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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bayern => Thema gestartet von: muuhhhlli am 08. November 2016, 09:33
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War es Bekannt, dass es in Bayern ein Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf) gibt?
Zuletzt geändert am 12.07.2016, in Kraft seit dem 01.09.2016
Hier der Link dazu: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG/true (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG/true)
Art. 7
1 Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2 Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3 Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Art. 8
Sachlich zuständig zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind die Kreisverwaltungsbehörden.
Die Anpassung erfolgte in Verbindung mit dem Bayerischen Mediengesetz (BayMG)
http://bayrvr.de/2015/12/15/staatsregierung-gesetzentwurf-zur-aenderung-des-baymg-und-des-agstv-rundf-jumedsch-rundfbeitr-eingebracht/ (http://bayrvr.de/2015/12/15/staatsregierung-gesetzentwurf-zur-aenderung-des-baymg-und-des-agstv-rundf-jumedsch-rundfbeitr-eingebracht/)
Zum Thema ob ein Ausstandsverzeichnis als Titel ist, hier von der Rechtspflege aus dem Forum Erklärungen dazu.
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?15135-Ausstandsverzeichnis-als-Titel (http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?15135-Ausstandsverzeichnis-als-Titel)
Bayern will den Rundfunkbeitrag sozusagen Niet und Nagelfestmachen, wenn man der Krake in die Finger kommt.
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Zum Thema ob ein Ausstandsverzeichnis als Titel ist, hier von der Rechtspflege aus dem Forum Erklärungen dazu.
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?15135-Ausstandsverzeichnis-als-Titel (http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?15135-Ausstandsverzeichnis-als-Titel)
Dazu könnte, weil es ja um SV geht dann auch passen
Rückständige Sozialversicherungsbeiträge – und die Zwangsversteigerung
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/rueckstaendige-sozialversicherungsbeitraege-und-die-zwangsversteigerung-3107689 (https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/rueckstaendige-sozialversicherungsbeitraege-und-die-zwangsversteigerung-3107689)
und
BGH v. 25.02.2016 - V ZB 25/15
http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/619910/
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Das könnte der Weg sein den die LRA und der Betragservice in Zukunft zu gehen gedenken. Damit kann man sich jetzt schon einmal darauf einstellen, wie es mit der Rundfunkbeitragszwangsabgabe weiter geht und wie verfahren werden könnte. Problem ist eben, dass die Landesgesetze noch nicht einheitlich abgestimmt sind.
Aber diese Hürde könnten gesteuert von der Bundesregierung geändert werden, ohne dass wir etwas groß davon mitbekommen.
Insbesonders im Hinblick auf die angekündigte Vorgehensweise des BS aus diesem Beitrag im Forum
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20908.msg134743/topicseen.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20908.msg134743/topicseen.html)
Wenn es dazu kommt, dass wie in den gezeigten Urteilen statt Sozialgesetzbuch X (1) eben § xx RBStV und Festsetzungsbescheid drin steht und es sich um einen vollsteckbaren Titel mit Bestandskraft handelt den die Pseudobehörde BS als Verwaltungsakt ohne Gerichtsprüfung vollstrecken darf.
Zugleich stellt in Bayern das Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf) die Grundlage, dass Vollstreckt werden darf und wer dafür letztinstanzlich von den LRA/BS damit beauftragt wird (Kreisverwaltungsbehörden).
Desweiteren unterliegen Zwangsvollstreckungen in keinster Weise der Beteiligung des EU-Rechts. Es sind Durchführungsverordnungen der jeweiligen Länder.