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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: picasso am 15. Dezember 2016, 11:28

Titel: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: picasso am 15. Dezember 2016, 11:28
Person A war vor 2 Wochen beim EMA um eine Auskunftssperre zu beatragen.

Das Schreiben mit dem EGH Urteil, welche A hier im Forum gefunden hatte unter
Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.0.html
hat A abstempeln lassen und sich eine abgestempelte Kopie behalten.

Das von Person A individuell angepasste Schreiben lautet:
Zitat
Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten durch die Meldebehörde

Hiermit mache ich von meinen Rechten laut Bundes- und EU-Datenschutzgesetz Gebrauch und widerspreche jeglicher Weitergabe meiner bei ihnen gespeicherten Daten. Das schließt alle Arten in jeglicher Form der Auskunftserteilung an Dritte ausnahmslos ein.

Ich möchte allen zukünftigen Änderungen im Meldegesetz und dessen Auslegung in der Meldedaten­verordnung für mich als Bürger immer so ausgelegt sehen, das jede neue Art oder Änderung der Datenerhebung und -weitergabe immer in der Voreinstellung opt-in, das heißt keine Datenweitergabe, für mich voreingestellt ist.

Weiterhin möchte ich über jegliche getätigte Datenweitergabe im Voraus informiert werden, um von meinem Widerspruchsrecht wirksam Gebrauch machen zu können. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das bindende Wort in der Rechtssache EuGH C-201/14 (Link im Anhang) in der der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden hat, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte, um wirksam vom garantierten Widerspruchsrecht (Absatz 33: Verweis des EuGH C-201/14 Urteils) Gebrauch machen zu können.

Ich möchte in diesem Zusammenhang daran erinnern das im Unionsrecht Richtlinie 95/46 Art 13 (Auszug siehe Anhang) die Ausnahmen und Einschränkungen definiert wurden, unter denen per nationalem Recht Daten eines EU-Bürgers erhoben und weiterverarbeitet werden dürfen. Weitere Ausnahmen sind nicht zulässig bzw. können wirksam widersprochen werden. Ich widerspreche jeder weiteren Ausnahme und Einschränkung die dazu genutzt werden kann, eine Weitergabe/Weiterverarbeitung meiner gespeicherten Daten zu ermöglichen.

Weiterhin widerspreche ich jeglicher Verknüpfung meiner persönlichen Daten mit fremden Datensätzen beispielsweise mit Daten meines Vermieters, Wohnungs- oder Hauseigentümers. Dafür gibt es keinen berechtigten Grund. Letztlich würde damit sogar das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgericht in Verbindung mit der neuen Vernetzung von Einwohnermeldeämter ausgehebelt werden. Ordnungsbußgelder in Höhe von 1.000-50.000€ für zukünftig meldepflichtige Wohnungseigentümer sollen keiner Scheinanmeldung entgegenwirken sondern sicherstellen, daß die neuen gewonnenen Daten aller Bürger von hoher Qualität sind. Das ist mit hoher Sicherheit nicht Grundgesetz- und EU-Rechtskonform und führt zu der Datengrundlage die notwendig ist, um bestehende und zukünftige Nationalgesetze, egal ob rechtsgültig oder nicht, ökonomisch auszubeuten.

Ich widerspreche einer Zusammenführung/Verknüpfung meiner Daten in Datenbanken globalen Ausmasses beispielsweise mit Datenbanken anderer Einwohnermeldeämter, Bundesländer, Länder. Meine Daten dürfen nur lokal an meinem Wohnsitz als unverknüpfter Datensatz gespeichert sein.

Falls Sie nicht über die technischen Möglichkeiten verfügen das kurzfristig umzusetzen, dann sollten meine Daten in ausgedruckter Form an einem abgesicherten, zugriffsgeschützten Ort vorgehalten werden, damit mir als mündigen Bürger keine Nachteile durch ungeklärte Datenweitergaben/Datenverknüpfungen entstehen können. Das schließt  insbesondere automatisierte Datenweitergaben/Datenverknüpfungen ein, die einmal eingerichtet, fortwährend im Hintergrund ereignisgesteuert laufen.

Da nur ich die Entscheidung treffen kann was mir zum Nachteil gereicht, würde ich Sie im Zusammenhang mit zukünftigen Datenauskunftsersuchen zu meiner Person darum bitten mir auch gleich die Begründung des Auskunftsersuchenden zur schnelleren Entscheidungsfindung mitzuliefern.

Unabhängig von der Bearbeitung der vorherigen Punkte, bitte ich Sie mir die vollständige Liste aller bisherigen Datenanfragen/-übertragungen zu meiner Person, die seit dem 01.01.2013 eingegangen sind, mir zuzusenden.
Geben Sie mir zusätzlich Auskunft darüber wo meine Daten gespeichert sind und über mögliche Verknüpfungen zu anderen Datensätzen.

Ich bitte um Umsetzung meiner Datenschutzeinstellungen innerhalb der nächsten 14 Tage und wünsche eine schriftliche Bestätigung vor Ablauf der Frist. Sollte eine Weitergabe der Daten ohne Rückfrage erfolgen, mache ich pro Weitergabe ein Schadenersatz von pauschal 50.000,- € geltend.

Mit freundlichen Grüßen

Name & Unterschrift

Anhang:

EuGH C-201/14: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Auszug Unionsrecht Richtlinie 95/46 Art 13:

Art. 13 („Ausnahmen und Einschränkungen“) der Richtlinie lautet:
(1)    Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für
a) die Sicherheit des Staates;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;
f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.quote author=Bürger link=action=profile;u=4901 date=1481805100]

Einen Tag später hatte A schon die Antwort im Briefkasten.

Da war Person A klar, die hatten ein Standard Ablehungschreiben schon vorgefertigt.
So war es auch. Das Schreiben von Person A wurde abgelehnt. Die Begründung war ähnlich, wie hier schon öfters aufgeführt. Darauf hin hat A einen Anwalt konsultiert - dessen fiktive Antwort habe ich angehängt.

Was kann Person A tun?
Der Ombudsmann des EUGH bearbeitet nur Dinge, welche mit Europäischen Belangen zu tun haben.
Hier wurde ja schon ein Urteil gefällt. Welches von der Regierung der BRD nicht umgesetzt worden ist.
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: picasso am 23. Dezember 2016, 19:41
Das hat der Anwalt der Person A mitgeteilt, nachdem deren Antrag auf Auskunftsperre beim Einwohnermeldeamt abgelehnt wurde:

Zitat
In vorbezeichneter Angelegenheit habe ich mir die Kommentierung zu den wichtigsten einschlägigen Paragraphen, § 51 BMG vom Verwaltungsgericht Gießen besorgt.

Ich muss hier leider die ernüchternde Mitteilung machen:

Das Gesetz und die dazugehörige Kommentierung lässt keinen Zweifel daran, dass die Eintragung einer Auskunftssperre Tatsachen voraussetzt, die eine Gefährdung irgeneiner Art annehmen lassen. Solche Tatsachen sind von Ihnen nicht vorgetragen worden, so dass ich nach deutschem Recht nicht die geringste Chance sehe, dass Sie eine Auskunftssperre eingetragen bekommen.

Es bleibt das von Ihnen zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Es muss darauf hingewiesen werden, dass sich dieses selbstverständlich nicht mit der Frage einer Auskunftssperre beschäftigt, sondern entschieden hat, dass im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eine Unterrichtung der betroffenen Person erfolgen muss.

Es geht im Kern um die Umsetzung der Richtlinie 95/46. Diese ist von den Mitgliedstaaten umzusetzen, was im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht geschehen ist, dies ist jedoch eine Aufgabe für den Gesetzgeber, nicht für die deutschen Gerichte. Eine strikt formale Bindung einer EUGH-Entscheidung besteht nur gegenüber dem Gericht, das im Vorabentscheidungsverfahren eine Auslegungsfrage vorgelegt hat.

Das EUGH-Urteil enthält starke Argumente, die Behörde kann diese jedoch ohne Probleme ignorieren. Ich würde davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht Gießen möglicherweise Ihrem Anspruch nachkommt, Sie können jedoch garantiert sein, dass die Gegenseite in Berufung geht und das Verwaltungsgericht Kassel diese Entscheidung kassiert, so dass letztendlich wiederum nur der Weg zum Europäische Gerichtshof bleiben würde. Ich kann nicht unbedingt zu diesem Weg raten. Sollten Sie diesen Weg gehen wollen, würde ich dringlichst empfehlen, dass Sie sich an einen Fachanwalt für das Verwaltungsgericht wenden, welcher, wie gesagt, im Gießener Raum existiert.

Ziel von Person A war es, dass der Beitragsservice nicht mit ihren Daten konfrontiert wird.

Das Gesetz des Europäischen Gerichtshofs muss von der jeweiligen Regierung umgesetzt werden. Dies ist nicht geschehen. Somit ist es in Deutschland nicht legitimiert.

Person A wollte den Ombusmann beim Europäischen Gerichtshof konsultieren.
Habt ihr damit Erfahrung?
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: mullhorst am 05. Februar 2017, 12:58
Zitat
Ich muss hier leider die ernüchternde Mitteilung machen:

Das Gesetz und die dazugehörige Kommentierung lässt keinen Zweifel daran, dass die Eintragung einer Auskunftssperre Tatsachen voraussetzt, die eine Gefährdung irgeneiner Art annehmen lassen. Solche Tatsachen sind von Ihnen nicht vorgetragen worden, so dass ich nach deutschem Recht nicht die geringste Chance sehe, dass Sie eine Auskunftssperre eingetragen bekommen.

§ 51 Bundesmeldegesetz (BMG) "Auskunftssperren"
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.

Begründung: zweifelsfreie  ;) Gefährdung der persönliche Freiheit
evtl zusätzlich Art. 20 Abs. 4 GG gewährte Recht zum Widerstand einbringen

Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: Necromant am 05. Februar 2017, 16:46
Hi,

Person X hatte auch genau auf diesem (Haupt-)Argument seine Klage eingereicht und auch schon beim EMA ein entsprechendes Ersuchen platziert. Auch ein Schreiben an den Bundes-, sowie Landesdatenschutzbeauftragten, wurde mit Verweis auf die bestehenden Meldegesetze recht einfach abgebügelt.

Und scheinbar ist das ernüchternde Ergebnis, dass man erst vor dem EuGH gegen die Meldegesetze klagen müsste. Daher würde die Eingabe an den Ombudsmann sehr interessant sein.

Person X würde das sehr interessiert verfolgen (daher bitte hier um regelmäßiges Update) :-)

Keep on fighting! Die AFD zu wählen darf ja nicht die einzige Alternative sein  :-\
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: boykott2015 am 05. Februar 2017, 17:04
Wurde Bürgerbeauftragter angeschrieben?

In einigen Bundesländern gibt es Bürgerbeauftragte des Landes, z.B. Rheinland-Pfalz (http://www.derbuergerbeauftragte.rlp.de), Thüringen (https://www.buergerbeauftragter-thueringen.de), usw.

EU Bürgerbeauftragter (https://www.ombudsman.europa.eu/de/home.faces).
Europäische Bürgerbeauftragte (https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Europa/Funktion/europaeische_buergerbeauftragte/_node.html)

Konzept eines „Bürgeranwalts“ auf Bundesebene
Abschluss der Arbeit: 10. August 2016
https://www.bundestag.de/blob/475606/705ee4610cd603aa015e186602c68d82/wd-3-188-16-pdf-data.pdf
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: pinguin am 05. Februar 2017, 17:55
@TE

Wann wurde das im Eingangsbeitrag genannte Schreiben aufgesetzt und abgesendet?

Wenn nach Mitte 2016, warum wurde nicht auf die neue EU-Datenschutzgrundverordnung verwiesen, die 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft trat? Diese Verordnung ist unmittelbar gültig und von jeder nationalen Stelle unmittelbar in Eigenverantwortung einzuhalten.
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: pjotre am 05. Februar 2017, 21:39
Frage allgemein und inbesondere an "pinguin":
"die neue EU-Datenschutzgrundverordnung":
Besagt diese, dass bereits jetzt alle Datenübermittlung den Bürgern mitzuteilen ist?

Es betrifft:
a) alle Bürger-Meldeamt-Daten - also rund 80 Millionen - .
b) besonders interessant die mit Auskunftssperre (werden nämlich ebenfalls nach Köln geliefert und es bearbeiten dort die Mitarbeiter von 7 privaten Callcentern auf Grundlage dieser Datenbank)
c) 2 private Adressensammler lieferten ihre Schätze an die Kölner Nicht-Rechtsperson mit der Etablissement-Bezeichnung "Beitragsservice". Vermutlich je rund 40 Millionen Datensätze, privat und dort auch Betriebe. Was da im einzelnen übermittelt wurde, wäre auch noch von Interesse. 

Für private Anbieter gilt zwar nicht der Schutz von Daten beim Staat,

 dafür aber vielleicht die gesetzliche Implementierung von vielleicht viel effizienteren Info-Pflichten für Bürger.

Wozu das alles?
Man stelle sich vor, die müssen nachträglich 100 Millionen Briefe an die Bürger finanzieren - und 2018 nochmals knapp 100 Millionen -  und darin allen Bürgern sogar noch mitteilen, was sie mit deren Daten gemacht haben.
Ich denke, dafür wird es keine Rechtsgrundlage geben. Aber wir haben in diesen Wochen ja bereits einige erstaunliche Rechtsgrundlagen-Funde gemacht, die gerade in Verfahrens-Aktion umgesetzt werden. Je mehr, desto besser.
"Aus den Jägern sollten die Gejagten werden". 
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: pinguin am 06. Februar 2017, 00:36
@pjotre
Bitte schau mal in dieses Thema:

[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.msg140124.html#msg140124

Da bekam User "Navigator" eine entsprechende Antwort vom Bundesministerium des Innern. Evtl. wäre eine weitergehende Anfrage dorthin empfehlenswert?

Übrigens, da diese EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft ist, müssen alle Bestimmungen auch eingehalten werden. Weiterführend dazu auch das EuGH-Datenschutz-Urteil C-201/14, das hier im Forum ja schon behandelt worden ist.

Nochmals zur Erinnerung hier verlinkt:
U. a. zur Übermittlung personenbezogener Steuerdaten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats zwecks Verarbeitung dieser Daten durch eine andere Verwaltungsbehörde
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=92360

Rz. 30
Zitat
Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II („Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten“) der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen – den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 65, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 48, sowie ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 26).
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: picasso am 14. Februar 2017, 09:59
Der Landesdatenschutzbeauftrage hat Person A geantwortet.

Allerdings hätte A sich das Ganze auch sparen können. Der Inhalt spiegelt nicht wirklich etwas Neues hervor.
A fügt das Schreiben als Anlage bei.

Er ist nicht einmal auf das Gerichtsurteil vom Europäischen Gerichtshof eingegangen.
Anscheinend hat er sich seine ihm beigefügten Anlagen gar nicht angesehen. Denn dort war die Rede von einer Auskunftsperre wegen Einschränkung der Persönlichen Freiheit durch den Beitragsservice. Diese wurde durch das Bürgerbüro abgelehnt.
Der Datenschutzbeauftragte des Landes Hessen teilte Person A mit, dass ihm die Gründe zur Beantragung der Auskunftsperre nicht bekannt seien.

Außerdem hat A vom Rechnezentrum noch keine Mitteilung meiner gespeicherten Daten erhalten, obwohl das Bürgerbüro dieses schriftlich am 01.12.2016 bestätigt hatte.

Welchen Weg würdet ihr raten weiter zu gehen.
Einmal wegen dem Rechenzentrum und den nächsten Schritt nach dem erfolglosen Schreiben vom hessischen Datenschutzbeauftragten. Den Ombusmann befragen????

Die Anschreiben kann Person A leider nicht beifügen, da die Datein zu groß sind.

Edit Uwe:
 Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen,alles hypothetisch beschreiben
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: picasso am 15. Februar 2017, 08:50
Nun folgen die beiden Schreiben  an den  Hessischen Datenschutzbeauftragten bzw. Anschreiben und Antwortschreiben.
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: noGez99 am 15. Februar 2017, 09:56
nicht als Bild (jpg) scannen sondern als png oder tif mit 2 Helligkeitsstufen, oder mit einem Bildverarbeitungsprogramm (gimp ist free!) nachbearbeiten.

Anleitung mit Gimp freeware:
Gimp:      colors -> Threshold
Damit wird das Bild auf 2 "Farben" reduziert.
eventuell vorher in schwarz/weiss mit 

Gimp:   Image -> mode -> grey scale
umwandeln.

Dann als png abspeichern.

Das 200KB .jpg hat dann, oh Wunder, nur noch 20KB !!



Edit "DumbTV":
Zum Thema Anhänge siehe bitte auch die Hinweise u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: picasso am 15. Februar 2017, 11:25
Person A hat das Antwortschreiben des Landesdatenschutzbeauftragten beigefügt
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: picasso am 16. Februar 2017, 10:12
Person A versucht erneut das Schreiben an den Datenschutzbeauftragen anzuhängen
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: picasso am 16. Februar 2017, 10:14
Die 3 Seite welche Person A erhalten hat.
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: picasso am 16. Februar 2017, 10:15
Die letzte Seite die Person A erhalten hat.
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: noGez99 am 16. Februar 2017, 11:50
Auf Seite 1:
Zitat
Anzuwendende Rechtsgrundlage ist alleine das Bundesmeldegesetz (BMG)

Europarecht gilt also nicht für die EMAs !
Meint der Landesdatenschutzbeauftragten !!
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: Bürger am 18. November 2017, 00:06
Hinweis:
Versuch einer ausgelagerten, eigenständigen Diskussion zum Thema
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?

Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?

[...]
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: picasso am 07. März 2018, 10:17
Person A hat nun Antwort vom Rechenzentrum erhalten.
Nach einem Jahr habe ich einen weiteren Brief an das Bürgerbüro geschrieben.
Bezogen habe ich mich auf § 10 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes.

Nach einer Woche hatte ich nun die Antwort vom Rechenzentrum in meinem Briefkasten.
Siehe Anlage. Ich lasse meine Adresse und meinen Namen in den Doumenten stehen.


Edit "Bürger":
Das nicht anonymisierte Dokument kann nicht freigeschaltet werden, da nicht sichergestellt ist oder geprüft werden kann, ob die Person, die dies hier hochgeladen hat und dies nicht anonymisiert hat, mit der betroffenen Person identisch ist.
Auch aus diesem Grunde sind sämtliche Dokumente im Forum zu anonymisieren.
Weder ist dies Aufgabe der Moderatoren, noch haben diese Zeit dafür - schon gar nicht bei solch umfangreich zu anonymisierenden mehrseitigen Dokumenten.
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: MKK am 28. Dezember 2018, 15:41
Recht herzlichen Dank, für die vielen Informationen, die hier zusammengetragen wurden. Die helfen auf jeden Fall weiter, diese Tragweite ein Stück weit besser zu begreifen.

Nehmen wir aber an, Person A stellt an die Behörde ein Widerspruch gegen die Datenweitergabe durch die Meldebehörde. Die Meldebehörde jedoch akzeptiert den Widerspruch nicht. Die Behörde drängt darauf, dass ihr Formular, in dem der Widerspruch von Person A von der Behörde umformuliert wurde, zu nutzen sei. Wie kann Person A darauf adäquat reagieren? Oder anders gefragt: Muss die Behörde nicht den Widerspruch von Person A annehmen?

Hier Widerspruch von Person A:
https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/migration_files/media217221A.pdf

Formulierter Widerspruch von der Behörde siehe Bilddatei.

Person A ist durch die Vorgehensweise der Behörde vollkommen irritiert, und kann den formulierten Widerspruch der Behörde rechtlich überhaupt nicht einschätzen. Kann Person A den vorformulierten Widerspruch der Behörde bedenkenlos unterschreiben?
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: U15000 am 28. Dezember 2018, 16:41
Person A ist durch die Vorgehensweise der Behörde vollkommen irritiert, und kann den formulierten Widerspruch der Behörde rechtlich überhaupt nicht einschätzen. Kann Person A den vorformulierten Widerspruch der Behörde bedenkenlos unterschreiben?

Genau hinschauen und nachdenken.
Die gesetzliche Grundlage der Datenweitergabe von der Behörde erfragen. Nicht abwimmeln lassen. Bei Hartleibigkeit der Meldebehörde Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten.
Zitat
Die Verbraucherzentrale finanziert sich zum überwiegenden Teil aus öffentlichen Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz, aber auch des Bundes und zum Teil von Kommunen und Kreisen, in denen wir Beratungsstützpunkte unterhalten. Außerdem erhalten wir Projektmittel sowie Spenden von Ratsuchenden und erzielen Einnahmen aus der Beratung und dem Verkauf unserer Ratgeber. Genaueres veröffentlichen wir in unseren Jahresberichten.

In Bezug zum Rundfunkbeitrag wird der Förderer geschützt.
Als Beratungsangebot ist der Rundfunk nicht benannt, siehe im Link nach

Stand: 06.02.2014

https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/haeufige-fragen--faq--zu-den-verbraucherzentralen (https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/haeufige-fragen--faq--zu-den-verbraucherzentralen)
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: abgetaucht am 28. Dezember 2018, 17:19
Recht herzlichen Dank, für die vielen Informationen, die hier zusammengetragen wurden. Die helfen auf jeden Fall weiter, diese Tragweite ein Stück weit besser zu begreifen.

Nehmen wir aber an, Person A stellt an die Behörde ein Widerspruch gegen die Datenweitergabe durch die Meldebehörde. Die Meldebehörde jedoch akzeptiert den Widerspruch nicht. Die Behörde drängt darauf, dass ihr Formular, in dem der Widerspruch von Person A von der Behörde umformuliert wurde, zu nutzen sei. Wie kann Person A darauf adäquat reagieren? Oder anders gefragt: Muss die Behörde nicht den Widerspruch von Person A annehmen?
.......

Person zyx hatte als schutzwürdige Interessen u.a. "Belästigung durch betrügerische Werbepost" (Gewinnspiele u.ä.) eingetragen und ohne Probleme eine Bestätigung durch die Stadt erhalten. Einzige Einschränkung: alle 2 Jahre neu anfordern. Nachdem zyx denen die neuen EU-Richtlinien zum Datenschutz vorgelegt hat (wonach keine 2-jährige Frist vorgesehen ist) hat man auf unbestimmte Zeit klein beigegeben!
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: DumbTV am 28. Dezember 2018, 17:25
Beim Thema Verbraucherzentralen berücksichtigen, das diese Gelder von den Rundfunkfunkanstalten, für eine "Beratung" zum sogenannten Rundfunk"beitrag" erhalten! Also mal Hinterfragen, wie es hier um eine neutrale und unabhängige Beratung wohl bestellt sein mag!

...
Gemäß http://www.vz-nrw.de/20111 erhielt die Verbraucherzentrale NRW, im Jahr 2013, beispielsweise vom WDR Beratung Rundfunkgebühren im Wert von 214.372,21 €, wenn Person A das richtig zuordnet. (Stand dort ist der 17.05.2013, der tatsächliche im Jahr 2013 entstandene Betrag könnte also höher sein)

Siehe dazu:
Verbraucherzentralen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13415.0

Verbraucherzentralen als GEZ-"Berater"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=333.0

und ergänzend auch:
Günter Hörmann wird Vorsitzender von NDR Rundfunkrat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23282.0
Zitat
Hamburg - Der langjährige Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg, Günter Hörmann, ist neuer Vorsitzender des NDR Rundfunkrats. Das Gremium wählte ihn nach NDR-Angaben vom Freitag in Hamburg zum Nachfolger von Ursula Thümler aus Niedersachsen. Hörmann gehört dem Rundfunkrat seit fünf Jahren an. [..]
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: Bürger am 29. Dezember 2018, 02:12
Vorab: Bitte Thema Verbraucherzentralen hier im Thread nicht weiter vertiefen.

Recht herzlichen Dank, für die vielen Informationen, die hier zusammengetragen wurden. Die helfen auf jeden Fall weiter, diese Tragweite ein Stück weit besser zu begreifen.

Person A hätte als erstes verstehen müssen, dass es einen Unterschied gibt zwischen
a) "Übermittlungssperre" oder auch "Widerspruch gegen die Datenübermittlung"
und einer
b) "Auskunftssperre" nach §51 BMG

Person A hat augenscheinlich sowohl von der Verbaucherzentrale als auch von seiner Behörde lediglich Muster/ Formular für die einfache "Übermittlungssperre". Diese ist aber für die Rundfunkanstalten nach bisheriger Kenntnis und Erfahrung vollkommen untauglich, da in den jeweiligen Landes-Melde-Gesetzen/ Verordnungen etc. geregelt ist, dass prinzipiell die Daten an ARD-ZDF-GEZ übermittelt werden dürfen. Wie rechtens das ist oder wie unausgegoren das geregelt ist, ist hier nicht Gegenstand der Diskussion, wird aber andernorts im Forum bereits diskutiert.

Allenfalls die "Auskunftssperre" hätte eine eventuelle Chance. Jedoch dürfte auch diese nach dem aktuellen Meldedatenabgleich erst mal vertan sein, solange man nicht demnächst umzieht - und es bedarf der Glaubhaftmachung einer Gefährdung.

Zu dieser "Auskunftssperre" siehe die Erkenntnisse im Verlaufe dieses Threads sowie an anderen Stellen im Forum - u.a. unter
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html

Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.0.html
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: Kurt am 29. Dezember 2018, 15:08
Hallo zusammen - hier komprimiert um das Umherhüpfen in veschiedene threads zu ersparen.
Zu finden u.a. auch über die Web-Suche mit dem Schlüsselsatz
"Nach dem Meldegesetz können Sie der Weitergabe"
https://www.google.com/search?q="Nach+dem+Meldegesetz+können+Sie+der+Weitergabe" (https://www.google.com/search?q="Nach+dem+Meldegesetz+können+Sie+der+Weitergabe")
bzw. auch
"Auskunftssperre ins Melderegister eintragen"
https://www.google.com/search?q="Auskunftssperre+ins+Melderegister+eintragen" (https://www.google.com/search?q="Auskunftssperre+ins+Melderegister+eintragen")

Es ist zwischen Auskunftssperren und Übermittlungssperren zu unterscheiden:

Zitat
Auskunftssperre / Übermittlungssperre

Einrichten einer Übermittlungssperre:

Nach dem Meldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen (mündlich) widersprechen:
- die Übermittlungssperre kann ohne Begründung eingerichtet werden
- Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
- Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften
- Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlag
- Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet
- Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
- Melderegisterauskünfte, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt werden
- Melderegisterauskünfte an Dritte können weiterhin erteilt werden

Einrichten einer Auskunftssperre nach § 51 BMG:
Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als dem Betroffenen oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Beantragung einer Auskunftssperre:
bei Auskunftssperren ist ein schriftlicher Antrag nötig.
siehe: Bundesmeldegesetz § 51

Gruß
Kurt
Titel: Re: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
Beitrag von: Frühlingserwachen am 29. Dezember 2018, 15:21
Zitat
wenn Ihnen als dem Betroffenen oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.

Nach Auskunft bei der hiesigen Gemeinde muss darüber ein Nachweis erbracht werden. Polizei ( Anzeige), Staatsanwaltschaft.


Edit "Bürger":
Da sich der Thread - bedingt schon durch die Einstiegsbeiträge - vom ursprünglichen Thema/ Thread-Betreff
Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
entfernt hat und eine weitere Diskussion der "Auskunftssperre" und deren Unterschiede zur "Übermittlungssperre" hier und unter diesem Betreff deplatziert/ nicht auffindbar wäre, bleibt dieser Thread bis auf Weiteres geschlossen.
Danke für die Mitwirkung/ Aufklärung, das Verständnis und die Berückschtigung.