gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Spartakus am 18. Dezember 2016, 20:16
-
Ein fiktiver Rundfunksender erklärt in einem fiktiven Vorverfahren dem Gericht gegenüber, dass er "bis zur Bestandkrafterlangung der negativen Widerspruchsbescheide keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen einleiten" wird.
Dem Kläger gegenüber wird aber keine Ruhendstellung erklärt, so dass dieser sich weiterhin bedroht sieht und im darauf folgenden Klageverfahren erneut den Antrag auf Aufsetzung der Ziehung nach §80 Abs.5 VwGO stellt.
War das überflüssig oder nicht???
Brauche ganz dringend eine kompetente Antwort.
Dazu Zitat:
"Im Verwaltungsrecht ist der Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG [Verwaltungsverfahrensgesetz] einer der wichtigsten Handlungsformen seitens der Behörde. Er erlangt Bestandskraft, sobald er unanfechtbar wird, also wenn kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist.
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass selbst ein rechtswidriger – nicht aber rechtsunwirksamer (!) – Verwaltungsakt dauerhaft rechtswirksam wird, wenn er nicht fristgemäß (vgl. §§ 70, 74 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung] oder erfolglos angefochten wurde. Die Bestandskraft dient somit der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.
Die Bestandskraft lässt sich in materielle Bestandskraft und formelle Bestandskraft untergliedern, die voneinander völlig unabhängig bestehen:
Der Verwaltungsakt erlangt materielle Bestandskraft, wenn er wirksam wird. Nach §§ 41, 43 VwVfG wird ein Verwaltungsakt durch Bekanntgabe wirksam. Bekanntgabe meint in diesem Zusammenhang die Eröffnung des Inhalts eines Verwaltungsaktes durch physische Mitteilung) mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde nach den dafür vorgesehenen Rechtsvorschriften.
[beachte: die Die Bekanntmachung von Verkehrsschildern erfolgt grundsätzlich durch Aufstellen des jeweiligen Verkehrszeichens am Straßenrand]
Die formelle Bestandskraft tritt hingegen erst ein, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Unanfechtbarkeit ist dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann, also entweder ein Widerspruchsverfahren oder eine Klageerhebung erfolglos waren, die entsprechenden Fristen zur Einlegung solchen Rechtsmittel verstrichen sind oder wenn ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde. ff"
Quelle: http://www.juraforum.de/lexikon/bestandskraft-eines-verwaltungsaktes
Versteht Person A es richtig, dass also auch für das Klageverfahren und alle weiteren Instanzen keine Vollstreckung mehr droht, solange dagegen Rechtsmittel erhoben werden und sich damit der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehgun" erledigt?
-
Ja und Nein (meine Meinung):
- Bescheid -> Widerspruch + Aussetzung des Vollzugs:
Theoretisch hat der Bescheid keine Rechtskraft erlangt.
Praktisch wird trotzdem Vollstreckt, wie hier hunderfach im Forum zu lesen ist.
- Bescheid -> Widerspruch + Aussetzung des Vollzugs -> Klage:
Theoretisch hat der Bescheid keine Rechtskraft erlangt. wie oben.
Praktisch scheint hier die Vollstreckung ausgesetzt zu werden.
Praktisch werden in diesem Stadium die Kosten des Eilantrages dem Antragsteller auferlegt,
weil noch keine Vollstreckung droht (auch wenn der Antragsteller das nicht weiss)
Erst wenn ein Brief mit der Androhung der Zwangsvollstreckung ins Haus flattert,
hat man gewisse Chancen dass die Kosten dem Gegner auferlegt werden.
Leider hat man immer die Gerichte auch gegen sich, wenn man nicht in Tübingen wohnt.
-
Meiner Ansicht nach ist hier ein Antrag auf aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 5 VwGO) nicht notwendig und wahrscheinlich auch nicht zulässig, da der Kläger, laut Selbstverpflichtung der LRA, nicht mehr akut von einer Vollstreckung bedroht ist (§80 Abs. 6 VwGO).
-
... Selbstverpflichtung der LRA, nicht mehr akut von einer Vollstreckung bedroht ist
Git es eine offizielle Quelle zu dieser Selbstverpflichtung ?
-
... Selbstverpflichtung der LRA, nicht mehr akut von einer Vollstreckung bedroht ist
Git es eine offizielle Quelle zu dieser Selbstverpflichtung ?
Gemeint sein dürfte diese im Eingangsbeitrag erwähnte "Selbstverpflichtung" im fiktiven Verfahren...
Ein fiktiver Rundfunksender erklärt in einem fiktiven Vorverfahren dem Gericht gegenüber, dass er "bis zur Bestandkrafterlangung der negativen Widerspruchsbescheide keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen einleiten" wird.
[...]
-
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass selbst ein rechtswidriger – nicht aber rechtsunwirksamer (!) – Verwaltungsakt dauerhaft rechtswirksam wird, wenn er nicht fristgemäß (vgl. §§ 70, 74 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung] oder erfolglos angefochten wurde. Die Bestandskraft dient somit der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.
Das Bundesrecht sagt aber:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG000702301
§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
[...]
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
[...]
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
[...]
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
Und jetzt kommen die nationalen und europäischen Grundrechte ins Spiel, denn bei Würdigung aller(!) Umstände kann nur die Nichtigkeit festgestellt werden; die Einhaltung der EU-Verbraucherrechte wird im Rundfunkstaatsvertrag festgeschrieben, da es sich beim Rundfunkrecht um europäisches Recht handelt. Bei Umsetzung europäischen Rechts aber ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtsverbindlich einzuhalten, zudem auch die rundfunkspezifischen EU-Verbraucherschutzbestimmungen, (siehe Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste), ausdrücklich auf die Geltung des Artikels 11 der Charta verweisen. Zur Erinnerung; die im Rundfunkstaatsvertrag genannte Richtline 89/552/EWG, hier als EG-Verbraucherrechtdurchsetzungsgesetz benannt ist außer Kraft und durch die Richtlinie 2010/13/EU ersetzt.
Der schwerwiegende Mangel ist die Mißachtung des Artikels 11 der Charta zur Meinungs- und Informationsfreiheit, der ausdrücklich bestimmt, daß es keine behördliche Einwirkung auf den Bürger geben darf.
Der Rundfunk, wenn er denn tatsächlich behördliche Eigenschaften haben sollte, ist auf Grund der verpflichtenden Eigenschaften des Art. 11 der Charta nicht befugt, den Bürger bspw. zwangsanzumelden.
Hat der Rundfunk keine behördlichen Eigenschaften, greifen die europäischen Bestimmungen zu den unlauteren Geschäftspraktiken, die in den gleichen EU-Rundfunkbestimmungen ausdrücklich als für den Rundfunk gültig einbezogen werden. Und nach diesen Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken darf die Nichtreaktion eines Bürgers nicht als Zustimmung gewertet werden.
Im Europathema wurde dieses schon vor Monaten abgehandelt.
-
Danke, dass ihr euch alle zu später Stunde noch dieser Thematik widmet:
Person A hatte bei Gericht angerufen und nachgefragt, ob Person A den Antrag zurückziehen kann. Die Antwort: Ja, aber es sei mit Kosten verbunden und Person A würde während der Klage wieder von der Vollstreckung bedroht sein. Es sei also anzuraten, den Antrag nicht zurückzunehmen.
Es ist alles sehr verwirrend. Jedenfalls hat Person wegen dieses Eilantrages nur 7 Tage Zeit bekommen seine Klage zu begründen und das eine Woche vor Weihnachten! Schier unmöglich!
-
Jedenfalls hat Person wegen dieses Eilantrages nur 7 Tage Zeit bekommen seine Klage zu begründen und das eine Woche vor Weihnachten! Schier unmöglich!
Es könnte die Möglichkeit geben, das Gericht höflich und begründet um eine Fristverlängerung zu bitten. Gründe könnten z. B.sein, geänderte Dringlichkeitsvoraussetzungen, Einarbeitung des Antragstellers als juristisch fachfremden und beruflich ausgelastete Person in die Thematik, Einarbeitung in die aktuellen Urteile und neue Rechtslage, Feiertage...etc. Evtl. die Frist um 4 bis 6 Wochen verlängern,falls möglich! Ansonsten Suchfunktion verwenden "Begründungen", einen Runden Tisch oder Mitstreiter in deiner Nähe aufsuchen.
-
Ich denke, wir haben den Fall bereits zweimal erörtert:
Eilrechtsschutz beim VG beantragt > Wie weiter? (Vollstr. trotz Widerspruch)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20877.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20877.0.html)
VG Klage eingereicht, Fristverlängerung für Bgdg beantragt, nur 7 Tage gewährt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21342.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21342.0.html)
Bitte die dort hinterlegten Antworten beachten.
Edit "DumbTV":
Thread Titel ergänzt
-
Person D meint, die (sinngemäß) folgenden Sätze...
Weiterer Sachvortrag wird ausdrücklich vorbehalten
oder auch
Ich behalte mir weiteren ausdrücklich Sachvortrag vor
...eröffnen die Möglichkeit auch später noch Argumente bzw. Begründungen nachzureichen. Falls mal die Zeit knapp ist ;)
-
Hier gabs doch schon mal so was? ;)
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg62767.html#msg62767
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg62847.html#msg62847
Ich verstehe nicht wirklich, wieso ein neuer thread für die Diskussion aufgemacht wurde. Das Thema wurde doch schon vorgestellt:
VG Klage eingereicht, Fristverlängerung für Bgdg beantragt, nur 7 Tage gewährt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21342.msg136955.html#msg136955
nur dass sich der Thread in einem anderen Board befand... ;)
-
@all
Bitte hier in diesem Thread nur das Kernthema weiter erörtern. Diese lautet: Bestandskrafterlangung von Bescheiden
Für die "7 Tage Frist" den Thread:
VG Klage eingereicht, Fristverlängerung für Bgdg beantragt, nur 7 Tage gewährt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21342.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21342.0.html)
nutzen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung!