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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: cook am 13. Januar 2017, 17:16

Titel: 2017 fördert der NDR das Kulturleben in Mecklenburg-Vorpommern mit 830.000 Euro
Beitrag von: cook am 13. Januar 2017, 17:16
NDR, 12.01.2017

2017 fördert der NDR das Kulturleben in Mecklenburg-Vorpommern mit 830.000 Euro

https://anonym.to/?http://www.ndr.de/der_ndr/presse/mitteilungen/2017-foerdert-der-NDR-Kulturleben-in-Mecklenburg-Vorpommern-mit-830000-Euro,pressemeldungmv2232.html

Zitat
Unter dem diesjährigen Motto "25 Jahre NDR Kulturförderung in Mecklenburg-Vorpommern" unterstützt der Norddeutsche Rundfunk das Kulturleben mit etwa 830.000 Euro. Davon fließen 650.000 Euro in die Musikförderung. Von dem Geld, das entsprechend des Rundfunkgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern aus dem Rundfunkbeitrag finanziert wird, profitieren Festivals, Chöre, Orchester und Theater des Landes.

Zitat
Die NDR Filmförderung berücksichtigt 2017 acht Projekte mit einer Gesamtsumme von etwa 180.000 Euro.

Anmerkung dazu: ich kann keine Vorschrift in den Staatsverträgen finden, die es den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein erlauben würde, den NDR zu ermächtigen, Mittel aus dem Rundfunkbeitrag für die Förderung des Kulturlebens oder von Filmproduktionen durch Dritte auszugeben.
Titel: Re: 2017 fördert der NDR das Kulturleben in Mecklenburg-Vorpommern mit 830.000 Euro
Beitrag von: Kurt am 13. Januar 2017, 17:36
Anmerkung dazu: ich kann keine Vorschrift in den Staatsverträgen finden, die es den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein erlauben würde, den NDR zu ermächtigen, Mittel aus dem Rundfunkbeitrag für die Förderung des Kulturlebens oder von Filmproduktionen durch Dritte auszugeben.

NDR anschreiben mit der Bitte/Aufforderung den entsprechenden Gesetztestext aufzuzeigen  >:D

Gruß
Kurt
Titel: Re: 2017 fördert der NDR das Kulturleben in Mecklenburg-Vorpommern mit 830.000 Euro
Beitrag von: Bürger am 14. Januar 2017, 02:07
NDR anschreiben mit der Bitte/Aufforderung den entsprechenden Gesetztestext aufzuzeigen  >:D
...und die Auskünfte/ Nachweise als "zwingende Voraussetzung für die ausführliche Begründung aktueller und aller weiteren Rechtsmittel und Anträge" deklarieren ;)

siehe u.a. unter
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html

Es geht darum, Beweismaterialien zusammenzutragen, die - wenn vom Beklagten selbst stammend - vielleicht dann doch irgendwann mal dem einen oder anderen Gericht die Augen öffnen...
Titel: Re: 2017 fördert der NDR das Kulturleben in Mecklenburg-Vorpommern mit 830.000 Euro
Beitrag von: alexparty am 15. Januar 2017, 23:23
Da gabs schon mal ein Urteil, wo ein Journalist Auskunft forderte. Das landete vor Gericht und dort wurde vom TV Sender vorgetragen, da er ja keine Behörde sei (hört hört) unterliege er damit nicht der Auskunftspflicht. 

VG Köln · Urteil vom 19. November 2009 · Az. 6 K 2032/08
https://openjur.de/u/141985.html (https://openjur.de/u/141985.html)

RN 23
Zitat
Es bestehe kein Anspruch aus § 4 Abs. 1 LPG NRW. Der Beklagte sei keine Behörde und damit keine auskunftsverpflichtete Stelle i. S. d. Vorschrift. Das Grundrecht der Pressefreiheit, das durch das LPG NRW ausgestaltet werde, richte sich nur gegen den Staat, d. h. gegen Organe der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung. Der Beklagte sei zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts, jedoch kein Organ der Staatsverwaltung. Die Organisationsform des Beklagten sei gerade aus Gründen der Staatsferne zur Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewählt worden. Insofern komme den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eine Sonderrolle zu, da sie Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG seien und ihre Unabhängigkeit vom Staat durch die Verfassung geschützt werde.

RN 24
Zitat
Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe der Beklagte keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus. Der Beklagte sei selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit und damit im gleichen Umfang wie die Presse Begünstigter und nicht Verpflichteter staatlicher Auskunftspflichten. Nur in diesem Sinne sei auch § 26 Abs. 1 LPG NRW zu verstehen, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gelte. Dieser regele lediglich eine Gleichstellung des Rundfunks gegenüber der Presse hinsichtlich der Anspruchsberechtigung, nicht hinsichtlich der Anspruchsverpflichtung.

Edit DumbTV:
Verlinkung und RNs ergänzt.