Es wird Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, ob einer Übertragung der Verfahren auf den Einzelrichter Gründe endgegenstehen.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Person x hat übrigens das Ziel und auch in der Klage angegeben, das Verfahren ruhend zu stellen bis höchstrichterlich endschieden wurde.Beachte diesbezüglich aber auch
Gründe gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid
Ich, der Kläger, bin mit einer Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss nicht einverstanden.
Da diese Verwaltungsrechtssache bezüglich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rundfunkbeitragsbescheide und der Art der seit 2013 gültigen Finanzierung der Rundfunkbeiträge an sich besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist, kommt eine Entscheidung durch Gerichtsbeschluss aus rechtlicher Sicht auch gar nicht in Frage.
Um Wiederholungen in meinen Ausführungen zu vermeiden, verweise ich bezüglich der Begründung erstens auf Punkt 1 (incl. der Unterpunkte 1.1 bis 1.4) dieses Schreibens, und weiterhin insbesondere auf meine ausführlichen Ausführungen in meinen Schreiben vom XX.11.2015 (S. 1-12), vom XX.11.2015 (S. 1-5), vom XX.01.2016 (S. 1-60), vom XX.03.2016 (S. 1-10), vom XX.05.2016 (S. 1-4), vom XX.05.2016 (S. 1-3) und vom XX.06.2016 (S. 1-5), in denen sehr deutlich wird, weshalb diese Verwaltungsrechtssache in mehrfacher Hinsicht besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist.
Weiterhin zeigen auch die vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16 sehr deutlich, dass diese Verwaltungsrechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist.
Xxxxxxxxxxx hat ca. XXX.XXX Einwohner, und somit ca. XX.XXX Wohnungen. Bezüglich der Eintreibung von nichtgezahlten Rundfunkbeiträgen gab es ca. XXXX Vollstreckungmassnahmen im Jahr 2015 (XXXX im Jahr 2014), d.h. mehr als X,X% Beitragspflichtigen (also etwa jeder 20. Haushalt) lassen es in Xxxxxxxx auf die Vollstreckung ankommen, mit steigender Tendenz, u.a. weil sie es nicht einsehen, rechtswidrige Rundfunkbeiträge zu zahlen. (Quelle: http://www. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx)
Bundesweit sehen die Zahlen der Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der Eintreibung von nichtgezahlten Rundfunkbeiträgen ähnlich aus: in Gevelsberg sind es sogar 6%, in Frankfurt am Main 5,4% und in Essen 5,5%. Es wird damit deutlich, dass diese Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufweist.
Eine Entscheidung über die Klage mit Beteiligung der ganzen Kammer und mit einer mündlichen Verhandlung ist also aus rechtlicher Sicht unabdingbar.
Ergänzende Gründe gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid
(...) Unter anderem schrieb ich in der Begründung vom XX.09.2016, dass die vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16 sehr deutlich zeigen, dass diese Verwaltungsrechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist.
Mittlerweile liegen mir Informationen vor, dass es nicht nur die bereits von mir genannten vier, sondern mindestens insgesamt 39 aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge gibt, und zwar mit den Aktenzeichen 1 BvR 2032/15, 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2341/15, 1 BvR 2417/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 2666/15, 1 BvR 2708/15, 1 BvR 2728/15, 1 BvR 2739/15, 1 BvR 64/16, 1 BvR 211/16, 1 BvR 530/16, 1 BvR 1382/16, 1 BvR 1395/16, 1 BvR 1411/16, 1 BvR 1414/16, 1 BvR 1415/16, 1 BvR 1417/16, 1 BvR 1432/16, 1 BvR 1456/16, 1 BvR 1570/16, 1 BvR 1580/16, 1 BvR 1647/16, 1 BvR 1660/16, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1714/16, 1 BvR 1774/16 , 1 BvR 1775/16, 1 BvR 1856/16, 1 BvR 1857/16, 1 BvR 1998/16, 1 BvR 2096/16, 1 BvR 2158/16, 1 BvR 2385/16, 1 BvR 2523/16, 1 BvR 2540/16, 1 BvR 2547/16, 1 BvR 2560/16 und 1 BvR 2581/16 (siehe auch die 2-seitige Kopie eines Briefes vom Bundesverfassungsgericht in der Anlage).
Zu der möglicherweise dazu aufkommenden Frage, ob von diesen genannten anhängigen Verfahren beim BVerfG schon welche zur Entscheidung angenommen wurden, hat sich der Rechtsanwalt Txxxxxx Bxxxxx der Kanzlei Kxxxx Sxxxxx Bxxxxx aus Qxxxxx bereits sinngemäß so dazu geäußert, dass es keine positive Benachrichtigung von Seiten des BVerfG gibt, wenn diese zur Entscheidung angenommen werden, nur eine negative Bescheidung darüber, wenn das Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen wird, würde mitgeteilt werden.
Zu den oben genannten Verfahren liegen aber bis heute keine negativen Bescheidungen vor.
Eine Entscheidung über die Klage mit Beteiligung der ganzen Kammer und mit einer mündlichen Verhandlung ist also, wie bereits in meinem Schreiben vom XX.09.2016 detailliert und fundiert begründet, aus rechtlicher Sicht unabdingbar.
Zitat von: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg130420.html#msg130420Gründe gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid
Ich, der Kläger, bin mit einer Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss nicht einverstanden.
[...]
Eine Entscheidung über die Klage mit Beteiligung der ganzen Kammer und mit einer mündlichen Verhandlung ist also aus rechtlicher Sicht unabdingbar.Zitat von: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg136058.html#msg136058Ergänzende Gründe gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid
[...]
Eine Entscheidung über die Klage mit Beteiligung der ganzen Kammer und mit einer mündlichen Verhandlung ist also, wie bereits in meinem Schreiben vom XX.09.2016 detailliert und fundiert begründet, aus rechtlicher Sicht unabdingbar.
21 Soweit der Kläger weiter rügt, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, weil das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit - gegen seinen Widerspruch -einerseits auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, andererseits aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zugelassen habe, ist ihm zuzugeben, dass die Einzelrichterübertragung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO gerade ein Fehlen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraussetzt. Allerdings wurde die Bewertung im Einzelrichterübertragungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 02.11.2015 von der Kammer getroffen. Die mit diesem Beschluss zuständig gewordene Einzelrichterin ist an diese Bewertung im weiteren Verfahren aber nicht gebunden und auch nicht verpflichtet, das Verfahren auf die Kammer zurück zu übertragen, wenn sie entgegen der Bewertung der Kammer zu der Einschätzung gelangt, die Sache habe doch grundsätzliche Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, juris Rdnr. 14; VGH Bad.-?Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, juris Rdnr. 32). Dies hat zur Konsequenz, dass der Verwaltungsgerichtshof - trotz der Gegenläufigkeit der Beurteilung der „grundsätzlichen Bedeutung“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO einerseits und § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO andererseits - an die von der Einzelrichterin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, juris Rdnr. 8ff; Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.; VGH Bad.-?Württ., Urteil vom 02.09.2009, a.a.O., anders noch VGH Bad.-?Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 7 S 558/03 -, VBlBW 2004, 108ff).
Kann jemand Person x ein paar Gründe gegen den Einzelrichter nennen?
Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechtsaus
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn [...] die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist undes sich bei dieser Thematik eben doch um einen hochkomplexen Sachverhalt handelt.
In der Verwaltungsrechtssache
Kläger
gegen
Beklagter
wegen Rundfunkbeitrag
hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ........, den Richter ........ und die Richterin .......
am .. Januar 2017
beschlosssen:
Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Dieser Beschuss ist unanfechtbar.
Beglaubigt
Ein Grund nach 2 ist für den Kläger und ebenfalls für eine größere Gruppe allgemein relevant und bisher nicht durch eine abschließende Instanz behandelt:
Der Kläger hat keine Finanzierungsverantwortung für die aktuell vom Rundfunkbeitrag befreiten Personen. Durch die aktuelle Gestaltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird aber der Kläger mit diesen Kosten mit belastet.***
Diese Eigenschaft trifft auf alle Zahlenden zu.
Dieser Grund gehört nicht vor einen Einzelrichter, weil das Ausmaß sehr viel größer ist, es also nicht nur den Kläger hier betrifft sondern alle Personen welche nicht befreit sind.
Wahrscheinlich sollte das ausformuliert mit angeführt werden.
2,86 Mio. Personen sind beitragsbefreit und 0,48 Mio. Personen erhalten eine Ermäßigung (Jahresbericht 2015 Beitragsservice, S. 26/27). Dieser Finanzierungsausfall (allein 2015 ca. 651 Mio. EUR laut Jahresbericht 2015 Beitragsservice, S. 31; Vorjahre noch mehr durch höheren Beitrag von 17,98 EUR) wird allein von den Beitragspflichtigen ausgeglichen. Dieser Ausfall wird sich durch die 2017 eingeführte Befreiungsmöglichkeit für 3 Jahre rückwirkend noch erhöhen.
Für eine Freistellung der Sozialhilfeempfänger und anderer auf eine staatliche Grundversorgung angewiesener Personen von den Rundfunkbeiträgen sprechen sowohl das Sozialstaatsprinzip als auch deren Grundrechte. Der Ausgleich der Beitragsausfälle durch die übrigen Beitragspflichtigen kommt ausschließlich dem Staat und den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten zugute, die so gestellt werden, als gäbe es keine freistellungsbedingte Deckungslücke, weil diese von den übrigen Beitragspflichtigen geschlossen werden muss.
Die in erster Linie zu beantwortende Frage lautet daher, wer für die Beitragsbefreiung einstehen soll?
Das bislang alles rechtfertigende Argument des wenigstens hypothetischen Vorteils des Programmangebots für den Beitragszahler trägt jedenfalls nicht so weit, dass es auch noch die solidarische Finanzierung der Freistellungsquote bzw. eine Einstandspflicht für aus sozialen und sonstigen Gründen beitragsbefreite Personen und Institutionen legitimieren könnte.
Transferleistungen sind regelmäßig nur auf steuerfinanzierter Grundlage möglich; eine Gruppenverantwortung für allgemeine Staatsaufgaben lässt sich nicht konstruieren. Man kann nicht beides zugleich haben: eine sowieso schon wenig glaubwürdige Deklaration der Rundfunkfinanzierung als Rundfunkbeitrag und einen sozialen Lastenausgleich, wie er jenseits enger Gruppenverantwortung im Sinne der verfassungsrechtlich gefestigten Rechtsprechung zu Sonderabgaben nur über den steuerfinanzierten Staatshaushalt(!) geleistet werden kann.
Die §§ 4, 5 RBStV lassen sich mit den Regeln des Beitragsrechts so nicht vereinbaren. Zumindest insoweit handelt es sich also um einen weiteren Fall der unzulässigen Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben durch Sonderlasten.
Durch diese sozialstaatliche Freistellungsquote werden Teile der Bevölkerung von der Rundfunkgebühr befreit und die entstehende Finanzierungslücke zwangsweise auf die restlichen Beitragszahler umgelegt. Das steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Solidarität darf nicht mit den Mitteln staatlichen Zwangs auf eine Teilgruppe der Gesellschaft delegiert werden.
Das VG München führt in seinem Urteil vom 04.05.2016 – M 6 K 16.652 unter Punkt 3.2 der Urteilsbegründung aus, dass die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eine Sozialleistung auf Kosten der übrigen Beitragszahler ist.
Ein erkennendes Gericht hätte gemäß § 86 VwGO die rechtliche Problematik dieser Transferleistungsverpflichtung in alle Richtungen untersuchen und aufklären müssen, nicht nur in der in diesem Moment genehmen Hinsichtlichkeit der Versagung der Befreiung. Stattdessen ist es selber so inkonsequent, die beiden Sozialleistungen als unterschiedlich zu werten, den tatsächlichen Widerspruch aber nicht zu erkennen.
Daher wird an dieser Stelle beantragt, diesen gravierenden Punkt nur über die Kammer zu behandeln (Ergänzung und Konkretisierung zu Rn. .. der Klagebegründung vom ... 2017 bzgl Ablehnung Einzelrichter). Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu bzgl. des Rundfunkbeitrags ist noch nicht ergangen.
... Der Rechtsstreit wird gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, da die Sache keinen besonderen....des weiteren steht dort:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar....Kann er also nichts tun? Abwarten bis das Urteil ins Haus flattert? Und dann direkt zahlen?
Liebes Forum,
kurze Frage: ...
... Vor einem Urteil muss allerdings noch eine mündliche Verhandlung stattfinden, zu der der Kläger geladen wird.
Alternativ könnte das Gericht auch einen Gerichtsbescheid erlassen, ...
[Vorname Nachname]
- Kläger -
VG ...
per FAX ... - .....
Az. ...
__.__.20__
Ihr Schreiben vom __.__.____ bzgl. Übertragung auf den Einzelrichter
hier: Erfordernis weiterer richterlicher Hinweise/ Auskünfte/ Mitteilungen/ Unterlagen für die Stellungnahme/
Widerspruch gg. Übertragung auf den Einzelrichter, Rückübertragung auf die Kammer[/b]
Sehr geehrte/r Frau/Herr Richter/in am Verwaltungsgericht [Nachname],
mit o.g. Schreiben geben Sie mir Gelegenheit, mich zur beabsichtigten Übertragung auf den Einzelrichter zu äußern.
Zur abschließenden Beantwortung dieser Frage benötige ich als bislang nicht anwaltlich vertretener Kläger weitere richterliche Hinweise.
Unter Bezugnahme auf meine vorangegangenen Schreiben äußere ich mich hiermit zunächst wie folgt:
An meinen Einwänden gegen eine Übertragung auf den Einzelrichter halte ich vorerst weiterhin fest.
Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Zur Begründung verweise ich auf die bisherigen Schriftsätze.
Der Sachverhalt ist noch nicht geklärt. Weiterer diesbezüglicher Vortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Ich beantrage kostenfreie richterliche Hinweise, inwiefern eine Übertragung auf den Einzelrichter einer besonderen Schwierigkeit und/oder grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens entgegenstehen würde.
Dies ist keine Bitte um Rechtsberatung, sondern ein Antrag auf kostenfreie richterliche Hinweise zum Verfahrensablauf.
Zudem sind - ebenfalls unter Verweis auf meinen sämtlichen bisherigen Vortrag - folgende weiteren kostenfreien Auskünfte/ Mitteilungen/ Unterlagen erforderlich:
1) vollständiger, zweifelsfreier und wirksamer Nachweis der Vertretung/ Vertretungsbefugnis/ Vertretungsvollmacht für den Beklagten
2) Bislang wurde dem Gericht und mir noch keine vollständige "Gesamtschuldner"-Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO der nach VwVfG i.V.m. Landes-VwVfG verwaltungsaktbefugten Verwaltungsbehörde zur in den "Festsetzungsbescheiden" unter "Kontoauszug" ausgewiesenen Mehrpersonen-"Gesamtschuldner"-Raumeinheit vorgelegt. Wann wird diese vollständige "Gesamtschuldner"-Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO der nach VwVfG i.V.m. Landes-VwVfG verwaltungsaktbefugten Verwaltungsbehörde zur in den "Festsetzungsbescheiden" unter "Kontoauszug" ausgewiesenen Mehrpersonen-"Gesamtschuldner"-Raumeinheit zur Einsicht vorliegen?
Meine weitere Äußerung zur Übertragung auf den Einzelrichter bleibt ausdrücklich vorbehalten nach Erledigung der o.g. Punkte. Die hierfür erforderliche ausreichende Fristgewährung nach Erledigung der o.g. Punkte wird hiermit beantragt.
Nach jetzigem Stand wird einer Übertragung auf den Einzelrichter nicht zugestimmt bzw. gegen eine Übertragung auf den Einzelrichter Widerspruch eingelegt, da die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch grundsätzliche Bedeutung hat.
Sofern die Übertragung auf den Einzelrichter bereits erfolgt ist, stelle ich hiermit Antrag auf Rückübertragung auf die Kammer. Zur Begründung verweise ich auf die Klageanträge sowie weitergehende Begründungen im bisherigen Schriftverkehr einschl. hier eingereichten Vortrag, insbes. bzgl. grundsätzlicher Bedeutung und beantragter Voranfrage an [...].
Mit hiesigem Schriftsatz beantrage ich eine Voranfrage an [...] bzgl. [...].
[...]
Diese Frage ist somit höchstrichterlich noch nicht abschließend und widerspruchsfrei geklärt. Eine Klärung durch [...] ist mir bislang nicht bekannt. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung.
Weiterer diesbezüglicher Vortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Die Klagebegründung befindet sich in Bearbeitung.
Hierfür werden o.g. sowie auch alle bisher benannten bzw. noch zu benennende Grundlagen benötigt, um dann gesichtet, ausgewertet und klagefähig aufbereitet zu werden.
Zu allen bereits benannten Punkten und darüber hinaus bleibt weiterer Sachvortrag ausdrücklich vorbehalten nach vollständigem, zweifelsfreiem und wirksamem Nachweis der Vertretung/ Vertretungsbefugnis/ Vertretungsvollmacht für den Beklagten.
Für das Verfahren suche ich entsprechend qualifizierten Rechtsbeistand, welcher mich und meine Interessen in dem Verfahren vertritt. Bislang habe ich noch keine Vertretung gefunden.
Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang vorsorglich den Hinweis auf
BVerwG Beschluss vom 23.10.2008, 4 B 30.08, Rn. 14
„[…] § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindern, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Daher hat der Vorsitzende gemäß § 86 Abs. 3 VwGO mit Hinweisen behilflich zu sein und dem Kläger den rechten weg zu weisen, wie er im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann (Urteil vom 14. Mai 1963 - BVerwG 7 C 40.63 - BVerwGE 16, 94 <98>). [...]“
Ich bitte Sie zu berücksichtigen, dass ich noch keine anwaltliche Vertretung gefunden habe.
Solange ich noch keine anwaltliche Vertretung gefunden habe, bin ich auf richterliche Hinweise im Rahmen der richterlichen Hinweispflichten sowie auch auf Unterstützung aus meinem persönlichen Umfeld angewiesen, welche jedoch nur sehr sporadisch und unplanbar, jedenfalls nicht ständig und oft auch nicht kurzfristig zur Verfügung steht.
Ich gehe davon aus, dass das Verfahren bis zur Erledigung aller o.g. und auch aller bislang benannten Punkte offengehalten wird - insbesondere bis ich den qualifizierten Rechtsbeistand gefunden haben werde.
Dieses Schreiben ist ohne anwaltliche Hilfe und nur mit Unterstützung aus dem persönlichen Umfeld erstellt.
Für Ihre Fragen und Hinweise stehe ich gern zur Verfügung.
Mit bestem Dank und
freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]
- Kläger-