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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: ByteOperator am 19. Januar 2017, 21:26
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BEKANNTMACHUNGEN DER KÖRPERSCHAFTEN, ANSTALTEN UND
STIFTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
Mit Datum 18.01.2017 wurde die neue Satzung des RBB im Amtsblatt veröffentlich und gilt somit.
Wichtige Punkte hierbei (auszugsweise):
- (nur) bargeldlose Beitragszahlung auf eigene Gefahr (§ 10 Abs. 1)
- bei Zahlungsverzug werden Zinsen erhoben (§ 12)
- private Inkassounternehmen dürfen tätig werden (§ 16 Abs. 2)
Das Ganze ist natürlich von der Intendantin auch nicht unterschrieben.
Ab Seite 25 im PDF nachzulesen hier:
http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%202_17.pdf (http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%202_17.pdf)
Meinungen hierzu?
Edit "Bürger" @alle:
Bitte die wichtigen Hinweise beachten in diesem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21740.msg138969.html#msg138969
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21740.msg138985.html#msg138985
Daraus geht hervor, dass die hier benannten "wichtigen Punkte" auch schon in vorherigen Fassungen der Satzung so gegeben waren und also nicht neu sind.
Hier im Thread bitte ausschließlich die Änderungen/ Neuigkeiten erarbeiten und diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Wichtige Punkte hierbei (auszugsweise):
- (nur) bargeldlose Beitragszahlung auf eigene Gefahr (§ 10 Abs. 1)
- bei Zahlungsverzug werden Zinsen erhoben (§ 12)
- private Inkassounternehmen dürfen tätig werden (§ 16 Abs. 2)
Meinungen hierzu?
Die Zinsen gehen wohl in Ordnung, weil es wohl bei jedem Unternehmen so ist? Der dritte Punkt ist fragwürdig und nur dann ok, wenn es sich um ein Unternehmen handelt.
Zweifelhaft sind darin Aussagen, daß alle Zahlungen nur an den Beitragsservice zu leisten sind, steht dieses doch dem Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages entgegen, wonach die Zahlungen auch direkt an die zuständige Rundfunkanstalt geleistet werden können?
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Bargeldlos? Wo ist da paypal oder paydirekt zu finden?
Das wäre auch bargeldlos, verschleiert leider die Kontonummer...
Hier ist ja das Forum der Nichtzahler. Nur:Wer bezahlt, könnte das ja mal probieren...
Zinsen 6 Prozent.
Wo gibt es die derzeit?
Hier muss auf eine Regelung Nähe des Eurolibor hingearbeitet werden.
Und der Zinssatz ist bei -0,37%, plus "X"
Und dies noch zusätzlich zum Säumniszuschlag?
Da kann sich m.E. der Rundfunk nicht einfach dem STEUERRECHT nähern. Weil: Wer dort säumig ist, zahlt
(nach 15 Monaten) auch 6%.
Nicht nach 3 (!) Monaten wie hier beschrieben.
Und nicht vergessen: Es sind ja keine Steuern... oder etwa doch (weiteres Indiz).
Man sieht es hier deutlich: Mein Lieber, und solltest Du nicht zahlen wird Druck ausgeübt.
8 Euro pro Bescheid im Jahr und ca 10 Euro Zinsen; Zusatzkosten ca. 42 Euro... ohne Worte...
VG rave
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Man sieht es hier deutlich: Mein Lieber, und solltest Du nicht zahlen wird Druck ausgeübt.
8 Euro pro Bescheid im Jahr und ca 10 Euro Zinsen; Zusatzkosten ca. 42 Euro... ohne Worte...
Offensichtlich gibt es zuviele Beitragsverweigerer, und auch die Stadtkassen sind überlastet. Anders lässt sich so ein "Maßnahmenkatalog" nicht erklären...
Wir sind auf dem richtigen Weg. Es wird immer deutlicher...
Grüße
Adonis
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Bevor wir hier weiterdiskutieren:
Könnte bitte jemand den Inhalt der alten mit der neuen Version vergleichen und die Unterschiede hier präsentieren?
Mich deucht nämlich, dass sowohl die
- "bargeldlose Zahlung auf eigene Gefahr" sowie auch die
- Verzinsung etc.
auch schon Bestandteil der alten "Knebelvertrags"-Fassung waren und insofern keine "Neuigkeiten" sind.
Danke für die Mitwirkung.
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Wichtige Punkte hierbei (auszugsweise):
- (nur) bargeldlose Beitragszahlung auf eigene Gefahr (§ 10 Abs. 1)
- bei Zahlungsverzug werden Zinsen erhoben (§ 12)
- private Inkassounternehmen dürfen tätig werden (§ 16 Abs. 2)
Ist auch schon vorher nur bargeldlos gewesen - auch "auf eigene Gefahr".
Auch die anderen "wichtigen Punkte" existierten alle schon in vorherigen Fassungen der Satzung - siehe u.a. unter
Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg
über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
vom 6. Dezember 2012 in der Fassung vom 13. April 2015
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf
§ 10 Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner/Die Beitragsschuldnerin hat die Rundfunkbeiträge auf seine/ihre Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Beitragsschuldner/Die Beitragsschuldnerin kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:
1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung.
§ 12 Zinsen
(1) Personen, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 RBStV nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind oder die über rechtlich erhebliche Tatsachen für die Beitragserhebung unrichtige Angaben gemacht haben, haben für die dadurch nicht entrichteten Rundfunkbeiträge Zinsen ab dem dritten Monat nach Beginn der Beitragspflicht zu zahlen. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV gilt entsprechend.
(2) Der Gesamtbetrag der infolge der unterlassenen, unvollständigen oder unrichtigen Angaben nicht zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit entrichteten Rundfunkbeiträge wird jährlich mit 6 vom Hundert verzinst.
(3) Die Zinsen werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
(4) Zinsen nach Absatz 1 werden nicht erhoben, soweit der Beitragsschuldner/die Beitragsschuldnerin in vollem Umfang die unterlassenen Angaben nachholt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unrichtigen Angaben berichtigt und die Rundfunkanstalt erstmals hierdurch von den die Beitragspflicht begründenden Tatsachen vollständig Kenntnis erhält.
und auch:
§ 16 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen
Edit "Bürger" @alle:
Hieraus geht also klar hervor, dass die im Einstiegsbeitrag benannten "wichtigen Punkte" auch schon in vorherigen Fassungen der Satzung so gegeben waren und also nicht neu sind.
Hier im Thread daher bitte nunmehr ausschließlich die Änderungen/ Neuigkeiten erarbeiten und diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.