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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: Housebrot am 09. Januar 2017, 12:54
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Hallo zusammen,
bezugnehmend auf dieses Thema
Tabubruch! ARD und ZDF hetzen ab 2017 Inkasso-Büros auf Gebührenverweigerer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21449.msg138229.html#msg138229
frage ich mich, warum von den Stadtkassen überhaupt die Abgabe der Vermögensauskunft gefordert werden darf/gefordert wird.
Dazu möchte ich wie folgt ausführen:
In einem Vollstreckungsersuchen, welches mir vorgelegt wurde, behauptet ein Rundfunkunternehmen, dass angebliche Forderungen tituliert seien, der Schuldner bisher nicht gezahlt hätte, und man daher die Stadtkasse mit der Beitreibung beauftragen würde.
Es sind nunmehr folgende Wünsche zur Realisierung der Forderung angegeben:
Einmal eine Sachpfändung, und wenn diese erfolglos, dann eine Geldpfändung.
Nicht mehr.
Ich sehe hier keinen Wunsch oder gar die Beauftragung, die Vernögensauskunft einzufordern. Warum wird diese dennoch verlangt ?
Im "normalen" Zwangsvollstreckungsverfahren muss der Gläubiger die Vermögensauskunft explizit beauftragen, und dafür fallen weitere Kosten an.
Wird diese nicht beauftragt, wird die vom Gerichtsvollzieher auch nicht durchgeführt....
Warum "dürfen" Stadtkassen ohne Beauftragung der Abgabe einer Vermögensauskunft selbige einfordern ?
Grüße
Adonis
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Eine Beauftragung der Vermögensauskunft wird wohl der Gläubiger initiieren.
Bei einer Person x wollte man 2016 wohl vollstrecken, war aber keiner zuhaus >:D.
Wohnung ist nicht aufgebrochen worden. Daraufhin widersprach Person x bei der Stadtkasse der Forderung mit Forderung zur Stellungnahme und Fristsetzung, nix mehr gehört. Nach knapp einem Jahr erneutes Schreiben mit " letzter Mahnung" zur Zahlung bis Ende Januar und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Mitte Feb., Kosten der Aktion 70 Euro, das werden die Kosten dafür sein. Vermutlich, sind nicht extra aufgeschlüsselt Kostet 70 Euro drauf und basta. |-
(übrigens ist der Betrag 407 und nochwas Euronen)
Die machen Druck ohne Ende, koste es, was es wolle. Der angebliche "Schuldner" zahlt das ja auch noch. WIR WOLLEN DEIN GELD UND WIR KRIEGEN DEIN GELD.
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Eine Beauftragung der Vermögensauskunft wird wohl der Gläubiger initiieren.
eben nicht.
In dem vorgelegten Vollstreckungsersuchen wird "nur" eine Sachpfändung, und falls erfolglos, eine Geldpfändung beauftragt. KEINE Abgabe der Vermögensauskunft.
Daher meine Frage:
Warum "dürfen" Stadtkassen ohne Beauftragung der Abgabe einer Vermögensauskunft selbige einfordern ?
Grüße
Adonis
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Daher meine Frage:
Warum "dürfen" Stadtkassen ohne Beauftragung der Abgabe einer Vermögensauskunft selbige einfordern ?
weil das im Verwaltunsvollstreckungsgesetz der Länder individuell geregelt ist. Dort nachschauen macht schlau.
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Sowiel dazu noch: Bei Person x wurden weder Sachen, noch Geld gepfändet bzw. noch nicht mal versucht, und jetzt kommt die ultimo-Drohung mit der Vermögensauskunft. Das verstehe, werbwill. Hauptsache, person x ist da, wo der Hammer hängt.
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Daher meine Frage:
Warum "dürfen" Stadtkassen ohne Beauftragung der Abgabe einer Vermögensauskunft selbige einfordern ?
weil das im Verwaltunsvollstreckungsgesetz der Länder individuell geregelt ist. Dort nachschauen macht schlau.
@all
Bitte beachten und selbst kontrollieren:
Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in der Zwangsvollstreckung weggefallen...
... da §§ 899 bis 915 h ZPO weggefallen sind!
Guggst du hier:
http://dem-deutschen-volke.blogspot.se/2013/01/abgabe-der-eidesstattlichen.html
und weiter:
Die Vermögensauskunft ist z. B. im Saarländischen Vollstreckungsgesetz SVwVG nicht definiert.
Guggst du hier:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=148545164747815254&sessionID=1379084775438895307&templateID=document&source=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=148062,1&task=chose_fliesstext#gesetz_fliesstext_148062,1
In diesem Sinne bitte auch hier kontrollieren!
LG, marga +++
::) 8) ::)
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Ohne Urteil auf Grund eines Gerichtsprozesses ist die Zwangsvollstreckung eh nicht zulässig, sagt die ZPO ab § 704
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
Weiter sagt auch §750
§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
Ohne Gerichtsprozess kein Urteil, ohne Urteil keine Zwangsvollstreckung.
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@Pinguin
Greift denn in diesem Fall hier überhaupt die ZPO? Das ist doch Zivilprozessordnung. Hier wird doch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt? Nach § 10 Abs. (6) RBStV.
Oder?
Guggst du hier:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det380142
:) 8) ;)
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Aus eigener Erfahrung kann ich sagen dass dir Stadtkassen Konten pfänden ohne Rücksicht auf irgendwas. Selbst wenn man sich dagegen wehrt.
Bei mir hatten sie die Kontodaten und haben ein schreiben an meine Bank raus gehauen und Zack war das Geld weg auf einem sperrkonto.
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Greift denn in diesem Fall hier überhaupt die ZPO? Das ist doch Zivilprozessordnung. Hier wird doch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt?
Dann beantworte mir, warum die ZPO bspw. Aussagen über den Gerichtsstand auch von Behörden trifft?
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG000152301
Bspw.
§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
[...]
2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
[...]
§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
§ 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
§ 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
[...]
Dem §38 wurde bspw. im RBB-Staatsvertrag gefolgt, weil als Sitz und Gerichtsstand Berlin festgelegt worden ist, wobei auch Potsdam Sitz des RBB ist.
Der RBB ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts; bspw. dazu ist das Institut für Rechtsmedizin http://www.rechtsmedizin.med.uni-muenchen.de/funktionen/impressum/index.html an der Ludwig-Maximilians-Universität München eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Zu §19: Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung
Im Falle des RBB bspw. ist keine Landesjustizverwaltung tätig geworden, wurden Sitz und Gerichtsstand des RBB doch im RBB-Staatsvertrag durch die Länder selbst und direkt festgelegt, wie es für Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde üblich ist. Entsprechend ist der RBB auch keine Behörde, wie der Senat von Berlin ja bereits forenbekannt ausgeführt hat.
Website des Bundesministerium des Innern http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Verwaltungsrecht/verwaltungsrecht_node.html
Dezent OT: Interessant der Blick ins Verwaltungszustellungsrecht
In § 2 Abs.2 VwZG sind die Arten der Zustellung abschließend festgelegt. Danach gibt es folgende Möglichkeiten:
Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) oder eingeschriebenen Brief (§ 4 VwZG)
Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG)
Zustellung über De-Mail – Dienste als zusätzliche Zustellungsform bei elektronischen Dokumenten (§ 5a VwZG)
Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG)
öffentliche Zustellung als letztes Mittel, z.B. wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt ist (§ 10 VwZG).
Normale Post gilt ergo nicht als zugestellt.
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Tja, zu dem Thema Gerichtsstand von Behörden …
Hier geht’s doch um die VERMÖGENSAUSKUNFT einer natürlichen Person, welche aber im VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN vollstreckt werden soll. Und hier fordert der GV eine mit HAFTANDROHUNG ausgefertigte Vorladung an. Die VERMÖGENSAUSKUNFT der natürlichen Person ist aber im ThürVwVZG nicht geregelt, da diese, ZITAT:
[ >>> § 41 Vermögensauskunft Abs. (1) Nach Erteilung eines Auftrags nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde (…)
<<< Siehe auch unten Zitat: (...) nur auf Antrag der Gläubigerin ausgestellt (§ 802a ZPO). (…) <<< ]
mit „Erteilung eines Auftrages nach der ZPO erfolgt“ Der Verweis auf die ZPO im ThürVwVZG setzt aber ein Vollstreckungsverfahren aus dem Zivilprozessrecht voraus, das liegt doch in diesem Fall nicht vor. Sondern es handelt sich hier doch um ein VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN.
UND WEITER hier ein LINK mit folgendem ZITAT zu Haftbefehle:
>>> Haftbefehle werden im zivilen Vollstreckungsverfahren nur auf Antrag der Gläubigerin oder des Gläubigers ausgestellt und dann vollstreckt. Steht alles 8. Buch der ZPO, auch wenn in öffentlich – rechtlichen Sachen nicht einschlägig, weil öffentlich – rechtlich nicht zivil ist aber hier auch immer noch „ungehindert“ gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG alles gemäß Art. 1 Abs. 3 GG null und nichtig macht.
Die Verhältnismäßigkeit der Mittel wird erst geprüft, wenn es auch einen vollstreckbaren Anspruch gibt, der muss demnach grundgesetzkonform sein und nicht gegen ein absolut gefasstes Grundrecht verstoßen, so wie es der Rundfunkzwangsbeitrag ebenso wie vormals die GEZ-Gebühr tut bzw. tat. Das sind Dinge, die der bundesdeutsche Staatsbürger wissen sollte, um zu erkennen, was die öffentliche Gewalt auf der Basis des Bonner Grundgesetzes darf und was sie nicht tun oder unterlassen darf. Aber es interessiert die Bevölkerung nur dann, wenn selbst betroffen und das Wasser bis Oberkante Unterlippe steht und dann sucht der Einzelne noch nach jemandem, der ihm das Wasser wegsäuft. <<<
Weiterlesen, Quelle:
https://rundfunkbeitragsklage.de/forum/
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Man wird zu differenzieren haben.
Öffentlich-rechtlich ist sowohl Behörde wie auch Unternehmen, wenn der Staat oder einer seiner Vertreter nur irgendwie Eigentümer davon ist; zusätzlich zu Unternehmen privaten Rechts, die ebenfalls der öffentlichen Hand gehören können, wie bspw. die DB AG. Aus allen diesen 3 möglichen Varianten hat alleine eine Behörde hoheitliche Befugnisse.
Wie das in Thüringen speziell geregelt ist, ist evtl. ja immer noch was anderes, wie in einem anderen Bundesland.
Tatsache ist, daß hier in Brandenburg wie Berlin gegenüber dem RBB alleine Berliner Recht zählt, weil so im RBB-Staatsvertrag festgelegt, der RBB ist nicht befugt, das Berliner Verfahrensrecht anzuwenden, damit auch nicht befugt, sich auf die im Berliner Verwaltungsverfahrensrecht genannten Vollstreckungsregeln zu berufen, die sich auf das Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes als Landesrecht beziehen. Dieses Bundesverwaltungsvollstreckungsrecht darf aber nur nach landesrechtlichen Bestimmungen angewendet werden, wenn ein Bundesland dieses als eigenes Recht ansieht. Die einzigen landesrechtlichen Vollstreckungsbestimmungen hat es aber im Verwaltungsverfahrensrecht, das der RBB nicht anwenden darf.
Wenn Rundfunk Landesrecht ist, scheidet ein Rückgriff auf Bundesrecht aus; wenngleich Art 31 GG im konkreten Fall was anderes aussagt.
Und dann haben wir ja noch Melderecht und Telekommunikationsrecht als alleiniges Bundesrecht.
Der Beitragsservice darf nicht von sich aus tätig werden, schon gar nicht hoheitlich; ist nämlich keine Behörde, weil der RBB keine ist und eine Nichtbehörde nicht an einer Behörde beteiligt ist, was die anderen LRA wären, spielt da gar keine Rolle mehr.
Der RBB hat nur die Möglichkeiten nach ZPO und BGB, egal, was da im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag formuliert ist, für den RBB gilt zuerst der RBB-Staatsvertrag; damit entfällt jedweder Behördenstatus, wie vom Senat zu Berlin ja bestätigt.
Vielleicht sollte man tatsächlich mal die anderen speziellen LRA-Staatsverträge näher inspizieren, was da konkret für eine LRA vereinbart worden ist?
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Dann beantworte mir, warum die ZPO bspw. Aussagen über den Gerichtsstand auch von Behörden trifft?
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG000152301
das braucht es gar nicht, denn die ZPO verweist schon im §1 auf das Gerichtsverfassungsgesetz das die Zuständigkeit
der Gerichte regelt. Hier konkret geht es um eine Vollstreckung im Verwaltungsverfahren und da ist ein Haftbefehl
gar nicht zu erwirken, das ist eben nur in einem Verfahren nach ZPO am Amtsgericht möglich.
es gilt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §10 Satz (6):
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.[quote/]
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Der Beitragsservice darf nicht von sich aus tätig werden, schon gar nicht hoheitlich; ist nämlich keine Behörde, weil der RBB keine ist und eine Nichtbehörde nicht an einer Behörde beteiligt ist, was die anderen LRA wären, spielt da gar keine Rolle mehr.
Der RBB hat nur die Möglichkeiten nach ZPO und BGB, egal, was da im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag formuliert ist, für den RBB gilt zuerst der RBB-Staatsvertrag; damit entfällt jedweder Behördenstatus, wie vom Senat zu Berlin ja bestätigt.
Noch eine kurze Anmerkung zu URTEILEN bei Gerichtsverhandlungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD:
Hier ein ZITAT eines vorsitzenden Richters an einem VG an einem fiktiven Ort der BRD:
Der BS ist ein TEIL DES BEKLAGTEN (LRA).
Der Beklagte steht immer VERANTWORTLICH HINTER DEM BS. Alles was der BS regelt, wird vom BEKLAGTEN (LRA) rechtlich verantwortet.
Diese Aussage kann die fiktive Person „marga“ hier öffentlich als Tatsachen – Behauptung äußern.
Weitere Kommentare erübrigen sich damit.
Oder?
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Oder?
Nö, weitere Kommentare erübrigen sich nicht.
Mischformen sind nach Bundesrecht unzulässig; ein Betrieb hoheitlicher Art darf nicht auch ein Betrieb gewerblicher Art sein.
Wenn BS Teil eine LRA, dann keine Behörde, wenn LRA keine Behörde ist; BS kann aber nicht für eine andere LRA Behörde spielen, wenn diese in ihrem Einzugsbereich als Behörde durchgeht. Denn dann wäre BS als Teil der einen LRA Behörde, als Teil einer anderen LRA keine Behörde. Dieses funzt nicht.
Alleine die Tatsache also, daß der RBB keine Behörde ist, würde dem BS insgesamt jedwede Behördeneigenschaft fehlen.
Übrigens, gemäß ZPO darf ein nichtrechtsfähiger Verein sowohl klagen als auch verklagt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG000032301
§ 50 Parteifähigkeit
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
Zivilprozessordnung
§ 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.
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Weitere Kommentare erübrigen sich damit.
Oder?
Nö, weitere Kommentare erübrigen sich nicht.
Doch, sie erübrigen sich gemäß dem Urteilspruch!
@pinguin
Deine Ausführungen sind zweifellos korrekt, aaaaaaaaber, was nützen deine vorgezeigten Tatbestandsmerkmale, wenn der werte Herr Vorsitzende Richter das alles, über den HAUFEN wirft, mal auf ironische Weise ausgedrückt und die vorgebrachten Tatbestandsmerkmale völlig ignoriert in seiner URTEILSVERKÜNDUNG?
Die natürliche Person Mensch, hat dem nichts mehr hinzuzusetzen. Es ergeht das URTEIL und damit BASTA. Klage abgelehnt.
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Von weiter oben hier im Thread:
ZPO § 50 Parteifähigkeit
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
ZPO Zivilprozessordnung
§ 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.
Dies setzt voraus, dass es sich um "nicht-rechtsfähige Vereine" handelt. Beides ist rechtlich nicht gegeben für:
- die Nicht-Rechtsperson in Köln mit der Etablissement-Bezeichnung "Beitragsservice"
- die Nicht-Rechtsperson in Berlin mit der Etablissement-Bezeichnung "ARD".
Zusammen-Handeln wird ziemlich automatisch zum nicht-rechtsfähigen Verein. Aber genau hier haben wir 2 der rechtlich interessanten Ausnahmen von dieser Regel.
Beide sind nach richtiger Rechtsprechung denn auch "nicht parteifähig". Dementsprechend hatte ich die RBB-Intendantin aufgefordert, dem Kölner Service Mitteilungen an mich zu untersagen.
In diesen Tagen teilte der Kölner "Service" mit, er werde mir keine Mitteilungen mehr senden.
2 echte Menschen hatten echt unterschrieben: "i.A.". Da werde ich noch nachhaken. Da die dortigen Mitarbeiter keine Arbeitsverträge haben können mit der Nicht-Rechtsperson, sind sie auch nicht passiv vollmachtsfähig.
Ihr könnt euch vorstellen, wie ich leide... nie mehr Liebesbriefe vom heißgeliebten Schatz...
Langer Rede kurzer Sinn: Leute, hört auf, Respekt zu haben gegenüber systematischen Rechtsverletzern. Adressiert nur noch an die Intendanten. Gegen staatliche Rechtsverletzer verliert der Bürger das Recht, ängstlich einzuknicken.
So jedenfalls meine persönliche Meinung, die nicht jeder teilen muss. - Briefbeispiele überreichlich hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21276.0.html
Von hier zurück zum Thema:
Mit dieser Strategie könnte man hypothetisch so manche Vollstreckung "zerschlagen", zumal diese hausintern bei den Vollstreckungsstellen wohl meist mit den verbreiteten Software-Paketen noch unter "GEZ" geführt wird., die es nicht mehr gibt. Aber wie "marga" richtig sagte, was hilft uns das Recht, wenn Richter immer neu bis zum obersten Gericht beschlossen haben, es nicht zu sprechen.
Die Rückkehr zum Recht kann wohl nur durch einen Sammelstreit bewirkt werden (läuft ja an). Bis dahin wird noch viel viel Vollstreckungs-Unrecht "den Fluss hinter fließen". Eine Schande ist dieser Justizskandal für das Rechtssystem und für die Politiker. Nahezu 5 % der Bevölkerung zu Unrecht zu Vollstreckungs-Gejagten gemacht... überwiegend wehrlos gegen dies Unrecht... und alle, die die Pflicht haben, es zu unterbinden, verschließen opportun die Augen.
Man muss sich fremdschämen für die Studienfach-Kollegen von einst. Hat denn außer dem Landgericht Tübingen niemand mehr Anstand und Ehre, dem Unrecht pflichtbewusst ein "Nein" entgegen zu setzen?
Und hier immerhin die Rechtsprechung für "ARD nicht parrteifähig":
BUNDESGERICHTSHOF URTEIL I ZR 13 /1 4 Verkündet am: 30 . April 2015
App ZPO § 50; UWG § 4 Nr. 11; RStV § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsat z 3, § 11f
Da findet sich dann auch, was analog gegen den Kölner Beitragsservice einzuwenden wäre: Nicht als Auftraggeber von Vollstreckung benennbar.
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"frage ich mich, warum von den Stadtkassen überhaupt die Abgabe der Vermögensauskunft gefordert werden darf/gefordert wird."
Der Vollstrecker ( der AMTSHILFE! BEAUFTRAGTE ) ist doch selbst ANTRAGSBEFUGT um die Forderung ( Erzwingung EV /Haftbefehl) einzutreiben.
§ 79 Abs 2 Satz 4 ZPO
https://dejure.org/gesetze/ZPO/79.html
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wenn der werte Herr Vorsitzende Richter das alles, über den HAUFEN wirft, mal auf ironische Weise ausgedrückt und die vorgebrachten Tatbestandsmerkmale völlig ignoriert in seiner URTEILSVERKÜNDUNG?
1.) Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland - https://www.bundestag.de/gg
Artikel 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
2.) Bundesverfassungsgerichtsgesetz - https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html#BJNR002430951BJNG000102305
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
[...]
3.) Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2728/13 - http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html;jsessionid=E81833E7B794957F4089DAA7215EE9B2.2_cid392
Rz. 118
Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher auch die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).
4.) Strafgesetzbuch - http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG000102307
§ 81 Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1.
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.
die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 92 Begriffsbestimmungen
[...]
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
[...]
Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
[...]
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
[...]
6.
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
§ 339 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
[...]
(3) [...] Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
[...]
2.
einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.
eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.
einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.
5.) Bundesbeamtengesetz - http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/BJNR016010009.html#BJNR016010009BJNG000900000
§ 60 Grundpflichten
(1) [[...] Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Daneben hat es freilich auch ein Landesbeamtengesetz Brandenburg http://bravors.brandenburg.de/gesetze/lbg_2016_2
§ 52
Verfassungstreue, Diensteid
(1) Neben der Grundpflicht nach § 33 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, wonach sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung sie eintreten müssen, ist der Beamte auch verpflichtet, sich in diesem Sinne zur Verfassung des Landes Brandenburg zu bekennen und für diese einzutreten.
(2) Der Beamte hat folgenden Diensteid (§ 38 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Brandenburg und die Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen; so wahr mir Gott helfe.“
Und dann hat es ja noch das Beamtenstatusgesetz - http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/
Aus
§ 16 Umbildung einer Körperschaft
(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. [...]
folgt möglicherweise, daß Anstalten öffentlichen Rechts nicht dienstherrenfähig sind und deswegen keine Beamten haben, sondern nur Angestellte.
denn
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
1.
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.
aber
§ 3 Beamtenverhältnis
(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
Damit ist dann auch klar, daß es im Bereich ÖRR keine Beamten hat und nimmer haben wird, weil es privaten Rundfunk gibt.
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
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Ergänzung:
Die getroffenen Aussagen sind neben den bundesrechtlichen Bestimmungen freilich nur für das Land Brandenburg gültig, das sich in seiner Landesverfassung, https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792# , ausdrücklich auch für nachstehenden Wortlaut festgelegt hat:
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
Es gelten also ausdrücklich die europäisch wie international verankerten Grundrechte auch als Grundrechte für alle Bürger des Landes Brandenburg.
Jeder Beamte im Land Brandenburg ist per Eid verpflichtet, diese Grundrechte einzuhalten. Siehe §52 des im vorherigen Beitrag zitierten Beamtengesetzes des Landes Brandenburg.
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Das ist wichtig: Brandenburg:
Die Europäische Menschenrechtskonvention wird also in der Landesverfassung zum unmittelbar(!) geltenden Recht erklärt. Denn dadurch können behelligte Bürger Schadensersatz fordern, den es nach inländischem Recht normalerweise nicht geben würde.
Das ist wie folgt: Wer in Straßburg klagt, erhält bei Erfolg eine "billige Entschädigung" für seine Mühen und Leiden, wobei Juristen die altertümliche Bedeutung von billig meinen, nämlich "angemessen".
Wer beim Verfassungsgericht Brandenburg klagt, bekommt diese Entschädigung nach deutscher inländischer Rechtsprechung im Prinzip normalerweise nicht. Dann kann Berufung auf diese Klausel erfolgen und die Richter hätten eine komplizierte Denkaufgabe.
Fall Haftbefehl Baumert: Sie könnte nun die "billige Entschädigung" einfordern,
ohne erst in Straßburg klagen zu müssen. Ob das klappt, bleibe offen, Immerhin kann sie schon mal mit 2000 Euro Schadensersatzforderung gegen die Rundfunkabgabe aufrechnen... Und dann hätte der RBB eine verdammt komplizierte Bearbeitungssache... Es bleibt auszuprobieren, ob die RBB-Volljuristen dann "das Handtuch werfen".
Nun bleibt zu prüfen, ob die Landesverfassung Berlin eine analoge Klausel enthält.
Das wäre noch interessanter, weil Brandenburger auch beim Berliner Landesverfassungsgericht Beschwerde einlegen können in Sachen RBB.
Das bleibt hier zur Klärung für vorgesehene Verfahren vorgemerkt.
"Dienstherrenfähigkeit": Keine einzige Senderanstalt hat sie - also nirgends "Beamte".
Das hat die schöne Folgewirkung, dass Bürger im Zweifelsfall erst einmal an die Intendanten höchstpersönlich ihre Briefe adressieren können in Sachen Rundfunkabgabe. Wenn das alle tun würden, wäre der Spuk mit der Rundfunkabgaben binnen 2 Monaten vermutlich vorbei für immer.
Leider ist die Sache hoffnungslos. Praktisch 100 % der Bürger adressieren Briefe staats-unterwürfig an die Kölner Nicht-Rechtsperson mit der Etablissement-Bezeichnung "Beitragsservice".
Ob Gerichtsvollzieher Beamte sind? Ich glaube, wohl nicht mehr.
Falls nicht mehr, darauf kommt es aber dennoch nicht sehr an, weil sie dennoch in das Pflichtengerüst fest eingebunden sind: "Grundgesetzverletzung darf nicht mit Zwang vollzogen werden, sobald sie glaubwürdig belegt wurde." Das gilt für alle für den Staat handelnden Personen und Stellen.
"Hochverrat usw." - interessante Argumentationsformen, um Durcheinander zu stiften,
und das kann strategisch nützlich sein. Juristisch ist dies wie auch Rechtsbeugung in dieser Sache nach der berühmten "hiesigen Rechtsmeinung" nicht voll greifend. Aber niemand möchte bei Gericht oder bei Senderanstalten gezwungen sein, so hässliche Sachen auf Papier juristisch zu widerlegen, weil es ja dadurch aufgewertet werden würde.
Mit Vorsicht ist bei Strafrecht aber immer abzuwägen: Das Risiko der Strafanzeige in umgekehrter Richtung wegen falscher Beschuldigung.
Derart hartes Geschütz erfordert also etwas juristische Vertiefung. Kann man schaffen. Nur sei es hier mal angemerkt.
Die Regeln der Menschenrechtskonvention gelten im übrigen sowieso im Inland.
Deutschland hat die Implementierungspflicht unterzeichnet und recht gut eingehalten. Vorbehalte der Nicht-Implementierung hat Deutschland so gut wie gar nicht praktiziert.
Die "billige Entschädigung" ist dahingegen Straßburger Verfahrensrecht und - soweit ich mich auf Anhieb erinnere - nicht Teil der Implementierungspflicht. Falls implementiert, dann fast überall und sicherlich auch in Deutschland nur praktisch nullwertig.
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@pjotre
Die ganzen Rundfunkstaatsverträge stehen im Land Brandenburg nur dann in Übereinstimmung zur Verfassung des Landes Brandenburg, wenn sie in steter Übereinstimmung zu bspw. den europäischen Grundrechten angewendet werden. Direkte Folge der Einbeziehung der europäischen Grundrechte in die Verfassung des Landes Brandenburg, auf die alle Beamten des Landes Brandenburg vereidigt sind.
Jedweder Zwang gegen Rundfunknichtnutzer ist damit schon alleine im Land Brandenburg verfassungswidrig.
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Wenn man gegen Vollstreckung in Brandenburg mit der unmittelbaren Anwendbarkeit von übergeordnetem Recht operiert, so hat man jedenfalls erst einmal für die Handelnden eine hübsche Knobelaufgabe.
Die Besonderheit der Menschenrechtskonvention beschränkt sich eigentlich auf den Schadensersatzanspruch. Denn die sonstigen Regeln sind im deutschen Recht implementiert, gelten also sowieso und bundesweit. Aber wer weiß das schon bei Vollstreckungsstellen oder den hoch bezahlten Volljuristen bei ARD, ZDF?
Da dürfte so gut wie niemand die elementaren Aspekte der Menschenrechtskonvention kennen. Also: Guter Schachzug, diese Volljuristen erst einmal ein Fortbildungs-Seminar buchen zu lassen für 3000 Euro, um die 500 Euro durchsetzen zu können.
(Hochbezahlt - die volljuristischen spezialisierten Mitarbeiter der Rechtsabteilungen der ARDs - die sich gern stolz "Justiziare" nennen - sind im Tarifvertrag auf der obersten Einkommensstufe unterhalb der Intendanten.)
Beim Europarecht sieht die Hebelwirkung rein juristisch gesehen interessanter aus.
Allerdings ist "pinguin" mir dafür mit Wissen derart überlegen, dass ich mich nicht vorwage.
EU scheide ich gewöhnlich für Streitstrategien aus, weil bei anderen derartigen politisch-juristischen Schlammschlachten die dortigen Stellen sehr untauglich reagierten.
Das Interessante liegt beim Hinweis von "pinguin" auf die unmittelbare(!) Anwendbarkeit. Da muss man die lahmen lobby-dirigierten Bürokratie-Verwalter in Brüssel nicht in Bewegung bringen, sondern kann es unmittelbar beim Verwaltungsgericht zur Denkaufgabe machen. Hand aufs Herz und Gehirn, welcher Verwaltungsrichter ist Kenner des Europarechts?
Da könnte die Akte erst einmal ziemlich lang auf Eis liegen und bis dahin ist die Neuordnung der Rundfunkabgabe vielleicht erreicht.
Denkbar ist, dass die Landesverfassungen aller Bundesländer der untergegangen DDR diese Klausel enthalten.
Das bleibt zu prüfen. (Nicht "ehemalige" DDR, denn es gibt keine jetzige mehr - oder ist ganz Deutschland nun an den Stil assimiliert? Mal Karola Wille und Angela Merkel fragen.)
Die Verfassungsautoren haben nicht immer die realen Konsequenzen im Blick. Vor rund 20 Jahren erklärte Großbritannien (hat kein Grundgesetz) die Menschenrechtskonvention für unmittelbar anwendbar. Das Ergebnis war verheerend; denn damit wird das Straßburger Gericht zur Berufungsinstanz - Effekt des Teilverzichts auf Rechtsprechungs-Souveränität u.a.m..)
Das zeigt, eine wie schöne Hebelwirkung der kleine Satz der Brandenburger Landesverfassung haben könnte. Könnte - denn das dauert dann rund 3++ Jahre. Oder auch, genau das ist der Reiz der Sache?
Nun den Bogen herstellen zurück zum Thema: Vollstreckung hemmen.
Wer Vollstreckung derart verkompliziert, dass ein Bearbeitungs-Durcheinander geschaffen wird, hat Aussicht darauf, dass ziemlich lange nichts geschieht. Wer will schon seine berufliche Stellung belasten mit Durchsetzen, wo eine vorherige sehr komplexe Rechtsfragen-Analyse aufgezwungen wird?
Es kommt nicht immer darauf an, rechtlich zu siegen. Blockieren genügt oft als Strategie.
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Nur als bloße Info, ohne zitierten Inhalt, weil zu viel: die Europäische Sozialcharta ist hier einzusehen: https://www.sozialcharta.eu/europaeische-sozialcharta-revidiert-9162/
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist hier einzusehen https://www.menschenrechtskonvention.eu/konvention-zum-schutz-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten-9236/, und bestimmt in Artikel 10 ausdrücklich
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung[?]
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-6 , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Da beide Vertragswerke gemäß
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]
(5) Die Bestimmungen des Grundgesetzes gehen denen der Landesverfassung vor. Die Gesetzgebung ist an Bundesrecht und Landesverfassung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
und
Artikel 5
(Geltung)
(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
(2) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. In dem einschränkenden Gesetz ist das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
unmittelbar gültiges Recht im Land Brandenburg sind, hat sich das mit jeder Art von Rundfunkzwangsbeitrag im Land Brandenburg.
Nur als Hinweis; der Wortlaut der EU-Menschenrechtskonvention findet sich auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wieder.
EU-Sozialcharta wie auch EU-Menschenrechtskonvention ergänzen sich übrigens, denn beide gewähren im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit nicht nur das Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür, sie beinhalten auch das Recht auf Arbeit und auf Wohnen als unmittelbar gültiges Verfassungsrecht.