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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Viktor7 am 03. Januar 2017, 23:33
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(http://online-boykott.de/ablage2/public/Bildaktionen/Waage-der-Justitia.jpg)
Widersprüche bei der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
In den BVerwG Rundfunk-Urteilen vom 18.03.2016 lesen wir:
Rz15
Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. unter 4.).
Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.
Im Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG heißt es:
"Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."
Es wird nicht auf die finanziellen Mittel abgestellt noch vom Programmauftrag gesprochen. Der Rundfunk und Film dürfen senden wie sie lustig sind und dürfen lediglich nicht behindert werden. Von einer finanziellen Zwangsausstattung ist im Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Rede.
Dies untermauert das BVerfG in seinem zweiten Rundfunkurteil v. 27.07.1971, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 an dieser Stelle:
Eine "normale" Belastung mit der Umsatzsteuer stellt für niemanden, auch nicht für die Rundfunk- und Fernsehanstalten, eine rechtlich unzulässige Beschränkung ihrer in Art. 5 GG garantierten Freiheit dar.
Die garantierte Freiheit ist das Senden ohne Zensur.
Die finanziellen Mittel sichert das BVerfG dem "Rundfunk" im gleichen Urteil durch diese Formulierung zu:
Die Rundfunkfreiheit schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder.
Hier steht jedoch nicht, wer für die Mittel einstehen muss, ob Bund, Land oder wer auch immer. Das bleibt offen.
Diese Aussage
Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11
www.bverfg.de/entscheidungen/rs20141216_1bvr214211
Rn. 55
[...] Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können [...]
dürfte das BVerfG nicht machen. Es würde sich damit wie gezeigt widersprechen. Es sei denn, die Rundfunkanstalten sind doch nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Genauso könnte man auch sagen, das BVerfG dürfte niemals den Schutz der finanziellen Mittel über das zweite Rundfunkurteil und nachfolgende Rundfunkurteile den Rundfunkanstalten geben. Das gibt der Artikel 5 GG aus sich heraus auch nicht her.
Das Ganze ist ein unklares Wischiwaschi und ein Schlängeln mit Widersprüchen, wodurch das Grundgesetz Stück für Stück ausgehebelt wird und den Eingriff des Volkes lt. Art. 20 GG Abs. 4 immer mehr legitimiert:
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Wenn das BVerfG im zweiten Rundfunkurteil sagt:
Die Rundfunkfreiheit schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder.
dann ist das nur eine Seite der Medaille.
Die Rundfunkfreiheit wird durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet und gilt doch für den Rundfunk und Film allgemein:
"Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."
Die Rundfunkfreiheit gilt selbstverständlich auch für die Presse und für den privaten Rundfunk. Wenn das BVerfG in der zweiten Rundfunkentscheidung den Schutz der finanziellen Mittel für die Rundfunkanstalten bejaht, dann muss es wegen der Rundfunkfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz auch für die Presse und für den privaten Rundfunk sichern. Die ö.-r. Anstalten senden genauso viel Gutes und Unsinn, berichten mit Auslassungen oder verbreiten Falschmeldungen wie die privaten Anbieter auch. Die politische Abhängigkeit des ÖRR ist an der Tagesordnung. Die ÖRR Räte und die KEF werden politisch besetzt und damit die Unabhängigkeit des ÖRR unterwandert.
Warum bekommen die Presse und der priv. Rundfunk kein von den Nutzern (willentliche Entscheidung der ÖRR Nutzung) und von den Nichtnutzern abgepresstes Geld für eine eventuelle Nutzung einer fiktiven Möglichkeit? Was ist mit der Rundfunkfreiheit und Gleichheit der priv. Anbieter? Wieso müssen sich diese bei den Ausgabeexemplaren und den Sendungen finanziell beschränken und der ÖRR nicht? Warum darf der ÖRR - am Bedarf vorbei - 90 TV und Radio Programme betreiben und die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzern der ÖRR belästigen und finanziell nötigen?
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, mit oder ohne finanziellen Schutz, muss für beide Seiten gelten.
Deswegen ist der alleinige Schutz der finanziellen Mittel der ö.-r. Anstalten über den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und eine finanzielle Diskriminierung (Ungleichbehandlung) der priv. Anbieter eine unlogische Erfindung des BVerfG und durch den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht abgedeckt und widersprüchlich.
Wenn Millionen Nichtnutzer und aus Sorge vor Repressalien zahlende Nichtnutzern der ö.-r. Eventualität durch Nichtnutzung der Möglichkeit keine Vorteile (zwingend bei der Abgabe Beitrag) erfahren und dazu nur finanzielle Nachteile haben, ist der Gleichheitsgrundsatz eindeutig nicht beachtet worden und der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig.
Es wird Zeit, dass das BVerfG für Klarheit in der Rundfunk-Rechtsprechung sorgt. Der aktuelle Zustand und die Nichtbeachtung der BVerfG Rechtsprechung durch das BVerwG (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20936.msg134892.html#msg134892) ist nicht mehr tragbar.
Siehe auch diese wichtigen Erkenntnisse im gleichen Thread:
Widersprüche bei der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21512.msg138016.html#msg138016
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Jeder darf senden oder berichten, was immer er will, es darf nicht zensiert werden (damit ist jedoch auch keine Bestrafung für Falschmeldungen ausgeschlossen). Wenn die "Regierung" den öffrech aber dieses unglaubliche menschenverachtende Privileg zusichert, so viel Geld für seine "Sender" zu nehmen, wie immer es dem örR beliebt, und örR auch noch so dreist ist, dieses Geld mit Gewalt zu holen, dann ist das "Zensur reverse". Alles, was man unternimmt, um dem örR kein Geld geben zu müssen, wird vom örR als "Zensur" beschrien und bekämpft, gerade so, als wenn man Staatsfeind Nummer 1 wäre. Eine Mutter ist auch durch das Grundgesetz geschützt und kann keine finanziellen Forderungen in unbegrenzter Höhe stellen. Man kann sie nur unterstützen. So sollte es auch beim örR sein: örR müsste seine Forderungen stellen können, ohne das ganze Rechtssystem zu untergraben. Denn danach sieht es aus: das deutsche Rechtssystem wird massiv untergraben, um einem Rundfunkkonzern Privilegien zu gewähren, angeblich um die Demokratie zu schützen oder zu stärken. Je mehr örR gestärkt wird, um so schwächer wird die Demokratie und das Rechtssystem. Die Unterstützung durch Steuern würde weniger nach Grundrechtsverletzung aussehen und für mehr Akzeptanz sorgen als das derzeitige Sklaventum der Bürger. Auch Werbefinanzierung ist besser als Zwangsfinanzierung, denn mal ehrlich, örR würde dadurch nicht schlimmere Propaganda senden wie auch jetzt schon.
Genau genommen dürfte nach Art. 5 GG ein Journalist im örR frei sein, seine Berichte so zu senden, wie er es für richtig hält. Nun hat die Politik mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts aber direkt dem ganzen örR-Konzern dieses Privileg zugesichert, so dass ein Journalist dennoch nicht frei ist, seine Berichte so zu senden, wie er will. Denn darüber steht der Intendant als Zensierer, von der Politik abhängig, um weiterhin Privilegien zu erhalten. So wie die Politik abängig ist vom örR, denn sie brauchen wohlgesonnene Nachrichten über sich.
Wenn aber nicht erlaubt ist, dem örR diesen Anspruch nach Art. 5 GG zu gewähren, muss auch das vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt werden, ein Verwaltungsgericht kann das nicht.
Es wurde auch schon höchstrichterlich entschieden, dass Rundfunk nicht kostenlos dem Bürger zur Verfügung gestellt werden muss. Nun muss er mit seiner Freiheit dafür bezahlen, dass er einen abhängigen Rundfunk hat.
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Bitte nicht vergessen, daß sich Recht und Rechtsprechung weiterentwickeln; was damals vor Jahrzehnten galt und richtig war, gilt heute u. U. nicht mehr, den die Rahmenbedingungen nationaler wie europäischer Art haben sich teils erheblich verändert.
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Bitte nicht vergessen, daß sich Recht und Rechtsprechung weiterentwickeln; was damals vor Jahrzehnten galt und richtig war, gilt heute u. U. nicht mehr, den die Rahmenbedingungen nationaler wie europäischer Art haben sich teils erheblich verändert.
Richtig!
Im Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG heißt es:
"Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."
"Rundfunk und Film" müsste an die heutige Zeit angepasst werden.
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In den ersten zwanzig Artikel des Grundgesetzes werden die Rechte des Bürgers gegenüber dem gesetzgebenden Staat geschützt - so war zumindest das Grundgesetz konzipiert. Es ist ein Adsurdum aus dem Recht des Bürgers nach Artikel 5 GG sich frei zu informieren und seine Meinung zu äußern, eine Pflicht des Bürgers zu machen, für unbestellte Dienstleistungen zahlen zu müssen.
Die Religionsfreiheit führt ja auch nicht dazu, dass alle Bürger Kirchensteuer zahlen müssen - nur weil sie die Möglichkeit haben, kirchliche Einrichtungen zu besuchen auch ohne dort Mitglied zu sein.
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In den ersten zwanzig Artikel des Grundgesetzes werden die Rechte des Bürgers gegenüber dem gesetzgebenden Staat geschützt -
Deswegen entschied das Bundesverfassungsgericht in seiner 2015er Entscheidung ja auch, daß sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf Art 1 - 17GG berufen können.
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Bitte nicht nur die Rosinen (einzelne Sätze) aus uralten BVerfG-Urteilen herauspicken. Das BVerfG hat die Rundfunkrechtsprechung über eine mittlerweile zweistellige Rundfunkurteilsrechtsprechung weiterentwickelt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkentscheidung
Insbesondere das 6. und 7. Rundfunkurteil gewähren eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den ÖRR, sowie eine Finanzierungsgarantie.
Da diese Urteile mittlerweile trotzdem 25 Jahre alt sind und es inzwischen eine Vielzahl technologischer Weiterentwicklungen gibt (Internet, Mobiltelefone usw.), die diese BVerfG-Rechtsprechung schon lange links überholt haben, ist nun das BVerfG gehalten, seine Rechtsprechung anzupassen. Und zwar zu Lasten(!) der ÖRR.
Allerdings kann das von den deutschen Gerichten eben auch nur das BVerfG ...
Für andere Gerichte sind desssen Entscheidungen bindend. Und weil das 2. Rundfunkurteil von 1971(!) immer wieder angeführt wird - das BVerfG hat seine Aussagen bereits 2014 (vorgreifend!) verändert.
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Bitte im Sinne des Threads denken. Den Bezug zum Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG macht das BVerwG selbst. Das geht aus dem Eingangsbeitrag hervor. Bestimmt meint das BVerwG damit auch die Folgeentscheidungen des BVerfG zur finanziellen Sicherheit des Rundfunks.
Hier geht es darum, die Widersprüche zu eben dieser Behauptung zu finden.
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Das folgende Zitat ist zwar alt, aber ziemlich passend:
Quelle: v. Münch: Wie lange noch Rundfunk-Zwangsgebühr? (NJW 2000, 634)
Das BVerfG beruft sich in dem Kammerbeschluss auf seine „ständige Rechtsprechung” zur „Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks”. Eine ständige Rechtsprechung ist allein noch kein Argument; denn ständige Rechtsprechung kann auch ständiger Irrtum sein. Das BVerfG hat die Verfassung auszulegen und anzuwenden; seine Aufgabe ist nicht, Rundfunkpolitik nach seinem Gutdünken zu machen. Zur wundersamen Verwandlung von medienpolitischen Glaubenssätzen in Verfassungsrecht hat Oppermann zutreffend und sarkastisch festgestellt: „Karlsruhe verfügt nun einmal über die Eigenschaft des sagenhaften Königs Midas, alles zu Verfassungsrecht zu machen, was es in die Hände nimmt” (JZ 1994, 499 [500]). Wer kann eigentlich beweisen, dass die Fernsehzuschauer massenhaft den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weglaufen würden, wenn sie dies rechtlich könnten? Können Hotels es sich wirklich auf Dauer leisten, die Programme der „Öffentlich-rechtlichen” auszublenden? Wenn ja, wäre dies ein Armutszeugnis sondergleichen für die Darbietungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Oder wie es das BVerfG selbst formuliert hat: (BVerfG-Beschluss vom 19.12.1951, AZ: 1 BvR 220/51)
Das Bundesverfassungsgericht ist keine gesetzgebende Körperschaft, und es ist nicht seine Sache, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen.
Das wäre der nächste Widerspruch: Das BVerfG darf nichts fordern (auch keine "bedarfsgerechte Finanzierung") und auch keine "Bestands- und Entwicklungsgarantie" aussprechen. Es darf nur verfassungswidrige Gesetze korrigieren.
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Im Aufsatz von Dr. Horst Kratzmann steht, worum es beim BVerfG ging: Einschränkung der Rundfunkfreiheit zu Gunsten der Informationsfreiheit wegen der technischen Umstände. Was wir heute von Politik und Rundfunkanstalten hören, auch von Gerichten, hat nichts mehr damit zu tun.
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@all
Hat jemand Art. 23 Abs. (6) GG sich näher angeschaut, in Verbindung mit Art. 5 Abs. (1) Satz 2 GG?
(…)
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. (…)
Weiterlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
Wer ist der Vertreter, der vom Bundesrat bestimmt wurde für die Wahrnehmung der Rechte der Länder, in Verbindung mit Art. 5 Abs. (1) GG für den Rundfunk?
8) ::) 8)
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Wer ist der Vertreter, der vom Bundesrat bestimmt wurde für die Wahrnehmung der Rechte der Länder, in Verbindung mit Art. 5 Abs. (1) GG für den Rundfunk?
Dazu könnte eine IFG Anfrage an den Bund gestellt werden.
Der Vorgang müsste ja irgendwo als Akte vorhanden sein.
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Wer ist der Vertreter, der vom Bundesrat bestimmt wurde für die Wahrnehmung der Rechte der Länder, in Verbindung mit Art. 5 Abs. (1) GG für den Rundfunk ?
Das müsste der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz sein:
"Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) ist ein Gremium der Selbstkoordination der 16 deutschen Bundesländer. In der Ministerpräsidentenkonferenz werden länderspezifische Themen beraten und gemeinsame Positionen der Länder untereinander abgestimmt oder gegenüber der Bundesebene vertreten. Zu den klassischen Aufgaben gehört der Abschluss von Staatsverträgen und Abkommen unter den Ländern oder mit dem Bund. Allgemein bekannte Beispiele sind der Länderfinanzausgleich oder die Rundfunkstaatsverträge. ... Der Vorsitz der Ministerpräsidentenkonferenz wechselt jährlich nach einer vereinbarten Reihenfolge. Vorsitzender ist der Ministerpräsident des jeweiligen Bundeslandes."
https://de.wikipedia.org/wiki/Ministerpr%C3%A4sidentenkonferenz (https://de.wikipedia.org/wiki/Ministerpr%C3%A4sidentenkonferenz)
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Bitte nicht vergessen, daß sich Recht und Rechtsprechung weiterentwickeln; was damals vor Jahrzehnten galt und richtig war, gilt heute u. U. nicht mehr, den die Rahmenbedingungen nationaler wie europäischer Art haben sich teils erheblich verändert.
Genau!
Und auch die Technik hat die Rechtsprechung schon lange überholt (-rumpelt?) - oder?
Siehe auch
"Was ist der "Kernbereich" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21399.0.html
Bleibt echt spannend, was 2017 (zehn Jahre später) - im Angesicht der heute bekannten (und unbekannten) "technologischen Neuerungen" - das BVerfG sagen wird...
Zumal (LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.msg137353.html#msg137353) jetzt gegen die Verwaltungsgerichtsbarkeit dem Verfassungsgericht Fragen zur Rundfunkordnung, "namentlich die Finanzierung durch Gebühren" gestellt werden und dabei neben dem Widersinn der "staatsfernen Behörden" des Anstaltrundfunks beim Exekutieren der Rundfunkordnung, namentlich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, auch die unsägliche "PC-Gebühr" (Internet ist kein Rundfunk!), die Verletzung der Gleichheit vorm Gesetz (Art 3 GG), den fehlenden individuellen Vorteil für die Allgemeinheit, den datenschutzrechtlichen Mißstand sowie die Willkürlichkeiten bei der Beitragsbefreiung und im Schuldverhältnis aufgezeigt.
Denn diese Zwangsmaßnahme "Rundfunkbeitrag" als Folge der Rundfunkfreiheit nach Art 5 richtet sich gegen die Informationsfreiheit nach Art 5 GG, den Gleichheitssatz nach Art 3 und andere Grundrechte.
Und noch zwei Hinweise auf unser Forum - obwohl es noch viele andere zu diesem Thema "Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG" (oder besser: "Informationsfreiheit vs. Rundfunkfreiheit" geht:
Bundesverfassungsgericht widerspricht sich (zu Gunsten der Abgabe)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15218.msg101384.html#msg101384
(Danke, @MichaelEngel)
Rundfunkfreiheit - Kratzmann untersucht Art. 5 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15767.msg129409.html#msg129409
Eine über ein halbes Jahrhundert lang entwickelte Judikatur des Bundesverfassungsgerichts hat die geschriebene Norm gleichsam überwältigt, und man darf wohl fragen, ob eine solche „Verwirklichung“ oder „Konkretisierung“ des Verfassungstextes (Fn 7: Dazu Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudr. der 20. Aufl. 1999, Rn. 45 f., 60 ff.) noch in seinen weiten Rahmen wenigstens hineinpasst. Spätestens mit der Einführung des nicht mehr zu umgehenden Haushaltszwangsbeitrages überschreitet das geltende Rundfunkrecht diesseitigen Erachtens diesen Rahmen.
Die Rundfunkfreiheit aus Art 5 GG hat sich (nach Auffassung der "herrschenden Meinung" bzw. durch die "ständige Rechtsprechung") im öffentlich-rechtlichen Anstaltsrundfunk materialisiert.
Und: Die Informationsfreiheit aus Art 5 GG wird mit dem RBStV zum Zwecke der Finanzierung der Rundfunkfreiheit geopfert / soll geopfert werden - oder?
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Die Informationsfreiheit aus Art 5 GG wird mit dem RBStV zum Zwecke der Finanzierung der Rundfunkfreiheit geopfert / soll geopfert werden - oder?
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, mit oder ohne finanziellen Schutz, muss für beide Seiten gelten.
Warum bekommen die Presse und der priv. Rundfunk kein von den Nutzern (willentliche Entscheidung der ÖRR Nutzung) und von den Nichtnutzern abgepresstes Geld für eine eventuelle Nutzung einer fiktiven Möglichkeit? Was ist mit der Rundfunkfreiheit und Gleichheit der priv. Anbieter? Die ö.-r. Anstalten senden genauso viel Gutes und Unsinn, berichten mit Auslassungen oder verbreiten Falschmeldungen wie die privaten Anbieter auch. Die ÖRR Räte und die KEF werden politisch besetzt und damit die Unabhängigkeit des ÖRR unterwandert.
Wieso müssen sich die Privaten bei den Ausgabeexemplaren und den Sendungen finanziell beschränken und der ÖRR nicht? Warum darf der ÖRR - am Bedarf vorbei - 90 TV und Radio Programme betreiben und die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzern der ÖRR belästigen und finanziell nötigen?
Es sind alles gewaltige Widersprüche.
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Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, mit oder ohne finanziellen Schutz, muss für beide Seiten gelten.
Negativ, weder Informationsfreiheit noch Rundfunkfreiheit dürfen vom Rundfunk für sich selber in Anspruch genommen werden. Es sei erneut an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes erinnert, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20141216_1bvr214211, siehe Eingangsbeitrag zu diesem Thema, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts die Art 1 bis 17 GG nicht für sich in Anspruch nehmen dürfen. Da es sich um einen relativ neuen Beschluß handelt, sind alle älteren, evtl. anderslautenden Entscheidungen Makulatur.
Übrigens hat es eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach es anderen untersagt ist, das Bundesverfassungsgericht an seiner bestimmungsgemäßen Tätigkeit zu hindern.
1x mehr wird auf das europäische Rahmenrecht hingewiesen, welches seitens des verfassungsgebenden Bundesgesetzgebers mitentwickelt worden ist; im Rahmen der europäischen Integration durfte der Bundesgesetzgeber einen Anwendungsvorrang europäischen Rechts gegenüber nationalem Recht wirksam vereinbaren. Das europäischem Recht entgegenstehende nationale Recht wird ja nicht ungültig, es darf nur bei anderslautenden europäischen Bestimmungen nicht angewendet werden.
Insofern sind auch die Diskussionen in einem anderen Thema zum rundfunkbezogenen Kartellrecht - siehe u.a. unter
Länder wollen öffentlich-rechtlichen Rundfunk vom Kartellverbot ausnehmen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21519.0.html
aus europäischer Sicht schon jetzt Makulatur.
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Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, mit oder ohne finanziellen Schutz, muss für beide Seiten gelten.
Negativ, weder Informationsfreiheit noch Rundfunkfreiheit dürfen vom Rundfunk für sich selber in Anspruch genommen werden. Es sei erneut an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes erinnert, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20141216_1bvr214211, siehe Eingangsbeitrag zu diesem Thema, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts die Art 1 bis 17 GG nicht für sich in Anspruch nehmen dürfen. Da es sich um einen relativ neuen Beschluß handelt, sind alle älteren, evtl. anderslautenden Entscheidungen Makulatur.
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Richtig! Nur wendet das BVerwG diese neue Regel nicht an. Wenn es jedoch nach der alten Regel aus meinem Beispiel geht, muss diese für beide Seiten gelten. Für den ÖRR und die priv. Anbieter.
So gesehen handelt es sich in beiden Fällen, um eine falsche Anwendung des Rechts durch Richter (Rechtsbeugung).
Eine andere wichtige Frage ergibt sich noch aus der neuen Rechtsprechung des BVerfG. Wo ist nun die Freiheit der Berichterstattung für den ÖRR geregelt, wenn der Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht gelten soll?
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Wo ist nun die Freiheit der Berichterstattung für den ÖRR geregelt, wenn der Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht gelten soll?
Regelmäßig und mindestens im europäischen Rechtsrahmen, denn Rundfunkrecht ist in Europa auf Grund der Bedeutung für den europäischen Binnenmarkt nunmal europäisches Recht; siehe Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und andere europäische Reglungen zum Rundfunk.
Darüberhinaus ist jenes, was der Rundfunk darf, im Rundfunkstaatsvertrag geregelt, der sich ja zudem am europäischen Rahmenrecht orientiert; einen Rückgriff auf Art 5 GG braucht es da gar nicht.
Die Präzisierung des Bundesverfassungsgerichtes ist nach langer aufmerksamer Beobachtung deswegen erfolgt, (mal frei vermutet), weil dieses, siehe rote Hervorhebung,
http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
(6) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
beharrlich vom dem ÖRR und manchen Verwaltungsgerichten ignoriert worden ist.
Es sei ein weiteres Mal darauf hingewiesen, daß alle Tätigkeiten beim Rundfunk, alleine auf Grund der durch das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigten Vorrangigkeit europäischen Rechts, wo die gewerbliche Natur des Rundfunk vorgegeben wird, dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sind.
Dem gewerblichen Bereich aber sind jedwede hoheitlichen Rechte entzogen, könnte dieses doch zum Mißbrauch dieser Rechte via Selbstbegünstigung führen.
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Übrigens, die Widersprüche insgesamt werden noch viel, viel größer.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde in Köln von einem Konvent des Europäichen Rates als rechtsverbindlich für die Europäische Union erklärt.
http://www.europarl.de/de/europa_und_sie/europa_vorstellung/grundrechtecharta.html
Die Frage des rechtlichen Status - das heißt die Rechtsverbindlichkeit der Charta durch ihre Einbeziehung in die Verträge - wurde bereits durch den Europäischen Rat von Köln, der das Vorhaben in die Wege geleitet hat, aufgeworfen.
Wer sitzt noch mal gleich in Köln?
Aber das gehört ja hier nicht in dieses Thema und sollte auch in den europäischen Themen diskutiert werden.
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Auf das Urteil des BVerfG bezüglich des EU Rechts dürfen wir gespannt sein.
Wenn man die gleichlautenden Urteile des BVerwG vom 18.03.2016 bei der Rz. 18 bis Rz. 23 mit dem Bezug auf den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG betrachtet, zeigt sich deutlich, wie sehr die Richter des BVerwG im veralteten dualen Rundfunksystem und der nicht mehr vorhandenen Besonderheit des ÖRR hängen geblieben sind. Sie blenden das Multimediazeitalter mit den tausenden Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten inkl. des Internets vollkommen aus. Sie konstruieren eine nicht mehr existente Fiktion der Gegenwart und des ö.-r. Rundfunks, um politische Ziele gegen die Bürger über Rechtsbeugung durchzusetzen.
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Auf das Urteil des BVerfG bezüglich des EU Rechts dürfen wir gespannt sein.
Ich verstehe diese Frage nicht, hat es vom BVerfG dazu doch längst mehrere Entscheidungen, die letzte am 21. Juni 2016 zur EZB:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html;jsessionid=3759E22EC72FC07644CABBFC75F616B4.2_cid392
Rz. 117
a) Mit der Verpflichtung Deutschlands auf die Gründung und Fortentwicklung der Europäischen Union enthält Art. 23 Abs. 1 GG zugleich ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das Unionsrecht (vgl. BVerfGE 126, 286 <302>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 37). Für den Erfolg der Europäischen Union und die Erreichung ihrer vertraglichen Ziele ist die einheitliche Geltung ihres Rechts von zentraler Bedeutung (vgl. BVerfGE 73, 339 <368>; 123, 267 <399>; 126, 286 <301 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 37). Als Rechtsgemeinschaft von derzeit 28 Mitgliedstaaten könnte sie nicht bestehen, wenn dessen einheitliche Geltung und Wirksamkeit nicht gewährleistet wäre (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, 6/64, Slg. 1964, S. 1251 <1269 f.>).
Rz. 118
Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher auch die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).
Welche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes brauchst Du noch?
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Auf das Urteil des BVerfG bezüglich des EU Rechts dürfen wir gespannt sein.
Ich verstehe diese Frage nicht, hat es vom BVerfG dazu doch längst mehrere Entscheidungen, die letzte am 21. Juni 2016 zur EZB:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html;jsessionid=3759E22EC72FC07644CABBFC75F616B4.2_cid392
Rz. 118
Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher auch die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).
Woran erkennst du hier eine Frage bei einer neutralen Aussage?
Wir alle warten auf die Entscheidungen des BVerfG zu den anhängigen Verfassungsbeschwerden bezüglich der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags mit der konkreten Anwendung des EU Rechts. Keine allgemeinen Gültigkeitsaussagen, wie in der zitierten wichtigen Entscheidung. Sollte es dazu was Konkretes geben, könnte man es hier beiläufig erwähnen.
In diesem Thread geht es grundlegend um das Thema:
Widersprüche bei der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
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weder Informationsfreiheit noch Rundfunkfreiheit dürfen vom Rundfunk für sich selber in Anspruch genommen werden. Es sei erneut an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes erinnert, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20141216_1bvr214211, siehe Eingangsbeitrag zu diesem Thema, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts die Art 1 bis 17 GG nicht für sich in Anspruch nehmen dürfen. Da es sich um einen relativ neuen Beschluß handelt, sind alle älteren, evtl. anderslautenden Entscheidungen Makulatur.
Ganau! Und Danke @pinguin
Danke @pinguin auch für die wichtige Kopplung des Themas „Informationsfreiheit vs. Rundfunkfreiheit nach Art 5 GG“ mit „Rundfunkfreiheit als Bestandteil der Meinungs- und der Informationsfreiheit nach Art 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung):
Artikel 10 der Menschenrechtskonvention schützt die Meinungsfreiheit und in diesem Zusammenhang auch die Presse- und Rundfunkfreiheit.
Dabei wird die Rundfunk- und Pressefreiheit in zwei Richtungen geschützt: Zum einen – als Bestandteil der Meinungsäußerungsfreiheit – als Recht, seine Meinung zu äußern und u.a. auch über alle verfügbaren Kommunikationskanäle – auch über die Kanäle der Massenkommunikation – zu verbreiten. Und zum anderen – als Bestandteil der Informationsfreiheit – als Gewährleistung des Bürgerrechts, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen.
Quelle: https://www.menschenrechtskonvention.eu/pressefreiheit-und-rundfunkfreiheit-9354/)
Danach ist zwar die Trennung aber (niemals) nicht das Entgegenstellen von Informationsfreiheit und Rundfunkfreiheit nach Art 5 GG möglich! (s.a. Kratzmann ;))
Ich erlaube mir hier noch, Kai E. Winkler zu zitieren aus: Kommunikation & Recht (K&R) 2016, 478 (Heft 07-08): IV Fehlinterpretation der Informationsfreiheit
Die vom BVerwG zum Eingriff in die Rundfunkfreiheit der Abgabenpflichtigen vertretene Rechtsauffassung, wonach eine Beschränkung des Zugangs zu Informationsquellen ,,hinzunehmen" sei, um den Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten, ist äußerst fragwürdig. Das BVerwG verkennt, dass die Grundrechte den Bürger vor dem Staat schützen sollen, und nicht umgekehrt dem Staat ein Eingriffsrecht dem Bürger gegenüber gewähren. Ob die Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Hinblick auf die heutzutage anzutreffende Informationsvielfalt noch zeitgemäß ist und ob das Ideal eines vom Staat unabhängigen aber staatlich organisierten Rundfunks realistisch ist,(Fn1) bedarf einer eigenständigen Diskussion. Jedenfalls geht die Garantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die Informationsfreiheit des Bürgers zurück und daher ist Letztere in einer Abwägung der gegenseitigen Interessen vorzugswürdig. Die vom BVerwG akzeptierte Begrenzung der Informationsfreiheit des Bürgers, um letztlich dessen Informationsfreiheit zu schützen, ist widersinnig und verfehlt den Kern des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 GG.
Maßgeblich wäre eine- Diskussion der negativen Informationsfreiheit gewesen.(Fn2) Dem Bürger muss im Rahmen seines Grundrechts auf Informationsfreiheit frei stehen, die Unterrichtung durch bestimmte Quellen abzulehnen. Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde dies für den Rundfunkbeitrag als unschädlich erachtet, weil der Bürger nicht unmittelbar gehindert werde, sich aus anderen Informationsquellen zu informieren.(Fn3) Dieses Argument springt aber zu kurz. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat aufgrund seiner Verbreitung faktisch eine hohe Meinungsmacht. Die Bevölkerung muss die Möglichkeit besitzen, über einen Beitragsentzug steuernd auf die programmatische Ausrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einzuwirken, um eine nachteilige Beeinflussung der Gesamtgesellschaft durch staatlich organisierte Medien zu begrenzen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann nur insoweit eine rechtsstaatliche Funktion erfüllen, wie er von der Mehrheit der Bevölkerung getragen wird. Mit anderen Worten: der Bestand und die Entwicklung eines nicht genutzten Rundfunks müssen nicht gesichert werden. Eine nutzungsbezogene Abgabe wäre im Hinblick auf die Informationsfreiheit das rechtsstaatlich geforderte Instrument, um eine demokratische Basis für die Meinungsbildung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gewährleisten.
Das vom BVerwG konstatierte Gebot, der öffentlich-rechtliche Rundfunk müsse nicht nur unabhängig vom Staat, sondern auch vom Bürger sein, verschafft dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen Freibrief darüber, Qualität und Dichte der gesendeten Informationen nach-Belieben zu reduzieren. Tatsächlich ist die zu erwartende Vernachlässigung der journalistischen Inhalte bereits jetzt an der Mittelverwendung der öffentlich-rechtlichen Anstalten abzulesen. Seit Einführung des Beitrags hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk bei gleichzeitiger Erhöhung der Sendeminuten die Anzahl der Neuproduktionen signifikant verringert. Wie die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten berichtet, haben sich im Zeitraum von 2005 bis 2014 die Sendeminuten der öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme um 325 161 Minuten erhöht, während die Erstsendeminuten um 74 277 Minuten gesunken sind.(Fn4) Ein besonders starkes Abschwächen der Neuproduktionen ist seit 2012 zu beobachten, als die Reform zum Rundfunkbeitrag auf den Weg gebracht wurde.
-- FN --
(Fn1) Siehe nur die Kritik an der Besetzung der Rundfunkräte, BVerfG, 25.3.2014 – 1 BvF 1/11, BVerGE 136,9
(Fn2) Vgl. BVerwG, 28.10.1998 - 3 B 98.98, NJW 1999, 805.
(Fn3) S. etwa OVG NRW, 12.3.2015 – 2 A 2311/14, Rn. 76
(Fn4) KEF, 20. Bericht, April 2016, S. 43 f.
Edit Moderator - Viktor
Abschnitte durch Formatierung hervorgehoben.
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Aufgrund der vielen Änderungen habe ich den Beitrag neu aufgelegt:
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2270/05 - Rn. 115 http://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005.html vom Sep. 2007 heißt es:
Rz. 115
1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 73, 118 <152>; 107, 299 <332>; 114, 371 <386 f.>; stRspr). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 73, 118 <152 f.>; 90, 60 <88>; 114, 371 <387 ff.>).
Die Vielfalt der bestehenden Meinungen im "Rundfunk" (Rundfunkbegriff ist veraltet und entspricht nicht der heutigen multimedialen Realität der Informationsbeschaffung) in möglichster Breite und Vollständigkeit wird doch heute nicht durch die überdimensionierten ö.-r. Programme erreicht. Die ca. 90 TV und Radio ö.-r. Programme haben die gleiche einseitige politische Färbung und werden durch die Politik (Räte/KEF) kontrolliert und mit abgepresstem Bürger Geld versorgt. Ihre nötigende Finanzierungsart und die überdimensionierte Anzahl der Programme verdrängt andere Anbieter, Meinungen und damit die Vielfalt.
Über 9 Jahre ist das Urteil aus Sep. 2007 alt und wurde durch den technischen Fortschritt und das Konsumentenverhalten überholt. Der klassische Rundfunk gehört bei Mio. Bürgern der Vergangenheit an und spielt als Quelle der Information und Unterhaltung keine Rolle mehr.
2007 führte Apple die Smartphone-Reihe iPhone ein. 2009 kam das erste Smartphone Samsung Galaxy mit dem Betriebssystem Android in den Handel.
Der Großteil der Bürger verfügt über den Zugang zum Internet (Festnetz/Mobil) und informiert sich heute über die privaten Online-Zeitungen. Für die Unterhaltung und Information sorgen weiter priv. TV-/priv. Radio Sender, Medien- und Streamingdienste sowie YouTube.
Die Rundfunkfreiheit anderer Anbieter und ihre Vielfalt sowie die ungehinderte Unterrichtung wird mit dem Entzug der Geldmittel für einen finanziell aufgedrängten ö.-r. Anbieter mit seiner politischen Färbung untergraben. Durch die Zwangsbelastung der Allgemeinheit mit dem Rundfunkbeitrag anstatt der tatsächlichen Nutzer der Option ist eine Misstände korrigierende Teil-Entziehung der finanziellen Mittel nicht möglich. Der ö.-r. Rundfunk verkommt zum Propaganda Werkzeug und gefährdet die Demokratie.
Der finanziell aufgedrängte ö.-r. Rundfunk verstößt gegen die ungehinderte Unterrichtung nach Artikel 5 GG und den Artikel 10 der Menschenrechtskonvention ("Information ohne behördliche Eingriffe"). Die finanzielle Gleichbehandlung der Nichtnutzer sowie der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer und der vorteilsnehmenden Nutzer des ö.-r. Rundfunks verstößt gegen den Artikel 3 Abs.1 Grundgesetz.
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Der Großteil der Bürger verfügt über den Zugang zum Internet (Festnetz/Mobil) und informiert sich heute über die privaten Online-Zeitungen. Für die Unterhaltung und Information sorgen weiter priv. TV-/priv. Radio Sender, Medien- und Streamingdienste sowie YouTube.
Ich bin fast immer dafür, solche Tatsachen so zu erklären, dass es auch beim letzten, nicht Internet-affinen Richter ankommt.
D. h.: so, wie deutsche Radio- und Fernsehstationen Informationen und Sendungen im Internet anbieten, machen das auch Sender in Kanada, über Neuseeland und Australien bis hin zu Stationen im Mittleren und Nahen Osten und natürlich Europa. Gleiches gilt für Zeitungen und Zeitschriften. Man ist heute nicht darauf mehr angewiesen übersetzte Zitate/Ausschnitte z. B. der Washington Post den deutschen Medien zu entnehmen, man kann das in Sekunden im Original auf dem Schirm haben, was man da liest mit der Darstellung des 'New Zealand Herold' vergleichen, um gleich danach einem Radio-Kommentar auf RPH Adelaide oder indischer Musik direkt von einem der Sender in Indien lauschen, bzw. einen Sumo-Kampf in Japan zu verfolgen. Das bei guter bis sehr guter Ton- und Bildqualität, die sich vor hiesigen Angeboten nicht verstecken muss.
M. Boettcher
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Ich bin fast immer dafür, solche Tatsachen so zu erklären, dass es auch beim letzten, nicht Internet-affinen Richter ankommt.
Auch Richter wälzen Urteile und Begründungen mit Hilfe des Internets, buchen ihre Reisen über das Internet und lesen die Online-Ausgaben der Zeitungen. Auch sie haben Smartphones und chatten mit ihren Angehörigen. Je jünger sie sind, desto bereitwilliger Nutzen sie die Multifunktionsgeräte und das Internet.
Wichtig erscheinen mir noch die folgenden Aspekte bei der Aussage des Bundesverfassungsgerichts zur Vielfalt (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21512.msg138373.html?PHPSESSID=dlt4gf364hlqvqga98dddptpc4#msg138373) im Zusammenhang mit dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die schier unerschöpfliche Menge der Quellen durch die Internet-, Kabel- und Satelliten-anbindung ist für sich schon ein KO Kriterium für die Anzahl der überdimensionierten ö.-r. Programme (90 TV- und Radio Programme). Diese Anzahl der politisch gefärbten Programme dient nicht der Vielfalt, sondern dem Verstecken der üppigen Zusatzrenten. Ex-Mitarbeiter der ARD und des ZDF bekommen im Schnitt 1575 Euro bzw. 1750 Euro Zusatzrente pro Monat - zusätzlich zur gesetzlichen Rente!
http://online-boykott.de/ablage2/public/Bildaktionen/2013.02.11-Ueppige-Renten_Mit-dem-Zweiten-altert-sich-s-besser-B-Z-Berlin.jpg
Bei der Vielfalt kommt es stark auf die Akzeptanz der Quelle und den Wahrheitsgehalt der Berichte an. Auf die Anzahl und die Qualität der Auslassungen von Nachrichten, auf die fragwürdigen Umformulierungen und Verdrehungen der Tatsachen, auf die Falschinformationen und die Diffamierung von Personen oder Gruppen zur Manipulationszwecken. Dies spiegelt sich dann in der Akzeptanz der Quelle nieder. Über 40 Verfassungsbeschwerden und die 25,4 Mio. Mahnmaßnahmen der GEZ (Beitragsservice) im Jahr 2015 (siehe Jahresbericht_2015, Seite 24 (http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e2097/Jahresbericht_2015.pdf)) sowie die Aussagen von Horst Röper vom Forschungsinstitut Formatt, Prof. Dr. Bernd Holznagel und Dr. Thorsten Ricke von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster während der 13. Sitzung des Haupt- und Medienausschusses am NRW Landtag vom 7. April 2011 bestätigten den deutlichen Akzeptanzverlust des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems:
"Horst Röper (Forschungsinstitut Formatt):
Wichtiger erschien mir immer, dass mit der zurückgehenden Gebührenakzeptanz auch das System öffentlich-rechtlicher Rundfunk in der Bevölkerung immer weniger akzeptiert wurde. (…)
Prof. Dr. Bernd Holznagel (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Dass das derzeitige Modell Akzeptanzverluste und auch erhebliche Umsetzungsverluste aufweist, wenn nur 75 % einspielt werden können, liegt auf der Hand. (…)
Dass auch das öffentlich-rechtliche System Akzeptanzverluste hat, das sehe ich gerade an der Uni jeden Tag. Die meisten Studenten haben eine ganz andere Mediennutzung als meine Generation. (…)
Dr. Thorsten Ricke (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Die Akzeptanz der gegenwärtigen Gebühr ist bei Studenten sehr gering. Ein Drittel von ihnen nutzt zum Fernsehen mittlerweile den Computer und nicht mehr den Fernseher. Dass man die irgendwie erfassen muss, ist, glaube ich, selbstverständlich"
Quelle: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf
Eine vorgespiegelte Vielfalt mit einseitig politisch gefärbten ö.-r. Programmen, die durch finanziellen Zwang und gegen den Willen geschaffen wird, ist keine Vielfalt, sondern Belästigung und Nötigung.