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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: UnerhÖRt am 01. Februar 2017, 16:35
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Aus einem aktuellen Urteil aus dem Umfeld von Person U:
In der Klage wurde hingebungsvoll auf die Beschlüsse des LG Tübingen hingewiesen, mit ausführlichen Zitaten und Begründungen.
Hierauf entgegnet das VG lediglich, die Rechtsauffassungen seien "abwegig", und zitiert frühere Urteile.
Was also in der Vergangenheit beschlossen wurde, darf zukünftig nicht mehr anders aufgefasst werden?
Und wenn es mal nicht nach der gängigen Rechtsprechung geht, ist es gleich abwegig?
http://wp1165176.server-he.de/SWR/Urteil_VG_KO.pdf
Berufung wird beantragt -> eine weitere Verfassungsbeschwerde ist auf dem Weg :)
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Na, dass ist doch mal eine Bombe.
Ein deutsches Gericht bestätigt, dass ein deutsches Gericht "abwegige" Urteile/Bescheide ausstellt.
Ergo: der Bürger darf/kann nicht mehr darauf hoffen, dass überhaupt irgendein Urteil/Bescheid nicht abwegig ist. Willkür willkommen.
Natürlich kann mal ein/e Richter/in eine Fehlentscheidung publizieren, die dann vom nächsthöheren Gericht kassiert wird.
Jedoch immer mit ausführlicher Begründung, und nicht nur lapidar mit "abwegig".
Ich habe so manchmal das Gefühl, ich sitze in einer Zeitschleife gefangen. 80 Jahre in der Vergangenheit.
Nicht nur bei diesem Thema.
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Es ist schon interessant zu sehen wie das mit dem abwegig erläutert wird. Da wird zu einem Urteil von 12/2016 erklärt, dass diesem in 06/2015 bis etwa 04/11/2016 nicht gefolgt sei. Man staune nicht schlecht das bereits vor dem 04/11/2016 gewusst wurde was der Richter in 12/2016 schreiben würde um Ihm nicht zu folgen. Eine Widerlegung des nachgelagerten erfolgt nicht, es wird ohne sachliche Auseinandersetzung bei Seite geschoben.
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Der Rechtsstaat schafft sich ab...
...wer braucht da schon Begründungen?
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Zumal als Widerlegung, dass die LRA doch eine Behörde sei, lediglich aus vergangenen Urteilen zitiert wird, in denen die LRA "Behörde" genannt wird.
Wie wäre es statt dessen mal mit einer handfesten Begründung?
Alle Behörden, die mir unter diesem Begriff bekannt sind (Schule, Polizei, Stadt etc.), finanzieren sich aus STEUERN.
Wer pocht gleich nochmal ständig darauf, es handele sich bei der Haushaltsabgabe NICHT um eine Steuer?
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Alle Behörden, die mir unter diesem Begriff bekannt sind
(Schule, --- NEIN
Polizei, Stadt etc.), finanzieren sich aus STEUERN.
Wer pocht gleich nochmal ständig darauf, es handele sich bei der Haushaltsabgabe NICHT um eine Steuer?
Und warum nicht? Weil die Schule keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber dem Bürger hat. Alle Ämter schon. Die Ämter kann ich anlaufen und die Ämter haben Sprechzeiten.
Die Schule ist außerdem nicht rechtsfähig, weil sie Teil einer Gemeinde/ Stadt etc. ist.
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Gibt es nicht eine Schulbehörde?
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Und warum nicht? Weil die Schule keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber dem Bürger hat. Alle Ämter schon. Die Ämter kann ich anlaufen und die Ämter haben Sprechzeiten.
Die Schule ist außerdem nicht rechtsfähig, weil sie Teil einer Gemeinde/ Stadt etc. ist.
Die Schulen sind Teil des jeweiligen Kultusministeriums bzw. der Schulbehörde. Dieses/diese ist für Organisation Personal und Betrieb der Schulen sowie Festlegung der Lehrpläne etc. zuständig. Die Behördeneigenschaft der Schulbehörden ist unzweifelhaft gegeben. Und ja, die staatlichen Schulen werden über Steuern finanziert; die konfessionellen Schilen zum Teil. Die Aufsicht wird auch über Privatschulen ausgeübt.
Was die "Weisungsbefugnis" angeht, so ist das kein sonderlich guter Maßstab bzw. Begriff, insbesondere dann nicht, wenn man mit diesen Behörden keine Beziehung hat. Es hängt von der Zuständigkeit ab und in der Regel steht einer Behörde kein dem Polizeirecht vergleichbarer Eingriff zu. Die Baubehörde z. B. ist einem Mieter gegenüber in den seltensten Fällen weisungsberechtigt, kann aber einem Bauherren sehr wohl Auflagen machen. Da ich kein Sozialfall bin, kann die Sozialbehörde von mir weder Unterlagen oder Nachweise verlangen, noch mich verpflichten monatlich eine Anzahl Bewerbungen zu schreiben. Wer ALG2 erhält, weiss vom Druck der Behörden aber manches Lied zu singen. Die Kultus-/Schulbehörden können Eltern, die ihre Kinder nicht zur Schule schicken, wegen dieser Ordnungswidrigkeit belangen.
M. Boettcher
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Ganz einfach.
Hier nachzulesen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts
nichtrechtsfähige Anstalten; ...
Beispiel: Schulen (sie sind in der Regel unselbständige Einrichtungen ...
"nichtrechtsfähige Anstalten" ist genau wie die GEZ zu keinerlei rechtsverbindlichen Maßnahmen berechtigt. Alle Anschreiben sind als Empfehlung zu handhaben. Der Bürger hat die Entscheidung zu treffen, ob er den Inhalt der Schreiben akzeptiert oder nicht. In Rechtssachen hat man sich an den Rechtsträger zu wenden.
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@drboe
"Weisungsbefugnis gegenüber dem Bürger hat"
heißt nicht zwangsläufig gegenüber allen Bürgern, aber sie haben Weisungsbefugnis.
Die Baubehörde hat also Weisungsbefugnis und die Sozialbehörde auch. Und der Name sagt ja in welcher Angelegenheit. Solltest du ein Sozialfall werden, dann werden die sich schon bei dir melden und dir Auflagen erteilen.
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@gerechte Lösung: da sind einer Meinung. Die Schulbehörden in Berlin, Bremen und Hamburg und die Kultusministerien der übrigen Länder können Bürger mit Ordnungsgeldern belegen, wenn diese ihre Kinder nicht zur Schule anmelden oder nicht darauf achten, dass diese die Schule besuchen. Sie setzen die Lehrpläne fest und auch gegenüber Privatschulen durch. Sie genehmigen, verweigern oder entziehen die Erlaubnis zum Betrieb privater Schulen etc. D. h. sie sind, bezogen auf ihre Aufgaben, also durchaus weisungsberechtigt und definitiv von Steuern finanzierte Behörden. Schulen sind Teil dieser Behörden, so wie Einwohnermeldeämter, Gesundheitsämter etc. auch Teil der jeweils zuständigen Behörden sind.
M. Boettcher
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... und vielleicht noch etwas:
Die Schule kann man sich (weitgehend) selber aussuchen, oder?
Edit "Bürger" @alle
Ab hier bitte wieder strikt zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Beschluss LG Tübingen ist "abwegige Rechtsauffassung"
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.