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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: GEZ-Jungfrau am 17. Oktober 2010, 01:29
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Vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal (42 C 43/10) wurde nun ausdrücklich festgestellt, was letztlich vorhersehbar war: Den Rundfunkgebührenbeauftragten (landläufig “GEZ-Mitarbeiter” genannt) darf ein Hausverbot auferlegt werden. Das Amtsgericht stellt dabei ausdrücklich fest, dass es weder zugeschriebene Zwangsrechte für solche Mitarbeiter gibt, noch ergibt sich eine Duldungspflicht aus Treuegesichtspunkten.
In dem Urteil geht es allerdings um Geschäftsräume.
Mehr und der Urteilstext:
http://www.ferner-alsdorf.de/2010/10/hausverbot-fur-gez-mitarbeiter-rechtens/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/ (http://www.ferner-alsdorf.de/2010/10/hausverbot-fur-gez-mitarbeiter-rechtens/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/)
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Tja, warum nicht. Ich habe selbst einen Laden und da bestimme ich wer a rein kommt und wer nicht! Die kommen definitiv nicht rein!:-)
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Tja, warum nicht. Ich habe selbst einen Laden und da bestimme ich wer a rein kommt und wer nicht! Die kommen definitiv nicht rein!:-)
Es geht im Urteil um vermeintliche Zwangsrechte der Rundfunkgebührenbeauftragten ("Ich bin der Kontrolleur, also darf ich rein")
Wenn die Polizei oder der Gerichtsvollzieher bei Ihnen auf der Matte steht wird ein Hausverbot für diesen Personenkreis nicht viel ausrichten können ....
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Wenn die Polizei oder der Gerichtsvollzieher bei Ihnen auf der Matte steht wird ein Hausverbot für diesen Personenkreis nicht viel ausrichten können ....
Schon klar, aber was hat das mit dem Schergen zu tun?