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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Berlin => Thema gestartet von: Grit am 23. Januar 2017, 09:32

Titel: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Grit am 23. Januar 2017, 09:32
Folgende Aussagen stelle ich mal ein:

(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=21790.0;attach=11391;image)

Zitat
Außerdem stellt der BGH klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch die Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid.

Könnte man da herauslesen, dass für eine Vollstreckung gar kein Festsetzungsbescheid nötig ist, da die Beitragspflicht ja kraft Gesetzes besteht? Werden die Festsetzungsbescheide folglich nur zu rein informellen Zwecken verschickt?



(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=21790.0;attach=11393;image)

Zitat
Soweit Sie den Erhalt von Leistungsbescheiden bzw. Mahnungen bestreiten, ist ein substantiierter Vortrag zum vorgeblichen Nichterhalt erforderlich (vgl. Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 23.06.2015) Das begründet sich aus der Vielzahl von Postsendungen [...]

Nun wissen wir ja, Dank der hier vielen hilfreichen Threads zur Zustellfiktion, dass eben kein substantiierter Vortrag  zum vorgeblichen Nichterhalt erforderlich ist (aber man kann es ja mal versuchen, nech), allerdings würde ich zum Beschluss des OVG (wurde vom RBB ohne AZ genannt) gerne mal eine ausgiebige Urteilsbegründung lesen, die ich leider aber  im Internet nicht finden kann.

Hat hier jemand das Urteil zur Hand oder ist es inzwischen gar überholt?
(wie auch das vom 01.10.2014 vom VG)?
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 28. Januar 2017, 00:06
Rein fiktiv natürlich.

Der Beschluss, der stets ohne Aktenzeichen von den Finanzämtern zitiert wird, den jibet unter

FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18915.msg138721.html#msg138721

Zum Thema "Bestreiten des Zuganges der Bescheide" hat der 7. Senat des Finanzgerichtes Berlin - Brandenburg sich ausreichend geäußert, den Beschluss jibet unter

FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.msg122050.html#msg122050

Dann jibet noch, rein fiktiv natürlich, den "Willen" des "zuständigen Bediensteten" und die "notwendigen Vorausetzungen",dazu jibet hier wat:

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.06.1986, Az.: VI R 23/83
Verwaltungsakt; Bekanntgabe; Notwendige Voraussetzung; Wille; Zuständiger Bediensteter

Link:

https://www.jurion.de/urteile/bfh/1986-06-27/vi-r-23_83?from=0:111183

Zitat
RdNr. 9

b) Der Bekanntgabewille der Behörde setzt den natürlichen Willen eines die Behörde repräsentierenden Amtsträgers voraus, der darauf gerichtet ist, den Verwaltungsakt durch Bekanntgabe an den Betroffenen zu erlassen. Hieraus folgt, daß der Bekanntgabewille der Behörde nicht von einem Bediensteten gebildet werden kann, der nach seiner Stellung nicht zum Erlaß eines Verwaltungsaktes befugt ist (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 7). Der Bedienstete muß grundsätzlich zur Steuerfestsetzung berufen sein (vgl. Urteil in BFHE 132, 219, BStBl II 1981, 404). Im Bereich der Steuerfestsetzung bei den FÄ gehören zum Kreis der Beamten, die zu behördlichen Handlungen und Regelungen ermächtigt sind, regelmäßig Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter. Diese sind Amtswalter, deren Handlungen dem FA zugerechnet werden (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 45 I).


Jetzt muss Mensch wissen, rein fiktiv natürlich, dass nicht jeder "befugt" ist Verwaltungsakte zu erlassen.

Z.B.:

Ich Profät Di Abolo, gallischer Zauberer und Magier, erlasse hiermit den Verwaltungsakt als Dauerverfügung und befreie uns alle vom RundfunkbeitraX!!!

Jeht nich! Dieser Verwaltungsakt wurde euch allen zwar öffentlich bekanntgeben, aber er ist formell und materiell rechtswidrig.

Mehr noch: er ist nichtig!  :'(

Er leidet an einem schweren Mangel (also der Verwaltungakt).

So, nun kann ein fiktiver Schul-Pratikant nicht einfach mal so beim Beitraxservice "verfügen":

Ich erlass mal eben 10 000 Festsetzungsbescheide.

Das kann beim BeitraXservice auch kein(e) Leiharbeiter(in) oder Mitarbeiter(in) im Call-Center, nöö ditt jeht nich!

Dazu muss Mensch die notwendige Qualifikation erwerben.

Z.B. als Verwaltungsfachangestellte(r). Dazu gibt es eine Ausbildungsordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum
Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

Link:

https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwfangausbv_1999/gesamt.pdf

Und dann muss er natürlich auch sonstige Vorrausetzungen erfüllen, die ergeben sich z.B. aus dem

Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten

Link:

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/17vd/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-LbGBE2011rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1

Dann muss der betreffende natürlich auch entsprechend eingestellt werden. Da sagt der Artikel 77 der Verfassung von Berlin:

Zitat
(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.

Also fassen wir fiktiv zusammen:

A = Amtsträger = iss nicht!

Vermutlich hat sowohl das Vollstreckungsersuchen, als auch die Festsetzungbescheide "GIM" erlassen. Und selbst wenn es die Intendancerin des RBB selbst war, naja, die ist nicht vom Senat ernannt worden und hat auch die entsprechenden Prüfungen nicht abgelegt:

Link Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss-   und   Umschulungsprüfungen
nach dem Berufsbildungsgesetz Verwaltungsakademie Berlin

https://www.berlin.de/vak/dokumente/pdf/rechtsgrundlagen/apo/APO_Stand_18_11_10.pdf

Bleibt noch B, B wie Behörde oder Bekanntgabe

Naja, der RBB ist keine Behörde und das ein "vollstreckbarer Titel" neuerdings per einfacher Post bekanntgegeben wird, passiert wohl nur beim Fernsehen.

Was eine Zustellung ist, ergibt sich aus dem Verwaltungszustellungsgesetz

Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/

§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

Wären der RBB und der BeitraXservice richtige Behörden, so mit richtig im Verwaltungsrecht ausgebildeten Menschen und Amtsträger, dann wüssten sie:

Zitat

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung,
Allgemeiner Teil (GGO I)
Vom 18. Oktober 2011

§ 27 - Postversand

(1) Für den Postversand, der nicht auf elektronischem Weg oder durch Dienstpostaustausch erfolgt, sind kostengüns-tige Versendungsformen unter Beachtung der jeweils geltenden Formate und Gewichtsstufen zu wählen.
(2) Bei Zustellungen ist das Verwaltungszustellungsgesetz zu beachten. Es ist grundsätzlich die Zustellungsart zu wählen, die die geringsten Postgebühren verursacht. An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie an Rechtsanwaltskanzleien, Patentrechtskanzleien, Notariate, selbständige Steuerbüros, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften ist möglichst gegen Empfangsbekenntnis, im Übrigen regelmäßig mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Bei einer Zustellung durch Einschreiben gilt der Rückschein als Zustellungsnachweis.


Rein fiktiv natürlich:

Ey Lupus! Schon mal einen Ölwechsel beim Bäcker an der Ecke machen lassen?

Yoo Lupus! Abra-kadabra-simsala-bim! Deine "Festsetzungsbescheide" sind dahin!

Yoo Lupus! Abra-kadabra-simsala-bim! Dein "Vollstreckungsersuchen" ist dahin!

Yoo Lupus! Abra-kadabra-simsala-bim! Dein RundfunkbeitraX ist dahin!

LG
aus dem beitraXbefreitem Gallien! 

 :)
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Bürger am 28. Januar 2017, 02:20
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=21790.0;attach=11391;image)

Zitat
Außerdem stellt der BGH klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch die Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid.

Könnte man da herauslesen, dass für eine Vollstreckung gar kein Festsetzungsbescheid nötig ist, da die Beitragspflicht ja kraft Gesetzes besteht? Werden die Festsetzungsbescheide folglich nur zu rein informellen Zwecken verschickt?

Eine prinzipielle Beitragspflicht per Gesetz ersetzt nicht eine wirksam geltend gemachte Zahlungspflicht per Bescheid. Nicht anders ist es bei allen anderen öffentlichen Abgaben - siehe u.a. auch unter

Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt
http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt

Das LG Tübingen hat die Erfordernis von Bescheiden, die präzise angeben wer, warum, für welchen Zeitraum, wann, an wen, wieviel und wie schuldbefreiend zu zahlen hat, sehr schlüssig dargelegt.
Dass ARD-ZDF-GEZ dies nicht einsehen/ anerkennen/ zugestehen wollen, liegt in deren - uns nun leidlich bekannten - "Naturell".

Es ist auch hinlänglich bekannt, dass ARD-ZDF-GEZ den BGH-Beschluss in irreführender Art und Weise auslegen...
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html
Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html

...und regelmäßig dessen - insbesondere bei Vollstreckungen ohne Bescheide - maßgeblichen Kernsätze verschweigen, die da lauten...
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
[...]
BESCHEIDE sind ERFORDERLICH für VOLLSTRECKUNG!

Zitat von: BGH 11.06.2015
Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren [...] und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 34) erforderlich.
> HA!!! Und hier haben wir den Widerspruch der bisherigen kühnen Interpretationen von ARD-ZDF-GEZ und der Vollstreckungsstellen! ;) ;D
Der BGH erkennt also sehr wohl an
"Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die
zwangsweise Beitreibung rückständiger [...] Beiträge [...] erforderlich."

...und verweist hierbei noch auf "Hahn/Vesting" und die Autorin "Tucholke" (wer das Forum aufmerksam liest, dürfte wissen, dass Frau Tucholke eine Mitarbeiterin von ARD-ZDF-GEZ ist bzw. zumindest schon dazumal war).
Die Erfordernis von Bescheiden für die Zwangsvollstreckung ist hiermit also
sowohl als Anerkenntnis von ARD-ZDF-GEZ als auch vom BGH zu werten und dürfte insofern bestens zur Argumentation in Fällen fehlender Bescheide geeignet sein! ;) ;D
[...]

...und wie "Profät Di Abolo" schon ausführlich dargelegt hat, mangelt es so ziemlich an ALLEM, was für eine "Verwaltungsvollstreckung" an Voraussetzungen eigentlich erforderlich wäre.

Es ist unfassbar, was hier für die Aufrechterhaltung eines solch eklatanten Unrechtszustandes an Aufwand betrieben wird. ARD-ZDF-GEZ sind sich für nichts zu schade.
Jegliche Hemmungen sind abgrundtief gesunken. Es ist erbärmlich.

Igendwann (sehr bald?!?) muss/ wird es einmal plauzen...


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls oder zu neueren Erkenntnissen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: muuhhhlli am 28. Januar 2017, 08:36
Folgende Aussagen stelle ich mal ein:

(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=21790.0;attach=11391;image)

Zitat
Außerdem stellt der BGH klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch die Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid.

Könnte man da herauslesen, dass für eine Vollstreckung gar kein Festsetzungsbescheid nötig ist, da die Beitragspflicht ja kraft Gesetzes besteht? Werden die Festsetzungsbescheide folglich nur zu rein informellen Zwecken verschickt?

Diese vom BGH getroffene Begründung wird bei der KFZ-Steuer angewendet. Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges gibt es noch einen Bescheid und darauf ist vermerkt, dass zukünftig die Steuer ab Datum-X nach 12 Monaten wieder fällig wird, ohne dass ein erneuter Bescheid zugestellt wird.

Wird die Steuer nicht zum Datum-X bezahlt, gibt es Post vom Amt, Steuer fällig und eine Mahnung mit Mahngebühren. Nach der Mahnung kommt die Zwangsvollstreckung+Gebühren oder das Stilllegen des Fahrzeugs von Amts wegen. Deshalb ist es bei KFZ sinnvoll, wenn man die Steuer nicht bezahlen kann, das Fahrzeug abzumelden.

Nur leider sieht der RBStV ein Abmeldung bei Nichtnutzung oder "ich habe kein Geld mehr/ geringes Einkommen" nicht vor ..... hier gibt es kein Entrinnen. Hier wird die Zwangsvollstreckung mit allen ihren Möglichkeiten konsquent angewendet, um das Geld zu erpressen. Und zwar immer und dauerhaft. Abmelden geht nicht, denn die LRA's senden Ihre Strahlen immer in die Wohnung. Und jeder Inhaber der Wohnung hat immer zwei Ohren die beim Meldeamt erfasst sind. Die ständigen Strahlen werden von den Ohren immer in Medien der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten umgesetzen und dafür muss bezahlt werden. Ohren zukleben geht auch nicht. So behaupten sie. Ob dieses Verfahren jetzt bei Beiträgen angewendet werden kann? Laut BGH JA. Ist sicherlich auch der fromme Wunsch in Bocklemünd. Aber da machen wir nicht mit.  :police: ;D >:D
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: cecil am 28. Januar 2017, 11:29
Vielen Dank für die Ausführungen hier im thread.

Zum Thema "Behörde" gibt es evtl. hier Anregungen:

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Grit am 28. Januar 2017, 14:27
Nur noch einmal zur Nachfrage und der guten Ordnung halber:

1) Beitrags-/Festsetzungsbescheide = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
--> hier erlassen durch Landesrundfunkanstalten bzw. RBB

2) einfache Zahlungsaufforderung/ Leistungsbescheid = kein Verwaltungsakt
--> hier erlassen durch Beitragsservice/Köln

Korrrreeekt?


@Profät Di Abolo (werter gallischer Zauberer und Magier ;)), Bürger, cecil : Besten Dank für eure Tips und die Verlinkungen dazu


Es ist unfassbar, was hier für die Aufrechterhaltung eines solch eklatanten Unrechtszustandes an Aufwand betrieben wird. ARD-ZDF-GEZ sind sich für nichts zu schade.
Jegliche Hemmungen sind abgrundtief gesunken. Es ist erbärmlich

Jawoll und ganz meine Meinung. Aber es ist auch unser aller Aufwand und es sind auch alle unsere Kosten, die bei diesem Unrechtzustand anfallen.  Was jeder Einzelne nur bereits an Lebenszeit  für den ganzen Schreibkram mit nur z.B. dem Beitragsservice, mit den Landesrundfunkanstalten, mit den Ämtern oder den Gerichten geopfert hat, dürfte wohl kaum mehr zu überbieten sein. Und im Gegensatz zu den eben genannten können wir für unseren Aufwand keine "Gebühren, Auslagen oder Kosten" beanspruchen.

Igendwann (sehr bald?!?) muss/ wird es einmal plauzen...
So wird es kommen, aber nur dieser Zusammenbruch ist die Chance für einen Wandel.



@ muuhhhlli: Ja genau, so hätten die es gerne….aber in diesem Falle – gehört zwar nicht hier her – gibt’s aber trotzdem wieder einen „Bescheid“, wenn man das Lastschrifteinzugsverfahren kündigt..... 
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Bürger am 28. Januar 2017, 17:01
Diese vom BGH getroffene Begründung wird bei der KFZ-Steuer angewendet. Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges gibt es noch einen Bescheid und darauf ist vermerkt, dass zukünftig die Steuer ab Datum-X nach 12 Monaten wieder fällig wird, ohne dass ein erneuter Bescheid zugestellt wird.

Wird die Steuer nicht zum Datum-X bezahlt, gibt es Post vom Amt, Steuer fällig und eine Mahnung mit Mahngebühren. Nach der Mahnung kommt die Zwangsvollstreckung+Gebühren oder das Stilllegen des Fahrzeugs von Amts wegen. Deshalb ist es bei KFZ sinnvoll, wenn man die Steuer nicht bezahlen kann, das Fahrzeug abzumelden.

Gänzlich unabhängig von einer An- und Abmeldung macht dieses Beispiel der KFZ-Steuer-Erhebung deutlich, wie eine "Dauerbescheidung" korrekterweise ablaufen müsste - und auch beim sog. "Rundfunkbeitrag" problemlos(er) laufen könnte (aber nicht tut):

Ausgangs-/ "Dauer"-Bescheid, der festlegt,
- wer
- warum
- für welchen Zeitraum
- wann
- an wen
- wieviel und
- wie

schuldbefreiend zu zahlen hat.

Genau dies fehlt beim sog. "Rundfunkbeitrag".
Die regelmäßigen "Zahlungsaufforderungen"/ automatisierten "Kontostandsmitteilungen" wären nicht als "Bescheide"/ "Verwaltungsakte zu qualifizieren, da denen noch mehr an Form mangelt als den "Festsetzungsbescheiden".

Und ob die "Festsetzungsbescheide" tatsächlich von der Rundfunkanstalt "erlassen" werden, oder nicht doch nur vom sog. "Beitragsservice", der lediglich eigenmächtig irgendwelche (und noch dazu unvollständigen) Namen von Rundfunkanstalten draufdruckt, ist ja ebenfalls fraglich.

Dazu ja auch die Fragen zum "vollständigen rechtlichen Namen der Rundfunkanstalt in seiner rechtlich vollständigen Schreibweise" sowie zum Erlassen, Ausdrucken und Versenden der "Bescheide" unter
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html
;)

Und auch hier noch mal:
Der BGH hat NICHT über den Fall nicht zugestellter Bescheide entschieden,
sondern in einem Fall, wo Bescheide zugegangen waren.

Der BGH meint "lediglich" - und auch dies gänzlich konträr zu LG Tübingen und gängiger Verwaltungspraxis - dass ein originärer "Ausgangs-Leistungsbescheid" nicht erforderlich sei, sondern die rückwirkenden Bescheide ausreichend seien und auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht verletzt würde, obwohl damit gleichzeitig Sanktionen in Form eines Säumniszuschlages einhergehen.
Der BGH hat NICHT entschieden, dass keinerlei Bescheide für die Vollstreckung erforderlich seien.
Ganz im Gegenteil hat er zutreffend festgestellt, dass Bescheide für die Vollstreckbarkeit erforderlich SIND!


Im Übrigen hat der BGH zu jenem Zeitpunkt offenkundig über "Gebühren-/Beitragsbescheide" der älteren Machart bis Aug 2014 befunden - nicht aber über die "Festsetzungsbescheide" der neueren Machart seit Sep 2014, denen - im Gegensatz zum ansatzweisen Leistungsgebot der ehemaligen "Gebühren-/Beitragsbescheiden" - ein klares Leistungsgebot fehlt - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
und dort dann zum fehlenden Leistungsgebort unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Dies wäre aber wiederum hauptsächlich dann von Interesse, wenn es sich im Streitfalle um zugestellte Festsetzungsbescheide handelt, welche vollstreckt werden sollen.
Ist hier aber nicht das Thema, da es hier um nicht zugestellte Bescheide handelt, deren Aufmachung man ja gar nicht kennen und somit auch nicht prüfen kann, da man diese ja nicht zu Gesicht bekommen hat.
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Grit am 28. Januar 2017, 19:36
Zur Aufdröselung der Worte "Bescheide" bitte noch einmal Klarstellung, damit nix durcheinander gerät: 

- Beitrags-/“Festsetzungsbescheide“ = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel") ---> hier erlassen durch die Landesrundfunkanstalten bzw. RBB

- einfache Zahlungsaufforderung/ Leistungsbescheide (Leistungsgebot) ohne Rechtsbehelfsbelehrung = kein Verwaltungsakt gem. VG München (M 6a S 04.4066) ---> hier erlassen durch den Beitragsservice/Köln

Ist das so korrekt erfasst?
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Bürger am 28. Januar 2017, 19:55
Das ist nicht unbedingt so "einfach".

Generell
"Bescheid" = "Verwaltungsakt"
siehe u.a. auch
https://de.wikipedia.org/wiki/Bescheid
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland)

Es kann aber auch Schreiben geben, die sich nicht (auf den ersten oder auch weiteren Blick) als "Bescheide"/ "Verwaltungsakte" erkennen lassen, obwohl sie etwas derartiges darstellen sollen - oder einfach nur wollen.

Die "Zahlungsaufforderungen" könnten somit u.U. zwar als "möchte-gern-Bescheide/ Verwaltungsakte" eingestuft werden - allerdings mit eklatanten Mängeln. Gerichtlich ist darüber wohl noch nicht befunden worden. Und ARD-ZDF-GEZ verstehen diese Schreiben wohl ebenfalls nicht als "Bescheide"/ "Verwaltungsakte" (siehe weiter unten).

Im Falle einer "Vollstreckung ohne Bescheide" würde man als Person A die Auffassung vertreten, dass die "Zahlungsaufforderungen" nicht als "Bescheide"/ "Verwaltungsakte" i.S.d. Verwaltungs-/ Verwaltungsvollstreckungsrechts anzusehen wären.

Man würde sich lediglich auf den fehlenden Zugang der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide berufen. Der Zugang etwaiger anderer Schreiben als der Festsetzungsbescheide selbst ist (bis auf die Mahnung die zusätzlich zum Bescheid zu erfolgen hat) für den Vollstreckungsvorgang unerheblich. Auch das muss man ARD-ZDF-GEZ und den Vollstreckungsstellen "einbläuen".

Der "Versand" (noch dazu durch "Dritte") mehrerer "Zahlungsaufforderungen" und "Mahnungen" ersetzt nicht den Zugang/ die Bekanntgabe des eigentlichen vollstreckungsgegenständlichen Bescheids-/ Verwaltungsakts.

Da nach bisherigem Kenntnisstand in den "Vollstreckungsersuchen" auch lediglich die Beitrags-/Festsetzungs-Bescheide sowie die Mahnungen aufgelistet sind, darf somit auch davon ausgegangen werden, dass ARD-ZDF-GEZ höchstselbst ihre eigenen "Zahlungsaufforderungen" nicht als "Bescheide"/ "Leistungsbescheide"/ "Verwaltungsakte" qualifizieren.

Worauf konkret zielt denn die Frage ab?
Ich meine, es ist ansonsten müßig, dies hier weiter zu vertiefen bzw. wäre diese "spezielle" Fragestellung wenn, dann ggf. besser in einem eigenständigen Thread aufgehoben.
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: noGez99 am 28. Januar 2017, 19:59
@Grit:
Zitat
Zur Aufdröselung der Worte "Bescheide" bitte noch einmal Klarstellung, damit nix durcheinander gerät: 
Ich glaube es ist noch nicht ganz richtig.

Beispiel KFZ-Steuer

Bescheid     (von einer Behörde erlassen!)
     Vollständiger Name der Behörde
     Zeitraum?
     .... (siehe Beispiel von Bürger)
     Festgesetzt werden  80 Eur                          -> Festsetzung
     Bitte zahlen sie zu 1.1. xx   80Eur                 -> Leistungsgebot

Das Leistungsgebot fehlt auf den Bescheiden vom Rundfunk.
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Grit am 28. Januar 2017, 20:04
Worauf konkret zielt denn die Frage ab?
Ich meine, es ist ansonsten müßig, dies hier weiter zu vertiefen [...]

Es gibt keine konkrete Frage dazu. Nur zum besseren Verständnis, da die Begrifflichkeit "Bescheid" in diesem Dschungelwirrwarr RBB und Beitragsservice ja definitiv eben nicht inflationär zu gebrauchen ist. Nur damit man nicht Gefahr läuft, durcheinander zu geraten.  Alles gut also  ;)


Edit "Bürger" @alle:
Ok, dann der Übersicht und zielgerichteten Diskussion wegen ab hier bitte wieder eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Grit am 28. Januar 2017, 20:25

     Festgesetzt werden  80 Eur                          -> Festsetzung
     Bitte zahlen sie zu 1.1. xx   80Eur                 -> Leistungsgebot

Das Leistungsgebot fehlt auf den Bescheiden vom Rundfunk.

Auf den  "Bescheiden" (?)  oder Zahlungsaufforderung des Beitragsservice  zur "Zahlungen der Rundfunkbeiträge" steht, dass "die nächste Rate/die nächsten Beiträge am Tag x fällig" ist/sind. Also wäre doch ein Leistungsgebot zu erkennen, oder etwa nicht?  Auf den "Festsetzungsbescheiden" steht der "festgesetzte Betrag" ....und dass man diesen zur Vermeidung umgehend zu begleichen hat, um Mahnmaßnahmen/Vollstreckungen/zusätzliche Kosten etc. zu vermeiden.....
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Bürger am 28. Januar 2017, 20:32
Auf den  "Bescheiden" (?)  oder Zahlungsaufforderung des Beitragsservice  zur "Zahlungen der Rundfunkbeiträge" steht, dass "die nächste Rate/die nächsten Beiträge am Tag x fällig" ist/sind. Also wäre doch ein Leistungsgebot zu erkennen, oder etwa nicht?
Die "Zahlungsaufforderungen"/ Zahlungserinnerungen" haben aber aus allen o.g. Gründen keinen Bescheid-/Verwaltungsakt-Charakter und sind daher als ledigliche Information zu qualifizieren.
Bitte verinnerlichen ;)


Das Leistungsgebot bitte hier nicht weiter vertiefen, da dies vom eigentlichen Kern-Thema abdriftet und zudem bereits andernorts ausführlich und mehrfach behandelt wird. Siehe bitte nochmals
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
wo unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
weitere Links zu tangierenden Diskussionen enthalten sind.
Nochmal:
ARD-ZDF-GEZ qualifizieren höchstselbst nur ihre Beitrags-/Festsetzungsbescheide als vollstreckbare "Verwaltungsakte". Wenn diese fehlen, sind wesentliche allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Punkt. Bitte am Thema bleiben:
Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Grit am 28. Januar 2017, 21:03
Die "Zahlungsaufforderungen"/ Zahlungserinnerungen" haben aber aus allen o.g. Gründen keinen Bescheid-/Verwaltungsakt-Charakter und sind daher als ledigliche Information zu qualifizieren.
Bitte verinnerlichen ;)


Ja verinnerlicht  :) , steht ja auch hier https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt/

Also Beitragsbescheid= Leistungs-“Festsetzungsbescheide“ = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel"). Thx,  jetzt ists klar. 

Back to the topic  :D
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Knax am 28. Januar 2017, 22:17
Könnte man da herauslesen, dass für eine Vollstreckung gar kein Festsetzungsbescheid nötig ist, da die Beitragspflicht ja kraft Gesetzes besteht?

Sowohl in der juristischen Lehre als auch in der juristischen Praxis muss zwischen verschiedenen Arten von Verwaltungsakten unterschieden werden. Der Satz "Außerdem stellt der BGH klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch die Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid." ist folgendermaßen zu verstehen:

Es gibt rechtsbegründende Verwaltungsakte und rechtsfeststellende Verwaltungsakte. Beispielsweise ist die Ernennung zum Beamten ein rechtsbegründender Verwaltungsakt. Demgegenüber gibt es Verwaltungsakte, die ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht begründen, sondern das Bestehen des Rechtsverhältnisses lediglich feststellen. Im Falle des Rundfunkbeitrags soll ein Schuldverhältnis zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner dadurch begründet werden, dass der Abgabenschuldner den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. (Ob tatsächlich ein solches Schuldverhältnis begründet wird, ist ja bekanntlich heftig umstritten.) Grundsätzlich wird in der juristischen Lehre zwischen zwei Arten von Schuldverhältnissen unterschieden, und zwar zum einen Schuldverhältnisse, die durch einen Vertrag begründet werden (sog. vertragliche Schuldverhältnisse), und zum anderen Schuldverhältnisse, die kraft Gesetzes begründet werden (sog. gesetzliche Schuldverhältnisse). Im Falle des Rundfunkbeitrags soll ein Schuldverhältnis kraft Gesetzes begründet werden. Der sog. Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge ist daher ein rechtsfeststellender Verwaltungsakt, der das Bestehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner feststellen soll.

Werden die Festsetzungsbescheide folglich nur zu rein informellen Zwecken verschickt?

Nein. Die Festsetzungsbescheide haben folgenden Sinn: Vollstreckungsrechtlich von entscheidender Bedeutung ist das sog. Leistungsgebot, d.h. die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Angabenschuldner zur Erfüllung einer bestimmten Leistung, im Falle des Rundfunkbeitrags zur Entrichtung ebendieser Abgabe. Vollstreckbar sind lediglich die Leistungsgebote, weil sie eine vollstreckbare Anordnung (nämlich die Aufforderung zur Zahlung) enthalten. Vollstreckbar sind jedoch nicht die Beitragsfestsetzungen, weil Beitragsfestsetzungen lediglich rechtsfeststellende Verwaltungsakte sind.

Verwaltungsakte müssen für den Betroffenen nachvollziehbar sein. Deshalb sieht das Gesetz in § 39 VwVfG vor, dass schriftliche Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen sind. Enthält der schriftliche Verwaltungsakt (auch als "Bescheid" bezeichnet) keine Begründung, ist er rechtswidrig. Dies erschließt sich aus § 45 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG:

Zitat
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird.

Dies bedeutet: Solange einem schriftlichen Verwaltungsakt keine Begründung beigefügt ist, ist er rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit kann jedoch geheilt werden, wenn die Begründung noch nachträglich gegeben wird.

Daraus folgt: Die bloße Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Entrichtung der Rundfunkbeiträge ist zwar ein Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt ist jedoch so lange rechtswidrig, wie ihm keine Begründung beigefügt ist, die zu seinem Verständnis für den Betroffenen erforderlich ist.

Beispiel: Die Verwaltung kann also nicht einfach ein Schreiben aufsetzen, in dem geschrieben steht:

Zitat
Bitte zahlen Sie Rundfunkbeiträge in Höhe von x Euro bis spätestens xx.yy.zzzz. Mit freundlichen Grüßen, Ihre Rundfunkanstalt

Dies wäre zwar ein Leistungsgebot. Für den Betroffenen ist in diesem Moment jedoch regelmäßig (noch) nicht nachvollziehbar, warum er zur Zahlung aufgefordert wird. Deshalb muss der Aufforderung eine Begründung beigefügt werden. Und genau an dieser Stelle erschließt sich nun die Bedeutung der Festsetzungsbescheide. Die Festsetzungsbescheide stellen die Begründung für das Leistungsgebot dar. Denn genau dann ergibt alles einen Sinn für den Betroffenen, weil er dann erkennt:

Zitat
Aha! Die Verwaltung fordert mich zur Zahlung der Rundfunkbeiträge auf, weil ein Beitragsschuldverhältnis besteht und ich der Abgabenschuldner in diesem Schuldverhältnis bin.

Üblicherweise werden feststellende Verwaltungsakte (wie beispielsweise Einkommensteuerfestsetzungen) mit einem Leistungsgebot in einem einzigen Dokument (genannt "Bescheid") verbunden. Im Einkommensteuerbescheid steht dann also beispielsweise:

Zitat
Festgesetzt wird Einkommensteuer in Höhe von x Euro.
Bitte zahlen die den Betrag bis spätestens xx.yy.zzzz.

So ergibt alles von Anfang an einen Sinn für den Betroffenen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk geht aber ganz offensichtlich seinen eigenen Verwaltungsweg und sorgt damit für große Verwirrung.

Randnotiz: Wenn die Rechtsprechung den Beitragsservice als "Teil der Rundfunkanstalt" betrachtet, müsste sie konsequenterweise zu dem Schluss kommen, dass die Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice als Leistungsgebote zu beurteilen sind. Was aber meiner Ansicht nach nicht rechtens ist, ist folgendes: Ich kann nicht erst ein rechtswidriges (weil ohne Begründung bleibendes) Leistungsgeobt an den Betroffenen raushauen, dann aber im Nachgang mit der Festsetzung der Rundfunkbeiträge auch Säumniszuschläge festsetzen. Denn um einen Anspruch auf Säumniszuschläge zu haben, muss der Abgabenschuldner zumindest mal durch rechtsgültiges Leistungsgebot zur Zahlung aufgefordert worden sein, weil ohne rechtsgültiges Leistungsgebot eine Säumnis nicht eintreten kann.
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: KlarSchiff am 28. Januar 2017, 23:36
Verwaltungsakte müssen für den Betroffenen nachvollziehbar sein. Deshalb sieht das Gesetz in § 39 VwVfG vor, dass schriftliche Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen sind. Enthält der schriftliche Verwaltungsakt (auch als "Bescheid" bezeichnet) keine Begründung, ist er rechtswidrig. Dies erschließt sich aus § 45 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG:

in einigen Bundesländern sind die zuständigen Rundfunkanstalten vom VwVfG explizit ausgenommen, dann macht auch eine Begründung nach diesem Gesetz keinen Sinn.

Auch können wie nachfolgend aufgeführt wird Verwaltungsakte nur von Behörden erlassen werden. Rundfunkanstalten sind aber keine Behörden - schon weil es dort keinen Behördenleiter gibt der für Bescheide verantwortlich wäre. Auch geben die Rundfunkanstalten auf ihren Interneseiten keinerlei Hinweise auf eine Behördeneigenschaft.
Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Quelle:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html
siehe auch
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/verwaltungsakt.html
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Knax am 29. Januar 2017, 00:37
in einigen Bundesländern sind die zuständigen Rundfunkanstalten vom VwVfG explizit ausgenommen, dann macht auch eine Begründung nach diesem Gesetz keinen Sinn.

Das Herausnehmen der Rundfunkanstalten aus dem Anwendungsbereich der allgemeinen Verwaltungsverfahrensregelungen eines Bundeslandes hat den Hintergrund, dass durch die Rundfunkstaatsverträge besondere (rundfunkspezifische) Verwaltungsverfahrensregeln existieren, die an die Stelle der allgemeinen Verwaltungsverfahrensregeln treten. Allerdings enthalten die rundfunkspezifischen Verwaltungsverfahrensregeln einige grundlegende Verwaltungsverfahrensregeln nicht. Dass ein schriftlicher Verwaltungsakt zu seinem Verständnis zu begründen ist, ist eine derart grundlegende, seit langer Zeit bestehende und sachlogisch ohne besondere Schwierigkeiten nachvollziehbare Regel des Verwaltungsverfahrensrechts, dass sie auch ohne Bezugnahme auf eine Verwaltungsverfahrensordnung eines bestimmten Bundeslandes einen allgemein anerkannten Grundsatz des Verwaltungsrechts darstellt.
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: KlarSchiff am 29. Januar 2017, 09:41
Das Herausnehmen der Rundfunkanstalten aus dem Anwendungsbereich der allgemeinen Verwaltungsverfahrensregelungen eines Bundeslandes hat den Hintergrund, dass durch die Rundfunkstaatsverträge besondere (rundfunkspezifische) Verwaltungsverfahrensregeln existieren,
eine steile These. Gegenfrage :. Was sind denn die behaupteten "besonderen (rundfunkspezifische) Verwaltungsverfahrensregeln" ?


Der Beschluss des Tübinger Landgerichts vom 9.12.2016, 5 T 280/16 spricht es jedenfalls klar aus:

Zitat
Rn6
Dass die Gläubigerin eine Behörde wäre, ergebe sich zudem aus § 1 LVwVfG. Dass § 2 LVwVfG klar ausspricht, dass dieses Gesetz für den SWR nicht gilt, stehe dem nicht entgegen. Man habe damit nur vermeiden wollen, dass die Anwendung rheinland-pfälzischen Rechts neben baden-württembergischen Recht „Schwierigkeiten“ bereite. Damit steht die grundgesetzliche fixierte föderale Struktur der Bundesrepublik in Frage; die Bindung an unterschiedliche Landesgesetze ist Ausfluss davon.
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647 (ftp://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647)
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 29. Januar 2017, 11:23
Guten TagX,

rein fiktiv sind besondere rundfunkspezifische Verwaltungsverfahrensregeln, z.B. solche:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Beschluss vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15

Link:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=26.05.2015&Aktenzeichen=11%20S%2028.15

Zitat
RdNr. 9

Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen § 2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen § 5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.

RdNr. 10

Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB-Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl. §§ 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.

RdNr. 11

Mit der Beschwerdebegründung rügt der Antragsteller weiterhin, die Beitragsbescheide vom 1. Juni und 4. Juli 2014 seien ihm seinerzeit nicht wirksam zugestellt worden bzw. er habe diese im Jahr 2014 nicht erhalten, vielmehr seien diese erst im März 2015 zugestellt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das bloße (unsubstantiierte) Bestreiten des Zugangs reiche im Falle des behaupteten Nichtzugangs einer größeren Zahl von Bescheiden nicht aus, sei schon deshalb verfehlt, weil es hier nur um zwei Bescheide gehe und der Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 VwVfG hierfür nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. März 2004 auch nichts hergebe.

RdNr. 12

Ob dem zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn die streitgegenständlichen Bescheide wurden dem Antragsteller unstreitig zwischenzeitlich im März 2015 zugestellt und sind damit jedenfalls jetzt wirksam geworden.

RdNr. 13

Soweit der Antragsteller unter Verweis auf einen Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 zum Geschäftszeichen ... weiterhin geltend macht, das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners an das Finanzamt Reinickendorf vom 1. November 2014 genüge mangels konkreter und eindeutiger Bezeichnung des RBB als Vollstreckungsbehörde und Gläubiger sowie ohne Hinweis auf dessen Rechtsform, Vertretung und Anschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen, rechtfertigt das - unabhängig von der Richtigkeit dieser Annahme - nicht den mit dem Beschwerdeantrag uneingeschränkt geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Vollstreckung der genannten Beitragsbescheide durch den Antragsgegner. Ob das bezeichnete Vollstreckungsersuchen die rechtlichen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt erfüllt, ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Nichts anderes gilt für die - angesichts ihrer Benennung auf Seite 2 des Schreibens im Übrigen ersichtlich unzutreffende - Behauptung der Beschwerde, das Vollstreckungsersuchen benenne auch nicht die zu vollstreckenden Bescheide.

RdNr. 14

Die weitere Rüge des Antragstellers, die Vollstreckungsankündigung des Finanzamts Reinickendorf vom 6. Januar 2015 lasse ihn im Unklaren, welche Behörde ihm gegenüber vollstreckungsrechtlich tätig werde, betrifft allein das Verfahren in der Zwangsvollstreckung und begründet deshalb ebenfalls nicht den vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner.


also Entscheidungen und Argumente die völlig sinnwidrig und im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren stehen.

Nun gilt § 2 Abs. 4 nach der "redaktionellen Überarbeitung" des,

- im Tiefschlaf befindlichen und vom Groß-Fluchhafen träumenden -

Landesgesetzgebers Berlin, das Verwaltungsverfahrensgesetz seit 2016 nicht für die Tätigkeit des RBB.

Wat nu OVG?

Haa! Jaaaanz klar und rein fiktiv wird nun Lupus und der RBB fiktiv bestimmt argumentieren:

Zitat
Ist auf den Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15, zu verweisen.
  :o

Naja und dem wird sich das fiktive Gericht dann anschließen.  :'(

Das wären dann wohl "besondere rundfunkspezifische Verwaltungsverfahrensregeln".

Wäre da nicht das Gesetz über Gebühren und Beiträge aus dem Jahr 1957!

Link:

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/l2g/page/bsbeprod.psml;jsessionid=B67EA205F4883CF6CFFB22851C7C9765.jp12?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GebBtrGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes

(2) Zur Verwaltung Berlins im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten (Verwaltungsstellen) Berlins.

(3) Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

Zitat
§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide

(1) Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
a) die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
b) die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
c) die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
d) die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
e) die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.

(2) Ferner ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Pflichtige über den Rechtsbehelf, der gegen den Veranlagungsbescheid gegeben ist, über die Verwaltungsstelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.

(3) Die Veranlagungsbescheide sind nach den Vorschriften des Gesetzes zur Übernahme des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 8. August 1952 (GVBl. S. 648) zuzustellen.


Das sind besondere gesetzliche beitragsrechtliche Verfahrensregeln!

Yoo Lupus! Alter! Wann dürfen wir mit der Zustellung unserer Veranlagungsbescheide rechnen?

Und denk dran, die Verwaltungsstelle - bei der wir unseren Rechtsbehelf einlegen können  - genau zu bezeichnen! 

Zitat
Kommentar Beck VwVfG, Kopp/Ramsauer, 15. Auflage (Anm.: gebraucht  :'( derzeit aktuell 17. Auflage, zu § 41, RdNr. 7 b

bb) Maßgeblicher Behördenvertreter.

Für den Bekanntgabewillen kommt es auf den Willen eines für die Behörde zeichnungsbefugten Organwalters an.
...

Die Veranlassung der Bekanntgabe durch eine offensichtlich gämzlich dafür "unzuständige" Person, zB eine Raumpflegerin, die den Bescheid auf dem Schreibtisch findet und in den Postlauf gib, wäre unwirksam.

Abra-kadabra-simsala-bim! Organwalter ist nicht "GIM"!

Yoo Lupus!

LG
aus Berlin und Brandenburg

 :)
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: pinguin am 29. Januar 2017, 19:09
@Profät Di Abolo

Dein Zitat sei zitiert

Zitat
Zitat
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes

(2) Zur Verwaltung Berlins im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten (Verwaltungsstellen) Berlins.

(3) Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Der RBB ist eine 2-Länder-Anstalt; kann diese 2-Länder-Anstalt überhaupt eine unmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts sein? Und dann ist sie auch noch rechtsfähig? Kann dieses Gesetz über Gebühren und Beiträge aus dem Jahr 1957 überhaupt zur Anwendung kommen?
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 29. Januar 2017, 21:02
Ahh Herr ProfEU.pinguin, gallische Grüße.

Der RBB - Staatsvertrag drückt in § 35 aus, dass für den RBB das Recht des Landes Berlin gilt.

Das Gesetz über Gebühren und Beiträge ist Recht des Landes Berlin und zwar seit 1957  ;D . Der RBS TV behandelt einen Beitrag und keine Steuer, wie das BVerwG ja feststellte  ;D .

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg128095.html#msg128095

Zitat
B.2.3.4.   Die Anstalten des öffentlichen Rechts

Die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts dienen im allgemeinen der Entlastung der Verwaltung und werden aus einem bestimmten öffentlichen Zweck mit personellen und sachlichen Mitteln aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert und zur Nutzung durch den die Bürger rechtlich selbstständig zusammengefasst. Die Anstalten des öffentlichen Rechts haben somit keine Mitglieder sondern Nutzer. Das Nutzungsverhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein.

Der RBB ist eine landesunmittelbare "gemeinützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes" (§ 1 RBB - Staatsvertrag), für die übrigens ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt unzulässig ist. Wir haften sozusagen unmittelbar, so wie beim Berliner Bankenskandal.

Das Gesetz über Gebühren und Beiträge von 1957 ist also entsprechend anwendbar.

Ja und nichtrechtsfähige Anstalt wäre dann der Beitragsservice.

Hierzu sagt z.B. Wiki:

Link Wikipedia Anstalt des öffentlichen Rechts

https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts

Zitat
nichtrechtsfähige Anstalten; diese bilden nur organisatorisch selbständige Einheiten, während sie rechtlich Teil einer juristischen Person, zumeist einer Gebietskörperschaft, sind.

Beispiel: Schulen (sie sind in der Regel unselbständige Einrichtungen der Kreise und kreisfreien Städte; die früher gebräuchliche Bezeichnung „Schulanstalt“ ist heute nicht mehr üblich), Justizvollzugsanstalten, die in der Regel Einrichtungen des jeweiligen Bundeslandes sind, das Technische Hilfswerk (THW) und die Bundeszentrale für politische Bildung, die von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden. Manchmal werden die Einrichtungen behördenintern auch als Institut oder Einrichtung bezeichnet, z. B. die Bundesanstalt für Straßenwesen, obwohl sie durchaus Anstaltscharakter haben.

Die Gebietskörperschaft ist in diesem Fall dann ARD ZDF Deutschlandradio.

Ach und das Land Brandenburg benennt den RBB mit Sitz in Potsdam unter service.brandenburg.de:

http://service.brandenburg.de/lis/detail.php/111149

gemeinsame Behörden und Gerichte Berlin-Brandenburg

Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg
Marlene Dietrich-Allee 20
14482 Potsdam

Leider haben Berlin und Brandenburg keine gemeinsame Berufsschule für die Ausbildung Verwaltungsfachangestellte/r.Daher muss die theoretische Ausbildung von der Berufsschule (OSZ Bürowirtschaft und Verwaltung) und der Verwaltungsakademie Berlin für die RBB-Berufsanfänger Verwaltungsfachangestellte/r durchgeführt werden. Das gilt wohl dann auch für die Berufsanfänger beim Beitragsservice  - die im Bereich RBB-BeitraXverwaltung - eingesetzt werden sollen. Sehr bedauerlich, aus Köln anreisen.  :'(

Sag mal Lupus, die haben doch alle eine entsprechende Ausbildung, oder?

Wir hegen nämlich starke Zweifel, dass das "besondere Verwaltungsverfahrens- und BeitraXrecht RBB" WDR-Verwaltungsfachangestellte kennt.

Schau Lupus! Hier findest du alle Informationen zum Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r nach Berliner Recht:

Link:

https://www.berlin.de/vak/lernen-und-qualifizieren/berufseinstieg/ausbildungslehrgaenge/artikel.27104.php

Mensch Lupus! Das wäre ja ein dolles Ding wenn deine Angestellten und "privaten Verwaltungshelfer" alle keine "zeichnungsbefugten Organwalter" wären!

Nun das werden wir mal mittels Beweisantrag gerichtlich näher beleuchten lassen.

LG
aus Berlin und Brandenburg

P.S. LG auch an "GIM". Wer auch immer du bist "GIM"!

 :)
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: pinguin am 30. Januar 2017, 00:30
Zitat
gemeinsame Behörden und Gerichte Berlin-Brandenburg
Die korrekte Überschrift lautet

Zitat
Übersicht der gemeinsamen Behörden, Einrichtungen, Stellen und Gerichte der Länder Berlin-Brandenburg
Insofern ist der RBB lediglich eine Einrichtung oder Stelle, weder Behörde noch Gericht; die einzige gemeinsame Behörde ist in dieser Übersicht auch als Behörde benannt: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg. Alles andere sind Gerichte oder eben lediglich gemeinsame Einrichtungen bzw. Stellen wie die Stiftung Preussische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG).

Darüber hinaus wurde meine Rückfrage nicht korrekt beantwortet; Frage war, ob eine 2-Länder-Anstalt als unmittelbar gelten darf.
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Knax am 30. Januar 2017, 00:55
Was sind denn die behaupteten "besonderen (rundfunkspezifische) Verwaltungsverfahrensregeln" ?

Das Sonderverwaltungsrecht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk findet sich in den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags und in den jeweiligen Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten. Ob diese Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, ist eine andere Frage. Es ist halt nur ziemlich unstreitig, dass das Sonderverwaltungsrecht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den genannten Kodifikationen enthalten ist. Sonst würden wir uns hier im Forum nicht andauernd darüber unterhalten.
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Knax am 30. Januar 2017, 01:08
Zitat
§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide

(1) Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
a) die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
b) die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
c) die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
d) die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
e) die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.

Man sollte ja vermuten, dass das Sonderverwaltungsrecht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eben auch den Inhalt der sog. "Festsetzungsbescheide" regelt, genauso wie dies im hier erwähnten § 13 der Fall ist. Ebenfalls regelt bespielsweise § 157 AO den Inhalt eines Steuerbescheids (Bitte an dieser Stelle keine Seitendiskussion beginnen, ob der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist):

Zitat von: § 157 Absatz 1 AO
Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

Allerdings findet sich nirgendwo eine Regelung darüber, welchen Inhalt die sog. "Festsetzungsbescheide" über Rundfunkbeiträge haben müssen. Dies bedeutet aus meiner Perspektive nichts anderes, als dass den "Festsetzungsbescheiden" die gesetzliche Grundlage fehlt. Insofern könnte man argumentieren, dass die Festsetzungsbescheide schon allein aus diesem Grund rechtswidrig sind. Dass einem Verwaltungsakt die gesetzliche Grundlage fehlt, ist meiner Ansicht nach ein derart schwerwiegender und offenkundiger Fehler, der die Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte zur Folge hat.


Edit "Bürger" @alle:
Bei allen interessanten "Begleiterscheinungen" bitte immer wieder den klaren Bezug zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads herstellen, welches da lautet
Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Anderenfalls für wichtige eigenständige Themen/ Fragen (wie z.B. die "Landesunmittelbarkeit einer Mehrländeranstalt") einen gut aufbereiteten eigenständigen Thread eröffnen oder auf bereits bestehende Diskussionen verweisen.
Danke für das Verständnis, Selbstdisziplin und die konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 30. Januar 2017, 08:49
Guten TagX!

Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin gallische Grüße.

Ja, die Rückfrage nicht korrekt beantwortet. Tja, wat soll ick sajen?

Thema: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB

link iss oben.

Zitat
B.2.3.2.   Unmittelbare und Mittelbare Staatsverwaltung

Träger der öffentlichen Verwaltung sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und zunächst der Bund und die Bundesländer.
Sie bilden die staatliche Ebene und handeln durch eigene Organe (Behörden) und üben so die unmittelbare Staatsverwaltung aus.

Mittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben unterstaatliche juristische Personen gegründet, herangezogen bzw. beliehen werden, die durch eigene Organe handeln. Diese unterstaatlichen juristischen Personen sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die rechtsfähigen Anstalten sowie die öffentlich-rechtlichen Stiftungen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gegründet werden und ggf. mit Hoheitsgewalt ausgestattet sind:

Das muss Mensch im Lichte des "besonderen Verwaltungsverfahrens- und BeitraXrecht RBB" und der sagenhaften Rechtsprechung des VG Berlin (gallische Grüße an dieser Stelle an die "bewährte" Legio XXVII. des Lupus). Danach handelt es sich beim RBB nicht um eine klassische rechtsfähige öffentliche Anstalt, die als "eigenes Organ" (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schlicht hoheitlich handelt, indem sie "für alle von allen" zur politischen Willensbildung des Staatsvolkes beiträgt. NEIN!
Der RBB ist nach "herrschender" Rechtsauffassung des VG Berlin und des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg namentlich des 11. Senates - Beschluss vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15 - (gallische Grüße an dieser Stelle an die "bewährte" Legio XI. des Lupus), wohl vom "damaligen" Willen beider Bundesländer beseelt, wie war das gleich, ach ja:

Zitat
Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde.

auch als unmittelbare "RundfunkbeitraXstaatsverwaltung" gegründet. Sozusagen vorauseilend. Der Ministerpräsident und der Regierende Bürgermeister, so der interpretierte "Wille" vom OVG, planten wohl weit voraus. So wie beim Fluchhafen und der Formel 1 in der Lausitz.
Zu diesem Zwecke und in weiser Voraussicht, so der vom OVG interpretierte "Wille", gründeten sie also auch die "Eingriffsverwaltung" RBB. Leider vergaßen sie es, den RBB auch mit eigenem "ausgebildetem Verwaltungspersonal" auszustatten. Und so schließt sich der Kreis zu:

Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich? Zustellfiktion obsolet?

Ja / Nein sollte Mensch denken. Doch der  >:D steckt vielmehr im Detail!!!

Denn: welcher Festsetzungsbescheid?

Also ich hab ein solches "Schreiben" erhalten, dieser "vollstreckbare Titel" wurde nicht zugestellt (unterscheide bekanntgeben: einfache Post).

Von Anbeginn stellte sich mir die Frage: Wer hat dieses Schreiben wohl "veranlasst"? C. Kleber vom ZDF? Frau Reim (damals Intendantin RBB)? Ein Kameramann der Abendschau?

Nun nach Monaten, ja ich muss sagen nach Jahren, weiß ich es: "GIM" war es!

Hierzu Thema:
GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Huhu @Kurt! Gallische Grüße! Danke!

Doch wie so oft im "bereichsspezifischen VerwaltungsbeitraXrecht" wird eine Frage beantwortet und es tauchen gleich weitere auf, 10 - 20, ja hunderte neuer Fragen! Wer ist nun "GIM"? Ist "GIM" etwa die Intendantin? Oder C. Kleber vom ZDF? Wurde "GIM" auch vernüftig ausgebildet? Wird er vernüftig besoldet? Oder ist er nur "Leiharbeiter/in" und wird von Lupus ausgebeutet?

Nun, eine Frage ist beantwortet: "GIM" wurde weder vom Berliner Senat eingestellt noch ernannt.

Damit ist alles gesagt!

Mein "Festsetzungbescheid" und "vollstreckbarer Titel" ist Müll!

Er stammt von einer "Person" die nicht zeichnungsbefugter Organwalter ist.

Meine summarische Prüfung hat bereits bei A wie Amtsträger den von "GIM" veranlassten "Bescheid" als Müll entlarvt!

Yoo, summarisch prüfen Legio XI. und Legio XXVII, das kann ich auch! Und zwar viel schneller und kürzer als ihr! A!
Welcher Festsetzungsbescheid?
Müll! Papiermüll! Post-Spam!

Was euch immer "erreicht hat oder auch nicht", der fiktive Wisch scheitert bei A!

Yoo, "GIM" aber mach dir keinen Kopp! Für alle von allen! Jetzt holen wir das VolX uns die Verwaltung, Gerichte und den RBB zurück. Wir werden dich vom Joch des Römisch Imperialen BeitraXservice befreien! RIB der sich zum Herr über die Staatsverwaltung, Gerichte, Länderparlamente und den RBB erhoben hat! Für alle von allen! Demokratieprinzip!

Und jetzt Lupus, rück unsere Staatsverwaltung, Gerichte, Länderparlamente und den RBB wieder raus!

LG
aus Berlin und Brandenburg

VolX-GEZ-Boykott 2017 für alle von allen!


Die VX-GEZ-Boykott2017-FAVA fordert:

Freiheit für alle Gefangenen von ARD und ZDF und das sofortige Ende aller Vollstreckungen von Müll-Titeln!

 :)
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: KlarSchiff am 30. Januar 2017, 09:49
Das Sonderverwaltungsrecht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk findet sich in den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags und in den jeweiligen Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten. Ob diese Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, ist eine andere Frage. Es ist halt nur ziemlich unstreitig, dass das Sonderverwaltungsrecht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den genannten Kodifikationen enthalten ist. Sonst würden wir uns hier im Forum nicht andauernd darüber unterhalten.

wenn ich die Zahlung der Rundfunkbeiträge boykottiere dann heißt das, dass ich nicht zahle und wahrscheinlich irgendwann die Vollstreckung betrieben wird.
Genau dann haben sich die Vollstreckungsbehörden an die für sie geltenden Verwaltungsverfahrensgesetze (!) zu halten, nämlich das länderspezifische
VwVG und die darin normierten Vollstreckungsvoraussetzungen genau zu prüfen. Darum geht es letztenendes und weiter nichts.
Sonstige Regularien ohne Gesetzesgrundlage muss ich doch gar nicht diskutieren, und es ist nach allen Erfahrungen ohnehin zwecklos dies in Schriftsätzen zu thematisieren und oder anzugreifen.

Man muss auch nirgendwo eine Hausordnung einhalten, wenn man das Haus gar nicht betritt.
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Knax am 30. Januar 2017, 13:01
wenn ich die Zahlung der Rundfunkbeiträge boykottiere dann heißt das, dass ich nicht zahle und wahrscheinlich irgendwann die Vollstreckung betrieben wird.
Genau dann haben sich die Vollstreckungsbehörden an die für sie geltenden Verwaltungsverfahrensgesetze (!) zu halten, nämlich das länderspezifische
VwVG und die darin normierten Vollstreckungsvoraussetzungen genau zu prüfen. Darum geht es letztenendes und weiter nichts.

Das ist korrekt. Es muss zwischen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung unterschieden werden. Das Verwaltungsverfahren reicht im Falle der Rundfunkbeiträge von der behördlichen Ermittlung der Abgabengrundlagen bis zur Abgabenerhebung. Ist die Abgabenerhebung erfolglos, schließt sich daran die Verwaltungsvollstreckung an.
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Housebrot am 30. Januar 2017, 13:36
Folgende Aussagen stelle ich mal ein:
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=21790.0;attach=11391;image)
Zitat
Außerdem stellt der BGH klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch die Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid.

Könnte man da herauslesen, dass für eine Vollstreckung gar kein Festsetzungsbescheid nötig ist, da die Beitragspflicht ja kraft Gesetzes besteht? Werden die Festsetzungsbescheide folglich nur zu rein informellen Zwecken verschickt?

Auf keinen Fall ist der BGH Beschluss so zu verstehen, dass ohne Titel zwangsvollstreckt werden darf, ganz im Gegenteil: Für die Zwangsvollstreckung ist es erforderlich, dass die Summe vorher tituluert wurde.

Hier mal meine Ergänzungen und Interpretation zu dem BGH Beschluss (der auf primitivstjuristische Weise immer von den Stadtkassen falsch interpretiert bzw. falsch widergegeben wird):
BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21315.0.html

Oder die Informationen dazu unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

Nicht ins Bockshorn jagen lassen !!

Grüße
Adonis
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: pinguin am 30. Januar 2017, 18:01
Es muss zwischen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung unterschieden werden. Das Verwaltungsverfahren reicht im Falle der Rundfunkbeiträge von der behördlichen Ermittlung der Abgabengrundlagen bis zur Abgabenerhebung. Ist die Abgabenerhebung erfolglos, schließt sich daran die Verwaltungsvollstreckung an.
Ist das so einfach? Hat nicht die sog. Verwaltungsvollstreckung als Verwaltungsverfahren ebenfalls nach dem Verwaltungsverfahrensrecht zu erfolgen?
Titel: Re: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Beitrag von: Bürger am 22. Mai 2017, 03:29
aktueller Querverweis:

Bundesverwaltungsgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum
Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen des Adressaten

BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html