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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: Gelb am 24. Dezember 2016, 13:17
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Fiktiver Fall.
Person A verheiratet mit Person B.
Person A besitzt zwei Konten und verfügt über das Konto von Person B. (ist aber nicht Mitinhaber)
Das Amtsgericht ignoriert den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung der GV (einer der Gründe des Widerspruches war, dass es sich bei der Gläubigerin um zwei verschiedene Firmen (mit versch. Umsatzsteuernummern) handelt und eine eindeutige Zuordnung des Gläubigers nicht möglich ist)
Die GV erschleicht sich beim Bundeszentralamt für Steuern die Kontodaten. Es wurde kein Arbeitgeber ermittelt. Diese Information wurden an den Gläubiger weitergegeben.
Darf/Wird das Konto von Person B gepfändet werden? (bei deutscher Anwaltshotline steht eigentlich nein, bin mir aber nicht sicher ob sie es doch machen)
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Die Bewohner haften laut RStV gesamtschuldnerisch.
§ 2 (3) Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-15/materialien/RAeStV.php3 (http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-15/materialien/RAeStV.php3)
Es herrscht Sippenhaft. Verheiratet, Familie, Freunde, WG.. egal.
Einer wird willkürlich ausgewählt, kann der nicht, der Nächste...
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Nach meiner Laienmeinung nein.
Die ZV lautet auf eine bestimmte Person. Der GV kann nicht einfach das Konto einer anderen Person pfänden.
Die Personen haften zwar gesamtschuldnerisch, aber um die andere Person zu pfänden muss eine neue ZV beantragt werden.
Liegt das Vollstreckungsersuchen vor? Erinnerung eingelegt? Gerichtsvollzieher, Stadt oder Finanzamt?