Außerdem stellt der BGH klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch die Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid.
Soweit Sie den Erhalt von Leistungsbescheiden bzw. Mahnungen bestreiten, ist ein substantiierter Vortrag zum vorgeblichen Nichterhalt erforderlich (vgl. Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 23.06.2015) Das begründet sich aus der Vielzahl von Postsendungen [...]
RdNr. 9
b) Der Bekanntgabewille der Behörde setzt den natürlichen Willen eines die Behörde repräsentierenden Amtsträgers voraus, der darauf gerichtet ist, den Verwaltungsakt durch Bekanntgabe an den Betroffenen zu erlassen. Hieraus folgt, daß der Bekanntgabewille der Behörde nicht von einem Bediensteten gebildet werden kann, der nach seiner Stellung nicht zum Erlaß eines Verwaltungsaktes befugt ist (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 7). Der Bedienstete muß grundsätzlich zur Steuerfestsetzung berufen sein (vgl. Urteil in BFHE 132, 219, BStBl II 1981, 404). Im Bereich der Steuerfestsetzung bei den FÄ gehören zum Kreis der Beamten, die zu behördlichen Handlungen und Regelungen ermächtigt sind, regelmäßig Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter. Diese sind Amtswalter, deren Handlungen dem FA zugerechnet werden (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 45 I).
(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung,
Allgemeiner Teil (GGO I)
Vom 18. Oktober 2011
§ 27 - Postversand
(1) Für den Postversand, der nicht auf elektronischem Weg oder durch Dienstpostaustausch erfolgt, sind kostengüns-tige Versendungsformen unter Beachtung der jeweils geltenden Formate und Gewichtsstufen zu wählen.
(2) Bei Zustellungen ist das Verwaltungszustellungsgesetz zu beachten. Es ist grundsätzlich die Zustellungsart zu wählen, die die geringsten Postgebühren verursacht. An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie an Rechtsanwaltskanzleien, Patentrechtskanzleien, Notariate, selbständige Steuerbüros, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften ist möglichst gegen Empfangsbekenntnis, im Übrigen regelmäßig mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Bei einer Zustellung durch Einschreiben gilt der Rückschein als Zustellungsnachweis.
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=21790.0;attach=11391;image)ZitatAußerdem stellt der BGH klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch die Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid.
Könnte man da herauslesen, dass für eine Vollstreckung gar kein Festsetzungsbescheid nötig ist, da die Beitragspflicht ja kraft Gesetzes besteht? Werden die Festsetzungsbescheide folglich nur zu rein informellen Zwecken verschickt?
[...]
BESCHEIDE sind ERFORDERLICH für VOLLSTRECKUNG!Zitat von: BGH 11.06.2015Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren [...] und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 34) erforderlich.> HA!!! Und hier haben wir den Widerspruch der bisherigen kühnen Interpretationen von ARD-ZDF-GEZ und der Vollstreckungsstellen! ;) ;D
Der BGH erkennt also sehr wohl an
"Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die
zwangsweise Beitreibung rückständiger [...] Beiträge [...] erforderlich."
...und verweist hierbei noch auf "Hahn/Vesting" und die Autorin "Tucholke" (wer das Forum aufmerksam liest, dürfte wissen, dass Frau Tucholke eine Mitarbeiterin von ARD-ZDF-GEZ ist bzw. zumindest schon dazumal war).
Die Erfordernis von Bescheiden für die Zwangsvollstreckung ist hiermit also
sowohl als Anerkenntnis von ARD-ZDF-GEZ als auch vom BGH zu werten und dürfte insofern bestens zur Argumentation in Fällen fehlender Bescheide geeignet sein! ;) ;D [...]
Folgende Aussagen stelle ich mal ein:
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=21790.0;attach=11391;image)ZitatAußerdem stellt der BGH klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch die Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid.
Könnte man da herauslesen, dass für eine Vollstreckung gar kein Festsetzungsbescheid nötig ist, da die Beitragspflicht ja kraft Gesetzes besteht? Werden die Festsetzungsbescheide folglich nur zu rein informellen Zwecken verschickt?
Es ist unfassbar, was hier für die Aufrechterhaltung eines solch eklatanten Unrechtszustandes an Aufwand betrieben wird. ARD-ZDF-GEZ sind sich für nichts zu schade.
Jegliche Hemmungen sind abgrundtief gesunken. Es ist erbärmlich
Igendwann (sehr bald?!?) muss/ wird es einmal plauzen...So wird es kommen, aber nur dieser Zusammenbruch ist die Chance für einen Wandel.
Diese vom BGH getroffene Begründung wird bei der KFZ-Steuer angewendet. Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges gibt es noch einen Bescheid und darauf ist vermerkt, dass zukünftig die Steuer ab Datum-X nach 12 Monaten wieder fällig wird, ohne dass ein erneuter Bescheid zugestellt wird.
Wird die Steuer nicht zum Datum-X bezahlt, gibt es Post vom Amt, Steuer fällig und eine Mahnung mit Mahngebühren. Nach der Mahnung kommt die Zwangsvollstreckung+Gebühren oder das Stilllegen des Fahrzeugs von Amts wegen. Deshalb ist es bei KFZ sinnvoll, wenn man die Steuer nicht bezahlen kann, das Fahrzeug abzumelden.
Zur Aufdröselung der Worte "Bescheide" bitte noch einmal Klarstellung, damit nix durcheinander gerät:Ich glaube es ist noch nicht ganz richtig.
Worauf konkret zielt denn die Frage ab?
Ich meine, es ist ansonsten müßig, dies hier weiter zu vertiefen [...]
Festgesetzt werden 80 Eur -> Festsetzung
Bitte zahlen sie zu 1.1. xx 80Eur -> Leistungsgebot
Das Leistungsgebot fehlt auf den Bescheiden vom Rundfunk.
Auf den "Bescheiden" (?) oder Zahlungsaufforderung des Beitragsservice zur "Zahlungen der Rundfunkbeiträge" steht, dass "die nächste Rate/die nächsten Beiträge am Tag x fällig" ist/sind. Also wäre doch ein Leistungsgebot zu erkennen, oder etwa nicht?Die "Zahlungsaufforderungen"/ Zahlungserinnerungen" haben aber aus allen o.g. Gründen keinen Bescheid-/Verwaltungsakt-Charakter und sind daher als ledigliche Information zu qualifizieren.
Die "Zahlungsaufforderungen"/ Zahlungserinnerungen" haben aber aus allen o.g. Gründen keinen Bescheid-/Verwaltungsakt-Charakter und sind daher als ledigliche Information zu qualifizieren.
Bitte verinnerlichen ;)
Könnte man da herauslesen, dass für eine Vollstreckung gar kein Festsetzungsbescheid nötig ist, da die Beitragspflicht ja kraft Gesetzes besteht?
Werden die Festsetzungsbescheide folglich nur zu rein informellen Zwecken verschickt?
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird.
Bitte zahlen Sie Rundfunkbeiträge in Höhe von x Euro bis spätestens xx.yy.zzzz. Mit freundlichen Grüßen, Ihre Rundfunkanstalt
Aha! Die Verwaltung fordert mich zur Zahlung der Rundfunkbeiträge auf, weil ein Beitragsschuldverhältnis besteht und ich der Abgabenschuldner in diesem Schuldverhältnis bin.
Festgesetzt wird Einkommensteuer in Höhe von x Euro.
Bitte zahlen die den Betrag bis spätestens xx.yy.zzzz.
Verwaltungsakte müssen für den Betroffenen nachvollziehbar sein. Deshalb sieht das Gesetz in § 39 VwVfG vor, dass schriftliche Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen sind. Enthält der schriftliche Verwaltungsakt (auch als "Bescheid" bezeichnet) keine Begründung, ist er rechtswidrig. Dies erschließt sich aus § 45 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG:
§ 35 Begriff des VerwaltungsaktesQuelle:
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
in einigen Bundesländern sind die zuständigen Rundfunkanstalten vom VwVfG explizit ausgenommen, dann macht auch eine Begründung nach diesem Gesetz keinen Sinn.
Das Herausnehmen der Rundfunkanstalten aus dem Anwendungsbereich der allgemeinen Verwaltungsverfahrensregelungen eines Bundeslandes hat den Hintergrund, dass durch die Rundfunkstaatsverträge besondere (rundfunkspezifische) Verwaltungsverfahrensregeln existieren,eine steile These. Gegenfrage :. Was sind denn die behaupteten "besonderen (rundfunkspezifische) Verwaltungsverfahrensregeln" ?
Rn6Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647 (ftp://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647)
Dass die Gläubigerin eine Behörde wäre, ergebe sich zudem aus § 1 LVwVfG. Dass § 2 LVwVfG klar ausspricht, dass dieses Gesetz für den SWR nicht gilt, stehe dem nicht entgegen. Man habe damit nur vermeiden wollen, dass die Anwendung rheinland-pfälzischen Rechts neben baden-württembergischen Recht „Schwierigkeiten“ bereite. Damit steht die grundgesetzliche fixierte föderale Struktur der Bundesrepublik in Frage; die Bindung an unterschiedliche Landesgesetze ist Ausfluss davon.
RdNr. 9
Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen § 2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen § 5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.
RdNr. 10
Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB-Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl. §§ 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.
RdNr. 11
Mit der Beschwerdebegründung rügt der Antragsteller weiterhin, die Beitragsbescheide vom 1. Juni und 4. Juli 2014 seien ihm seinerzeit nicht wirksam zugestellt worden bzw. er habe diese im Jahr 2014 nicht erhalten, vielmehr seien diese erst im März 2015 zugestellt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das bloße (unsubstantiierte) Bestreiten des Zugangs reiche im Falle des behaupteten Nichtzugangs einer größeren Zahl von Bescheiden nicht aus, sei schon deshalb verfehlt, weil es hier nur um zwei Bescheide gehe und der Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 VwVfG hierfür nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. März 2004 auch nichts hergebe.
RdNr. 12
Ob dem zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn die streitgegenständlichen Bescheide wurden dem Antragsteller unstreitig zwischenzeitlich im März 2015 zugestellt und sind damit jedenfalls jetzt wirksam geworden.
RdNr. 13
Soweit der Antragsteller unter Verweis auf einen Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 zum Geschäftszeichen ... weiterhin geltend macht, das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners an das Finanzamt Reinickendorf vom 1. November 2014 genüge mangels konkreter und eindeutiger Bezeichnung des RBB als Vollstreckungsbehörde und Gläubiger sowie ohne Hinweis auf dessen Rechtsform, Vertretung und Anschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen, rechtfertigt das - unabhängig von der Richtigkeit dieser Annahme - nicht den mit dem Beschwerdeantrag uneingeschränkt geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Vollstreckung der genannten Beitragsbescheide durch den Antragsgegner. Ob das bezeichnete Vollstreckungsersuchen die rechtlichen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt erfüllt, ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Nichts anderes gilt für die - angesichts ihrer Benennung auf Seite 2 des Schreibens im Übrigen ersichtlich unzutreffende - Behauptung der Beschwerde, das Vollstreckungsersuchen benenne auch nicht die zu vollstreckenden Bescheide.
RdNr. 14
Die weitere Rüge des Antragstellers, die Vollstreckungsankündigung des Finanzamts Reinickendorf vom 6. Januar 2015 lasse ihn im Unklaren, welche Behörde ihm gegenüber vollstreckungsrechtlich tätig werde, betrifft allein das Verfahren in der Zwangsvollstreckung und begründet deshalb ebenfalls nicht den vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner.
Ist auf den Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15, zu verweisen.:o
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes
(2) Zur Verwaltung Berlins im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten (Verwaltungsstellen) Berlins.
(3) Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide
(1) Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
a) die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
b) die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
c) die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
d) die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
e) die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.
(2) Ferner ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Pflichtige über den Rechtsbehelf, der gegen den Veranlagungsbescheid gegeben ist, über die Verwaltungsstelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
(3) Die Veranlagungsbescheide sind nach den Vorschriften des Gesetzes zur Übernahme des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 8. August 1952 (GVBl. S. 648) zuzustellen.
Kommentar Beck VwVfG, Kopp/Ramsauer, 15. Auflage (Anm.: gebraucht :'( derzeit aktuell 17. Auflage, zu § 41, RdNr. 7 b
bb) Maßgeblicher Behördenvertreter.
Für den Bekanntgabewillen kommt es auf den Willen eines für die Behörde zeichnungsbefugten Organwalters an.
...
Die Veranlassung der Bekanntgabe durch eine offensichtlich gämzlich dafür "unzuständige" Person, zB eine Raumpflegerin, die den Bescheid auf dem Schreibtisch findet und in den Postlauf gib, wäre unwirksam.
Der RBB ist eine 2-Länder-Anstalt; kann diese 2-Länder-Anstalt überhaupt eine unmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts sein? Und dann ist sie auch noch rechtsfähig? Kann dieses Gesetz über Gebühren und Beiträge aus dem Jahr 1957 überhaupt zur Anwendung kommen?Zitat§ 1 Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes
(2) Zur Verwaltung Berlins im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten (Verwaltungsstellen) Berlins.
(3) Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
B.2.3.4. Die Anstalten des öffentlichen Rechts
Die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts dienen im allgemeinen der Entlastung der Verwaltung und werden aus einem bestimmten öffentlichen Zweck mit personellen und sachlichen Mitteln aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert und zur Nutzung durch den die Bürger rechtlich selbstständig zusammengefasst. Die Anstalten des öffentlichen Rechts haben somit keine Mitglieder sondern Nutzer. Das Nutzungsverhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein.
nichtrechtsfähige Anstalten; diese bilden nur organisatorisch selbständige Einheiten, während sie rechtlich Teil einer juristischen Person, zumeist einer Gebietskörperschaft, sind.
Beispiel: Schulen (sie sind in der Regel unselbständige Einrichtungen der Kreise und kreisfreien Städte; die früher gebräuchliche Bezeichnung „Schulanstalt“ ist heute nicht mehr üblich), Justizvollzugsanstalten, die in der Regel Einrichtungen des jeweiligen Bundeslandes sind, das Technische Hilfswerk (THW) und die Bundeszentrale für politische Bildung, die von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden. Manchmal werden die Einrichtungen behördenintern auch als Institut oder Einrichtung bezeichnet, z. B. die Bundesanstalt für Straßenwesen, obwohl sie durchaus Anstaltscharakter haben.
Die korrekte Überschrift lautetZitatgemeinsame Behörden und Gerichte Berlin-Brandenburg
Übersicht der gemeinsamen Behörden, Einrichtungen, Stellen und Gerichte der Länder Berlin-BrandenburgInsofern ist der RBB lediglich eine Einrichtung oder Stelle, weder Behörde noch Gericht; die einzige gemeinsame Behörde ist in dieser Übersicht auch als Behörde benannt: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg. Alles andere sind Gerichte oder eben lediglich gemeinsame Einrichtungen bzw. Stellen wie die Stiftung Preussische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG).
Was sind denn die behaupteten "besonderen (rundfunkspezifische) Verwaltungsverfahrensregeln" ?
Zitat§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide
(1) Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
a) die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
b) die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
c) die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
d) die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
e) die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.
Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
B.2.3.2. Unmittelbare und Mittelbare Staatsverwaltung
Träger der öffentlichen Verwaltung sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und zunächst der Bund und die Bundesländer.
Sie bilden die staatliche Ebene und handeln durch eigene Organe (Behörden) und üben so die unmittelbare Staatsverwaltung aus.
Mittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben unterstaatliche juristische Personen gegründet, herangezogen bzw. beliehen werden, die durch eigene Organe handeln. Diese unterstaatlichen juristischen Personen sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die rechtsfähigen Anstalten sowie die öffentlich-rechtlichen Stiftungen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gegründet werden und ggf. mit Hoheitsgewalt ausgestattet sind:
Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde.
Das Sonderverwaltungsrecht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk findet sich in den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags und in den jeweiligen Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten. Ob diese Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, ist eine andere Frage. Es ist halt nur ziemlich unstreitig, dass das Sonderverwaltungsrecht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den genannten Kodifikationen enthalten ist. Sonst würden wir uns hier im Forum nicht andauernd darüber unterhalten.
wenn ich die Zahlung der Rundfunkbeiträge boykottiere dann heißt das, dass ich nicht zahle und wahrscheinlich irgendwann die Vollstreckung betrieben wird.
Genau dann haben sich die Vollstreckungsbehörden an die für sie geltenden Verwaltungsverfahrensgesetze (!) zu halten, nämlich das länderspezifische
VwVG und die darin normierten Vollstreckungsvoraussetzungen genau zu prüfen. Darum geht es letztenendes und weiter nichts.
Folgende Aussagen stelle ich mal ein:
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=21790.0;attach=11391;image)ZitatAußerdem stellt der BGH klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch die Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid.
Könnte man da herauslesen, dass für eine Vollstreckung gar kein Festsetzungsbescheid nötig ist, da die Beitragspflicht ja kraft Gesetzes besteht? Werden die Festsetzungsbescheide folglich nur zu rein informellen Zwecken verschickt?
Es muss zwischen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung unterschieden werden. Das Verwaltungsverfahren reicht im Falle der Rundfunkbeiträge von der behördlichen Ermittlung der Abgabengrundlagen bis zur Abgabenerhebung. Ist die Abgabenerhebung erfolglos, schließt sich daran die Verwaltungsvollstreckung an.Ist das so einfach? Hat nicht die sog. Verwaltungsvollstreckung als Verwaltungsverfahren ebenfalls nach dem Verwaltungsverfahrensrecht zu erfolgen?