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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: David5656 am 02. Februar 2017, 09:18

Titel: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: David5656 am 02. Februar 2017, 09:18
Person A hat im Nov. 2015 Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalt eingelegt.

Gestern erhielt A Mitteilung aus Köln (Referat Finanzen und Service) dass die Widersprüche zurückgewiesen werden.

Nach mehr als 14 Monaten!!!!

Ist der Widerspruchsbescheid vom Jan. 2017 überhaupt rechtswirksam???

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. Dokumente vollständig anonymisieren. Alles hypothetisch beschreiben
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: noGez99 am 02. Februar 2017, 09:36
Person B denkt schon. Aber stell doch die Frage/Antrag auf Verjaehrung beim Beitragsservice?

Und von wem kommt der Widerspruchsbescheid?
Ist es eine Behoerde?
Welches ist die Aufsichtsbehoerde zwecks Beschwerde?

Stelle den Widerspruchsbescheid doch mal hier ein.

Und wenn A schon fragt kann Person A auch gleich fragen:
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html

und die Beweisantraege nicht vergessen:
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg138138.html#msg138138


(Aber gleichzeitig die Klage vorbereiten nicht vergessen)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: KlarSchiff am 02. Februar 2017, 09:50
Ist der Widerspruchsbescheid vom Jan. 2017 überhaupt rechtswirksam???

zunächst ist zu prüfen ob auf dem Widerspruchsschreiben die Rundfunkanstalt als Verfasser bezeichnet ist

Bitte auch immer angeben in welchem Bundesland der Vorgang stattfindet !
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: noGez99 am 02. Februar 2017, 09:59
Zitat
zunnächst ist zu prüfen ob auf dem Widerspruchsschreiben die Rundfunkanstalt als Verfasser bezeichnet ist

Richtig! Und der Name muss der Antwort aus Frage 1 genau entsprechen:

1) Wie lautet Ihr vollständiger rechtlicher Name und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Markus KA am 02. Februar 2017, 10:04
Ist der Widerspruchsbescheid vom Jan. 2017 überhaupt rechtswirksam???
Siehe Rechtsbehelfsbelehrung (meist am Ende des Widerspruchbescheides) und Klagefrist 4 Wochen nach Erhaltdatum im Auge behalten! Die Rechtswirksamkeit wird vom Gericht geprüft.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: noGez99 am 02. Februar 2017, 10:30
Zitat
  ... Klagefrist 4 Wochen nach Erhaltdatum im Auge behalten! 

Frage: Wurde der Widerspruchbescheid korrekt zugestellt (gelber Brief z.B)?
  (Siehe die Verwaltungsvorschriften des Bundeslandes wie ein Widerspruchbescheid zuzustellen ist )

Jetzt kommt mein solides Halbwissen:
Wenn die Zustellung fehlerhaft ist gilt der Bescheid als nicht bekanntgegeben, weil es am "Bekanntgabewillen" fehlt.
Dann hat man nur Kenntniss erlangt vom dem Bescheid und die Klagefrist erweitert sich auf 1Jahr (??).
Oder er ist gar nicht gültig.

Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Markus KA am 02. Februar 2017, 10:33
Dann hat man nur Kenntniss erlangt vom dem Bescheid und die Klagefrist erweitert sich auf 1Jahr (??).
Oder er ist gar nicht gültig.
Ich würde mich nicht darauf verlassen... 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: gvw am 05. Februar 2017, 10:54
Selbigen hat meine Person A auch bekommen. Letzer Widerspruch war am 08.11.2015.

Am 01.02.2107 lehnt der BS ( Widerspruchsbescheid kam in normaler Post mit Widerrufsbelehrung Rückseite ) und verweis auf LRA

meine person A war der Meinung es ist ruhe...1 Jahr nix von den Schergen gehört..jetzt geht das wieder los... A ist leider nicht mehr in der Materie so richtig drin...!! Also einlesen...und auf hilfe hoffen !!!


Land NRW
VWG Aachen !
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: David5656 am 05. Februar 2017, 12:26
Widerspruchsbescheid kam nicht im gelben Kuvert!

Rechtsbehelf ist aufgeführt mit dem Hinweis: Richten Sie eine evtl. Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt: Saarländischer Rundfunk c/o Südwestfunk ...

Im Bescheid wird Zahlungsrückstand für eine Wohnung ausgewiesen, für welche d. Mitbewohner die Zwangsgebühr entrichtet.

Ich koche vor Wut!
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Roggi am 05. Februar 2017, 13:35
Dann wird Klage erhoben mit der Begründung, dass für die Wohnung schon bezahlt wird. Die Klage kann nicht verloren werden.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. Februar 2017, 14:52
Bei einer fiktiven Person kam der Widerspuchsbescheid auch erst nach über einem Jahr, einen Monat danach die Vollstreckung, vorbereitet sein!
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Markus KA am 05. Februar 2017, 16:14
Hört man in letzter Zeit öfters. Möglicherweise vorbeugen und nach 3 Monaten zweimal mit zwei Wochen Frist anmahnen. Wenn sich noch nichts tut, Untätigkeitsklage (bisher hat die Mahnung ausgereicht).


Edit "DumbTV":
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Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. Februar 2017, 16:23
Wozu? Einfach die Klage so gut wie möglich vorbereiten und sofort nach Eintreffen des Widerspruchsbescheides klagen, mit Info an die LRA. Dann werden meistens die Maßnahmen ausgesetzt.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Markus KA am 05. Februar 2017, 16:56
In einigen fiktiven Fällen wurde Vollstreckung vor Erhalt des Widerspruchbescheides angedroht und durchgeführt. Der Stress für die Betroffenen ist erhöht und erfordert schnelle Reaktion, Erinnerung, Eilrechtschutz und Klage. Ungeachtet wurde Eintragung ins Schuldnerverzeichnis angedroht und durchgeführt.

In einem anderen fiktiven Fall hat Person M auf seinen Widerspruch sofort eine Empfangsbestätigung und den Hinweis einer technischen Sperre von seiner zuständigen Rundfunkanstalt bekommen. In diesem Fall wird Person M angeblich nicht von einer Vollstreckung behelligt.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. Februar 2017, 17:01
In einem anderen fiktiven Fall hat Person M auf seinen Widerspruch sofort eine Empfangsbestätigung und den Hinweis einer technischen Sperre von seiner zuständigen Rundfunkanstalt bekommen. In diesem Fall wird Person M angeblich nicht von einer Vollstreckung behelligt.

So war es bei meiner fiktiven Person erst beim Widerspruch nach Klageeinreichung.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: PillePlutonium am 05. Februar 2017, 17:11
Widerspruchsbescheid kam nicht im gelben Kuvert!

Bei Person Z genau dasselbe in "grün"! Somit doch auch keine Zustellung nach §2 VwZG - richtig?

Wie war das noch mal mit der Fiktion? Ein Verwaltungsakt gilt 3 Tage nach Aufgabe bei der Post als zugestellt/bekanntgegeben. Jetzt gibt es Gerichte die folgen dem und Andere wiederum nicht! Mal ganz konkret; MUSS ein Widerspruchsbescheid "förmlich" z.B. mittels Einschreiben oder Zustellurkunde etc. zugestellt werden?

Was mich zur nächsten Frage bringt: Sollte die o.g. Zustellung nicht korrekt sein, könnte Z die Frist verstreichen lassen, auf die Gefahr hin, dass z.B. der GV vor der Tür steht, um dann dem GV mitzuteilen, dass der Zugang seitens des BS erstmal nachgewiesen werden müsste?

Z fragt deshalb, weil er auf Zeit spielen will um die Klage vorzubereiten.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: KlarSchiff am 05. Februar 2017, 17:29
Zitat
Bei Person Z genau dasselbe in "grün"! Somit doch auch keine Zustellung nach §2 VwZG - richtig

Es gelten die Vorschriften der Länder; das zitierte Gesetz gilt für Angelegenheiten des Bundes

Zitat
Sollte die o.g. Zustellung nicht korrekt sein, könnte Z die Frist verstreichen lassen, auf die Gefahr hin, dass z.B. der GV vor der Tür steht, um dann dem GV mitzuteilen, dass der Zugang seitens des BS erstmal nachgewiesen werden müsste? Z fragt deshalb, weil er auf Zeit spielen will um die Klage vorzubereiten.

Das immer mit der Vollstreckungsbehörde im Vorfeld klären ob die Vollsreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu die Vollstreckungsgesetze (VwVg) des jeweiligen Bundeslandes zu Rate ziehen. Auch klären ob das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des jeweiligen Landes die Rundfunkanstalten nicht ausgenommen hat.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Markus KA am 05. Februar 2017, 17:42
Was mich zur nächsten Frage bringt: Sollte die o.g. Zustellung nicht korrekt sein, könnte Z die Frist verstreichen lassen, auf die Gefahr hin, dass z.B. der GV vor der Tür steht, um dann dem GV mitzuteilen, dass der Zugang seitens des BS erstmal nachgewiesen werden müsste?
Z fragt deshalb, weil er auf Zeit spielen will um die Klage vorzubereiten.

Darauf würde ich micht nicht verlassen, kann schief gehen, weil unterschiedliche Interpretation von Gerichten. In einem fiktiven Fall hat Person X gute Erfahrungen gemacht, nachdem der Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung eingetroffen war, innerhalb von 4 Wochen Klage eingereicht und Fristvelängerung von 8 Wochen für die Klagebegründung beantragt. Viele Begründungen und ständiges Nachreichen von Begründungen ist zulässig und könnten in einem fiktiven Fall von Vorteil sein. 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Markus KA am 05. Februar 2017, 17:47
In einem anderen fiktiven Fall hat Person M auf seinen Widerspruch sofort eine Empfangsbestätigung und den Hinweis einer technischen Sperre von seiner zuständigen Rundfunkanstalt bekommen. In diesem Fall wird Person M angeblich nicht von einer Vollstreckung behelligt.

So war es bei meiner fiktiven Person erst beim Widerspruch nach Klageeinreichung.

Möglicherweise kann es von Vorteil sein, in einem Widerspruch ( und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) auf eine Empfangsbestätigung und Information über den aktuellen Stand einer Sperre zu bestehen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: PillePlutonium am 05. Februar 2017, 17:56
Darauf würde ich micht nicht verlassen, kann schief gehen, weil unterschiedliche Interpretation von Gerichten. In einem fiktiven Fall hat Person X gute Erfahrungen gemacht, nachdem der Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung eingetroffen war, innerhalb von 4 Wochen Klage eingereicht und Fristvelängerung von 8 Wochen für die Klagebegründung beantragt. Viele Begründungen und ständiges Nachreichen von Begründungen ist zulässig und könnten in einem fiktiven Fall von Vorteil sein. 8)

Ahja, dass ist die Info die Z benötigt!
D.h. Z reicht erstmal Klage ein. Ohne groß zu begründen. Z.b. "Aufgrund des negativen Widerspruchsbescheides vom XY, wird hiermit feierlich Klage eingereicht. Aufgrund der umfangreichen Thematik beantragt Z beim ehrenwerten Verwaltungsgericht eine Fristverlängerung zur Vorbereitung der Klagebegründung von 8 Wochen." (so oder so ähnlich???   :))
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Kurt am 05. Februar 2017, 20:00
Hallo zusammen,

bitte nichts "durcheinanderwirbeln":

Das Widerspruchsverfahren/Vorverfahren - und WIE es durchzuführen ist - also auch die Zustellung des Widerspruchbescheides - ist klipp und klar geregelt:


Zitat
Form des Widerspruchsbescheids
Für den Widerspruchsbescheid bestehen keine gesetzlichen Formvorgaben, jedoch hat sich in der Praxis ein dem Urteil ähnlicher Aufbau entwickelt.
Gemäß § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO ist der verwaltungsrechtliche Widerspruchsbescheid zuzustellen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren

Zitat
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 73
[...]
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
[...]
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html

Zitat
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
[...]
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
[...]
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
[...]
§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
[...]
§ 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
[...]
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/BJNR235410005.html


Da deutet auch kein Gericht was dran herum - ganz im Gegenteil.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: PillePlutonium am 05. Februar 2017, 20:13
D.h.
1.) Bundesrecht und nicht Landesrecht findet Anwendung
2.) lediglich Zustellurkunde, Einschreiben, Empfangsbekenntnis; elektr. Zustellung-DE-Mail etc. sind zulässig!

Ein "normaler Brief", aufgegeben bei der Post inkl. 3 Tage Fiktion, wäre nicht im Sinne des VwZG. Der BS müsste also den Nachweis erbringen, dass der Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Deute ich das richtig?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Kurt am 05. Februar 2017, 20:14
Ja.

Hierzu gibt es (wenigstens) ein bekanntes Gerichtsurteil: VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15

weiterlesen auf:

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Gruß
Kurt
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. Februar 2017, 20:26
Deute ich das richtig?

Es ist noch krasser. Selbst wenn jemand mitgeteilt haben sollte den Bescheid erhalten zu haben gilt er nicht als zugestellt, weil der Zustellungswille der "Behörde" von Anfang an gefehlt hat. Das bringt aber nur den Vorteil, dass die vierwöchige Klagefrist nicht zu laufen begint und derjenige fiktive auch noch nach vielen Monaten klagen kann.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: KlarSchiff am 05. Februar 2017, 21:00
in §10 de RBStV heiß es Zitat: " Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt "

in diesem Vertragswerk ist nicht geregelt ob und wie Widerspruchsbescheide von der Judikative zu behandeln sind. Den Begriff Widerspruchsbescheid gibt es in dem gesamten Vertragswerk nicht. Es ist daher anzunehmen, dass erst dann ein gesetzesrelevanter Vorgang stattfindet wenn gegen den Widerspruchsbescheid ein Gericht angerufen wird, der Kläger sich also einer freiwilligen Gerichtsbarkeit unterwirft nach den dann geltenden Gesetzesregeln.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. Februar 2017, 21:10
Das Widerspruchsverfahren ist das verwaltungsrechtliche "Vorverfahren" vor der verwaltungsgerichtlichen Inanspruchnahme und richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Das ist völlig unabhängig von den rundfunkspezifischen Gesetzen.



Edit "DumbTV":
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Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: KlarSchiff am 05. Februar 2017, 21:38
Wikipedia zum Vorverfahren : https://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren (https://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren)

Zitat
Andererseits ist es auch ein Verwaltungsverfahren. Das zeigt sich schon dadurch, dass das Vorverfahren nicht durch das Gericht, sondern durch die für den ursprünglichen Verwaltungsakt oder Antrag zuständige Behörde selbst oder die ihr zugeordnete Widerspruchsbehörde durchgeführt wird. Wegen dieser Doppelnatur stellt sich im verwaltungsrechtlichen Verfahren die Frage, ob für die rechtliche Ausgestaltung die Bundesrepublik Deutschland mit der Verwaltungsgerichtsordnung sachlich zuständig ist oder ob das Vorverfahren Gegenstand der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes (VwVfG) oder aber der Länder ist. Eine Bewertung muss beispielsweise bei der Fristberechnung für den Widerspruch oder bei der Verböserung des Ausgangsbescheids durch den Widerspruchsbescheid erfolgen.

- eine Nicht-Behörde kann hiernach keinen Verwaltungsakt in Gang setzen
- in verschiedenen Bundesländern ist die LRA gänzlich aus dem Verwaltungsverfahren (VwVfG) ausgenommen





Edit "DumbTV":
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Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Kurt am 05. Februar 2017, 21:42
Hallo,

auch wenn man noch so "schreit":

- Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
- beim (fristgerechten) Einlegen eines Widerspruches gilt das o.a. - also Zustellung blabla...

Gruß
Kurt
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. Februar 2017, 21:45
- eine Nicht-Behörde kann hiernach keinen Verwaltungsakt in Gang setzen
- in verschiedenen Bundesländern ist die LRA gänzlich aus dem Verwaltungsverfahren (VwVfG) ausgenommen

Schon klar. Der Punkt war aber, dass alle Verwaltungsgerichte anerkennen, dass der Widerspruchsbescheid zugestellt werden muß. Wem das hilft, o.K.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: KlarSchiff am 05. Februar 2017, 22:23
- Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
- beim (fristgerechten) Einlegen eines Widerspruches gilt das o.a. - also Zustellung blabla...

im Einzelfall wäre deshalb zu prüfen ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt und abzuwägen ob eine Zurückweisung oder ein Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid erklärt wird. Eine Zurückweisung würde evtl. direkt in die Vollstreckung führen aber da gelten andere Regeln und die sind nicht immer zum Nachteil des Boykotteurs, wie das Tübinger Gericht immer wieder herausarbeitet. Ein Widerspruch setzt auf jeden Fall das Vorverfahren in Gang; der Widerspruchsführer anerkennt dadurch die Regeln des des ganzen Verfahrens, nicht immer zu seinem Vorteil und mit vorhersehbaren Konsequenzen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. Februar 2017, 22:44
Person J hat deshalb den Bescheid zurückgewiesen und "hilfsweise" widersprochen. Dazu gibt es bereits genug im Forum.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Knax am 06. Februar 2017, 06:37
Ich frage mich, wie ein Widerspruchsbescheid rechtmäßig sein kann, wenn das Gesetz noch nicht einmal regelt, welchen Inhalt ein Festsetzungsbescheid haben muss. Gesetzliche Regelungen über den Inhalt der sog. "Festsetzungsbescheide" fehlen nämlich vollständig.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: gvw am 07. Februar 2017, 13:12
Hier mal ein Widerspruchsbescheid der Person G... Ist es denn überhaupt ein richtiger? Scheint wohl vom BS zu sein.

Unterschriften in i.V ( Ohne vor und zu Name) ..reicht Person G hier das Tübinger Urteil ?

Die Beträge sind auch noch strittig, denn für 2016 wurden Person G gar keine Bescheide zugesendet.

Wie könnte Person G weiter machen???
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: gvw am 07. Februar 2017, 13:14
S.4 und S.5
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Markus KA am 07. Februar 2017, 13:24
Wie könnte Person G weiter machen???
Das müsste auf der letzten Seite unter Rechtsbehelfsbelehrung beschrieben sein.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: gvw am 07. Februar 2017, 18:40
Ja schon... Aber eine Klage wird doch sicherlich wie alle anderen behandelt...!!

Kann Person G nix gegen die fehlenden Bescheide machen? bzw. wegen der falschen Unterschriften..!
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Markus KA am 08. Februar 2017, 07:16
Ich sehe jetzt keinen fehlenden Bescheid, nur einen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Eine Klage muss nicht gleich wie alle anderen behandelt werden. Es kommt auch auf den Einzelfall an. Es empfiehlt sich eine sehr sehr umfangreiche und detaillierte Klagebegründung um den Sachverhalt genau zu beschreiben.  8)


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: gvw am 08. Februar 2017, 07:46
Die Antwort erhielt Person G nach 14 Monaten. In der Zeit kamen aber keine weiteren Bescheide. Also für 2016 keine Bescheide. Geld fordern Sie aber in dem Widerspruchsbescheid.

Klagevorbeiterung für einen Laien...super Idee.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 08. Februar 2017, 08:10
Es scheint nicht falsch zu sein, zusätzlich zu den üblichen Gründen (verfassungswidrigkeit, Verstoß gegen Europarecht) auch den Bescheid formal anzugreifen, schließlich ist so ein Sachverhalt ziemlich eindeutig von einem Richter entscheidbar, juristische Kenntnisse vorausgesetzt...
Der Beitragsservice ist keine Behörde, es fehlt die konkrete Bevollmächtigung, Verstoß gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag weil dort eindeutig nur die Rundfunkanstalt die Bescheide erläßt, man möge den Mitarbeiter, der die Entertaste zum Verschicken des Bescheides gedrückt hat benennen und ggf. als Zeugen laden, daß er den konkreten Bescheid erstellt hat etc. pp.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Markus KA am 08. Februar 2017, 08:12
Geld fordern Sie aber in dem Widerspruchsbescheid.

Klagevorbeiterung für einen Laien...super Idee.

Geld fordern sie immer. Ausgehender Streitwert dürfte der Betrag im Festsetzungsbescheid sein. Klage selbst ist ein Dreizeiler und auch für eine Laien machbar (auch Homepage VG lesen). Eine Menge Klagebegründungen kann man hier im Forum finden und müssen nicht sofort zur Klage abgegeben werden. Einfach mal Suche-Funktion verwenden und viel lesen, Forumsmitglieder über PM anschreiben und auch einen Runden Tisch in deiner Nähe besuchen. Es empfehlen sich auch gegebenen Falls schriftliche höfliche Anfragen bei Gericht oder deiner zuständigen Rundfunkanstalt. Ist alles kein Hexenwerk aber zeit- und arbeitsintensiv, so ist GEZ-BOYKOTT 8)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Housebrot am 08. Februar 2017, 10:01
Hier mal ein Widerspruchsbescheid der Person G... Ist es denn überhaupt ein richtiger? Scheint wohl vom BS zu sein.

Nach meinem Dafürhalten ist das kein Bescheid vom WDR, sondern in der Tat vom BS.

Wenn man unter der angegebenen Rufnummer anruft, meldet sich der Beitragsservice...

Auch deutet das Logo (Beitragsservice) darauf hin, dass es sich nicht um den WDR handelt. Der WDR hat eigenes Briefpapier, mit seinem Logo. Desweiteren hat der WDR auch eigene Umschläge, die mit seinem Logo bedruckt sind.

Alles in allem würde ich persönlich die Echtheit dieses Bescheides in Frage stellen.

Ich frage mich zudem auch, was passieren würde, wenn man den Erhalt bestreiten würde. Der BS macht sich selbst ja schon ungläubig, wenn er behauptet, einen Widerspruchsbescheid nach 14 Monaten erst beantwortet zu haben ... nach so langer Zeit rechnet ja keiner mehr mit irgendeiner Reaktion...

Grüße
Adonis
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: gvw am 08. Februar 2017, 10:36
Genau das sehe ich ja auch so...Aber wird es das VG auch so sehen. Könnte man den so für nichtig erklären lassen... !! Person G erhielt den Brief mit normaler Post.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Housebrot am 08. Februar 2017, 10:51
Ich persönlich halte unser VG in Sachen Rundfunkbeitrag für voreingenommen und nicht mehr neutral. Beschlüsse und Urteile die ich von diesem VG gesehen habe, lassen einem die Haare zu berge stehen.

Insofern wende ich mich nicht mehr an unser VG, sondern würde in so einem Fall den Erhalt bestreiten...
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: denyit am 09. Februar 2017, 12:17
Hallo,
Person A hat ebenfalls einen Widerspruchsbescheid nach 14 Monaten bekommen (NRW).
Danke @gvw für das Einstellen des Schreibens. Person A schätz mal dass bei A ca. 90% der gleichen Textbausteine drin sind. Anderer Bearbeiter allerdings.

Person A möchte nochmal die o.g. Punkte auflisten:

1. Widerspruchsbescheid 14 Monate nach Widerspruch
Gibt es da Fristen? Kann man das im Verfahren irgendwie ausnutzen?

2. Entspricht der Widerspruchsbescheid den formellen Anforderungen?
Briefkopf: Beitragsservice (Adresse, Ansprechpartner)
Betreff: "Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln" (ohne Adresse)
Unterschrift: "Westdeutscher Rundfunk Köln im Auftrag i.V. XXX + Bearbeiter (BS) aus dem Briefkopf; wobei A zu XXX nirgendwo etwas finden konnte
Rechtsbehelfsbelehrung: Anschrift des WDR

In den Beitragsbescheiden war (1) der WDR mit Adresse im Briefkopf (zus. mit BS), (2) Unterschrift lediglich "Westdeutscher Rundfunk Köln"

3. Zustellung per Deutscher Post Brief 85ct, Freimachung durch Beitragsservice

Gibt es dazu weitere Infos/Links? A dankt schon Mal im Voraus!

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. alles hypothetisch beschreiben
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: GEiZ ist geil am 09. Februar 2017, 12:42
Das einzige was man vielleicht nutzen kann sind die 14 Monate, um sich bei der Klage eine lange Frist für die Klagebegründung zu erbetteln.
Ob der Widerspruchsbescheid korrekt ist oder nicht, hat quasi keinen Auswirkungen. Man muß klagen. Lediglich die Frist für die Einreichung der Klage verlängert sich wenn der Widerspruchsbescheid nicht nach der VGo zugestellt wurde.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Kurt am 09. Februar 2017, 16:21
[...]
wobei A zu XXX nirgendwo etwas finden konnte
[...]
Gibt es dazu weitere Infos/Links? A dankt schon Mal im Voraus!

Nachdem das Unrecht nun schon Jahre seine Lauf nimmt gehe ich davon aus dass nichts (mehr!) dagegen spricht die Klarnamen (links unten) zu nennen - es sind ja nicht viele  8) >:D
Die stehen unter den Widerspruchsbescheiden aller neun Landesrundfunkanstalten !!!

Gedruckt stehen da (in aller Regel): Sabine Göhmann oder Ursula Romeiser oder Kira Tucholke
In aller Regel unterzeichnen aber nicht die Personen deren Nachnamen da gedruckt stehen sondern "i.V." entweder eine andere Dame der 3er-Riege oder - wenn's mal schnell gehen muss ein anderer BS-Mitarbeiter  8) (z. B. Zwernemann oder Daniela Nörig)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: denyit am 09. Februar 2017, 17:59
Genau so ist es bei mir hier: Gedruckt steht der Name einer dieser Damen, und dann i.V. ein ganz anderer. Danke für die Info!

Es scheint wohl letztendlich völlig egal zu sein wer da unterschreibt: Da die Formel "Westdeutscher Rundfunk, Im Auftrag ..." benutzt wird, hat das wohl nur im Innenverhältnis Bedeutung. :-(

Bleibt die fehlende Adressangabe des WDR in Verbindung mit der fehlenden (vollständigen) Info in wessen "Auftrag" der Beitragsservice hier schreibt. Kann man das irgendwo "beanstanden" bevor man klagt. -- Gar nicht Klagen und darauf hoffen, dass das Schreiben nicht rechtskräftig (als Widerspruchsbescheid) ist  und ggf. die Frist versäumen scheint riskant. -- (Negative) Feststellungsklage? Was könnte man hypothetisch machen? Ideen? (Dass das nach einem korrekten Widerspruchsbescheid nur aufschiebende Wirkung hat, ist mir klar.)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Shuzi am 09. Februar 2017, 18:12
[...]
Gedruckt stehen da (in aller Regel): Sabine Göhmann oder Ursula Romeiser oder Kira Tucholke
In aller Regel unterzeichnen aber nicht die Personen deren Nachnamen da gedruckt stehen sondern "i.V." entweder eine andere Dame der 3er-Riege oder - wenn's mal schnell gehen muss ein anderer BS-Mitarbeiter  8) (z. B. Zwernemann oder Daniela Nörig)
[...]
Irgendwo wurde das in einer Klage in Bezug auf einen Widerspruchsbescheid bereits thematisiert.
Ah ja, hier wars:

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96680.html#msg96680

Zitat
[...]
Die Unterschriften auf dem Widerspruchsbescheid sind ebenfalls rechtsfehlerhaft: Der unten  links in Druckschrift angeführte Namensträger „Tucholke“ ist offensichtlich gar nicht Mitarbeiter/in des Beklagten und schon gar nicht der Behördenleitung zuordbar. Und die tatsächlich „i.V.“ geleistete Unterschrift ist nicht lesbar und nicht identifizierbar.
Somit wird mangels Identifizierbarkeit bestritten, dass es sich bei der Person, die i.V. unterschrieben hat, um eine legitimierte Mitarbeiterin des Beklagten handelt und dass es sich bei den Personen, deren Namen gedruckt oder per Unterschrift  dargestellt werden, überhaupt um Mitarbeiter des Beklagten, des Bayerischen Rundfunks als Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.
[...]

Und da wir schon dabei sind. Auf Seite 2 des angehängten Widerspruchbescheids behauptet der BS:

Zitat
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt nach § 10 Abs. 7 RBStV i. V. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und DR selbst wahr.

Das stimmt so nicht, denn der Beitragsservice wird im § 2 der Satzung nicht namentlich erwähnt.
Siehe hierzu folgenden Beitrag im gleichen Thread.

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96684.html#msg96684

[...]
Das ist falsch!

Ich möchte (wiederholt) darauf hinweisen, dass von einem "Beitragsservice" weder in irgendwelchen Satzungen, noch in Staatsverträgen, die Rede ist.
[...]
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Kurt am 09. Februar 2017, 20:00
@gvw und @genyit:

schickt mir doch bitte mal die nicht anonymisierten Widerspruchsbescheide an: bs_unterschrift@web.de
...da scheint es ja interessante Neuerungen bzgl. der Unterschriften zu geben?

siehe hierzu auch:
Widerspruchsbescheide von ein und denselbem GEZ-Mitarbeiter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12892.msg86812.html#msg86812

Viele Grüße
Kurt
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: gerechte Lösung am 09. Februar 2017, 21:47
Hier mal ein Widerspruchsbescheid der Person G... Ist es denn überhaupt ein richtiger?
Scheint wohl vom BS zu sein.

Ein Widerspruchsbescheid hat immer vom vermeintlichen Gläubiger zu kommen.
Der BS ist nicht der Gläubiger und somit ist z.B. beim Freund meines Nachbarn dieses Schreiben
gut für den Eimer. Er würde eine Zurückweisung an den Absender schicken mit den Fragen, die sich daraus ergeben. Welchen Rechtsstatus z.B. der BS hat und wie sich das auf das Rechtsverhältnis auswirkt?
Mit anderen Worten: wird nicht akzeptiert und gut iss.

Und schön Fragen stellen, die man dazu hat, auch zu den Unterschriften und, dass man dieses "i.V." nicht akzeptiert.
Es ist geregelt, dass die rechtlichen Vertreter der LRA zu unterschreiben haben.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: denyit am 09. Februar 2017, 22:13
Es ist geregelt, dass die rechtlichen Vertreter der LRA zu unterschreiben haben.

Kannst du dazu bitte eine belastbare Quellenangabe machen. Danke!
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Kurt am 09. Februar 2017, 22:51
am Beispiel der Landesrundfunkanstalt Südwestrundfunk:

Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
Zitat
§ 30
Geschäftsleitung
(1) Die Geschäftsleitung besteht aus der Intendantin oder dem Intendanten und den
Direktorinnen und Direktoren. Bei ihrer Zusammensetzung wird eine gleichberechtigte
Vertretung der Geschlechter zu mindestens je 40 vom Hundert angestrebt.
(2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung
sowie erforderlichenfalls der anderen leitenden Angestellten bestimmt die
Hauptsatzung, soweit dieser Staatsvertrag keine Regelung trifft
.
[...]
Quelle: http://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/staatsvertrag_ueber_den_suedwestrundfunk.pdf


Hauptsatzung des Südwestrundfunks
SWR-Hauptsatzung vom 19.06.2015

Zitat
§ 19 Vertretung
(1) Der Südwestrundfunk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Intendantin oder den Intendanten vertreten.
(2) Im Verhinderungsfalle wird die Intendantin oder der Intendant von der Direktorin oder dem Direktor eines Landessenders im jährlichen Wechsel vertreten. Sie/er zeichnet in diesem Rahmen in Vertretung der Intendantin oder des Intendanten. Dauert die Verhinderung der Intendantin oder des Intendanten länger als sieben Tage, so ist der Vorsitz des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats zu unterrichten.
(3) In ihrem Geschäftsbereich vertreten die Direktorinnen und Direktoren ständig die Intendantin oder den Intendanten. Sie zeichnen in diesem Rahmen in Vertretung der Anstalt.
(4) Die Intendantin oder der Intendant ist berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Südwestrundfunks schriftlich zu bevollmächtigen, die Anstalt in einem bestimmten Aufgabenkreis rechtsgeschäftlich zu vertreten. Die Bevollmächtigten zeichnen in Vertretung der Anstalt. Eine Liste der Bevollmächtigten wird in der Juristischen Direktion geführt und jeweils aktualisiert. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können die Liste der Bevollmächtigten anfordern.
(5) Die Befugnis zur Zeichnung im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich (innerbetriebliche Zeichnungsbefugnis) wird durch die Intendantin oder den Intendanten verliehen und widerrufen. Die Zeichnung erfolgt im Auftrag der Anstalt. Eine Liste der Zeichnungs-berechtigten wird in der Juristischen Direktion geführt.
(6) Die Intendantin oder der Intendant stellt sicher, dass die Einzelheiten der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung sowie der Erteilung innerbetrieblicher Zeichnungsbefugnis, insbesondere im Bezug auf Verfahren, Betragsgrenzen sowie Zeichnungsanforderungen, innerbetrieblich geregelt und verbindlich gemacht werden.
Quelle: http://www.swr.de/-/id=17699280/property=download/nid=12338976/1rrkjuw/hauptsatzung-des-suedwestrundfunks.pdf
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: denyit am 09. Februar 2017, 23:03
Interessant. Imho aber keine belastbare Quelle für o.g. Behauptung. Grüße
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Kurt am 10. Februar 2017, 00:02
@denyit: "belastbare Quelle"- wie stellst Du Dir das vor?

hier mal Fundstellen die eine Zeichnungsbefugnis fordern/bejahen:

*********************************************
OVG Berlin-Brandenburg • Urteil vom 21. Februar 2013 • Az. OVG 81 D 2.10

[…]Die hier nach § 86 Abs. 2 Satz 1 LDG als Dienstvorgesetzte der Klägerin fungierende Rechtsaufsichtsbehörde darf folglich,
Anm. Kurt: Die hier als Widerspruchsbehörde fungierende LRA darf folglich, wie Behörden allgemein, nicht nur allein durch ihren Leiter persönlich tätig werden, sondern auch durch dessen Vertreter und weitere hierzu berechtigte und zeichnungsbefugte Mitarbeiter, d.h. solche, die nach den internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut sind bzw. betraut werden. Daher kann jeder Mitarbeiter der Behörde gegenüber Dritten für die Behörde tätig werden, wenn dies von seinem Aufgabenbereich umfasst oder durch eine einzelfallbezogene zusätzliche Bevollmächtigung durch den Leiter der Behörde bestimmt worden ist. (vgl. zur Rechtslage nach dem BDG BVerwG, a.a.O., Rn. 9)[…]
Quelle: https://openjur.de/u/623426.html

*********************************************
Hessischer VGH · Urteil vom 10. August 1993 · Az. 9 UE 1274/90

Zitat
Abweichend vom Regelfall, daß ein zeichnungsberechtigter Organwalter einer Behörde den Widerspruchsbescheid erläßt, sehen Gesetze bisweilen vor, daß in bestimmten Bereichen Ausschüsse über eingelegte Rechtsbehelfe wie Widersprüche entscheiden sollen.
Quelle: https://openjur.de/u/290677.html

*********************************************
folgendes bezieht sich auf:

Bekanntgabe und Zustellung behördlicher Entscheidungen
Anm. Kurt: - also Verwaltungsakte wie Festsetzungs- sowie Widerspruchsbescheide -
Zitat
2.2
Bekanntgabewille
Voraussetzungen für eine Bekanntgabe sind somit der Wille der Behörde, gerichtet auf eine gezielte, individuelle Bekanntgabe.
Dieser Wille fehlt Bsp.: bei zufälliger Kenntnis oder Kenntnis ohne Wissen und Willen der Behörde, Zuleitung durch nicht befugten Dritten (Putzfrau), die private Kenntnis oder Kenntniserlangung des Adressaten, auch nicht durch Kenntnis des Entwurfs, informatorische Übermittlung per Fax vorab

Der Bekanntgabewille wird idR durch entsprechende Schlußrechnung in der Akte dokumentiert, kann aber, solange die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, wieder aufgehoben werden.
Für den Bekanntgabewillen wird auf den maßgeblichen Behördenvertreter abgestellt.
Maßgeblicher Behördenvertreter ist, wer zeichnungsbefugter Organwalter ist, also der Leiter der Behörde, sein Vertreter oder der (speziell auch für die Bekanntgabe) Beauftragte (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG).
Quelle: http://www.haakh-online.de/vwa2011/vwa_bekanntgabe/Manuskript/Manuskript%20LVwZG.pdf

*********************************************

jetzt und hier bitte nicht (wieder) die Diskussion lostreten ob eine LRA überhaupt eine Behörde ist - zunächst muss man dies voraussetzen.

Danke und Gruß
Kurt
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: denyit am 10. Februar 2017, 08:21
Hallo Kurt,

danke für deine Ausführungen! Ich muss mir das mal am Wochenende genauer anschauen und melde mich dann nochmal.

Zwei kurze Anmerkungen:

Ich haben den "Eindruck", dass für einen Widerspruchsbescheid keine "Bevollmächtigung" im Außenverhältnis notwendig ist (genausowenig wie bspw. eine Prokura im Einkauf eines Unternehmens). Die Formel "Im Auftrag" ist gewöhnlich ausreichend. -- Wäre natürlich toll, wenn eine (nach außen sichtbare) Bevollmächtigung hier tatsächlich notwendig wäre.

"Belastbare" Quelle für mich als Laien wäre die Erwähnung in einem juristischen Text (i.e. Urteilsbegründung) für den konkreten Fall.

Grüße!
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: gvw am 15. Februar 2017, 12:45
@denyit...wie war denn dein Wochenende. Du wolltest doch noch was dazu schreiben.

Meine Fiktive Person hadert immer noch, ob Sie auf den mit normaler Post zugestellten Widerspruchsbescheid ( siehe seiten zuvor) vom BS mit dem Hinweis auf den WDR klagen soll.

Was ist aus den Unterschriften geworden...@Kurt !
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Markus KA am 15. Februar 2017, 13:20
Da gibt es nichts zu hadern. In den meisten Fällen folgt auf einen Widerspruchsbescheid die Klage, sonst hätte man sich den Widerspruch schenken können.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: gvw am 15. Februar 2017, 13:34
Auf den Widerspruchsbescheid der LRA... zugestellt an eine fiktive Person im gelben Umschlag!

Hadern tut die Person G, weil der Brief mit normaler Post kam... !
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: volkuhl am 15. Februar 2017, 15:58
Demzufolge besteht die Entscheidung einzig darin, sich entweder mit einem Gerichtsvollzieher auseinanderzusetzen (der ganz sicher kommen wird), oder mit dem Verwaltungsgericht.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: denyit am 15. Februar 2017, 19:08
@denyit...wie war denn dein Wochenende. Du wolltest doch noch was dazu schreiben.
Ja, so ist das mit den Vorsätzen... habe noch nix gemacht. -.-

Wenn mir nichts besseres einfällt, dann erstmal fristwahrend Anfechtungsklage gegen "formal ungültigen" Widerspruchsbescheid, hilfsweise Anfechtung des (inhaltlichen) Widerspruchbescheids (mit Bitte um Aufschub).
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: denyit am 21. Februar 2017, 23:29
fyi: Die Form des Widerspruchbescheids wird hier diskutiert:

Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.0.html
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: sonne2016 am 27. Februar 2017, 13:27
Person Y hat letzte Woche, 1 1/2 Jahre nach ihrem Widerspruch, auch den Widerspruchsbescheid erhalten. Person Y ist sofort aufgefallen, dass der Widerspruchsbescheid
1) vom Beitragsservice gekommen ist
2) zumindest von einem dort tätigen Mitarbeiter unterschrieben worden ist und
3) die Zustellung nicht nach den  den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes erfolgt ist.

Person Y bezweifelt, dass eine fristwahrende Anfechtungsklage gegen den "formal ungültigen" Widerspruchsbescheid tatsächlich etwas bringen kann, so dass sie jetzt die "echte" Klage vorbereitet.  >:D
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Markus KA am 27. Februar 2017, 13:34
Richtig so >:D
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: David5656 am 13. März 2017, 17:24
Der Name Ma**cus

Bei Durchsicht d. umfangreichen Korrespondenz mit dieser "Behörde" in Köln ist mir aufgefallen, dass die sogar schreiben: "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel".

Auf Schreiben ist links vermerkt: Saarländischer Rundfunk, Funkhaus Halberg, 66100 Saarbrücken
rechts BEITRAGSSERVICE

Mit freundlichen Grüßen
Saarländischer Rundfunk

Kuvert stammt aus Köln
Titel: Re: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
Beitrag von: Profilperdu am 15. März 2017, 00:38
Hallo!

Interessanter Sachverhalt zu Formfehler des BS:

Widerspruchsbescheid Berlin 2016

Frau. Fiktiv bekommt vom Finanzamt eine Zahlungsaufforderung und legt Widerspruch ein.
In der Zwischenzeit frischt Fiktiv nach all den Monaten GEZ Ruhe, bis auf ein paar Mahnungen, ihr Boykott Repertoire auf und blättert durch ihren GEZ Ordner. Schock!

Frau Fiktiv bat Herr Fiktiv in ihrer Abwesenheit alle GEZ Briefe zu öffnen und nach einem Rechtsbehelf auf der Rückseite zu schauen, wie auf den Festsetzungsbescheiden. Herr Fiktiv befolgte ihre Anweisung und übersah den Widerspruchsbescheid mit der Rechtsbehelfsbelehrung, welche sich auf der letzten Seite des Widerspruchsbescheids befindet. Den Betreff guckte Herr Fiktiv sind nach den vorangegangen, mehrseitigen "Mitteilungen" des BS nicht einmal an und heftet das Schreiben ab.

Frau Fiktiv aus Berlin hat somit nach 2,5 Jahren einen Widerspruchsbescheid im Oktober 2016 erhalten. Dieser eine "WSBescheid" soll alle drei WS der vergangenen Jahre abwehren

  ::) Briefkopf BS und nicht RBB 
  ::) Absender ist BS in Köln
  ::) Keine Zustellung gem. VwZG, heisst einfacher Post Brief, kleiner Umschlag
                        Zustellungswille (-)
  ::) unterschrieben iA. von einer Frau Sa++lah und jemanden mit dem Namen R++eiser

 ( Einen Tag später kam ein erneuter Festsetzungsbescheid, gegen den sofort WS eingelegt wurde. RBB Briefkopf, anderer Absender)

Weil keine Zustellung gem. VwZG erfolgte gilt der Widerspruchsbescheid erst als Zugestellt, sobald eine Empfangsbestätigung vom Frau Fiktiv an den BS oder den RBB gelangt? Oder reicht die Anfechtungsklage als Empfangsbestätigung aus? (siehe Urteil VG Augsburg :  AU 7K 13.824)

Nach Abwägen ihrer Möglichkeiten entschliesst sich Frau Fiktiv für folgendes Vorgehen:

Frau Fiktiv wird an ihrer Klagebegründung schrauben, während sie auf den Vollstreckungsbescheid wartet und ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides 1. ihre Anfechtungsklage und 2. einen Antrag auf Eilrechtsschutz wegen der Vollstreckungsankündigung beim VG einreicht

Ist Frau Fiktiv´s Einschätzung korrekt oder hat sie etwas übersehen?


Edit "DumbTV":
Der Thread muss moderiert werden und bleibt daher vorläufig geschlossen.

Danke für das Verständnis.