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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: badboy-72 am 03. Februar 2017, 10:48
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Klage innerhalb von 2 Monaten vom VerwG abgefertigt
Unglaublich aber war. Keine 2 Monate haben die bei Person X gebraucht und schon ist alles vorbei.
Wie auf einem Schlachthof. Seht selbst, so könnte es gehen:
Das Urteil ist zu lesen unter folgendem link:
https://www.dropbox.com/sh/apfnnzfy49vi2ds/AADRN6LpIukbqNConWjTyJFga?dl=0
Würde es noch eine Option für Person X geben?
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Es ist noch nicht vorbei.
Das ist "nur" der Beschluss zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Dieser wurde abgelehnt.
Außerdem wird im 1.Schreiben (entgegen deiner dropbox-Dokumentenbezeichung ist dies kein Beschluss) vom Gericht darauf hingewiesen, dass beabsichtigt wird das (Haupt-)Verfahren (beachten: es gibt 2 Aktenzeichen, Hauptverfahren und Rechtsschutzantrag) ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Kläger hat nun 4 Wochen Zeit sich dahingehend zu äußern, warum er ggfs. auf die mündliche Verhandlung besteht. Ansonsten wird das Verfahren schriftlich geführt.
weitere Info zur mündlichen Verhandlung:
zB. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18378.msg120412.html#msg120412
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Danke für deine Antwort.
Mancmal fült man sich mit aller "Staatsmacht" an die Wand gedrückt und versteht kaum noch was geschrieben steht. Die zusätzlichen Kosten würden Person X schon abschrecken, weiß man doch das Anwälte und Reisekosten recht hoch sind. Gibt es da erfahrungen in welcher Höhe die sich belaufen können?
Komisch findet Person X schon, das man auf eine Begründung wartet gegen einen Einzelrichter, wurde dies doch dem Gericht schon mitgeteilt.
Siehe Dropbox > Einzelrichter
Was könnte man noch vorbringen oder habt ihr einen fiktiven Rat in dieser Sache?
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Gerichtsbescheid eingetroffen
So, nehmen wir an der Gerichtsbescheid ist da und sieht wie im Link aus.
https://www.dropbox.com/sh/apfnnzfy49vi2ds/AADRN6LpIukbqNConWjTyJFga?dl=0
Wäre es danach möglich noch eine mündliche Verhandlung anstreben zu können ohne weitere Kosten?
Da die Verhandlungen in Karlsruhe sicher noch auf sich warten lassen, bringt das mögliche Zeitspiel sicher wenig.
Wie würde es aussehen wenn die bis jetzt geschuldeten Beiträge in Raten unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit gezahlt werden würden?
Hat das "unter Vorbehalt" eine rechtliche Gültigkeit?
Die neuen Bescheide könnte man ja rein fiktiv wieder anfechten um ein weiteres Spiel zu starten.
Das hätte vielleicht eine negative Auswirkung auf eine mögliche Ratenzahlung... wer weiß das schon...
Edit "DumbTV":
Bitte nicht den Betreff innerhalb eines Threads ändern!
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Wie würde es aussehen wenn die bis jetzt geschuldeten Beiträge in Raten unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit gezahlt werden würden?
Hat das "unter Vorbehalt" eine rechtliche Gültigkeit?
Nein, wenn Person A nicht nach A oder B vorgeht erfolgt Rechtskraft, diesem folgt der Vollzug, sprich das Geld ist weg.
-->
Person A kann weil dieser Gerichtsbescheid nur die Wirkung eines Urteils hat, gegen diesen vorgehen.
Es werden zwei Möglichkeiten bezeichnet:
A) Antrag auf Zulassung der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
B) der Antrag auf mündliche Verhandlung an das Verwaltungsgericht Oldenburg
PersonX würde aus Kostengründen B vorziehen.
Wäre es danach möglich noch eine mündliche Verhandlung anstreben zu können ohne weitere Kosten?
Person A hat doch sicherlich bereits Gerichtskosten bezahlt. Der Betrag dürfte bei einer mündlichen Verhandlung nicht zusätzlich steigen. Jedoch könnten Fahrtkosten der Gegenseite dazu kommen z.B. ebenso weitere Pauschalen.
Weiterhin steht dort:
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem
Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlo0platz 10, 26122 Oldenburg
zu stellen. Bei rechtzeitiger Antragstellung gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.
Person A würde diesen Antrag dann richtigerweise innerhalb der Frist einlegen.
Person A würde dann zur Mündlichen Verhandlung weiteren Sachvortrag leisten ;-) und nochmal einen Antrag auf Aussetzung stellen, dabei auch nach dem Ermessensspielraum des Gerichts fragen. ;-). Siehe fremdes Thema wo es um die Aussetzung nach §94 geht.
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356)
dort die Antwort mit dem folgendem Beschluss beachten insbesondere RN 11
[...]Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90
Link.
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1991-10-16/i-r-95_90-und-i-r-96_90-1/ (https://www.jurion.de/urteile/bfh/1991-10-16/i-r-95_90-und-i-r-96_90-1/)
11
b)
Zwar ist die Entscheidung, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, eine Ermessensentscheidung des FG. Ausnahmsweise können aber die besonderen Umstände des Einzelfalles das FG zu einer Aussetzung des Verfahrens zwingen. Waren dem FG im Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Aussetzung des Verfahrens sprechenden Umstände bekannt und nahm es dennoch einen Ermessensspielraum an, der in Wirklichkeit nicht bestand, so beruht die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens auf Ermessensfehlgebrauch. Sie ist rechtswidrig und als solche ein Verfahrensfehler.[...]
[...]
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Siehe fremdes Thema wo es um die Aussetzung nach §94 geht.
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356)
Genau!
Und ggf. auch das hier beachten / nachfragen ;):
Re: Runder Tisch Hamburg Altona, Do. 18.05.17, 19.00 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23056.msg147494.html#msg147494
Seitens des Hamburger Verwaltungsgerichtes wurden weitere Verfahren aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden ausgesetzt.
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Wenn Person A nun die mündliche Verhandlung möchte, wie sieht da die Form aus?
Kann und darf in diesem mögliche Schreiben schon auf die Aussetzung des Verfahrens hingewiesen werden, wie es bei anderen Gerichten schon bestand hat oder sollte man sich sowas fürm eine Verhandlung aufheben?
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Kann und darf in diesem mögliche Schreiben schon auf die Aussetzung des Verfahrens hingewiesen werden, wie es bei anderen Gerichten schon bestand hat oder sollte man sich sowas fürm eine Verhandlung aufheben?
Das würde PersonX sehr wahrscheinlich unterlassen. PersonX würde solche Anträge wohl erst einreichen, wenn es dann einen Termin gibt.
Die Form von so einem Antrag wird Schriftform haben bzw. ist dieser zur Niederschrift einzulegen.
Unbekannt ist, welchen genauen Inhalt dieser Antrag haben muss bzw. Gründe. Würde Niederschrift gewählt müsste dort entsprechend der Inhalt beachtet werden, denn vielleicht muss ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend gemacht werden. Das wäre zumindest zu prüfen.
Hier im Forum könnte das Thema weiter helfen:
Hilfe- Reaktion Schreiben Bayrisches Verwaltungsgericht (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18723.msg126544.html#msg126544)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18723.msg126544.html#msg126544 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18723.msg126544.html#msg126544)
[...]Lief bei Person M vor dem VG München auch so ab.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19140.msg125122.html#msg125122 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19140.msg125122.html#msg125122)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18723.msg122177.html#msg122177 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18723.msg122177.html#msg122177)[...]
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Falls der Antrag bewilligt werden würde, kann dieser auch noch zurück genommen werden, dazu sollte vielleicht gelesen werden:
https://openjur.de/u/449936.html (https://openjur.de/u/449936.html)
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Mit der Form hätte Person A gemeint (schriftlich natürlich):
[...] hiermit stelle ich einen Antrag auf mündliche Verhandlung [...]
Und dann kann person A ja endspannt abwarten. Hat jemand Erfahrungen, was unter Umständen für Reisekosten und Auslagen der Gegenseite zu erwarten wären?
Ich möchte gerne alles abwägen....
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Guten Morgen zusammen
Wenn Person A am 16.05.2017 einen Gerichtsbescheid bekommen hat, mit Datum vom 15.05.2017, wo drin steht
...Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem
Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlo0platz 10, 26122 Oldenburg
zu stellen. Bei rechtzeitiger Antragstellung gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.
Nun hat Person A am 13.05.2017 den Antrag verschickt. Ist ja somit noch rechtzeitig. Dann bedeutet das doch, das der Gerichtsbeschluss als nicht ergangen, bzw nicht gültig ist oder?
Person A ist am 14.06.17 zu seinem Postkasten gelaufen und hat möglicherweise einen Brief des BS vorgefunden mit der Ankündigung zur Zwangsvollstreckung aus dem Gereichtsverfahren. Nach Anruf beim BS wurde gesagt das Verfahren ist abgeschlossen.
Ist sowas möglich? Rein theoretisch würden ja so noch Vollstreckungskosten auf Person A zukommen. Ohne auch nur einen weiteren Brief verschwendet zu haben, z.B. Ratenzahlung etc.
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Nun hat Person A am 13.05.2017 den Antrag verschickt.
Wann ist der Brief angkommen? Nachweis? Vorab per Fax geschickt? Sendebericht?
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Zählt nicht Poststempel?
Dann würde Person den vorsichtshalter heute noch mal mit Einschreiben verschicken.
Weil das hat Person A am 13, korrektur, war am 12.06.17, nicht getan. Vergessen.... :-[
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Zählt nicht Poststempel?
Dann würde Person den vorsichtshalter heute noch mal mit Einschreiben verschicken.
Weil das hat Person A am 13, korrektur, war am 12.06.17, nicht getan. Vergessen.... :-[
Es zählt nur der Posteingang dort beim Gericht.
Das bedeutet selbst ein heutiges Einschreiben kommt zu spät. Allgemein gilt Einschreiben sind für die Einhaltung einer Frist völlig ungeeignet, wenn diese zu spät versendet werden. Das ist immer dann der Fall, wenn der Rückläufer erst nach Ablauf der Frist zu erwarten ist, denn es besteht dann keine Möglichkeit es nochmals rechtzeitig einzureichen.
Das maximale was Person A machen kann ist, sofern die Frist noch nicht abgelaufen ist ein Fax senden oder es eben persönlich vor Ablauf der Frist vorbei bringen und einen Stempel vom Eingang geben lassen. (Ein Bote, welcher es wie persönlich innerhalb der Frist erledigt tut es auch)
Beim Fax ist der Sendebericht und was gesendet wurde wichtig.
Beim Boten der Eingangsstempel.
Edit:
Wenn Person A in Sachsen wohnen würde und es eine Terminfrist wäre läuft die Frist heute aus.
(keine Gewähr das es richtig ist)
siehe Fristrechner Beispiel Sachsen (andere Bundesländer nicht geprüft)
http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/ (http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/)
Sachsen
Terminfrist
16.05.2017
1 Monate
Ausgabe
Beginn der Frist: Di, 16.05.2017
Ende der Frist: Do, 15.06.201
Im Falle es wäre eine Ereignisfris, dann morgen.
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Das Schreiben ist Person A am 16.05.17 zugestellt worden.
Somit hat Person A, mMn bis zum 16.06.17 24 Uhr Zeit.
Person A wird egvp nutzen (Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach) nutzen
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Hat A eine qualifizierte elektronischen Signatur?
Ansonsten Faxen mit Sendebericht.
Soll eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 126a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
http://www.egvp.de/rechtlicheGrundlagen/allgemeineGrundlagen/index.php
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Keine "Spielchen": wie bereits geschrieben > (zusätzlich) FAX mit Sendebericht - geht in jedem Copyshop etc. ..
Gruß
Kurt
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Ist gefaxt, sicher ist sicher....
Kann mir einer der hier anwesenden sagen was das ist?
https://www.dropbox.com/sh/apfnnzfy49vi2ds/AADRN6LpIukbqNConWjTyJFga?dl=0
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Kann mir einer der hier anwesenden sagen was das ist?
Wahrscheinlich dei Kostenpauschale. Der NDR als Behörde darf diese Pauschale nehmen, unabhängig von den tatsächlichen Kosten.
ZPO § 103 passt aber dazu nicht.
Eilantrag?
Du kannst ja der Beantragung widersprechen, dann sagt das Gericht/Ndr dazu was.
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Kann mir einer der hier anwesenden sagen was das ist?
Siehe u.a.
Eilantrag: Rundfunkanstalt will Kostenpauschale
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17148.msg113128.html#msg113128
Re: Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG §§ 103 ff ZPO
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9799.msg129145.html#msg129145
bzw.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9799.msg67560.html#msg67560
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So, ich möchte eine kurze Rückmeldung geben.
Heute war meine mündliche Verhandlung in Oldenburg. Es waren nur der Richter, ein Vertreter des NDR und ich zugegen. Man war erstaunt das ich überhaupt gekommen bin, bleiben die meisten dann doch fern.
Ich habe die Rechtmäßigkeit des Beitrages angezweifelt und auch auf Karlsruhe verwiesen, wo es mittlerweile einige anhängige Verfahren gibt.
Erstaunlich das der Vertreter des NDR mich verstehen konnte. Leider, und damit hat er sicher Recht, ist es eine politische Endscheidung die die Länder zu tragen haben. Die Finanzierung muss eben gesichert werden. Auf meinen Einwand, warum die Grundversorgung mehr als 20 TV Sender und weit über 60 Radiosender verfügt, konnte er dann keine Antwort geben. Im Grunde ist es jetzt so das man einfach sich neue Sender ausdenkt, an den Start bringt und der KFE eine neue Finanzierungsvorschau liefert. Die stimmt zu und wir zahlen wieder mehr. Ohne auch nur die Chance zu haben sich dagegen zu wehren. Wir sind die Melkkühe der Nation. Eine Revolution könnte das verhindern, aber der einzelne nicht.
Die Frage was ist Grundversorgung, blieb leider unbeantwortet.
Der Richter war auch gut vorbereitet und gab mir seine persönliche Einschätzung für Karlsruhe. Sollte da eine Verfassungswidrigkeit festgestellt werden, gibt man ausreichend Zeit zum Nachbessern. Geld würde es aber zu 99% keines zurückgeben.
Aber der Richter sieht die Politik in der Verantwortung und es sollte etwas passieren. Jedoch liegt es nicht in seiner Hand. Er gab mir zu verstehen das er kaum anders Urteilen kann als im Gerichtsbescheid schon angegeben.
Er machte mir daher einen Vorschlag, auf die Klage zu verzichten / zurück zu ziehen, somit würde ich einen Teil der Gerichtskosten erstattet bekommen.
In einem Ballungszentrum, mit unter Umständen viel Zuspruch und Seelenverwandten im Rücken würde ich weiter kämpfen, so habe ich aber zugestimmt und hoffe auf Karlsruhe, das sich Gerechtigkeit für alle die einstellt, die den örR nicht konsumieren möchten.
Sorry..... :-(
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In einem Ballungszentrum, mit unter Umständen viel Zuspruch und Seelenverwandten im Rücken würde ich weiter kämpfen, so habe ich aber zugestimmt und hoffe auf Karlsruhe, das sich Gerechtigkeit für alle die einstellt, die den örR nicht konsumieren möchten.
Sorry..... :-(
@ badboy-72
Gute Entscheidung, da Aussicht auf Erfolg absolut unwahrscheinlich.
Gruß, @marga +++ :)
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Ja, leider handeln Politik und Gerichte in konzertierter Aktion für den Rundfunkbeitrag.
Da hat man als Einzelner schlechte Karten.
Aus Interesse: Was hat der Richter denn zur Aussetzung der Verfahrens gesagt?
Sammlung: Aussetzung des Verfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.msg152104.html#msg152104
Und hast Du eine Verfassungsbeschwerde eingereicht?
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Hallo.
zur Aussetzung habe ich angefragt. Er sagte, an diesem Gericht (Oldenburg) wurde es noch nicht gemacht. Er weiß von anderen Gerichten die es ausgesetzt haben. Es ändert aber im Moment nichts ander Tatsache das man es sowieso irgendwann zahlen muß. Selbst wenn Karlsruhe anderes endscheidet.
Und sollte er das Verfahren aussetzen, dann würde es nur diese Bescheide betreffen, alle anderen Ja nicht. Was hilft es mir? Wieder 200€ für ein Verfahren zahlen?
Und nein, eine Verfassungsbeschwerde habe ich nicht eingereicht. Was hätte es gebracht und hätte ich sie dort einbringen müssen?
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Und nein, eine Verfassungsbeschwerde habe ich nicht eingereicht. Was hätte es gebracht und hätte ich sie dort einbringen müssen?
Ein hier zur Verfügung gestellter Ausschnitt von einer fiktiven Person zur Verfassungswidrigkeit des RBStV:
Ausschnitt aus einem Urteil aus 2017, was nicht veröffentlicht wurde von der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Für die gerichtliche Kontrolle bedeutet dies, dass die Existenz von anderen denkbaren rechtlichen Gestaltungen allein nicht zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der aktuellen Rundfunkordnung führen kann, selbst wenn sie gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten Regelung Vorzüge aufweisen sollten.
Von daher ist es rechtlich ohne Belang, ob der Gesetzgeber dem vorbezeichneten Auftrag auch auf andere, womöglich bessere Weise genügen könnte.
Die Gerichte sind aus Gründen der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG nur zur Kontrolle der aktuellen Rechtslage verpflichtet und auf diese begrenzt.
Eine Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten gesetzlichen Regelung ist nur zu bejahen, wenn die Prüfung ergibt, dass die aktuelle Rechtslage die Grenzen des Gestaltungsspielraumes verletzt. Das ist jedoch nicht der Fall.
Bild dir deine Meinung! +++ ::)
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Gute Entscheidung, da Aussicht auf Erfolg absolut unwahrscheinlich.
Da bin ich nicht so sicher, ob die Rücknahme einer Klage eine gute Entscheidung ist. Das Argument des erschöpften Rechtswegs bei einer Verfassungsbeschwerde dürfte dann nicht mehr greifen.
Ich kann die Entscheidung des Klägers nachvollziehen, sie aber nicht für gut befinden. Auf andere zu hoffen, statt selbst aktiv gegen das Unrecht zu streiten ist offenbar eine weit verbreitete Krankheit in unserem Land. (die "deutsche Vollkasko-Mentalität")
Wie gesagt, ich kann die Entscheidung nachvollziehen, aber je mehr Menschen diesen Weg gehen, desto kleiner ist die Chance etwas zu verändern.
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Das kann man gar nicht deutlich genug sagen...
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Auf andere zu hoffen, statt selbst aktiv gegen das Unrecht zu streiten ist offenbar eine weit verbreitete Krankheit in unserem Land. (die "deutsche Vollkasko-Mentalität")
Wie gesagt, ich kann die Entscheidung nachvollziehen, aber je mehr Menschen diesen Weg gehen, desto kleiner ist die Chance etwas zu verändern.
Man kann es ergänzend aber auch positiv und anders formulieren: Je mehr sich beteiligen und aktiv werden, umso weniger Mühe letztendlich. Klar, dass es vor Gericht nicht auf Masse, sondern gute Argumente ankommt. Wenn die aber nichts nützen, da politische Urteile gefällt werden, ist nichts anderes als massiver öffentlicher Druck notwendig, bis die Verantwortlichen schlicht madig werden. Der kann aber nur von vielen - und nicht von ein paar Männeken - aufgebaut werden.
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Klar, dass es vor Gericht nicht auf Masse, sondern gute Argumente ankommt.
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Die Erfahrung vor den VGen lehrt uns leider etwas anderes...
Der Weg zum BVerfG steht aufgrund des erschöpften Rechtswegs scheinbar offen und ich denke schon, dass man Karlsruhe auch mit Masse beeindrucken kann. (natürlich zusätzlich zu den guten Argumenten) :angel:
Ein Jurastudium ist übrigens keine Voraussetzung für eine Beschwerde, sondern persönliche Betroffenheit!
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Hallo!
Mit der Klage gegen die Bescheide am VG ist noch nicht alles gelaufen.
Es könnte noch Möglichkeiten geben, daß sich Person X bei der Verwaltungsvollstreckung wehrt:
- in NRW VwVG §1 (2): LRA könnte keine eigenen Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" erstellen -- das BVerwG hat explizit dargelegt, daß der Beitrag Gegenleistung für die "Empfangsmöglichkeit" ist, mit dieser Leistung steht die LRA aber im Wettbewerb! (das könnte in Norddeutschland so ähnlich im VwVG - Verwaltungsvollstreckungsgesetz stehen)
- "Außenwirkung" VwVfG NRW §9 (statt "Selbstverwaltung" im Bereich der "Gerätebesitzer") - per VwVfG NRW §2 (1) ist der WDR ausgenommen (auch hier: Vergleich anstellen zu lokalem VwVfG)
- im Rahmen der in RBStV §10 (6) vorgesehenen Verwaltungsvollstreckung (nach VwVG) mit Vollstreckungshilfe -- im VwVG NRW wird auf Amtshilfe (VwVfG) verwiesen -- im VwVfG NRW gibt es aber neben der ersuchten Behörde (Stadt) auch die "ersuchende Behörde" VwVfG NRW §5 (1) -- davon ist die LRA aber nach VwVfG §2 (1) ausgenommen -- die Stadt könnte mit ihren (Zwangs-)Maßnahmen unrechtmäßig Amtshilfe leisten, da die LRA nicht ersuchen dürfte (Vergleich NRW / lokales VwVG / VwVfG)
Bei Verwaltungsvollstreckung geht es noch nach VwGO.
Bei der eventuell anschließenden Zwangsvollstreckung könnte es aber nach ZPO gehen, ZPO ist Zivilrecht, damit AG -> hier können die Argumente von LG Tübingen sinnvoll angebracht werden: Az. 5T 280/16, 5T 232/16, 5T 102/16, 5T 162/15, 5T 296/14, 5T 81/14
MfG
Michael
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[...] Auf andere zu hoffen, statt selbst aktiv gegen das Unrecht zu streiten ist offenbar eine weit verbreitete Krankheit in unserem Land. (die "deutsche Vollkasko-Mentalität")
Wie gesagt, ich kann die Entscheidung nachvollziehen, aber je mehr Menschen diesen Weg gehen, desto kleiner ist die Chance etwas zu verändern.
"Auf andere zu hoffen, statt selbst aktiv gegen das Unrecht zu streiten ist offenbar eine weit verbreitete Krankheit" Das finde ich stark unter der Gürtelline. Ich habe gekämpft, widersprochen, geklagt und viel Geld bis dahin gezahlt. Das ich auf andere hoffe lasse ich mir nicht sagen!
Immerhin gab es ein Verfahren durch meine Klage und in der Summe ist mein Widerstand ein "gegen" des örR.
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Das ich auf andere hoffe lasse ich mir nicht sagen!
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Wenn Du den Thread aufmerksam liest, wirst Du feststellen, das ich Dich mit keiner Silbe persönlich angesprochen habe! Meine Kritik bezog sich in erster Linie auf die (zitierte) Ausage, das die "Rücknahme der Klage die richtige Entscheidung" wäre.
Ich halte die Entscheidung nicht für richtig, aber das ist insofern irrelevant, da jeder für sich selbst entscheiden muss, wieviel Zeit, Geld und Energie er/sie zu investieren bereit und in der Lage ist.
... und hoffe auf Karlsruhe, das sich Gerechtigkeit für alle die einstellt, die den örR nicht konsumieren möchten.
Sorry..... :-(
Entscheidungen in Karlsruhe fallen für gewöhnlich nicht vom Himmel.
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Mit Klage zurückziehen "spart" sich aber der Richter eine saubere Urteilsbegründung, und dem hätte ich es deshalb nicht so leicht gemacht, aber das ist immer eine Frage des persönlichen Budgets...