(9) ...Somit kann (wenn vorhanden!) die Angabe zur Lage der Wohnung durch das EMA zwar einen Anhalt bieten, klar definiert ist eine Wohnung damit nicht.
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung
Und die nächste Frage: Was passiert mit den Verknüpfungen, wenn die Datensätze lt RBStV gelöscht werden (sollen)?Die Daten liegen eh auf dem Spiegelserver. Dann werden laut dem aktuell gültigem 19. RBStV. ab dem 01.01.2018 die Meldedaten aller gemeldeten Bürger in Deutschland erneut aus den Meldeämtern nach Kölle übermittelt und abgeglichen. So liegen die gelöschten Datensätze wieder vollständig in der aktuellen Version in der Datenbank vor, um nach einer erneuten Abfrage weitere Zwangsanmeldungen durchführen zu können.
Sehr geehrte Frau Intendantin,
Sehr geehrter Herr Intendant,
im Zuge der von Ihnen "angeordneten" Direktanmeldung, kam es bei den BeitraXnr. 001 und 002 zu einer vermeidbaren Doppelanmeldung.
Wir haben daher die betreffenden Rundfunkteilnehmerkonten gelöscht und nehmen Sie zur Vermeidung von BeitraXausfällen in Anspruch.
Gerne bestätigen wir Ihre doppelte Anmeldung für die Wohnung xxxxxxx .
Bitte zahlen Sie rückwirkend ab 01.01.2013 den doppelten Rundfunkbeitrag in Höhe von 1680 Eus.
Für Ihre Überweisung haben wir ein Zahlungsformular vorbereitet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr BeitraXservice
P.S.
Wie Sie wissen sind wir nicht rechtsfähig.
Niemand hat Ihnen diesen Sonderbrief 007 (Intendancerbrief) geschrieben.
Zitat7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der WohnungSomit kann (wenn vorhanden!) die Angabe zur Lage der Wohnung durch das EMA zwar einen Anhalt bieten, klar definiert ist eine Wohnung damit nicht.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 64
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
§ 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
§ 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
§ 61 Wirkung der Streitgenossenschaft
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.
§ 62 Notwendige Streitgenossenschaft
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.
Aktenzeichen (Gericht)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in o.g. bezeichneten Klageverfahren wird die Klage fristgerecht abgeändert, da der Beklagte mit Widerspruchsentscheidung vom xx.xx.xxxx doppelten Wohnungsbeitrag zu einer Wohnung begehrt.
Klage
Aktenzeichen xxxxx
der Eheleute und Kläger
1. Frau Y
2. Herr X
beide
xxxxxxxx
xxxxxxxx wohnhaft
gegen den Beklagten
der/die/das Intendantin
(jeweilige Landesrundfunkanstalt)
vertreten durch das Justitiariat
xxxxxxxxx
wegen Verletzung unserer Rechte, insbesondere Art. 6 (Schutz der Ehe) GG, durch
zu 1)
die Festsetzungsbescheid(e) vom xx.xx.xxxx , xx.xx.xxxx, .... und die Widerspruchentscheidung
vom xx.xx.xxxx
zu 2)
die Festsetzungsbescheid(e) vom xx.xx.xxxx , xx.xx.xxxx, .... und die Widerspruchentscheidung
vom xx.xx.xxxx
Anmerkung zu 2) die Klageerhebung erfolgte bereits fristgerecht
A.1.
Wir sind anwaltlich nicht vertreten. Es wird vorsorglich beantragt die Klage dem Verfahren xxxxxxx zuzuordnen und um gerichtliche Hinweise zu § 64 VwGO gebeten.
A.2.
Hinsichtlich der vom Beklagten angenommenen doppelten Wohnungsinhaberschaft i.S.d. RBStV weisen wir vorsorglich auf § 12 RBStV hin und erklären hiermit, dass wir uns auf
§ 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG berufen
und als Eheleute keinerlei Angaben hinsichtlich der Wohnungsinhaberschaft machen werden.
Anmerkung:
siehe hierzu Fiktive Begründung Bundesland Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg137300.html#msg137300
ab B.8.7.8. Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht
Wir Rügen ferner ausdrücklich, dass der Beklagte uns nicht auf unserer Auskunftsverweigerungrecht hingeweisen hat und stattdessen auf der Rückseite seiner Schreiben, ausführte:ZitatBei Nichtzahlung können Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Daneben können im Ordnungswidrigkeitenverfahren Geldbußen von bis zu 1000,00 EUR verhängt werden.
Direkt im Anschluss wurde auf die Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 RBStV hingewiesen:ZitatGesetzlich zur Auskunft verpflichtet sind Beitragsschuldner und Personen oder Rechtsträger bei denen Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind (§ 9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Beweis:
Zeitgleiche Schreiben des Beitragsservice Zahlung Rundfunkbeiträge vom XX.XX.XX Rückseite
A.3.
Wir beantragen die Vorlage der Verwaltungsvorgänge des Beklaten zu den BeitraXnr.
zu 1) xxx xxx xxx
zu 2) xxx xxx xxx
und deren Beiziehung zur Gerichtsakte.
A.4.
Wir beantragen Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge in den Räumen des Gerichtes nach deren Eingang.
B.
Die Klage wird vorerst wie mit Klagebegründung vom xx.xx.xxxx begründet.
Weitere Begründung der Klage erfolgt nach gewährter Akteneinsicht.
Hierzu ersuchen wir das Gericht, die Frist zur weiteren Klagebegründung angemessen zu bemessen, da wir berufstätig (Anmerkung: oder sonstige Gründe falls nicht berufstätig)sind und auch nicht anwaltlich vertreten sind.
___________________________ ___________________________
Frau Y Herr Z
Aktenzeichen (Gericht)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in o.g. bezeichneten Klageverfahren wird die Klage fristgerecht abgeändert, da der Beklagte mit Widerspruchsentscheidung vom xx.xx.xxxx doppelten Wohnungsbeitrag zu einer Wohnung begehrt.
Ich würde dann über die örtliche Staatsanwaltschaft den Kontakt zum BS aufnehmen lassen:
Link § 353 StGB Abgabenüberhebung:
Ganz schlechte Formulierung. Da bereits eine Klage gegen den sogn. Rundfunkbeitrag anhängig ist, kommt nur eine Erweiterung der Klagegründe in Frage....
Wenn Ehemann X theoretisch die Klagegründe seiner Klage erweitern würde, müsste Ehefrau Y theoretisch doch Kontakt mit dem BS aufnehmen um die Situation darzustellen bzw. doch eine eigene Klage einreichen?!
Aktenzeichen (Gericht)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in o.g. bezeichneten Klageverfahren wird die Klage fristgerecht abgeändert, ...
§ 82 VwGO
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
Woraus Sie Ihre rechtliche Befugnis und Rechtsauffassung ableiten, hinsichtlich des Hinzutretens der Klägerin (meiner gallischen Göttergattin) und der streitgegenständlichen 2. Widerspruchentscheidungen vom xx.xx.20xx, Schlußfolgerungen zur noch ausstehenden Erweiterung der Klagebegründung und Zulässiggkeit der Klage machen zu können, erschließt sich mir nicht.
Wie mit der Klageschrift vom xx.xx.20xx unter B. dargestellt, erfolgt eine weitere Klagebegründung erst noch, da dem Lebenssachverhalt mit Ablehnung des Widerspruchs meiner Gattin vom xx.xx.20xx Umstände hinzugetreten sind, die zusätzlich unsere Rechte (u.a. Art. 6 GG) verletzen und daher wohl einer weiteren Begründung bedürfen.
P.S. welche Landesrundfunkanstalt?
Wie wäre es, wenn sich die Zahlende als Streitgenossin in das Verfahren des Ehemannes einklinken würde? Denn: Nur weil die Ehefrau zahlt, bleibt sie doch Teil der Gesamtschuldnerschaft. Die Ablehnungsbegründung des Gerichts wäre interessant, es könnte sich herausstellen, dass sich gar keine Gesamtschuldnerschaft nach RBStV entwickelt hat!
Wie wäre es, wenn sich der Ehemann als Streitgenosse in das Verfahren der Ehefrau einklinken würde? Denn: Nur weil die Ehefrau zahlt, bleibt sie doch Teil der Gesamtschuldnerschaft. Die Ablehnungsbegründung des Gerichts wäre interessant, es könnte sich herausstellen, dass sich gar keine Gesamtschuldnerschaft nach RBStV entwickelt hat!
Wird ausdrücklich auf die Klage vom xx.xx.2017 hingewiesen und um gerichtliche Aufklärung gebeten, weshalb eine Klageergänzung zur Klage Aktenzeichen xxxxxxx nicht möglich ist.
Es ist offensichtlich, dass einer der Verwaltungsakte zu der klagegegenständlichen Wohnung unter einem schwerwiegendem Mangel und damit nichtig ist. Die "Doppelbebeitragung" einer Wohnung ist nach dem RBStV nicht möglich.
Wir WOHNEN gemeinsam in unserer EHEWOHNUNG.
Der Beklagte wird daher aufgefordert unverzüglich eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der er ferner darstellt, welche datenschutzrechtlichen Vorkehrungen er traf, um solche Fälle zu vermeiden (geeignete datenschutzfreundliche Voreinstellung / data protection by default).
Von uns kann ferner als - nicht anwaltlich vertretenes - Ehepaar nicht verlangt werden, dass wir die "Feinheiten" der VwGO beherrschen. Dies betrifft auch das Vorverfahren.
Hallo,
Herr XY hat aktuell theoretisch eine Klage in 1. Instanz am Verwaltungsgericht laufen.
Frau XY, wohnhaft in der gleichen Wohnung, widersprach bislang allen Festsetzungsbescheiden ohne die gemeinsame Wohnsituation mit Herrn XY anzuzeigen.
Nun flatterte heute ein Widerspruchsbescheid für Frau XY ins Haus.
Wie kann Herr bzw. Fam. XY nun den Beitragsservice auf die gemeinsame Wohnsituation und die laufende Klage hinweisen um aus der Nummer rauszukommen bzw. alles über Herrn X - dem Ehemann - laufen zu lassen?
Danke!
Fiktives Ehepaar bewohnt seit zwar 2013 die gemeinsame Wohnung, ist aber erst seit 2014 verheiratet.Nein, denn die Beitragspflicht besteht laut diesem "unsinnigem" Gesetz pro Wohnung. Die Inhaber sollen es als Gesamtschuld schulden. --> Das Gesetz erlaubt, das sich eine LRA einen raussucht. Und genau dort ist einer der Angriffspunkte.
Wenn dann deren Problem. Der Fernsehbeitragsstaatsvertrag gibt klar vor, wie die Fernsehkasper zu verfahren haben um diese Fehler zu vermeiden. Eine Direktanmeldung gehört nicht dazu.Dazu meinte ein Richter am VG des fiktiven Sachsen --> das "Gesetz" räumt diese Möglichkeit (Auskünfte im Verwaltungszwangsverfahren) ein, das würde aber nicht bedeuten, dass es so gemacht werden müsse, sondern dass es (diese Möglichkeit) so grundsätzlich rechtlich erlaubt sei. Somit erklärte er sinnbildlich, alles was im Gesetz nicht verboten sei, sei auch nicht ausgeschlossen ;-). --> Das bedeutete für eine PersonX Gesetze sind noch völlig anders zu lesen. Denn bis dahin ging eine PersonX auch davon aus, dass im Gesetz Sachen stehen sollten, welche anzuwenden sind --> Das war bisdahin also eindeutig ein Denkfehler, wenn ein Richter erklärt, dass dem so nicht sei. ;-) Ob das andere nun unzulässig ist oder nicht geht ja aus dem Gesetz nicht hervor. --> Aber der Bürger muss wenn er Gesetze liest ja verstehen wie die Verwaltung verfahren wird. --> Erwartungshaltung und Realität laufen dabei ja völlig auseinander, wenn der Richter Recht behalten sollte. Dazu kommt noch die Vermutung der PersonX das es nicht ganz so sei wie der Richter es vielleicht darstellte --> aber der Richter brachte dazu noch ein Beispiel --> da ging es um die genaue Formulierung von etwas --> war wohl vorgegeben --> das Gericht dachte sich seine Formulierung aber selbst aus und übertrug diese auch auf andere Verfahren "Copy und Paste" --> das führte später dazu, dass diese "Verfahren" wegen eben dieser "eigenen" Formulierung für ungültig erklärt wurden, weil diese den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr entsprachen. --> Bedeutet, wenn etwas ausdrücklich geregelt ist, dann muss es auch so sein, wenn das Gesetz Lücken habe dann kann es so sein muss es aber nicht -> aber genau das führt zur Willkür und diese ist verboten.
Dazu meinte ein Richter am VG des fiktiven Sachsen --> das "Gesetz" räumt diese Möglichkeit (Auskünfte im Verwaltungszwangsverfahren) ein, das würde aber nicht bedeuten, dass es so gemacht werden müsse, sondern dass es (diese Möglichkeit) so grundsätzlich rechtlich erlaubt sei.
4. Mit Hilfe der Résistance mit 2 Klagen zu einer Wohnung weiter kämpfen.
Das Verwaltungsgericht wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Wohnung streitgegenständlich ist. Insofern greift das Argument, dass zwei Verwaltungsakte zu zwei Personen vorliegen nicht durch. Es liegen tatsächlich zwei Verwaltungsakte zu einer Wohnung vor. Hiervon sind wir als Ehepaar unmittelbar betroffen (Art. 6 GG).
Einer der Verwaltungsakte ist wie bereits ausgeführt mehr als offensichtlich nichtig.
Der Intendant des Bayerischen Rundfunks wird hiermit aufgefordert schriftlich bekanntzugeben, woraus er seine rechtliche Befugnis ableitete, zwei nachweislich in einer Wohnung gemeinsam lebende Personen (eheähnliche Lebensgemeinschaft / Ehepaar), zur Zahlung von 2 Rundfunkbeiträgen zu einer Wohnung anzumelden.
Eine Vollmacht der Kläger (eheähnliche Lebensgemeinschaft / Ehepaar) kann die Intendanz des BR zweifelsfrei nicht vorweisen.
Das Verhalten der Intendanz des BR in Bezug auf die "Direktanmeldung" stellt sich daher als verbotenes "Insichgeschäft" gemäß § 181 BGB dar. Nicht die Kläger sind damit Rundfunkbeitragspflichtig für die streitgegenständliche Wohnung, sondern die Intendanz des BR die für die Anmeldung ohne Vollmacht verantwortlich zeichnet.
Vorsorglich weisen wir auch nochmals auf § 12 RBStV hin. Gemäß § 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht. Es ist übrigens auch gute Tradition das sich Eheleute nicht gegenseitig beim Wohnen "anschwärzen".
Hier zeigen sich die deutlichen Schwächen der durchgeführten bundesweiten "ARD-Rasterfahndung" zum "Schwarzwohnen".
Der BayVerfGH musste seinerzeit die Entscheidung zum RBStV treffen, ohne das der Vollzug des Gesetzes stattgefunden hatte.
Nachweislich liegen dem Verwaltungsgericht W. nunmehr gerichtsbekannte Tatsachen vor, die den "einmaligen Meldedatenabgleich" in einem völlig anderen Licht erscheinen lassen.
Dies wird noch für Verfassungsbeschwerden zu § 14 Abs. 9 a RBStV, der zweimaligen bundesweiten Rasterfahndung nach "Schwarzbewohnern", von einiger Bedeutung sein.
Mindestens einer der hier verwendeten Meldedatensätze unterliegt bereits seit geraumer Zeit der Löschungspflicht.
Wann dürfen wir mit der Rücknahme eines der nichtigen Verwaltungsakte durch den Beklagten, der Gerichtskostenübernahme und einer entsprechenden Entschuldigung (Anmerung ggf.: in Form von Schadensersatz) rechnen?
Anmerkung nachfolgendes optional:
Ungern möchten wir in dieser Angelegenheit eine dienstliche Stellungnahme zur Frage,
der Strafbarkeit einer doppelten Gebührenerhebung
durch die zuständige Staatsanwaltschaft über das angerufene Verwaltungsgericht einholen lassen.
Eine gerichtlich Nachprüfung der "Ermittlungsmaßnahme § 98 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG" des Beklagten (§ 14 Abs. 9 RBStV i.V.m. § 12 RBStV nach § 101 Abs. 1 sowie Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) beim zuständigen Ermittlungsgericht wird unserseits für den Fall, dass der Beklagte sich auf die "Anmeldepflicht des RBStV" beruft, erwogen.
Vorsorglich weisen wir ebenfalls auf die anstehende Entscheidung des BVerfG:ZitatVerfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
In den Verfahren:
1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/1
u.a.
Sollten wir den Eindruck in diesem Verwaltungsstreitverfahren gewinnen, dass unser berechtigtes Rechtsschutzinteresse nicht mit dem nötigen Ernst durch den Beklagten und das angerufene Verwaltungsgericht verfolgt werden, so wird das BVerfG noch ein weiteres Aktenzeichen - zu den "u.a." Aktenzeichen - hinzufügen können.
Wegen verfestigter Rechtsprechung vor der Rechtswegerschöpfung, dürfte eine Verfassungsbeschwerde unserseits wohl zulässig und vorallem begründet sein.
Das BVerfG wird anhand der hier vorliegenden fachgerichtlich vorgeprüften Tatsachen erstaunt über die tatsächliche Praxis - insbesondere zum laxen Umgang mit der datenschutzrechtlichen Löschungspflicht RBStV - sein.
[...]Schade!? Es wurde sicherlich anschliessend eingefordert den Festsetzungsbescheid "ordentlich" aufzuheben? (mittels positivem Widerspruchsbescheid oder wie auch immer)
Bei uns haben die Fernsehkasper einen Ehepartner wieder abgemeldet, schade.
[...]
Ein einfaches Schreiben "ohne Anspruch auf blabla lösen wir Ihr Konto 4711 auf" reicht da nicht!
Sollte theoretisch im Klageantrag der Ehefrau ebenfalls ein "Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung" gestellt werden?
Wird meinerseits auf eheliche Anordnung mitgeteilt, dass der anordnende Richter zum Schriftsatz vom XX.XX.2017 mitteilen möge, woraus er seine rechtliche Befugnis ableitet aus unserer gemeinsamen Klage nunmehr zwei Klagen machen zu wollen.
Ferner teile ich auf eheliche Anordnung auch mit, dass der diesbezügliche Antrag des Beklagten - "Abtrennung als zweite Klage" - bekannt zu geben ist.
Wir hegen den Verdacht, dass der RBS TV Zwietracht zwischen Eheleuten säen will. Unsere ehelichen Treupflichten gebieten es, dass wir uns gegen derartiges Gebaren wehren. Hier wird in die inneren Angelegenheiten des Art. 6 GG durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig eingegriffen.
Vorsorglich wird der Beklagte aufgefordert die Aussetzung der Vollziehung sämtlicher streitgegenständlichen Verwaltungsakte zur Ehewohnung der Kläger schriftlich zu erklären.
Dies erscheint geboten, bis der Beklagte die chaotischen "verwaltungrechtlichen Zustände" in seinem Hause geordnet hat und insbesondere auch deshalb, da rundfunkbeitragspflichtig zur streitgegenständlichen Wohnung der Anmelder, also der Intendant des BR, ist.
Auf eheliche Anordnung teile ich ferner mit, dass wir - nichtanwaltlich vertreten - um weitere gerichtliche Hinweise bitten.
Amerkung optional:
Diese Bitte sprechen wir auch für den Beklagten aus, obwohl wir hierzu rechtlich nicht berufen wurden. Denken Sie mal alle darüber nach!
Dies erscheint geboten, bis der Beklagte die chaotischen "verwaltungrechtlichen Zustände" in seinem Hause geordnet hat
Sehr treffliche Formulierung. Aber welches Haus könnte gemeint sein? Die Höhle des Lupus? Die Fernsehkasperleanstalt? Die pompöse Luxusvilla des Intendanten?
Es bleibt wohl tatsächlich nur, theoretisch für die fiktive Ehefrau ebenfalls eine ausführliche Klagebegründung einzureichen.... oder?
gegen den BeklagtenHallo ehrenwerter @Profät Di Abolo,
der/die/das Intendantin
(jeweilige Landesrundfunkanstalt)
vertreten durch das Justitiariat
xxxxxxxxx
Änderung des Familiennamens (Ehenamens); Notwendige Streitgenossenschaft der Ehegatten bei Klage auf Namensänderung; Gewillkürte Prozessstandschaft bei der Geltendmachung von höchstpersönlichen Rechten; Folge des Fehlens der alleinigen Prozessführungsbefugnis; Zulässigkeit eines Parteibeitritts im Revisionsverfahren,Link: