Gründungsdokument entfernt zu erhalten?
Schließlich könnten Zahlende der Rundfunkabgabe andernfalls diese sonst im Paket der wohltätigen Spendenquittungen mit in Ansatz bringen im Vertrauen auf die Richtigkeit einer öffentlichen staatlichen Bekundung des Status der Gemeinnützigkeit. Würde sich das als Tip über Twitter und Facebook herumsprechen, so könnten in jedem Bundesland mehrere Millionen Euro Steuern irrig gemindert werden im Hinblick auf die realen Grenzen der Kontrollierbarkeit.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hierauf folgte die folgende Antwort:
Finanzbehörde Hamburg
Ihre E-Mail vom 17. 02. 2017 gibt mir Veranlassung, nochmals auf Ihre ursprüngliche Anfrage 16. 02. 2017 einzugehen. Meine Antwort hierauf war insofern vielleicht nicht ausführlich genug, da ich mich ausschließlich zu den abgabenrechtlichen Bestimmungen geäußert habe.
Der Begriff „Gemeinnützigkeit“ als solcher ist kein geschützter Begriff. Entsprechend wird er zum einen in verschiedenen Gesetzen verwendet, auch wenn damit nicht zwingend eine Steuerbegünstigung einer betroffenen Körperschaft wegen Verfolgung von – im steuerrechtlichen Sinne (§ 52 Abgabenordnung) – gemeinnützigen Zwecken verbunden ist.
Es gibt auch grundsätzlich keine rechtliche Möglichkeit, die Verwendung des Wortes „gemeinnützig“ als Namensbestandteil einer Firma/öffentlichen Einrichtung oder eines Vereins zu versagen.
Eine Anstalt öffentlichen Rechts, was i.d.R. eine öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalt ist, wird durch ein Gesetz errichtet. Der zuständige Gesetzgeber (Bund, Land) regelt hierbei auch die Namensbezeichnung und die Aufgaben der Anstalt, welche er auch in diesem Gesetz als gemeinnützig bezeichnen kann. Er definiert dann auch eigenverantwortlich, was er hierbei als gemeinnützig versteht.
Nur wenn die errichtete Anstalt im Anschluss eine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen will, welche die steuerliche Gemeinnützigkeit erfordert, muss sie hierfür die Voraussetzungen der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung erfüllen.
Zu den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles (hier des NDR) darf sich die Steuerverwaltung – in Hamburg die Finanzbehörde und das zuständige Finanzamt – im Hinblick auf das Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung) Ihnen gegenüber nicht äußern.
Die von Ihnen angesprochenen Angelegenheiten betreffen im Übrigen keine steuerlichen Bereiche.
Mit freundlichen Grüßen
Viele Grüße
Navigator
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Wir alle haben "Navigator" für diese Arbeit zu danken!
Denn jetzt ist die Argumentbasis säuberlich eingekreist und dies mit der Qualifikation von amtlichen Juristen - die wir dafür ja mindestens mit unserer Mehrwertsteuer mit finanzieren. Darauf kann man sich berufen. Diktion und Inhalt genügen dafür. Aller Text wurde hierher ins Waffenarchiv übertragen.
Konsequenz 1: Sparpotential der Sender 25 %.
Die gegenwärtige nicht-öffentliche hier geführte Auseinandersetzung erwartet Verzicht auf 25 % der Rundfunkabgabe, weil insoweit illegal. Als Sparpotential wurde bereits im streitigen Schriftverkehr vorgeschlagen, das Vergütungsniveau rückwirkend zu senken - auch Pensionen - , soweit oberhalb "öffentlicher Dienst". Denn alle wussten bei Vertragsabschluss, dass mehr Geld "sittenwidrig" war wegen Auflage "gemeinnützig", also gemäß BGB umzudeuten auf rund die Hälfte der Gehälter bei den oberen Vergütungs-Kategorien der Sender.
Ob das gelingt oder nicht, darauf kommt es ja gar nicht an. Es geht darum, dem Staatsfernsehen ARD, ZDF,... die Heuchelei des Wohltätertums in Scherben zu schlagen. Da diejenigen darüber richten und entscheiden, die nur die Hälfte verdienen, werden die dann schon ihren Job erledigen: Neuordnung.
Konsequenz 2: Steuerliche Absetzbarkeit - Gesichtspunkt trotz allem "breit treten".
Das werden sich alle, die ihre Steuererklärung selber machen, sehr intensiv zu Gemüt führen. Die Diskussion darüber interagiert zugunsten von Konsequenz 1.
Konsequenz 3: Auflage "gemeinnützig" bei allen Streitargumenten integrieren.
"Beugehaft" wegen Fehlen von Geld und "gemeinnützig" sind beispielsweise als unvereinbar anzusehen. Selbstverständlich bestimmt hierüber der Gläubiger.
Die sowieso illegale Verweigerung der Härtefallklausel für 4 Millionen Niedrigverdiener ist mit der Auflage "gemeinnützig" endgültig illegal.
usw.usw.
Das kann also jeder bei allen schriftlichen Sachen integrieren.
So, da wären wir vielleicht ziemlich am Endpunkt der
Definition "gemeinnützig" für das Waffenarsenal der juristischen Hebelwirkungen.... Es sei denn, ich habe Wichtiges vergessen. -?-
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Könnte man nicht eine Petition daraus machen, dem örR das Attribut "Gemeinnützigkeit" abzuerkennen? In allen Bundesländern eine Liste für jede LRA. Dazu eine ordentliche Begründung, damit jeder informiert ist, auch wenns abgelehnt wird.
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Unser Interesse ist ja eigentlich, dass "gemeinnützig" drin bleibt.
Denn dann müssen unter anderem auch deshalb die 4 Millionen Niedrigverdiener-Haushalte befreit werden = 10 % der Bürger
und ferner alle Vollstreckungen gegen Niedrigverdiener-Haushalte gestoppt werden, betrifft rund 5 % der Bürger,
und alle Multi-Millionäre müssen auf die Hälfte oder mehr verzichten.
Die entsprechenden Aufforderung sind ja schon hier in Versendung seit 20. Februar.
Natürlich könnten andere streitbereite Bürger da mitmachen. Mit dem speziellen Thread hier im Forum dafür war das beabsichtigt,
Recht als Waffenkiste: Verfassung,MRK,EU, Strafrecht, Gericht, Behörden usw.usw.
2016-12-10++ http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21276.0.html
klappt aber offensichtlich nicht - "wird nicht gemacht", "geht in der Menge unter". Ein Forum ist für die Koordination von derartigem nicht die ideale Funktions-Logik.
"Roggi" erhält über das Nachrichtensystem hierzu eine Mitteilung - wie man es vielleicht trotzdem koordinieren könnte.
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Moin,
die fiktive Person N hat unter anderem auch das Bundesministerium für Finanzen angeschrieben.
Bundesministerium für Finanzen
Sehr geehrte Damen und Herren,
der NDR führt den vollständigen rechtlichen Namen „NORDDEUTSCHER RUNDFUNK Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts“. Dies ist so in der Satzung des Norddeutschen Rundfunks vom 23.05.2014 festgelegt.
Was konkret unter den Begriff der Gemeinnützigkeit fällt, definiert sich aus der Abgabenordnung, genauer dessen § 52. Danach werden gemeinnützige Zwecke dann verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Ich würde gerne wissen, was denn unter diesen Umständen genau unter „selbstlos“ verstanden werden soll und wo dies genau geregelt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort:
Sehr geehrter
vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie den Rechtsstatus des Norddeutschen Rundfunks (NDR) und seine steuerliche Einordnung als gemeinnützige Körperschaft thematisieren. In Abstimmung mit der Fachabteilung kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Für die Steuerverwaltung sind nach der Finanzverfassung die Steuerverwaltungen der Länder zuständig. Unabhängig davon unterliegen Informationen über steuerliche Einzelfälle auch dort dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO), zu dessen Wahrung die Finanzverwaltung verpflichtet ist.
Aus diesem Grund ist es mir lediglich möglich, allgemeine Aussagen zu dem angesprochenen Themengebiet zu treffen:
Bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern handelt es sich regelmäßig um Anstalten des öffentlichen Rechts (AÖR). Diese sind unter die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) einzuordnen und genießen das Recht auf Selbstverwaltung.
AÖR werden durch spezielle Gesetze errichtet (zum Beispiel § 1 Absatz 1 WDR-Gesetz, § 1 Absatz 2 Satz 1 Radio Bremen-Gesetz, Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 BayRG, § 1 Absatz 1 Satz 1 NDR-Staatsvertrag oder § 1 der Satzung des Hessischen Rundfunks). Bei dem Begriff „gemeinnützige Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts“ handelt es sich um einen eigenen Rechtsbegriff. Dieser impliziert nicht, dass es sich bei Rundfunkanstalten um gemeinnützige Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO handelt. Etwaige Körperschaften verfolgen keine steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO und müssen in der Folge auch nicht selbstlos gemäß § 55 AO tätig sein. Die speziellen Vorschriften der §§ 51 ff. AO sowie entsprechender Einzelsteuergesetze, die die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG regeln, sind für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht einschlägig.
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten werden stattdessen grundsätzlich nach den für öffentlich-rechtliche Körperschaften geltenden allgemeinen Grundsätzen besteuert.
Viele Grüße
Im Auftrag
Viele Grüße
Navigator
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Moin,
so die fiktive Person N hat auch noch die folgende interessante Antwort des Finanzamts für Großunternehmen erhalten:
Sehr geehrter
Ihre Mail vom xx.02.2017 an die Poststelle des FA Hamburg Am Tierpark ist mir heute über das FA Hamburg Nord zugeleitet worden.Ich möchte sie wie folgt beantworten:
Die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke müssen selbstlos verwirklicht werden. Das Erfordernis der Selbstlosigkeit ist von der Rechtsprechung entwickelt worden und für alle steuerbegünstigten Zwecke (§§ 52, 53 und 54 Abgabenordnung -AO-) gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben. Selbstloses Handeln ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AO immer dann gegeben, wenn eine Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Weitere umfangreiche Ausführungen hierzu sind dem Gesetzestext zu § 55 AO sowie dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) und weiterführenden steuerfachlichen Kommentaren und/oder dem Internet zu entnehmen.
Wenn Sie für Ihre Rundfunkbeiträge eine Zuwendungsbestätigung vom NDR erhalten möchten, dann sollten Sie sich hierfür an den NDR wenden! Er wird Ihnen jedoch vermutlich keine erteilen, da die Gebühren/Beitäge Entgelt für eine Gegenleistung und nicht wie Spenden (freiwillige Leistung) abziehbar sind.
Wenn Sie wissen wollen, wann das Finanzamt die letzte Gemeinnützigkeitsprüfung durchgeführt hat, sollten Sie sich auch damit an den NDR wenden. Das Finanzamt kann/darf Ihnen hierzu keine Auskünfte erteilen (Steuergeheimnis). Seien Sie jedoch versichert, dass der NDR-wie jeder andere Konzern auch-vom Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Vorschriften veranlagt und durch Betriebsprüfer geprüft wird.
Von weiteren Anfragen und Nachfragen bitte ich daher abzusehen.
Mit freundlichem Gruß
Viele Grüße
Navigator
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Dank an "Navigator"!
Alle Ergebnisse dieser Arbeit für Vordenken und Briefeschreiben wurden hier für Gelegenheiten der Nutzung als "rechtliche Waffe" abgespeichert.
Nurtzungsweise a): Einfordern von Verhalten gemäß Gemeinnützigkeits-Anforderung -
also Spitzengehälter halbieren und anderes mehr.
b) Ganz umgekehrt: Aus den Stellungnahmen ableiten: Real gesehen "Wirtschaftsunternehmen", Rundfunkabgabe ist für "Gegenleistung".
Bei Nichtzuschauern keine gegeben. Da nun gültig für rund 20 % der Bürger, nicht mehr ignorierbar (Juristen-Slang: nicht mehr "typisierbar".)
"Gemeinnützigkeit" als Auflage, also gemäß a)
ist hier in (nicht-öffentlichen) Maßnahmen ein wichtiges Argument mit rechtlicher Hebelwirkung.
Verwertung gemäß b) geht in Linie der juristischen "Dialektik um X Ecken herum".
Das ist Schwerpunkt der Juristenstreite, führt aber bei Gerichten zu fast reinen Ermessensentscheiden, bei denen dann der mit der stärkeren Juristenmacht tendenziell siegt, also nicht der Einzelbürger.
Immerhin, diese Waffe ist für die Frage "Gemeinnützigkeit" durch die nette Antworten-Arbeit der vom Bürger dafür bezahlten Experten nun auch ganz gut verwertbar.
Und alles das, weil unsere Politiker nicht ihren Job machen,
das Staatsfernsehen ARD, ZDF,... endlich zur Legalität zu zwingen. Alle haben Angst, dass ihrer Partei es so ergeht wie der AfD bei den Journalisten ARD, ZDF,.... Die aber floriert mal wieder besser auch genau deshalb, weil es ihr so ergeht.
"Wie kann ich so etwas meinem Kind erklären?"
Antwort: "Politik ist Politik und Politik ist nicht Intelligenz."
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Aktuelle Infos der Staatskanzlei NRW
Im Übrigen ist der im WDR-Gesetz verwendete landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff nicht gleichbedeutend mit dem bundesgesetzlichen Gemeinnützigkeitsbegriff nach §52 der Abgabenordnung. Die Frage nach dem steuerlichen Spendenabzug des Rundfunkbeitrages gem. § 10b des Einkommensteuergesetzes stellt sich insofern wenig wie die Frage nach der steuerrechtlichen Überprüfung "auf Gemeinnützigkeit". Der Rundfunkbeitrag stellt auch keine Spende dar und ändert auch nicht etwas an dem Charakter als gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, weil die Landesrundfunkanstalten mit dem Rundfunkbeitrag den verfassungsrechtlich gebotenen Grundversorgungsauftrag ausführen.
Jetzt muss man nur raus finden, welche genauen Unterschiede zwischen den beiden Begriffen (landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff vs. bundesgesetzliche Gemeinnützigkeitsbegriff nach §52 der Abgabenordnung) existieren.
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@boykott2015: einfach hier(über) fragen: https://fragdenstaat.de/behoerde/staatskanzlei-des-landes-nrw/
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Im Übrigen ist der im WDR-Gesetz verwendete landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff nicht gleichbedeutend mit dem bundesgesetzlichen Gemeinnützigkeitsbegriff nach §52 der Abgabenordnung.
Negativ; im Zweifel gilt die Definition des Bundesrechtes, wenn die Definition des Landes einen niederen Schutzstatus gegenüber anderen Personen mitsichbringt.
Art 31 GG ist absolut und bricht jegliches Landesrecht; BVerfG 2 BvN 1/95
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Klassischer Trick: Wenn der Jurist mit der Logik einer Sache nicht klar kommt, packt er mehrere völlig verschiedene Aussagen in einen einzigen Satz:
Der Rundfunkbeitrag stellt auch keine Spende dar und ändert auch nicht etwas an dem Charakter als gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, weil die Landesrundfunkanstalten mit dem Rundfunkbeitrag den verfassungsrechtlich gebotenen Grundversorgungsauftrag ausführen.
Kleine Loigklehre für den halbleeren Kopf:
Es gibt keinen bundes/landesrechtlichen Unterschied für "Gemeinnützigkeit"; sondern der im Bundessteuerrecht ist schlicht eine spezifische Definition für eine Teilmenge der Gesamtmenge von "Gemeinnützigkeitsbegriffen".
Das Problem liegt ja ganz wo anders
und da war es dem Auskunftgeber nicht geheuer und er hat das Problem in einen Satz der Mehrfach-Argumente hinein versteckt:
Inwiefern ist die Realität der Rundfunkanstalten auflagenkonform praktiziert, also überwiegend "irgendwie gemeinnützig", was auch immer das sei?
Dafür aber ist keine Chance zum "ja", so lange die Intendanten mit Gehältern oberhalb Bundeskanzlerin zu Multimillionärin werden.
"Grundversorgungsauftrag"... haha...
Grundversorgung kommt aus der Wasserleitung, der Steckdose und in Sachen Infos aus dem Internet. Vorbei der Traum von anno Großvater Paul Kirchhof, als das Staatsfernsehen noch technologie-erzwungen ein "natürliches Monopol" sich einbilden durfte und die Knöpfe an der Kathodenröhren-Kiste die Einheits-Welt in jeden Haushalt einlieferten.
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Von Staatskanzlei NRW kam folgende Information:
"der im WDR-Gesetz verwendete landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff ist nicht gleichbedeutend mit dem bundesgesetzlichen Gemeinnützigkeitsbegriff nach §52 der Abgabenordnung".
Bitte erklären Sie:
1. welche genauen Unterschiede zwischen den beiden Begriffen (landesrechtlicher Gemeinnützigkeitsbegriff vs. bundesgesetzlicher Gemeinnützigkeitsbegriff nach §52 der Abgabenordnung) existieren.
2. welche genauen Restriktionen legt der landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff an WDR im WDR-Gesetz auf?
Antwort der Staatskanzlei NRW
https://fragdenstaat.de/files/foi/65722/doc07474820170426151332_geschwaerzt.pdf
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... Der Begriff "Gemeinnützigkeit" ist im übrigen kein geschützter Begriff. ...
Ich übersetze mal:
Gemeinnützigkeit steht also einfach nur so drin.
Es soll dem Bürger suggerieren, dass wir eine edle Einstellung haben.
Im Endeffekt machen wir, was wir wollen. Gerichtlich garantiert.
Ein Fall für die FakeNews-Polizei !
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Nach kurzer Recherche traue ich mich zu behaupten, das der Begriff "gemeinnützig" sehr wohl geschützt ist, wenn er denn von einer Körperschaft öffentlichen Rechts verwendet wird. Es handelt sich hier um eine falsche Tatsachenbehauptung seitens des Auskunftgebers. Steuergeheimnis, öffentlich, gemeinnützig, das sind Begriffe die passen irgendwie nicht recht zusammen.