gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: Blitzbirne am 13. Februar 2017, 08:25
-
Zahltag - Wir zahlen Ihre Rechnung
Was sollen wir 2017 für Sie bezahlen? Ihren Weihnachtsurlaub? Die Silvestersause? Den tollen Urlaub vom letzten Sommer?! Ihr Lieblingsradio übernimmt das Bezahlen gerne für Sie!
Wie können unseren Protest in den Rundfunk bringen! Mein Vorschlag: Alle 10.000 Mitglieder dieses Forums schicken ihre Festsetzubgsbescheide an die Lokalradios in NRW. Das dürfte für Aufsehen sorgen. Und falls eine dieser Rechnungen doch tatsächlich gezogen werden sollte, ist das Thema erstmal im Radio. Und da die meisten von uns gar keinen Rundfunk konsumieren, hätte man trotzdem eine Chance, das Geld zu kassieren, wenn Bekannte sich melden.
Außerdem können Sie jetzt Ihre Zahltag Mithörer bestimmen! Melden Sie bis zu drei Personen über unser Online Formular an - so erhöhen Sie Ihre Chance, falls Sie Ihre Rechnung verpassen sollten.
Aber dieses steht gar nicht im Vordergrund. Wichtig ist, das Thema Rundfunkbeitrag publik zu machen!
Hat jemand noch Ideen dazu?
Quelle www.radiolippe.de/aktionen/zahltag.html
-
Hhaaarrrr! >:D So weit kommt es noch, denen Geld in den Rachen zu werfen, egal von wem, noch wo her!
Die könne die Anwaltskosten tragen!! 8)
-
Das hab ich auch sofort gedacht, dass sie die Kosten der Klage übernehmen, und zwar bis zum Europäischen Gerichtshof.
-
Wichtig ist, das Thema Rundfunkbeitrag publik zu machen!
Ich würde mich von dem Gedanken frei machen, bei privaten Sendeanstalten eine Plattform finden zu wollen.
-
Außerdem können Sie jetzt Ihre Zahltag Mithörer bestimmen! Melden Sie bis zu drei Personen über unser Online Formular an - so erhöhen Sie Ihre Chance, falls Sie Ihre Rechnung verpassen sollten.
Ja und wieder bekommen sie umfassende Daten der Bürger! Was man (Frau) alles angeben soll! Ja und gleich auch noch Freunde und Nachbarn!
Die Daten könnten dann verkauft werden und aus dem Erlös wird dann die angepriesene Rechnung bezahlt! Klever?
Ohmanoman
-
Radio Lippe hat bisher, soweit bekannt, noch nie kritisch über den Rundfunkbeitrag berichtet.
Zu den Anteilseignern gehört dort aber auch die Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft der SPD.
Quelle von radiowoche.de: SPD-Medienholding ddvg baut Radiobeteiligungen aus
( http://www.radiowoche.de/ddvg-baut-radiobeteiligungen-aus/ )
........Hörfunkbeteiligungen der ddvg erhöht...... 5,3 Prozent an Radio Lippe ..........Die ddvg ist zu 100% im Besitz der SPD
.
Die Radio-Lippe-Beteiligte SPD wird auch sicher nichts Negatives über den Rundfunkbeitrag hören wollen.
Wenn, dann müssten das, soweit überhaupt noch vorhanden(?), wirklich freie und unabhängige Sender sein.
Markus
-
Die NRW-Lokalsender gehören Zeitungsverlagen, denke nicht, dass die Interesse an Kritik am ÖRR haben. Früher war sogar der WDR selber Teilhaber, ich glaube, das ist jetzt aber nicht mehr so.
-
Aufbau des Lokalrundfunks in NRW (https://radionrw.de/nrw-lokalradios/lokalfunksystem.html):
- Veranstaltergemeinschaft in Form des e.V. zuständig für Inhalt des Radios.
- Betriebsgesellschaft (75% gehört lokalen Presse + 25% der Stadt). Zuständig für Geldmittel und Technik.
Beispiel, Radio Köln (http://www.radiokoeln.de/koeln/dir/?17377)
Nicht überall gibt es in NRW lokale Radios. Wenn die Stadt sich weigert, 25% der Betriebsgesellschaft zu übernehmen, dann gibt es halt kein lokales Radio.
In NRW gibt es genau 2 solche Flecken (https://radionrw.de/nrw-lokalradios/sendegebiet.html).
Meistens sind diese lokale Radios Marktführer in ihrer Region.
Frage: wenn sie Marktführer sind, wer steht dann auf Platz 2, 3, usw.?
Außerdem: wenn Stadt und lokale Presse sich entschließen, gemeinsam (25% und 75%) eine Betriebsgesellschaft für lokale Radio zu gründen, dann sind die automatisch nach Landesrecht zugelassenene private Rundfunkveranstalter bzw. -anbieter. Und sind somit komplett nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det380137) von der Beitragspflicht befreit.
Siehe dazu VGH München, Urteil v. 23.08.2016 – 7 BV 15.15
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-51756