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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 13. Januar 2017, 18:05
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'N Abend,
dieses Thema wird auf Basis mehrerer Gründe eröffnet:
1.) der neue Rundfunkstaatsvertrag, der nunmehr Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste namentlich benennt;
2.) die Einbindung des aus Steuermitteln des Bundes finanzierten Rundfunksenders "Deutsche Welle" in die ARD;
3.) die Einbindung aller Landesrundfunkanstalten in die ARD;
4.) die ARD als möglichen Dachverband für alle nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen, außer ZDF, weil als Stiftung eh eigenständig;
5.) die aus dem Punkt 4 folgende Mischfinanzierung der ARD aus Steuermitteln des Bundes, Beiträgen der Rundfunknutzer und aus dem Verkauf von Werbezeiten;
6.) aus Punkt 5 folgt ein 3-stufiges, durchaus solides Finanzierungsmodell;
7.) die Neugliederung des Länderfinanzausgleiches, der in 2018 in Kraft tritt;
Auf Basis des europäischen Rahmenrechts ist eine Steuerfinanzierung des nat. ÖRR zulässig, die Einbindung der rundfunknutzenden Bürger ebenso und auch eine Werbefinanzierung.
Ohne diesen Umstand näher hier zu erklären, weil an anderen Stellen im Forum bereits erfolgt, kollidiert eine Mischfinanzierung des nat. ÖRR gemäß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes nicht mit dem Grundgesetz?
Damit würden sich die Landesgesetzgeber bei den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages nicht außerhalb des Grundgesetzes bewegen?
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Das Bundesverfassungsgericht könnte bei den anstehenden Entscheidungen dem Landesgesetzgeber allerdings aus Gründen der Normenklarheit auftragen, alle Rundfunk***staatsverträge vollständig von Grund auf neu zu fassen, also inkl. aller in den vergangenen Jahren vorgenommenen Änderungen.
Das Bundesverfassungsgericht könnte alle rundfunkspezifischen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit als "neu zu verhandeln" erklären, wo Verwaltungsgerichte nicht den Rundfunkstaatsvertrag als nationales Rundfunkbasisrecht in ihre Entscheidungen zum Rundfunkbeitragstaatsvertrag einbezogen haben und darüberhinaus alle zu Lasten von Rundfunknichtnutzern getroffenen Entscheidungen als von Beginn an nichtig festsetzen, da in Übereinstimmung zum vorrangigen europäischen Recht, Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Informations- und Meinungsfreiheit, keine behördliche Einwirkung auf den Bürger zulässig ist.
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Meinungen dazu?
Mfg
Pinguin
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Das Bundesverfassungsgericht könnte alle rundfunkspezifischen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit als "neu zu verhandeln" erklären, wo Verwaltungsgerichte nicht den Rundfunkstaatsvertrag als nationales Rundfunkbasisrecht in ihre Entscheidungen zum Rundfunkbeitragstaatsvertrag einbezogen haben und darüberhinaus alle zu Lasten von Rundfunknichtnutzern getroffenen Entscheidungen als von Beginn an nichtig festsetzen, da in Übereinstimmung zum vorrangigen europäischen Recht, Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Informations- und Meinungsfreiheit, keine behördliche Einwirkung auf den Bürger zulässig ist.
Das wird das Bundesverfassungsgericht nicht so entscheiden, denn dies würde die Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung auslösen.
siehe dazu:
I. Rechtsgrundlage
1. Entwicklung des Folgenbeseitigungsanspruchs
Zunächst wurde der sog. Vollzugsfolgen-Beseitigungsanspruch als ein subjektiv-öffentlicher Anspruch des Bürgers,
der auch den realen Vollzug des rechtswidrigen Verwaltungsaktes rückgängig machen soll, aus der Erkenntnis heraus entwickelt, dass ein wirksamer Rechtsschutz sich nicht nur auf die Außerkraftsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes beschränken kann.
Schon kurze Zeit später wurde der Anwendungsbereich dieses Anspruchs auch auf schlicht hoheitliches Handeln oder Unterlassen ausgeweitet.
Das richterrechtlich entwickelte Rechtsinstitut ist mittlerweile zu Gewohnheitsrecht erstarkt.
Heute sollen nach h.M. mit dem Folgenbeseitigungsanspruch die unmittelbaren rechtswidrigen Folgen öffentlichrechtlichen Handelns beseitigt und damit die Wiederherstellung des ursprünglichen oder eines vergleichbaren Zustands geltend gemacht werden.
Dieser Anspruch wird zwar in § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO erwähnt. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Anspruchsgrundlage,
sondern um eine Regelung, die dessen prozessuale Durchsetzung vereinfachen soll.
Allerdings setzt die prozessuale Regelung einen entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruch voraus.
Quelle:
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_4-5_469.pdf (http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_4-5_469.pdf)
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Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung.
Einer jeden Grundrechteverletzung muß doch letztlich bei Bewahrung der Glaubwürdigkeit des Gesamtstaates die Heilung erfolgen, würde doch das nationale Rechtssystem insgesamt sonst stark beschädigt?
Ich darf daran erinnern, daß ja mehrere Verfassungsbeschwerden zur letztlich gleichen Thematik beim Bundesverfassungsgericht registriert sind und zur Entscheidung anstehen; wobei es sicher nur eine zusammengefasste Entscheidung geben wird, die für alle gültig ist.
Was bleibt dem Bundesverfassungsgericht anderes übrig, als den entsprechenden Verwaltungsgerichten jedweder Instanz zu erklären, daß sie allesamt nicht sorgfältig genug waren und ihre Entscheidungen hätten bei Würdigung aller Gesamtumstände so gar nicht gefällt werden dürfen und für von Beginn an nichtig zu erklären?
Ferner darf daran erinnert werden, daß das Problem eben nicht gerade beim Gesetzgeber liegt, dem bei Würdigung aller Umstände zwar vorzuwerfen ist, ein chaotisches System geschaffen zu haben, das nur schwer zu verstehen ist, doch den Gerichten obliegt es, den ihnen jeweils zur Klärung vorliegenden Sachverhalt unter Wahrung der Gesamtumstände gründlich zu prüfen?