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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Berlin => Thema gestartet von: Grit am 02. Dezember 2016, 21:08

Titel: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: Grit am 02. Dezember 2016, 21:08
Der Tübinger Beschluss vom 16.09.2016  Az. 5 T 232/16 - siehe u.a. unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html

wird von den Finanzämtern in Berlin abgewiesen, da es
- "nur im zivilrechtlichem Vollstreckungsverfahren für den SWR in Baden-Würtemberg gilt" und
- nicht für den "RBB in öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren"
(hier: Pfändungs- und Einziehungsverfahren in Sachen Lohnpfändung)

Sind Informationen bekannt, dass diese Äußerungen den Tatsachen entsprechen?
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: alexparty am 31. Dezember 2016, 00:44
Meines Wissens hat das Tübinger Gericht ja gerade eben die Verwaltungsvollstreckung für nichtig erklärt, also genau das, was das Finanzamt durchführen will und auch tut. Bei 16.000 Mahnverfahren allein in der Stadt Berlin, betrifft das sicher mindestens einige 100 eher jedoch ein paar ausend Haushalte.

Keine Behörde ist keine Behörde und kein Verwaltungsakt ist kein Verwaltungsakt und das ist unabhängig vom Rechtsweg. Aber dass sich eigentlich alle Behörden und Gerichte dieser offenkundigen Tatsache Verweigern ist ja gerade das Problem an der Sache. Wenn auch nur eine Behörde dies eingesteht, ist die GEZ Geschichte.

Im Artikel 66 und 67 der Verfassung des Landes Berlin ist im übrigen geregelt, dass der rbb nicht Teil der öffentlichen Verwaltung ist. Es heißt dort unter Anderem
(2) Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Sie nehmen regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr.  Nicht der rbb sondern die Bezirke ! Und regelmäßig bedeutet immer und ausnahmslos.
Abgesehen davon dürften die Finanzämter und Stadtkassen gar nicht für die Rundfunkunternehmen tätig werden.

In der Abgabenordnung, die für ihr Handeln Grundlage ist, ist im
§250
(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.
geregelt, dass das Finanzamt auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde tätig werden kann und anstelle dieser Vollstreckungsbehörde tritt.

Im
§ 249
(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
sind die Vollstreckungsbehörden namentlich genannt. Der rbb gehört nicht dazu. Folglich kann das Finanzamt auch nicht tätig werden, selbst wenn der rbb Verwaltungsakte erlassen dürfte.

Ein Verwaltungsakt ist ein Hoheitsakt.

Auf wen der Staat Hoheitsrechte übertragen darf, ist im Art 24 GG geregelt. Der rbb ist keine Einrichtung für die das möglich wäre. Außerdem wäre dafür ein Bundesgesetz nötig. Nichts von alledem trifft zu.
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

Auch der § 251 AO ist interessant
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Das Rundfunkunternehmen ist weder selbst eine Körperschaft sondern namentlich eine Anstalt, noch gehört der rbb einer Köperschaft an und Vollstreckungsbehörde ja eh nicht siehe § 249 AO.

Aber wie gesagt, wenn ein Amt sich daran hält, bricht das gesamte Konstrukt zusammen.
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: pinguin am 31. Dezember 2016, 08:05
Im Artikel 66 und 67 der Verfassung des Landes Berlin ist im übrigen geregelt, dass der rbb nicht Teil der öffentlichen Verwaltung ist.
Steht doch dort gar nicht drin? Jedenfalls nicht in der aktuellen Fassung vom 22. März 2016: https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/verfassung/
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: Grit am 31. Dezember 2016, 10:39

Hab auch nachgeschaut....in der Verfassung von Berlin - Abschnitt VI: Die Verwaltung findet sich unter Artikel 66 (2):

"Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Sie nehmen regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr."

und Artikel 67 (2) "Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr"

Und genau darauf hat alexparty doch verwiesen, dass eben der rbb nicht Teil der öffentlichen Verwaltung ist, da in den Artikeln nur von Bezirken gesprochen wird und die Finanzämter und Stadtkassen gar nicht für die Rundfunkunternehmen tätig werden dürften.

Oder verstehe ich jetzt was falsch?  ???

Und hier, im Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (gültig ab 01.05.2016) - Gliederungs-Nr:2010-1- § 2 (4) steht z.B. auch: "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg"   


Und trotzdem pfändet das Finanzamt munter weiter im Auftrag des rbb. Ohne Rechtsschutzbehelf ohne alles. Die Ankündung kommt, Widerspruch/Erinnerung/Anfechtung/Antrag Aussetzung der Vollziehung etc. werden untersagt  ("Schreiben werden unbeantwortet zu den Akten genommen") und bleiben unbeantwortet und mit zeitgleicher Ankündigung des Vollstreckungsersuchens durch das Finanzamt schickt das Finanzamt auch die Drittschuldnererklärung an den AG zur z.B. Gehaltspfändung raus. Bei Kontenpfändung dann an die Bank. Das heißt, ein Widerspruch ist in der Tat gar nicht vorgesehen!!!  :-[ Ja in Berlin machen die das  :(
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: alexparty am 31. Dezember 2016, 12:54
Genau so ist das. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass die öffentliche Verwaltung REGELMÄSSIG (also IMMER und ohne Ausnahme) den Bezirken/ Senat zufällt und niemand Anderem. Auch hier wird deutlich, dass der rbb, genau wie im Art 24 GG vorgegeben, keinerlei Hoheitsrechte zum Erlass von Verwaltungsakten übertragen bekommen kann, da er keine Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen kann.
Die Regelung einer zuständigen Behörde im §9 RSTV im Außenverhältnus zur EU ist ebenfalls genau deshalb nötig, weil die Anstalten keinerlei Hoheitsrechte innehalten. Die Anstalten müssen sich daher einer Behörde bedienen, die eben diese Hoheitsrechte inne hat. Mir scheint jedoch fraglich, ob dies mit der Staatsferne vereinbar ist.

Im Artikel 77 der Verfassung des Landes Berlin ist zudem festgelegt, dass
(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen. Rein gar nichts wird dem rbb übertragen.
Folglich müssten, wenn der rbb Teil der Verwaltung wäre, die Mitarbeiter des rbb vom Senat eingestellt sein. Das sind sie aber aus genau diesem Grunde nicht, weil der rbb nicht Teil der Verwaltung ist. Das würde gegen die Maßgabe der Staatsferne im GG/ BVerfG verstoßen.

RSTV §1
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.  (Veranstaltung meint hier alles was zum Betrieb nötig ist und nicht ein Event wie zB Konzerte oder Musikantenstadl)
In den Bestimmungen des Landes Berlin ist festgelegt, dass das Verwaltungsgesetz nicht für den rbb gilt. Also wird im RSTV gesagt, dass nicht das Bundesrecht gilt sondern Landesrecht und im Landesrecht wird gesagt, dass dies nicht gilt. Also sehe ich das so, dass gar nichts gilt. Zumindest keine Verwaltungsgesetze. Es gelten also ganz normale Zivilgesetze, mithin das BGB.
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: Grit am 31. Dezember 2016, 13:07
Genau so ist das. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass die öffentliche Verwaltung REGELMÄSSIG (also IMMER und ohne Ausnahme) den Bezirken/ Senat zufällt und niemand Anderem. Auch hier wird deutlich, dass der rbb, genau wie im Art 24 GG vorgegeben, keinerlei Hoheitsrechte zum Erlass von Verwaltungsakten übertragen bekommen kann, da er keine Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen kann.

So lese ich das im Artikel 66 und 67 der Verfassung des Landes -Absschnitt Verwaltung und ähnlich dargelegt in den Tübinger-Beschlüssen von September und Dezember auch. Ich verstehe sowieso nicht, wie das Finanzamt Berlin nun darauf kommt, hier strikt die Rundfunkanstalten voneinander trennen zu wollen, denn alle unterliegen sie doch ein und demselben Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, nutzen ein und denselben Beitragsservice in Köln zur Beitragseintreibung und haben fast identische Aufgaben.

Wie ist nun das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 zu werten? Da stehts doch auch noch einmal schwarz auf weiß, dass die Verwaltung (das Verwaltungsverfahrensgesetz) Berlin nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt.

Aber Berlin hält sich nicht dran  >:(
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: pjotre am 31. Dezember 2016, 19:01
Den gesamten vorherigen Text dieses Themas habe ich einmal in ein zusammenhängendes Gerüst gebracht. Etwa so wird das vielleicht demnächst dem RBB Berlin zur Stellungnahme vorgetragen werden. Schließlich bezahlen die Bürger mit ihrer Rundfunkabgabe dafür, dass diese mit ihrem Wissen verfügbar sind.
Dies geschieht übrigens in Ankopplung an eine schon im September 2016 übermittelte befristete Aufforderung, die Auftragserteilung für Vollstreckung an das Finanzamt zu stoppen, weil Verstoß gegen Rechtsregeln.

Da in der Entwurfsphase, habe ich nicht voll fehlerbereinigt und nicht perfekt mit Überschriften gegliedert. Ich wollte nur einen ersten Schritt tun, aus den Bruchstücken etwas Kohärentes herzustellen als Arbeitsgrundlage für weitere Überlegungen.   




Nach hier vorliegenden Informationen gilt Beharren der Berliner Finanzämter auf Vollstreckung für den RBB.   

Die Finanzämter in Berlin verweigern die Berücksichtigung des Beschlusses des LG Tübing vom 16.09.2016  Az. 5 T 232/16 - siehe Begründung: Da es nur im zivilrechtlichem Vollstreckungsverfahren für den SWR in Baden-Würtemberg gelte - nicht für den RBB, weil hier das öffentlich-rechtliche Vollstreckungsverfahren gelte.
So wurde ein Bürger wohl beschieden beim Pfändungs- und Einziehungsverfahren in Sachen Lohnpfändung.

Zunächst einmal sei auf die besondere Problematik hingewiesen, dass hierdurch dem Steuergeheimnis unterliegende Daten des Finanzamtes hier verwertet werden und damit auch eingehen dürften in die Datensammlung des RBB, obgleich dieser über diese Daten nicht verfügen darf.





Nun maßgebliche Vorschriften:



Verfassung des Landes Berlin.

Ermittelt 2016-12-31 in der Fassung vom  22. März 2016:
https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/verfassung/

Verfassung des Landes Berlin, Artikel 66 und 67, erfassen den RBB nicht in der Aufzählung der öffentlichen Verwaltung ist. Es heißt dort unter anderem

Artikel 66 (2): Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Sie nehmen regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr."
und Artikel 67 (2) "Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr"

Anmerkung: Definition von "regelmäßig": "Immer, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt."



Artikel 77 der Verfassung des Landes Berlin

(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.

Anmerkung: Nichts hiervon wird dem RBB übertragen. Wenn der RBB Teil der Verwaltung wäre, müssten die Mitarbeiter des RBB vom Senat eingestellt sein. Das sind sie aber aus genau diesem Grunde nicht, weil der RBB nicht Teil der Verwaltung ist. Das würde gegen die Maßgabe der "Staatsferne" verstoßen.

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016
(gültig ab 01.05.2016) - Gliederungs-Nr:2010-1-
§ 2 (4) "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg"   



RSTV §1
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

Definition "Veranstaltung": Gemeint ist erkennbar alles was zum Betrieb nötig ist. Gemeint ist erkennbar nicht ein einzelnen Event wie beispielsweise ein  Konzert.
In den Bestimmungen des Landes Berlin ist festgelegt, dass das Verwaltungsgesetz nicht für den RBB gilt. Also wird im RSTV gesagt, dass nicht das Bundesrecht gilt, sondern Landesrecht. Im Landesrecht wird gesagt, dass dies nicht gilt.

Konsequenz. Es gilt "gar nichts" - "nichts" im Sinn eines besonderen behördenähnlichen Status. Jedenfalls gelten demnach keine Verwaltungsgesetze der staatlichen Verwaltung.
Wenn derartiges entfällt, so fällt der Status zurück auf das rechtliche Universalgerüst, auf BGB und ZPO.



Abgabenordnung § 250 regelt die Zuständigkeit der Finanzämter für Vollstreckung:

(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.

Anmerkung: Das Finanzamt kann nur auf Ersuchen einer anderen "Vollstreckungsbehörde" tätig werden.



Abgabenordnung § 249 regelt Details des Tätigwerdens:

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Anmerkung: Es müssen also "Verwaltungsakte" vorliegen. Da der RBB nicht als "Verwaltung" eingesetzt wurde, kann er auch keine "Verwaltungs"-Akte ergehen lassen.
Aber selbst wenn man ihm fehlerhaft neben der angeblichen (nämlich anfechtbaren) "Behörden"-Eigenschaft sogar Verwaltungs-Eigenschaft irrig anerkennen würde, selbst dies würde nicht genügen.
Denn $ 249 enthält eine Definition des Begriffes "Vollstreckungsbehörden" im betreffenden Kontext. In dieser als erschöpfend anzusehenden Definition ist der RBB nicht aufgeführt.



§ 251 AO (Abgabenordnung):
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

Die Senderanstalt - Bspiel RBB - ist aber nicht Körperschaft. Sie ist - wie der Name es zutreffend besagt - eine "Anstalt2. Da § 249 den Status von Körperschaft implizit zwingend beweist, ist der RBB ausgeschlossen von der finanzbehördlichen Auftrags-Ausführung der Vollstreckung.



Kann der RBB überhaupt "Verwaltungsakte" vornehmen?

Art 24 GG
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

Anmerkung:
Ein Verwaltungsakt ist ein Hoheitsakt.
Nur der Bund kann Hoheitsrechte unmittelbar übertragen (mit Einschränkungen wie vorstehend ersichtlich).
Mit "grenznachbarschaftliche Einrichtungen" sind wohl nur Einrichtungen gemeint, die die Außengrenzen der Bundesrepublick Deutschland betreffen. Gemeint sind wohl auf keinen Falle Grenzen zwischen innerdeutschen Bundesländern oder Kommunen.

Sender-Anstalten - wie RBB - sind demnach nicht solche Einrichtungen im Sinn des Art. 24 GG
.
Sie können Hoheitsrechte also jedenfalls nicht auf Grundlage von Art. 24 GG übertragen erhalten. .
Diese Regelung darf wohl mit Ausschlusscharakter interpretiert werden, soweit es die Außengrenzen anbetrifft. Es geht also um die Gebiets-"Hoheit". Es ist hierdurch aber nicht ausgeschlossen, dass für Senderanstalten - beispielsweise RBB - andere Legitimierungsgrundlagen für besondere Rechte bestehen könnten.



Die Summe der denkbaren - allerdings demnach falschen - Fragen - ist ersichtlich aus:
https://fragdenstaat.de/anfrage/weitergabe-von-hoheitsrechten-an-dritte/
Noch ohne Antwort und das wohl für immer, weil der Anfragende bisher seine Anschrift nicht ergänzte.
Aber da die Frage ohnehin wohl am Kern vorbeigeht, sei es interessehalber einmall zitiert:

Zitat
Weitergabe von Hoheitsrechten an Dritte. [#19118]
Datum    16. November 2016 20:07
An    Bundesministerium des Innern
Status    Warte auf Antwort     Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,  bitte senden Sie mir Folgendes zu:

gemäß Artikel 24 (1) Grundgesetz können Hoheitsrechte durch ein Bundesgesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden.
1. Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne des Artikel 24 (1) GG?
2. Benennen Sie bitte das Bundesgesetz, welches gemäß Artikel 24 (1) Hoheitsrechte auf die so genannten öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten überträgt und sie zu hoheitlichem Handeln ermächtigt.
Anmerkung: Gemäß Artikel 24 (1a) Grundgesetz können die Länder mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen, soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind
3. Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten grenznachbarschaftliche Einrichtungen im Sinne des Art 24 (1a) GG?
4. Liegt eine Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art 24 (1a) zur Übertragung von Hoheitsrechten durch die Länder an die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten vor und wenn ja, bitte die Quellenangabe.
5. In Anbetracht, dass die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten Ländersache, gemäß GG (Art 71 bis 74 [Gesetzgebungskompetenz]) und nicht Bundessache sind, als auch der per GG vorgegebenen Staatsferne, handeln die Länder in Sachen öffentlich rechtlicher Rundfunk in Erfüllung staatlicher Aufgaben oder Befugnisse?
6. Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, in Anbetracht der im Grundgesetz und vom BVerfG vorgegebenen Staatsferne, Behörden und zur Ausübung von Hoheitsrechten berechtigt?



Nun sind ein paar Sachen eingekreist oder ausgeklammert.

Demnach darf das Finanzamt Berlin auch wegen dieser Rechtsmängel nicht für den RBB vollstrecken (zusätzlich zu teils anderen, teils ähnlichen Einwendungen bei der generellen Unterlassungsaufforderung Ende September 2016, Frist 1 Monat, viele Aufforderungen, insgesamt 50 Seiten.)

Gerne wüssten wir Antworten des Chefjuristen und wohl eigentlichen Chefs des RBB, Dr. B., der dies vermutlich vorgelegt erhielt. Das geht leider nicht. Denn bei Fristablauf hat er plötzlich sein Amt niedergelegt. Nun muss das neu in die Post. Hoffentlich bleibt uns die Nachfolgerin - neue Chefjuristen - etwas länger erhalten.
Also vollstreckt das Finanzamt Berlin einstweilen wohl weiter. Man erkennt, wie hartnäckig der Bürger sein muss, damit sich etwas ändert.


Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: Grit am 31. Dezember 2016, 21:48
Hallo pjotre,  ich kann dieses Vorhaben bzw.  diese Beschwerde an den RBB nur begrüßen,  die betroffene Person setzt sich aktuell gerade selber zur Wehr. 
Es geht hier allerdings um weitaus viel mehr Betroffene aus Berlin, die eben allesamt durch die Berliner Finanzämter "Vollstreckungsersuchen des rbb" zugesendet bekommen und diese Ersuchen dann auch unmittelbar an die Drittschuldner weitergeleitet werden.
Bei dem einen sind es Kontenpfändungen,  bei dem anderen Gehaltspfändungen.

Widersprüche zu den besagten "Vollstreckungsersuchen rbb" werden - und wie bereits geschildert - von den Finanzämtern gar nicht erst bearbeitet oder geduldet, vorherige "Zahlungsauforderungen" von den Finanzämtern ( im Auftrage des rbb)  und deren Widersprüche durch die Betroffenen (hier vor allem Tübinger Beschluss vom 16.09.2016 und viele andere entscheidungserhebliche Gründe) werden mit der Begründung durch die Finanzämter abgeschmettert,  dass  "alle Maßnahmen rechtens seien", der SWR nichts mit dem RBB zu tun hat und weitere Schreiben dazu "unbeantwortet zu den Akten gelegt werden".

Auf Einsprüche usw. darauf reagiert das Finanzamt in der Tat nicht mehr,  es ist ja wie gesagt alles "rechtens".  Mit diesen Worten und mit selbem Datum,  an dem die Finanzämter den Betroffenen diese Mitteilung zukommen lässt,  gehen auch schon die Pfändungs-und Einziehungsverfügungen an die Drittschuldner raus.

2 Wochen später ist das Gehalt oder das Konto durch diese Pfändungs-und Einziehungsverfügung mit den "geforderten Abgaben" sowie ihren zusätzlichen Kosten,  Gebühren und Auslagen (von fast 80 Euro zusätzlich!!!)  gepfändet!  :(
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: Grit am 02. Februar 2017, 20:56
@pjotre,  hast du inzwischen Antwort vom BMI bekommen?  Eine öffentliche Antwort kann ich auf der entspr. Website leider nicht lesen. ....
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: pjotre am 03. Februar 2017, 10:25
"BMI"? Ist...?

Antwort von RBB: Keine.
Da ist aus verschiedenen Gründen aber auch nichts mehr zu erwarten.
Einigen der Aufforderungen von Ende September 2016 an den RBB wurde entsprochen, aber eher im Randbereich.

Vollstreckungen durch das Finanzamt:

Wohl trotz Unterlassungsaufforderung (Frist Ende Oktober 2016) keine Änderung. Das wurde auch nicht erhofft.
Falls Fortsetzung, bitte mitteilen, damit das hier im Verfahren moniert werden kann als vorsätzliche Fortsetzung von Rechtsverletzung trotz Nachweis der Unzulässigkeit.

Falls du noch nicht im hier geführten E-Mail-Verteiler
für die Landesverfassungsbeschwerden in Berlin, Brandenburg (und in Grenzen bundesweit) bist, bitte über das Nachrichtensystem die E-Mail-Adresse übermitteln.
Nach gerade ablaufenden vorher nötigen Verfahrensschritten nun vorgesehen Ende März 2017.  Alle Teilnehmer erhalten einen Beispieltext für Antrag auf das Ruhenlassen aller Vorgänge - auch Vollstreckungen. Ob das befolgt wird, weiß nur die Göttin Justizia.

Laut Beschwerde dann freizustellen:

Niedrigverdiener, Nichtzuschauer. Fast-Annullierung bei Betriebsstättenabgabe, Kfz-Abgabe. 
Die Generation 60+, soweit Verweigerer der Köpfe-Modernisierung, mag dann für das Glotze glotzen 25 bis 30 Euro monatlich zahlen zum Ausgleich. Ist uns ja egal.

Und: es ist empörend, "wie viel Unrecht noch den Fluss hinunterfließen muss",

bis die staatlichen Rechtsverletzungen bei der Rundfunkabgabe enden. Glücklicherweise wurden monatelang immer neue Rechtsgrundlagen hiergegen entdeckt. Bedauerlicherweise hat sich der Termin der Landesverfassungsbeschwerden hierdurch immer neu verzögert - aber wegen sich verbessernder Erfolgsaussicht.
Nun aber ist die Zeit reif.
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: Grit am 03. Februar 2017, 11:19
"BMI"? Ist...?


Bundesministerum des Innern

Vollstreckungen durch das Finanzamt: [/b]
Wohl trotz Unterlassungsaufforderung (Frist Ende Oktober 2016) keine Änderung. Das wurde auch nicht erhofft.


Die Finanzämter. in Berlin vollstrecken munter weiter.  Nach den rausgeschickten "Vollstreckungsersuchen des rbb" ohne Rechtsbehelf  ergeht mit gleichem Datum die Pfändungs-und Einziehungsverfügung an den Arbeitgeber oder die Banken. Widerspruch gegenüber dem Finanzamt und dem RBB zwecklos. Das teilt das Finanzamt ja auch sinngemäß mit. Bereits 2 Wochen. später ist das Geld weg.  Der Rechtssuchende,  der sein Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse dem. Finanzgericht aufgrund VvB usw.  mitteilt,  wird abgewiesen,  da die Pfändung ja bereits erfolgte., gegen die der Rechtssuchende ja gar keine Chance hatte,  diese abzuwehren,  da sämtlichen Zurwehrsetzungen vom Finanzamt und dem RBB mit Untätigkeit  begegnet wird.  Das ist doch der totale rrsinn    >:(

Falls du noch nicht im hier geführten E-Mail-Verteiler
für die Landesverfassungsbeschwerden in Berlin, Brandenburg (und in Grenzen bundesweit) bist, bitte über das Nachrichtensystem die E-Mail-Adresse übermitteln.


Meinst du hier?  https://fragdenstaat.de/anfrage/weitergabe-von-hoheitsrechten-an-dritte/ Ja, wurde bereits versucht,  aber dazu muss man sich erst dort anmelden. 

Und: es ist empörend, "wie viel Unrecht noch den Fluss hinunterfließen muss", ....Nun aber ist die Zeit reif.

Das kann man wohl sagen. Wie lange sollen die Leute noch grund- und  rechtswidrig gepfändet werden,  ohne das von den Finanzämtern die Prüfungsvoraussetzungen eingehalten werden oder die Finanzämter die Zurwehrsetzung der Betroffenen gegen Vollstreckungen bzw.  Pfändungs-und Einziehungsverfügungen einfach ignorieren?  Und die Gerichte schauen zu und unternehmen nichts.  Hat man kein Konto,  keinen Arbeitgeber. ....wird man dann auch ins Gefängnis gesteckt? ???  :-[
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: pjotre am 03. Februar 2017, 12:41
E-Mail-Verteiler:
Gemeint das Nachrichtensystem dieses Forums. Also dort an mich, "pjotre".
Hat nichts zu tun mit "Frag den Staat".

Wie vermutet und befürchtet: Finanzamt vollstreckt weiterhin.
Das kann also erneut abgemahnt werden, dann ziemlich sicher ebenso erfolglos. Zu stoppen ist es erst über die vorgesehenen Beschwerden und das dauert zu lange für aktuelle Probleme.

BMI
Ich habe nie eine dortige Zuständigkeit vermutet... das war dann wohl ein anderer.

Strategie: Wenn es schon vollstreckbar ist, so ist es an sich zu spät.
Dazu könnte man viel sagen. Aber das Forum bleibe frei von zu viel Erörterung, was fast alle Bürger tun könnten und fast alle nicht tun. Würden alle beizeiten und ausreichend gegen staatliche Rechtsverletzung kämpfen (Bürgerpflicht!), so wäre der Spuk der Rechtsfehler der Rundfunkabgabe längst vorbei.
So bleibt eben nur die juristische "Schiene" als zweitbeste Lösung, nun also die Landesverfassungsbeschwerden, und das braucht leider seine Zeit.
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: Grit am 03. Februar 2017, 13:38
[BMI
Ich habe nie eine dortige Zuständigkeit vermutet... das war dann wohl ein anderer.


Hatte mich auf den Link in deinem Post bezogen und bei "Frag den Staat" Korrespondenz steht

Von   << Anfragesteller/in >>
Betreff   Weitergabe von Hoheitsrechten an Dritte. [#19118]
Datum   16. November 2016 20:07
An   Bundesministerium des Innern
Status   Warte auf Antwort


 :)


Strategie: Wenn es schon vollstreckbar ist, so ist es an sich zu spät.


So etwas darf es doch gar nicht geben oder anders,  so etwas gibt es nur in dieser Bunzelrepublik.
Dass es die illegalen Rundfunkbeiträge gibt und man dagegen vergeblich anzukämpfen versucht,  ist schon bodenlos,  aber nun den Leuten auch noch rechtgrundlagenlos ihr Geld in einer kaum überschaubaren Zeit zu rauben und sie völlig rechtlos zu stellen, übertrifft schon so Einiges.
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: alexparty am 12. Februar 2017, 23:23
EIGENTLICH:
Etwas was rechtswidrig ist, kann nicht vollstreckbar werden.
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: Grit am 13. Februar 2017, 06:17
Tja, wurde und wird aber. Und das Ganze geht nur über eine "Feststellungsklage" beim Finanzgericht zu "überprüfen". Und das FG will auch erst gleich einmal eine Vorausszahlungsrechnung in Höhe von 284,00 Euro und legt den Streitwert mal eben auf 1500 Euro fest, obwohl diese rechtswidrig stattgefundene Pfändung (auf Bekanntgabevermutung unterstellter Briefe) einschl. Gebühren/Kosten und Auslagen "nur" 300 Euro (Streitwert) betraf. Unglaublich, was hier abgeht.
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: KlarSchiff am 13. Februar 2017, 10:45
falls ein Verwaltungsakt die Voraussetzung einer Vollstreckung ist, gilt:

An einen Verwaltungsakt werden nach § 118 S. 1 AO folgende Voraussetzungen gestellt:

- hoheitliche Maßnahme,
- durch eine Behörde getroffen,
- die einen Einzelfall regelt,
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergehend und
- unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltend.

Quelle: https://www.jurion.de/urteile/bfh/1986-06-27/vi-r-23_83?from=0:111183
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: Grit am 13. Februar 2017, 11:15
Sämtliche Voraussetzungen blieben vom Finanzamt unberücksichtigt, Rechtsregeln wurden missachtet, Einwände wurden nicht erhört und "unbeantwortet zu den Akten gelegt". ...
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: Roggi am 13. Februar 2017, 12:33
falls ein Verwaltungsakt die Voraussetzung einer Vollstreckung ist, gilt:

An einen Verwaltungsakt werden nach § 118 S. 1 AO folgende Voraussetzungen gestellt:

- hoheitliche Maßnahme,
- durch eine Behörde getroffen,
- die einen Einzelfall regelt,
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergehend und
- unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltend.

Quelle: https://www.jurion.de/urteile/bfh/1986-06-27/vi-r-23_83?from=0:111183
Es wird immer behauptet, es sei kein Verwaltungsakt nötig, weil der Rundfunkbeitrag kraft Gesetz fällig wird. Das widerspricht aber der Einzelfallregelung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: KlarSchiff am 13. Februar 2017, 13:59
Es wird immer behauptet, es sei kein Verwaltungsakt nötig, weil der Rundfunkbeitrag kraft Gesetz fällig wird. Das widerspricht aber der Einzelfallregelung.

wir sind hier bei der Vollstreckung und da will man ja die "vermeintlichen Verwaltungsakte sprich Festsetzungsbescheide" mit den dort ausgewiesenen Beträgen vollstrecken.

aus der Abgabenordnung:
Zitat
§ 254
Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/AO/254.html (https://dejure.org/gesetze/AO/254.html)
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: drboe am 13. Februar 2017, 14:35
Kann mir irgend jemand erklären, welche Abgabe/Geldleistung an den Staat, ob Steuer, Gebühr oder Beitrag, nicht Kraft eines entsprechenden Gesetzes fällig wird? Egal ob ich  Kfz-Steuer,  Mineralölsteuer, Ökosteuer,  MWSt, Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Erschließungsbeitrag, Versicherungssteuer, Branntweinsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Börsenumsatzsteuer, Kapitalertragssteuer, die Ausstellung eines Ausweises oder Passes, Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, usw. usf. zahle, immer gibt es eine gesetzliche Regelung und ggf. zusätzliche Durchführungsbestimmungen, die letztlich die Grundlage für die Forderungen bilden.

Was bedeutet also die Aussage, der Rundfunkbeitrag würde auf Grund oder Kraft eines Gesetzes fällig? Das ist doch im Grunde ein hohler, nichtssagender Spruch ohne inhaltliche Aussage, der an Dämlichkeit kaum zu überbieten ist. Was macht denn den sogn. Rundfunkbeitrag  so besonders, dass man meint auf einen Bescheid samt Widerspruchsmöglichkeit vor der ersten Fälligkeit verzichten zu können/dürfen?

Abgesehen davon: in Deutschland gibt es ca. 100.000 Gesetze, Verordnungen, etc. An Regeln hat es also keinen Mangel. Warum sollte also ausgerechnet die Finanzierung des Rundfunks nicht auf Gesetzen beruhen? Bemerkenswert wäre allenfalls, wenn dies nicht der Fall wäre. Kaum einer würde solches aber vermuten, weshalb die endlose Wiederholung, es gebe ein solches Gesetz, folglich ziemlich sinnfrei ist.

M. Boettcher
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: Housebrot am 13. Februar 2017, 16:10
Was bedeutet also die Aussage, der Rundfunkbeitrag würde auf Grund oder Kraft eines Gesetzes fällig?
Der BGH Beschluss besagt nicht, dass der Rundfrunkbeitrag aufgrund eines Gesetzes fällig wird, sondern "nur", dass er Kraft Gesetz ensteht.

Der BGH beschluss besagt weiterhin, dass eben für eine Zwangsvollstreckung zwingende Vorraussetzung eine Titulierung (in Form eines Bescheides) erforderlich ist.

Das wird von den Vollstreckunsgbeauftragten gerne anders interpretiert, und mit (warscheinlich vom BS vorfurmulierten) Textbausteinen vollkommen verdreht.....

Grüße
Adonis
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: drboe am 13. Februar 2017, 16:41
Der BGH Beschluss besagt nicht, dass der Rundfrunkbeitrag aufgrund eines Gesetzes fällig wird, sondern "nur", dass er Kraft Gesetz ensteht.

Wenn der "Beitrag" entsteht, ist er auch fällig, bei den durch das Gesetz definierten Zahlungsverpflichteten nämlich. Jedenfalls wäre mir neu, dass das Geld/das Pulver/der Schotter/die Kohle/die Moneten/die Piepen/der Zaster/der Kalk seitens der ÖR-Anstalten nicht tatsächlich gefordert wird. Ich gehe durchaus davon aus, dass Gerichte das anders formulieren als ich. Andererseits ist der Sinn, dass eine Forderung, und um solche handelt es sich bei dem sog. Rundfunkbeitrag, entsteht oder schlicht fällig wird, dem durchschnittlich verständigen Verbraucher/Bürger/Mensch/Mann/Frau/Rentner usw. auch ohne Spitzfindigkeit bezüglich der Formulierung in der Regel verständlich.

M. Boettcher
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: noGez99 am 13. Februar 2017, 17:36
Meine Einkommenssteuer entsteht auch per Gesetz.
Trotzdem schickt mir das Finanzamt einen Bescheid, wieviel genau ich zahlen muss und wann. Könnte ich ja auch alles selber ausrechnen und selber zahlen.
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: Housebrot am 13. Februar 2017, 19:10
Wenn der "Beitrag" entsteht, ist er auch fällig, bei den durch das Gesetz definierten Zahlungsverpflichteten nämlich. Jedenfalls wäre mir neu, dass das Geld/das Pulver/der Schotter/die Kohle/die Moneten/die Piepen/der Zaster/der Kalk seitens der ÖR-Anstalten nicht tatsächlich gefordert wird.

Es gibt durchaus einen Unterschied zwischen Entstehung und Fälligkeit einer Schuld.

Eine Forderung kann bereits entstanden (Lieferung der Ware bei einem Kaufvertrag) aber erst zu einem späteren Zahlungsziel fällig sein (angegebenes Zahlungsziel auf der Rechnung).
Das bedeutet z.B. auch, dass eine Forderung nicht vor Fälligkeit angemahnt werden kann, da die Mahnung vor Fälligkeit ja nicht möglich ist.

Es muss tatsächlich zwischen Entstehung und Fälligkeit entschieden werden.
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: drboe am 13. Februar 2017, 23:10
Es gibt durchaus einen Unterschied zwischen Entstehung und Fälligkeit einer Schuld.

Eine Forderung kann bereits entstanden (Lieferung der Ware bei einem Kaufvertrag) aber erst zu einem späteren Zahlungsziel fällig sein (angegebenes Zahlungsziel auf der Rechnung)

Ich liebe Spitzfindigkeiten! Ja, du hast recht: mit dem Entstehen einer Forderung wird diese häufig nicht sofort fällig. Eben deshalb bestehe ich aber darauf, dass mir mitgeteilt wird, dass eine Forderung gegen mich besteht, in welcher Höhe und auf welcher Grundlage, sofern sich diese nicht auf Grund meiner Aktivitäten von selbst ergibt. Daran halten sich nicht nur Geschäftsleute und Lieferanten diverser Güter, sondern regelmäßig auch die öffentliche Verwaltung, z. B. bei der Grundsteuer, der Kfz-Steuer, beim ausstellen eines Passes, Genehmigungen z. B. eines Bauantrages etc. Das Problem besteht eben nicht in den Begrifflichkeiten, sondern darin, dass die ÖR-Anstalten und Verwaltungsgerichte behaupten, es bedürfe keines rechtsmittelfähigen Bescheids über die Höhe der Zahlung, ihrer rechtlichen Grundlagen und der Termine, weil es ja ein Gesetz dazu gäbe. Und genau das ist hanebüchener Unsinn.

Ich habe einen solchen Bescheid erst dadurch erzwingen können, dass ich eine Ordnungswidrigkeit begangen und den sogn. Rundfunkbeitrag nicht gezahlt habe. Das hat fast 9 Monate gedauert. Ich kenne keine Behörde, vom Einwohnermeldeamt bis zur Zulassungsstelle, die sich in ähnlicher Weise glaubt verhalten zu dürfen. Die LRA meinen noch darüber hinaus, hanebüchen unterstützt durch Verwaltungsgerichte, sie könnten ohne einen solchen Bescheid auch gleich die Vollstreckung ihrer nie mitgeteilten Forderungen  durchführen. Und spätestens da hört es vollends auf noch den Anschein von Rechtsstaatlichkeit zu simulieren.

M. Boettcher
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: marga am 13. Februar 2017, 23:31
Die LRA meinen noch darüber hinaus, hanebüchen unterstützt durch Verwaltungsgerichte, sie könnten ohne einen solchen Bescheid auch gleich die Vollstreckung ihrer nie mitgeteilten Forderungen  durchführen. Und spätestens da hört es vollends auf noch den Anschein von Rechtsstaatlichkeit zu simulieren.

Gerne kann eine fiktive Person dieses bestätigen.

Werter drboe, zur Info, hier ein Zitat aus einem fiktiven Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit:

Zitat
(…) Aus dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht das Erfordernis eines vorherigen Leistungsbescheids hergeleitet werden. Streitgegenstand jenes Verfahrens war ein Vollstreckungsersuchen. Zudem wurde der Beschluss des Landgerichts Tübingen mit Beschluss vom 11.06.2015 vom Bundesgerichtshof, Az. l ZB 64/14, aufgehoben.

Überdies verfängt der Einwand des Klägers nicht, dass es nach der Ausgestaltung des Regelungssystems nicht möglich sei, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Beitragserhebung in Anspruch zu nehmen, ohne der Auferlegung von Säumniszuschlägen ausgesetzt zu sein. Dem Inhaber einer Wohnung, der sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags gerichtlich zur Wehr setzen will, ohne der Auferlegung eines Säumniszuschlags ausgesetzt zu sein, ist es unbenommen, der Beitragserhebung unter Vorbehalt Folge zu leisten und im Rahmen eines Erstattungsbegehrens die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2016 -11 D 337/16 (…) http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5451

Bild dir deine Meinung! +++
 :o :( ::)
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: Bürger am 14. Februar 2017, 00:50
Kann mir irgend jemand erklären, welche Abgabe/Geldleistung an den Staat, ob Steuer, Gebühr oder Beitrag, nicht Kraft eines entsprechenden Gesetzes fällig wird? Egal ob ich  Kfz-Steuer,  Mineralölsteuer, Ökosteuer,  MWSt, Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Erschließungsbeitrag, Versicherungssteuer, Branntweinsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Börsenumsatzsteuer, Kapitalertragssteuer, die Ausstellung eines Ausweises oder Passes, Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, usw. usf. zahle, immer gibt es eine gesetzliche Regelung und ggf. zusätzliche Durchführungsbestimmungen, die letztlich die Grundlage für die Forderungen bilden.

Was bedeutet also die Aussage, der Rundfunkbeitrag würde auf Grund oder Kraft eines Gesetzes fällig? Das ist doch im Grunde ein hohler, nichtssagender Spruch ohne inhaltliche Aussage, der an Dämlichkeit kaum zu überbieten ist. Was macht denn den sogn. Rundfunkbeitrag  so besonders, dass man meint auf einen Bescheid samt Widerspruchsmöglichkeit vor der ersten Fälligkeit verzichten zu können/dürfen?

Diese Frage müsste vielleicht mal an die Bundesregierung gestellt werden... ;)

Das LG Tübingen hat sich dazu klar positioniert und vertritt die (einleuchtende) Auffassung, dass es sehr wohl eines originären Leistungsbescheides bedürfe.
Auch dem LG TÜbingen selbst scheint keine andere Abgabe bekannt zu sein, welche ohne einen solchen Leistungsbescheid fällig würde...

Siehe u.a. unter
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg104928.html#msg104928
Zitat
28 13. Auf die Frage, ob – wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/ Verwaltungsakt vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen erforderlich ist (- vom BGH a.a.O. Rn. 49/53 verneint-), kam es danach nicht mehr an. Der Beitrag wird gesetzlich ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen. Soweit § 12 I RBStV von „fällig“ spricht, ist systematisch nicht der Beginn des für die Beitragsschuld relevanten Zeitpunkts gemeint. Insoweit wurde durch den Beitragsstaatsvertrag lediglich im Rahmen des bestehenden öffentlich. rechtlichen Abgabenrechts formal ein Beitrag geschaffen, ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde. Im Übrigen zeigt sich der Umstand, dass in § 7, 10 RBStV nur der Beginn der Beitragspflicht, nicht aber der verzugsrelevante Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit (§ 12 I RBStV) gemeint, schon im Staatsvertrag selbst: Zu zahlen sind die Beiträge erst in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Der Umstand, dass später rückständige Beiträge errechnet und zur Vollstreckung festgesetzt werden, hat damit nichts zu tun. Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet -), in welcher Höhe der Beitrag geschuldet wird, ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist, wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -), wann (in der Mitte welchen Monats, drei Monate ab echtem oder fiktivem Einzug, Mitte der drei Monate oder Mitte des mittleren Monats(Z. B.: Einzug 28.2. = Beitragspflichtbeginn 1.2.; Dreimonatszeitraum 28.2. – 28.5. oder 1.2. – 30.4.; letzterer unterstellt: Mitte = 15.3. oder 16.3. (= Mitte des mittleren Monats) oder 16.3. oder 17.3. (= Mitte des Dreimonatszeitraums); das Beispiel zeigt, dass auch dieses Gesetz nicht ohne definierenden Bescheid für jeden Beitragspflichtigen selbsterklärend ist) -) und auf welches Konto (der Gläubigerin) schuldbefreiend bezahlt werden soll, alles versehen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Nicht anders verhält es sich bei jeder anderen öffentlich-rechtliche Abgabe (§§ 21, 32 Kommunalabgabengesetz, §§ 218 ff Abgabenordnung, § 27 Grundsteuergesetz für die Festsetzung für mehrere Schuldperioden). Erst infolge eines Festsetzungsbescheids werden der Gläubiger, Beitragshöhe und rechtliche Grundlage nebst Einordnung mit Rechtsmittelbelehrung unter Angabe der Überweisungsdaten benannt. Hiervon geht auch uneingeschränkt § 10 VI RBStV mit Verweis auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz aus. Die Systematik von §§ 13, 14 LVwVG bestätigt, dass bei wiederkehrenden Leistungen zunächst der Verwaltungsakt steht, dem eine Mahnung folgt; danach schließen sich ggf. ein Bescheid über offene Abgaben/Zuschläge als konkreter Titel und das Vollstreckungsersuchen als Ersatz für dessen vollstreckbare Ausfertigung an.

29 Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich: „Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. … Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“ [...]

...äußerst pikant hierbei:
Zitat
29 [...]
Die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht findet, was – ohne Wertung zumindest offenlegungswürdig erscheint - in der zitierten Literatur ausschließlich durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vorgängerin (Tucholke in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht) sowie nun in einer Anmerkung zum BGH-Beschluss durch Engelhart-Kehle und Seiß, ausweislich der Parallelakte Beitragsreferentinnen des verfahrensbetroffenen SWR, Rückhalt. Soweit in BVerfG, 1 BvR 829/06 auch noch eine Kommentierung durch Hermann/Lausen zitiert wird, stammt diese von einem Intendanten und einem Mitarbeiter des (vgl. http://www.urheberrecht.org/institut/members/) durch die Rundfunkanstalten unterstützten Instituts.

Beschluss im Volltext unter
LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:
Einzelfallumstände können zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683


Zu letzterem siehe bitte u.a. auch
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html


Letzteres hier aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern hier bitte weiter eng am Kern-Thema des hiesigen Threads bleiben, welches da lautet
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: marga am 14. Februar 2017, 17:30
Eine fiktive Person hatte folgendes Tatbestandsmerkmal im Klageverfahren eingebracht, worauf das VG mit keiner Silbe in der ablehnenden Klagebegründung einging:

Zitat: (…) Auch begründen insofern die Festsetzungsbescheide durch eine falsche bzw. fehlende Angabe der richtigen Gläubiger-Identifikationsnummer des Beklagten, eine falsche Gläubigerstellung des BAZD, welche aus Gründen der fehlenden Rechtsfähigkeit des BAZD, den Beklagten rechtskonform nicht als Gläubiger erkennen lässt.

Trotz der Angabe im Briefkopf „links oben“ im Festsetzungsbescheid, der Name des Beklagten „xxxxx Rundfunk“ mit Angabe der „Adresse seiner Sitzanstalt“, jedoch insofern ohne „Rechtsform“ und ohne „Namensnennung“ des gerichtlich und außergerichtlich persönlich haftenden Intendanten (rechtmäßiger Gläubiger bzw. im Widerspruchsbescheid des BAZD fehlen alle diese Angaben gänzlich), wird dem Kläger der BAZD vom Beklagten vorsätzlich und „grob willkürlich“ als rechtmäßiger Gläubiger vorgetäuscht.

Beweis 3: Falsche Gläubigerstellung in den rechtswidrigen Festsetzungsbescheiden des BAZD. Dort Gläubiger-Identifikationsnummer vom nicht rechtsfähigen BAZD. Zur Leistung der Rundfunkbeitragspflicht muss die Gläubiger-Identifikationsnummer des Beklagten im Festsetzungsbescheid angegeben werden. Dies erfolgte jedoch nicht.

Vgl. LG Tübingen Beschluss vom 16.9.2016, 5 T 232/16 Rn. <8-17>. Siehe Anlage. (…)

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332)

Nun erfolgt die fiktive Kehrtwendung:

Nach den fiktiven Recherchen des „gallischen Profäten“ (siehe hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg141034.html#msg141034 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg141034.html#msg141034) ) besteht nun die gleiche Annahme einer fiktiven Person, dass der BS = voll Rechtsfähig zeichnet. Die Gläubiger-Identifikationsnummer auf dem Überweisungsvordruck bezeichnet unmissverständlich den BS und nicht die eigentlich, wie wir immer annahmen, die LRA. Eine angeblich privatrechtlich organisierte nicht rechtsfähige GbR kann keine Gläubiger-Identifikationsnummer zugeteilt bekommen (Fehlen der Prozess- und Parteifähigkeit). Da der jeweiligen LRA keine solche Gläubiger-Identifikationsnummer zugeteilt ist, kann die LRA auch nicht Gläubiger sein, oder doch?

Meinungen? +++
 :o ::)
Titel: Re: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.
Beitrag von: Knax am 14. Februar 2017, 18:58
Kann mir irgend jemand erklären, welche Abgabe/Geldleistung an den Staat, ob Steuer, Gebühr oder Beitrag, nicht Kraft eines entsprechenden Gesetzes fällig wird? Egal ob ich  Kfz-Steuer,  Mineralölsteuer, Ökosteuer,  MWSt, Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Erschließungsbeitrag, Versicherungssteuer, Branntweinsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Börsenumsatzsteuer, Kapitalertragssteuer, die Ausstellung eines Ausweises oder Passes, Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, usw. usf. zahle, immer gibt es eine gesetzliche Regelung und ggf. zusätzliche Durchführungsbestimmungen, die letztlich die Grundlage für die Forderungen bilden.

Was bedeutet also die Aussage, der Rundfunkbeitrag würde auf Grund oder Kraft eines Gesetzes fällig?

Es ist richtig. Diese Formulierung ist sehr missverständlich. Es kann damit gemeint sein, dass die Fälligkeit nicht erst kraft Verwaltungsaktes eintritt, sondern dass sie (im Gegenteil dazu) eben kraft Gesetzes eintritt.

Ich bin der Ansicht, die Rechtsprechung ignoriert in diesem Zusammenhang absichtlich, dass der Adressat der Regelungen über den Eintritt der Fälligkeit von Rundfunkbeiträgen die Verwaltung ist, nicht jedoch der Bürger. Die Verwaltung hat die Regelungen über den Eintritt der Fälligkeit zu beachten, weil sie an das Gesetz gebunden ist.  Rechtsprechung und Verwaltung tun aber so, als ob der Bürger die Pflicht hätte, die Regelungen über den Eintritt der Fälligkeit zu beachten. Es gilt jedoch der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung ermittelt die beitragsrelevanten Tatsachen von Amts wegen. Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Tatsachen trifft den Bürger eine Mitwirkungspflicht in Form einer Erklärungspflicht. Kommt der Bürger dieser Pflicht nicht nach, ist dies allerdings das Einfallstor für die Rechtsprechung, um zu sagen: "Ja, wenn Sie Ihrer Erklärungspflicht nicht nachkommen, dann kann der Beitrag ja nicht rechtzeitig festgesetzt werden." Aber diese Reaktion würde nicht ganz passen. Im Steuerrecht gibt es für solche Fälle die sog. "Verspätungszuschläge", die dann erhoben werden, wenn der Bürger seiner Erklärungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt. Einen Verspätungszuschlag kennt das Sonderverwaltungsrecht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht. Ein Säumniszuschlag hingegen dient jedoch nicht der Sanktionierung der Verletzung von Erklärungspflichten, sondern der Sanktionierung der Verletzung von Zahlungspflichten.

Für den Eintritt der Fälligkeit ist meiner Ansicht nach immer Voraussetzung, dass der Abgabengläubiger den Abgabenschuldner unter Einhaltung einer bestimmten Frist (die ja durchaus gesetzlich geregelt sein kann und darf) zur Zahlung auffordert. Erst nach Verstreichen dieser Frist tritt die Säumnis ein.
 

Zitat
Das ist doch im Grunde ein hohler, nichtssagender Spruch ohne inhaltliche Aussage, der an Dämlichkeit kaum zu überbieten ist. Was macht denn den sogn. Rundfunkbeitrag  so besonders, dass man meint auf einen Bescheid samt Widerspruchsmöglichkeit vor der ersten Fälligkeit verzichten zu können/dürfen?


Richtig. Dies ist vollkommen untypisch. Diese Vorgehensweise entspricht meiner Ansicht nach aus folgenden Gründen nicht dem geltenden Recht: Unterstellen wir einmal, die Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice seien Verwaltungsakte. (Man kann diese Ansicht mit guten Gründen bestreiten, weil die Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice keine Rechtsbehelfsbelehrung aufweisen und schon aus diesem Grund für den Empfänger nicht ersichtlich ist, dass eine behördliche Anordnung durch Verwaltungsakt getroffen werden soll. Aber nehmen wir nichtsdestotrotz einmal an, die Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice, die man vor dem Festsetzungsbescheid erhält, seien Verwaltungsakte.) Jeder schriftliche Verwaltungsakt ist gem. § 39 Absatz 1 Satz 1 VwVfG zu seinem Verständnis zu begründen:

Zitat
Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.

Fehlt die Begründung, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit wird jedoch in dem Moment geheilt, in dem die Begründung noch nachträglich gegeben wird, § 45 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG:

Zitat
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird.

Die Begründung für die Zahlungsaufforderung bildet die Festsetzung der Rundfunkbeiträge. Das ist unmittelbar logisch, denn der Tenor der Zahlungsaufforderung lautet: "Bitte zahlen Sie Rundfunkbeiträge in Höhe von x Euro bis spätestens xx.yy.zzzz auf das angegebene Konto." Begründung dazu ist dann: "Weil ein Beitragsanspruch entstanden ist."

Dass ein Beitragsanspruch enstanden ist, ergibt sich (erst) aus dem Festsetzungsbescheid. Dies bedeutet meiner Ansicht nach: Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Festsetzungsbescheid ergeht, ist die Zahlungsaufforderung (also der Verwaltungsakt) rechtswidrig, weil er keine Begründung enthält. Damit ist meiner Ansicht nach allerdings auch die Fristsetzung rechtswidrig, so dass im Ergebnis eine Säumnis nicht entstehen kann. Mit anderen Worten ausgedrückt: Als Betroffener muss ich einem Verwaltungsakt (hier der Zahlungsaufforderung) nicht Folge leisten, wenn ich ihn nicht verstehe, weil die Begründung fehlt. (Und nochmal: Die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen hat -auch- die Funktion, als Begründung für die Zahlungsaufforderung zu dienen.)