Wäre ev. einfacher, wenn der Vermiter zur Zahlung herran gezogen würde, welcher diese auf die Nebenkosten umlegt.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind diejenigen Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Anlagen im Verbandsgebiet, die aus der Durchführung des Verbandsunternehmens Vorteile haben oder die Durchführung von Verbandsaufgaben erschweren. Auf § 14 Absatz 3 wird verwiesen.
(2) Über seine Mitglieder führt der Verband ein Mitgliederverzeichnis und hält es auf dem Laufenden. Es liegt beim Deichgräfen zur Einsichtnahme aus.
(3) Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.
§ 38Quelle: http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73600.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Zwangsvollstreckung
Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungswege vollstreckt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) in der jeweils geltenden Fassung.
Mehrheit von SchuldnernQuelle: Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352
(1) Wird gegen mehrere Schuldner wegen verschiedener Forderungen gleichzeitig vollstreckt, so werden die Vollstreckungsgebühren von jedem Vollstreckungsschuldner besonders erhoben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn gegen mehrere Schuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldner haften. Sind die Gesamtschuldner jedoch Eheleute oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz), so werden die Gebühren nur einmal erhoben; für die Gebühren haften die Eheleute oder Lebenspartner als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn gegen mehrere Schuldner, die miteinander in einem Gesamthandverhältnis stehen, in das Gesamthandvermögen vollstreckt wird.
GS1 bis 4 stellen den Beitrag dar, der zwischen den Bewohnern im Innenverhältnis geschuldet werden." Das Verhältnis der Anstalt zum Benutzer wird durch ... ",, so ist es zu lesen.
Dass der Verlust bei manchen Kombinationen vom Gläubiger (LRA) und bei anderen Kombinationen von der Gesamtschuldnerschaft
getragen werden muss ist eindeutig eine Ungleichbehandlung.
§2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt
...
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.
§ 44 Gesamtschuldner
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist*, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner....
Mir erschliesst sich auch nicht eine "automatische" Gesamtschuldnerschaft "wildfremder" Personen.Die erschließt sich niemanden, der einigermaßen klar denken kann. Das ist eine Erfindung von 16 professionellen Abzockgemeinschaften.
Die müsste erst definiert werden, ...M.E. geht das nicht, wie bereits ober erwähnt. Man kann die 4 Personen nicht steuerrechtlich miteinander verknüpfen.
§ 44 Gesamtschuldner
...
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
§ 268 Grundsatz
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
§ 269 Antrag
(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.
§ 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.
§ 278 Beschränkung der Vollstreckung
(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden.
...
Abgabenordnung heisst nicht Steuerordnung.Hab' mal gelesen, daß Steuerrechtler die Abgabeordnung als Steuergrundrecht bezeichnen, demnach müsste jede Abgabe oder Steuer etc. damit kompatibel sein.
Hab' mal gelesen, daß Steuerrechtler die Abgabeordnung als Steuergrundrecht bezeichnen,
demnach müsste jede Abgabe oder Steuer etc. damit kompatibel sein.
Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Die Gewerbesteuer ist beispielsweise eine kommunale Steuer. Auf sie finden die Regelungen der Abgabenordnung daher keine Anwendung.Steuerrecht ist Bundesrecht; die Länder haben da keine Hoheit, also auch nicht deren Landkreise, Städte und Gemeinden. Die Länder dürfen steuerrechtlich nur im Rahmen bundesrechtlichen Genehmigungsrechts, (nenne ich mal so), Steuern erheben; einführen dürfen sie u. U. keine, wenn es nicht vom Bund vorgesehen ist.
Deshalb die Frage, wo konkret in einem Bundesgesetz steht, daß die bundesweite Abgabeordnung nicht für kommunale Steuern gilt?
Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu.
§ 8
Beiträge
[...]
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.[...]
... weil Steuerrecht nun einmal Bundesrecht ist, ...
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
Artikel 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
[...]
Artikel 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
[...]
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
[...]
7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
[...]
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
[...]
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
[...]
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
[...]
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
[...]
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
[...]
25. die Staatshaftung;
26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
[...]
25. die Staatshaftung;
[...]
27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)http://www.gesetze-im-internet.de/dwg/BJNR309410997.html#BJNR309410997BJNG000201310
Artikel 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Artikel 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
[...]
Artikel 23Steht Rundfunk in alleiniger Gesetzgebungszuständigkeit der Länder? -> Kann nicht sein, sonst dürfte es das Deutsche Welle-Gesetz nicht geben.
[...]
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
[...]Ständige Aufgabe; wie war das doch gleich mit dem Rundfunkbeitrag, dem Beitragsservice und dem arbeitsrechtlichen Status der Mitarbeiter von BS und LRA?
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Und, übrigens, im Bereich des Rundfunks hat es mit dem Deutsche Welle-Gesetz ein Bundesgesetz:ZitatGesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)http://www.gesetze-im-internet.de/dwg/BJNR309410997.html#BJNR309410997BJNG000201310
Wenn die Länder hier in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden, steht das Grundgesetz mglw. entgegen?
Steht Rundfunk in alleiniger Gesetzgebungszuständigkeit der Länder? -> Kann nicht sein, sonst dürfte es das Deutsche Welle-Gesetz nicht geben.
Wo hat es das Bundesgesetz, daß der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wenn Landesrecht einen Rechtsbereich berührt, für den der Bund die Gesamtverantwortung trägt?
Welche Bereiche könnten das sein?Steht doch unter Antwort #22 im zitierten Teil des Art. 23 GG. Die Bereiche sind mit schulischer Bildung, Kultur und Rundfunk klar genannt. Auch steht in Satz 7 klar, daß Näheres zu Satz 6 ein Gesetz regelt, dem der Bundesrat zuzustimmen hat.
Artikel 23 GG
[...]
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.