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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: nichtnutz am 30. November 2016, 18:48
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Der letzte Monat des Jahres 2016 beginnt.
2013 bezahlte Rundfunkbeiträge müssen JETZT zurückgefordert werden, wenn sie rechtswidrig erhoben wurden, da Rückforderungsansprüche nach drei Jahren, also unter Umständen mit Beginn des neuen Jahres verjähren.
Wer der Überzeugung ist, dass seine/ihre Beitragszahlungen 2013 aufgrund unrechtmäßiger Beitragsforderungen erfolgten, hat jetzt noch die Möglichkeit, die 2013 bezahlten Beiträge zurückzufordern und der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderungen des Rundfunks bzw. Beitragsservice (=GEZ) zu widersprechen bzw. diese überprüfen zu lassen.
Zur Erinnerung sei nochmals verwiesen auf diesen thread:
[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134030.html#msg134030
Weitere Infos und ein Beispielbrief/-antrag an Rundfunk/BS/GEZ finden sich über den thread.
Bitte diese Info weitergeben - geeignete Kurznachrichtentexte ebenfalls im o.g. thread
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Nochmal sei daran erinnert: die Frist für Rückforderung von unrechtmäßig erhobenen und 2013 bezahlten Rundfunkbeiträgen läuft mit Ende 2016 ab.
Im einzelnen siehe den Vorbeitrag in diesem Thread.
Bitte verbreitet diese Informationen.
Besonders sei darum gebeten, die Emails/Kurznachrichten aus folgendem Thread zu verbreiten:
[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134235.html#msg134235[/size]
Wer kann, bitte auch twittern, das ist sehr wichtig (z.B.):
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EILT! 2013 bezahlte #ARD #ZDF #GEZ #Rundfunkbeiträge JETZT zurückfordern? Verjährung verhindern! AKTION +Brief/Infos www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.0.html
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Erneute Erinnerung!
... die Frist für Rückforderung von unrechtmäßig erhobenen und 2013 bezahlten Rundfunkbeiträgen läuft mit Ende 2016 ab. Im einzelnen siehe oben, im Eröffnungsthread.
Bitte verbreitet diese Informationen.
Besonders sei darum gebeten, die Emails/Kurznachrichten/Twitter aus folgendem Thread zu verbreiten:
[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134235.html#msg134235
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Bei Verjährung nach BGB gibt es natürlich Regeln.
läuft mit Ende 2016 ab
Das stimmt ganz genau. Und weil es Regeln gibt, also damit sehr wahrscheinlich genau am 02.01.2017 gegen 23:59:59. Das darf natürlich jeder für sich selbst prüfen weil hier keine Rechtsberatung erfolgt.
Denn fällt ein Ende auf ein Wochenende bzw. Feiertag, dann verlängert sich eine Frist nach BGB auf den nächsten folgenden Werktag. Und würde wohl mit Ablauf desselben enden.
Soweit bekannt ist der 31.12.2016 ein Sonnabend, erfüllt also die Regel.
Wichtig ist wohl, dass die Forderung fristgerecht bekanntgegeben wird. Es ist somit wichtig sofern man da nicht großen Streit sucht es rechtzeitig zu machen.
Es darf also nach Auffassung des BGB ein fristgerechter Knaller werden.
Lesehinweis dazu
https://www.anwalt.de/rechtstipps/verjaehrung-am-dezember-ist-schluss-oder-doch-nicht_063708.html
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Die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche per einfachem Antrag hemmt doch die Verjährung NICHT!
Die RA lassen einfach die Jahresfrist verstreichen ohne zu antworten.
Meiner Meinung nach müsste als einfachster Schritt online ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden, um nach 204 BGB die Verjährung zu hemmen (vorerst um 6 Monate).
Hat auch den Vorteil, dass die RA innerhalb von 14 Tagen tätig werden muss (Widerspruch), um den Mahnbescheid nicht rechtswirksam werden zu lassen.
Wenn das 1 Million Zahler machen, so haben die RA heiße Weihnachten ...
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Die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche per einfachem Antrag hemmt doch die Verjährung NICHT!...
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Wenn das 1 Million Zahler machen, so haben die RA heiße Weihnachten ...
Inhaltliche Diskussionen bitte führen unter
Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.0.html
um Doppeldiskussionen zu vermeiden.
Der obige Gedanke ist dort schon angeklungen/-diskutiert worden. Bitte dort nachlesen.
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Es ist nur noch ganz wenige Tage möglich, 2013 bezahlte Rundfunkbeiträge zurückzufordern. In vielen Fällen müssten spätestens am 2. Januar 2017 Rückforderungsanträge + Antragsbegründungen beim Rundfunk eingehen. Deshalb jetzt gegebenenfalls noch Beiträge schriftlich zurückfordern?
(Die Verjährungsfrist endet feiertagsbedingt statt am 31.12.2016 erst am darauffolgenden Montag. Die Frist beginnt erst zu laufen ab dem Zeitpunkt, an dem man von der Unrechtmäßigkeit der Beitragsforderung Kenntnis erlangen konnte, beziehungsweise ab dem folgenden Jahresende und endet drei Jahre später ebenfalls zum Jahresende).
2013 bezahlte Rundfunkbeiträge müssten JETZT zurückgefordert werden, wenn sie rechtswidrig erhoben wurden, da Rückforderungsansprüche nach drei Jahren, also unter Umständen mit Beginn des neuen Jahres verjähren.
Wer der Überzeugung ist, dass seine/ihre Beitragszahlungen 2013 aufgrund unrechtmäßiger Beitragsforderungen erfolgten, hat jetzt noch die Möglichkeit, die 2013 bezahlten Beiträge zurückzufordern und der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderungen des Rundfunks bzw. Beitragsservice (=GEZ) zu widersprechen bzw. diese überprüfen zu lassen.
Zur Erinnerung sei nochmals verwiesen auf diesen thread:
[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134030.html#msg134030
Weitere Infos und ein Beispielbrief/-antrag an Rundfunk/BS/GEZ finden sich [dort] ...
- wichtig: Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur persönliche Meinung. Alles ohne Gewähr. Die Ausführungen hier und im Forum ersetzen in keiner Weise anwaltliche Beratung ! -
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Vielleicht begehe ich einen Denkfehler, aber gilt für die "Schuldner", die im Rahmen des Meldedatenabgleichs erst 2014 erfasst wurden, nicht der 31.12.2017 als Stichtag? Die dritte und vierte Tranche mit den Meldedaten wurden ja erst 2014 an die Rundfunkanstalten/Beitragsservice übermittelt.
§ 199 Abs. 1 BGB
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
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Nein, weil der Anspruch ja durch Gesetz bestehen soll, dieses sollte also ab dem 1.1.2013 gelten. Zudem der vermeintliche Schuldner ja sich selbst hätte melden sollen -> Schickschuld -> dass die Daten also erst 2014 bekannt wurden, würde daran nichts ändern. -> Wobei das ja nicht stimmt, es wurden auch bereits Daten in 2013 übermittelt und erst im Verlauf von einem Jahr bis hinein nach 2014 ausgewertet.
Aber so gesehen läuft die Frist bis heute 23:59 --> also Fax und gut ist.
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So im nachhinein glaube ich meinen Denkfehler erkannt zu haben: Der Rückzahlungsanspruch entstand, als der Beitragsservice den Beitrag für 2013 erhielt. Wenn dieser erst in 2014 gezahlt wurde, würde die Verjährung erst am 31.12.2017 bzw. 01.01.2018 greifen.
Auf jeden Fall Danke für den Hinweis auf das Fax.