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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Philippe am 02. Dezember 2016, 12:43
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Servus,
Ende 2015 wurden vom Gerichtsvollzieher fällige Rundfunkbeiträge angemahnt. Da Person A nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen ist, wurde dies im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Widerspruch dagegen beim Amtsgericht wurde abgelehnt. Person A zahlt im Januar 2016 die geforderte Summe.
"Eigentlich" kein großes Problem, Person A hat keine Schulden und nutzt keinen Dispo.
Nun will Person A zu einer anderen Bank wechseln. Die nehmen ihn aber nicht wegen Eintrag Schuldnerverzeichnis.
Löschung des Eintrags: GV verweist auf Beitragsservice. Beitragsservice schreibt nur zurück: "Wir haben den Auftrag bei der Vollstreckungsbehörde zurückgezogen." und fordert die für 2016 fälligen Beiträge. Angefragt und angefordert wurde von Person A allerdings gemäß Anforderung Amtsgericht zur Löschung eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis die Bestätigung, dass alle vom Forderunge vom GV beglichen sind und dass einer Löschung zugestimmt wird (siehe http://www.amtsgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Zentrales+Vollstreckungsgericht/Vorzeitige+Loeschung+im+Schuldnerverzeichnis (http://www.amtsgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Zentrales+Vollstreckungsgericht/Vorzeitige+Loeschung+im+Schuldnerverzeichnis)).
Was nun?
Anwalt beauftragen, um Beitragsservice zur korrekten Auskunft zu zwingen.
Die offenen Forderungen von 2016 waren nicht Bestandteil der Forderung vom GV von Ende 2015 (logisch) und sind somit keinerlei Voraussetzung für eine Zustimmung zur Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis.
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hat noch niemand dieses Problem gehabt?
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Kenne keine vergleichbare Situation.
Würde aber nach Durchlesen des angefügten Links, beim Gläubiger, also der LRA und nicht beim Beitragsserivce, schriftlich die "Zahlungsquittung des Gläubigers (LRA) nach § 757 Abs. 2 ZPO" anfordern.
Unabhängig davon: wie erfolgte die Zahlung von Person A im Januar 2016?
Anzunehmen wäre, über den GV - und dann sollte doch auch das hier möglich sein:
"Bestätigung des Gerichtsvollziehers über die vollständige Befriedigung des Gläubigers (Name, An-schrift des Gläubigers sowie Name, Anschrift und Geschäftszeichen des Gläubigervertreters) unter Angabe des DR Aktenzeichens der Eintragungsanordnung, Name sowie Dienststelle des Gerichts-vollziehers, Eintragungsgrund und Eintragungsanordnungsdatum."
Und diese dann beim Amtsgericht einreichen und die vorzeitige Löschung beantragen.
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Die Zahlung erfolgte per Überweisung, der GV hat Person A an den Gläubiger verwiesen und eine Bestätigung verweigert, weil eine Quittung nur bei Barzahlung ausgestellt werden würde (Text wie bei dir wurde entsprechend zitiert, trotzdem Verweigerung).
Person A wird es also nochmals beim Beitragsservice und der LRA direkt unter Bezug auf §757 probieren.
Die Antwort des Beitragsservice bestand ja nur aus Textbausteinen, da hat der entsprechende Sachbearbeiter weder Inhalt noch Problem verstanden.