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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Linksabbieger am 25. Januar 2017, 11:27
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Hallo Mitstreiter,
neulich erhielt ein fiktiver L mal wieder einen sogenannten Festsetzungsbescheid.
Bei der Überbrüfung der Forderungen ist auffällig, dass die in §14 UStG normierten formalen Voraussetzungen nicht eingehalten werden:
UStG § 14 Ausstellung von Rechnungen
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Die Gegenleistung für die Rundfunkbeiträge in Form der "Möglichkeit zur Nutzung von öffenlich-rechtlichen Rundfunkangeboten" hält L definitiv für eine "sonstige Leistung" im Sinne des UStG.
weiter
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
Nun wäre folglich die Frage zu klären, ob eine "Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts" ein Unternehmen im Sinne des UStG ist:
UStG § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn
1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder
2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.
Damit ergibt sich nun die Frage mit der Bitte um fiktive Antworten:
"Unterliegen die erbrachten Leistungen der privaten (insbesondere der nicht ausschließlich durch Werbeeinnahmen finanzierten) Rundfunksender einer Steuerbefreiung?"
Der Fiktive L kann zur Klärung der Frage leider nicht weiter beitragen, da er in (freiwilliger) Ermangelung eines geeigneten Rundfunkempfangsgerätes kein Sky-Abbo o.a. nutzt.
Beste Grüße
vom
Linksabbieger
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Damit ergibt sich nun die Frage mit der Bitte um fiktive Antworten:
"Unterliegen die erbrachten Leistungen der privaten (insbesondere der nicht ausschließlich durch Werbeeinnahmen finanzierten) Rundfunksender einer Steuerbefreiung?"
Leistungen privater Rundfunksender aus Abonnements unterliegen der Umsatzsteuer. Diese Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Es ist tatsächlich richtig: Wenn behauptet wird, der Rundfunkbeitrag sei die Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dann ist nicht nachvollziehbar, warum die erbrachten Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht umsatzsteuerpflichtig sein sollen. Dies ist einer der fundamentalen Widersprüche, die sich ergeben, wenn man auf diese Art und Weise argumentiert.
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Im 2. Rundfunk-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Juli 1971 wurde entschieden, dass der Kasperleverein im Sinne des Steuerrechts nicht gewerblich tätig ist sondern eine öffentliche Aufabe erfüllt.
Damit erübrigt sich die Frage nach der Rechnung nach §14 UStG.
Auch ist der Rundfunkbeitrag keine Gegenleistung für eine Leistung der Fernsehkasper.
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Im 2. Rundfunk-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Juli 1971 wurde entschieden,
Wir sind jetzt mehr als 30 Jahre weiter.
Und, im Übrigen,
(8)
Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Handlungen unterbleiben, die den freien Fluss von Fernsehsendungen beeinträchtigen bzw. die Entstehung beherrschender Stellungen begünstigen könnten, welche zu Beschränkungen des Pluralismus und der Freiheit der Fernsehinformation sowie der Information in ihrer Gesamtheit führen würden.
(21)
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste erfassen, bei denen es sich um Massenmedien handelt, das heißt, die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten. Er sollte nur Dienstleistungen im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassen, also alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten, auch die öffentlich-rechtlicher Unternehmen, sich jedoch nicht auf vorwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken, die nicht mit Fernsehsendungen im Wettbewerb stehen, wie z.B. private Internetseiten und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung audiovisueller Inhalte, die von privaten Nutzern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs innerhalb von Interessengemeinschaften erstellt werden
Für "Hörfunk", also Radio, ist diese Richtlinie gar nicht anwendbar:
(23)
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte sich der Begriff „audiovisuell“ auf bewegte Bilder mit oder ohne Ton beziehen; er sollte somit Stummfilme erfassen, nicht aber Tonübertragungen oder Hörfunkdienste. Der Hauptzweck eines audiovisuellen Mediendienstes ist zwar die Bereitstellung von Sendungen, die Definition eines solchen Dienstes sollte aber auch textgestützte Inhalte umfassen, die diese Sendungen begleiten, wie z.B. Untertitel oder elektronische Programmführer. Eigenständige textgestützte Dienste sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen; die Freiheit der Mitgliedstaaten, solche Dienste auf einzelstaatlicher Ebene in Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu regeln, sollte unberührt bleiben.
(48)
Fernsehveranstalter können ausschließliche Fernsehübertragungsrechte für Ereignisse, die von großem Interesse für die Öffentlichkeit sind, erwerben. Gleichzeitig muss jedoch unbedingt der Pluralismus durch die Vielfalt der Nachrichten und Programme in der Union gefördert und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 11, anerkannten Grundrechten und Grundsätzen Rechnung getragen werden.
Sofern die in den Rundfunkverträgen verwendeten Begriffe und Textpassagen tatsächlich auch einem Rundfunknichtnutzer Pflichten auferlegen, ist ein Vertragsverletzungsverfahren unausweichlich.
Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505#E0011
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Hallo Mitstreiter,
erstmal vielen Dank für die fiktiven Gedanken.
Ich ergänze:
Im 2. Rundfunk-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Juli 1971 wurde entschieden, dass der Kasperleverein im Sinne des Steuerrechts nicht gewerblich tätig ist sondern eine öffentliche Aufabe erfüllt.
Und dann kam auf Grund irgedwelcher EU-Richtlinien zum 1. Januar 2016 (anwendbar ab 1. Januar 2017) die völlig neue Besteuerung der öffentlichen Hand mit §2b UStG.
weiterführend dazu u.a. http://www.roedl.de/themen/stadtwerke-kompass/24-2015/neuregelung-umsatzbesteuerung-oeffentlichen-hand (http://www.roedl.de/themen/stadtwerke-kompass/24-2015/neuregelung-umsatzbesteuerung-oeffentlichen-hand)
Insbesondere im Hinblick auf UStG §2b Abs.1 Satz 2 dürfte das 2. Rundfunkurteil von 1971 in Bezug auf die nicht gewerbliche Tätigkeit der Rundfunkanstalten hinfällig sein.
Auch ist der Rundfunkbeitrag keine Gegenleistung für eine Leistung der Fernsehkasper.
Es erschließt sich dem gesunden Menschenverstand nicht, warum der Rundfunk der privaten Rundfunkanbieter eine Leistung i.S UStG ist und der Rundfunk der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter keine Leistung darstellt.
Gleichsam ist nicht nachvollziehbar warum die Leistung der privaten Rundfunkveranstalter gewerblicher Art sein soll und die gleiche Leistung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht gewerblicher Art ist.
Aber sehen wir selbst:
UStG §2b
(4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:
...
5.
Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.
also lesen wir dort:
Richtlinie 2006/112/EG ANHANG I
VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN IM SINNE DES ARTIKELS 13 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3
...
13. Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe q steuerbefreit sind.
also blättern wir noch schnell zu
Richtlinie 2006/112/EG KAPITEL 2 Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten
Artikel 132
...
q) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.
Hmm, was will uns der Gesetzgeber nun damit sagen?
Ich formulier's mal so:
Die Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten sind nicht unternehmerisch geprägt, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter. ::)
Auf diese Binsenweisheit sind die Gesetzgeber sicherlich ganz besonders stolz. (#)
Meint (keine Rechtsberatung)
der
Linksabbieger
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Du hast vollkommen Recht. Dennoch werden sich die Fernsehkasper solange auf das über 40 Jahre alte Urteil berufen, bis es ein neues Urteil des Verfassungsgerichts gibt. Und alle anderen Gerichte werden ihnen Recht geben. Ist auch irgendwie logisch, wer den Unterschied zwischen Streaming und Rundfunk nicht versteht, versteht auch den Unterschied zwischen Lohn und Schmiergeld nicht.
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Richtlinie 2006/112/EG KAPITEL 2 Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten
Artikel 132
...
q) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.
Tätigkeiten, die im Rahmen der Rundfunkbeiträge durchgeführt werden, haben gewerblichen Charakter und unterliegen somit der Besteuerung. Auf allen Schriften wird EU-Bildmarke "ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE". Nr. 010589356 (https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010589356) oben rechts benutzt.
Auf Nachfrage bestätigt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), dass die Nutzung der Marke innerhalb des Markenrechts und somit innerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfindet. Wäre es anders, hätten die Aufsichtsbehörden im Markenrecht schon längst eingegriffen.
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Geschäftlicher Verkehr bedeutet noch nicht gewerblich. Ein Freiberufler, wie Arzt oder Rechtsanwalt handelt nicht gewerblich, sehr wohl aber geschäftlich.
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Geschäftlicher Verkehr bedeutet noch nicht gewerblich. Ein Freiberufler, wie Arzt oder Rechtsanwalt handelt nicht gewerblich, sehr wohl aber geschäftlich.
Wenn sie eine Gewerbeanmeldung benötigen, handeln sie gewerblich, und wirtschaftlich handeln sie in jedem Falle?
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Wenn sie das Gewerbe anmelden müssen ist es eindeutig gewerblich. Dann müssen sie auch Gewerbesteuer bezahlen. Und den IHK-Zwangsbeitrag. Beides müssen die aber leider noch nicht. Oder doch?
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Es hisst;
... Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.
Es kommt nicht darauf an dass es ein Gewerbe ist, sondern dass es gewerblichen Charakter hat.
Google findet dazu:
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/abgrenzung-des-gewerbebetriebs-23-gemischte-taetigkeit-bei-personengesellschaften_idesk_PI11525_HI2222121.html
Werden im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit von Personengesellschaften Aktivitäten ausgeübt, die als gewerbliche Einkünfte anzusehen sind, führt diese Tätigkeit dazu, dass die gesamte Betätigung als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird (Abfärbetheorie). Dabei ist es unerheblich, ob die gewerbliche Tätigkeit für sich betrachtet überhaupt der Gewerbesteuer unterliegt.
Also scheint die Veranlagung zur Gewerbestuer kein Kriterium dafür zu sein.
Und weiter:
https://www.gruenderlexikon.de/checkliste/informieren/gruendungsstrategie/freiberuflich-taetig/unterschied-freiberufler-gewerbetreibender/
Um den Freiberufler vom Gewerbetreibenden abzugrenzen, wird der § 18 aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG) verwendet. Im § 18 EStG sind alle freiberuflichen Tätigkeiten als Katalog aufgeführt. Selbständige, die in einem der aufgeführten Berufe tätig sind oder einen ähnlichen Beruf haben, sind Freiberufler.
Das sind in § 18:
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Nachdem die RA Filme einkaufen/verkaufen, Rechte kaufen/Verkaufen ist m.M. nach ein grosser Teil gewerblich und damit das ganze Unternehmen.
Kann ein grösseres Unternehmen überhaupt nicht-gewerblich sein?
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Kann ein grösseres Unternehmen überhaupt nicht-gewerblich sein?
Ein Unternehmen nicht, aber eine Behörde, wobei wir wieder bei der entscheidenden Frage sind.
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Welche Behörden haben Beteiligungen an Töchtern?
Und schauen wir uns doch mal die Bilanz an, hier der SWR:
www.swr.de/-/id=8715272/property=download/nid=7687068/12or5uj/index.pdf
Wertpapiergebundene Pensionszusagen
... Sämtliche Spezialfonds unterliegen den gleichen
Anlagerichtlinien und dienen der Absicherung der Altersversorgungsverpflichtungen
des SWR gegenüber seinen Mitarbeitern. ...
Welche Behörde macht Rückstellungen für Pensionen? Meines Wissens werden die aus dem Steueraufkommen bezahlt. Tübingen hat schon Recht, wenn sie den SWR als Unternehmen einstufen.
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Ich klink mich mal ein.
@noGEZ99: dann schauen wir uns doch mal die Beteiligungen des RBB's an, als Beispiel (offizielle Seite von denen, stark versteckt)
Welche Behörden haben Beteiligungen an Töchtern?
Seite 6 im PDF (Schlimmer nimmer). So arbeiten heutzutage Behörden. Die Mitarbeiter haben noch nicht mal einen Tarifvertrag nach TVÖD Land oder so.
Link: http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/rbb_beteiligungen/beteiligungsbericht-2015.file.html/170109-Beteiligungbericht-2015-Online.pdf (http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/rbb_beteiligungen/beteiligungsbericht-2015.file.html/170109-Beteiligungbericht-2015-Online.pdf)
Und hier:
- auf Seite 15 - 60,4% des Programmangebotes des RBB sind Wiederholungen,
- auf Seite 26 die Gehälter - die Intendantin des RBB verdient 21.532,00 €/Monat - eine typische Entlohnung einer Behördenleiterin - na klar!
Nach zu sehen hier: http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/zahlenundfakten/zahlen-und-fakten-2016-2.file.html/zahlen_und_fakten_2016_20161222_komplett.pdf (http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/zahlenundfakten/zahlen-und-fakten-2016-2.file.html/zahlen_und_fakten_2016_20161222_komplett.pdf)
Summasumarium, der ganze Laden muss ja irgendwie am Laufen gehalten werden. Und 21 Mill. EUR pro Tag Beitragsgelder, DAS ist doch was.
Da braucht man schon irgendwelche behördentypischen Geschäftsmodelle.
Fragt mal Euren Klempner um die Ecke. Der wird das Euch bestätigen.
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Behörden können nicht wirtschaftlich tätig werden. Wenn dann sind es zB Eigenbetriebe.
http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/eigenbetrieb/eigenbetrieb.htm (http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/eigenbetrieb/eigenbetrieb.htm)
Und ein staatsferner TV Sender als Eigenbetrieb?