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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: GEZeigt am 22. November 2016, 08:34

Titel: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 22. November 2016, 08:34
Exponat 1: Der Widerspruchsbescheid
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 22. November 2016, 08:35
Exponat 2: Mein bislang unbegründeter Klageantrag
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 22. November 2016, 08:36
Exponat 3 Teil 1: Die Reaktion des BR.
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 22. November 2016, 08:36
Exponat 3 Teil 2: Reaktion des BR
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 22. November 2016, 08:39
Der Kläger ist sich über dessen Formfehler, welcher sogleich vom BR entsprechend erkannt und pariert wurde, bewusst.

Wie könnte der Kläger hypothetisch die Sache gerade biegen? Darauf plädieren, dass er besagte Zwangsanmeldung nie erhalten hat? Leider ist die Zwangsanmeldung theoretisch das einzige Schreiben, welches dem Kläger nicht mehr vorliegt. :(

Meinungen und hypothetische wie theoretische Tipps erwünscht.

Nächste Schritte: Klagebegründung & Antrag auf Ruhendstellung mit Verweis auf die Az der Verfahren bei höheren Instanzen.

Danke!
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: boykott2015 am 22. November 2016, 14:22
In welchem Rechtsbereich findet das überhaupt? Verwaltungsrecht? Geschäftsverkehr (Markenrecht (https://de.wikipedia.org/wiki/Markenrecht_(Deutschland)))?

Geschäftsmarke schützt Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr. Im geschäftlichen Verkehr sind keine Widersprüche vorgesehen. Wenn man ein Info-Werbe-Brief bekommt, dann schreibt man als Antwort keinen Widerspruch.

Auf allen Briefen ist diese Geschäftsmarke drauf:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110706743/DE

Ist im Rundfunkrecht (ganzen Rundfunkstaatsverträgen) überhaupt Widerspruchsvorgänge vorgesehen? Ist vorgesehen, dass LRA Widersprüche bearbeiten soll, sind dafür feste Zeitabschnitte vorgesehen, Rechte (wie Informationsrecht) der Betroffenen?
Im RBStV - siehe u.a. unter
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N
sind nur Anträge auf Befreiung vorgesehen.

Verwaltung arbeitet immer nur nach Grundlagen. Wenn eine Zwangsanmeldung existiert, dann wurde sie aufgrund der Grundlage gemacht.
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 22. November 2016, 14:26
Danke für deine Antwort.
Leider beinhaltet diese wenige hypothetische Tipps für etwaigen weiteren Schriftverkehr mit dem Gericht.
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: boykott2015 am 22. November 2016, 14:49
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk im 21. Jahrhundert
Ausarbeitung WD 10- 029/06
Abschluss der Arbeit: 27.06.2006
Fachbereich WD 10: Kultur und Medien
S. 28
https://www.bundestag.de/blob/413880/8e316e93e801051f0b69e7d151052fba/wd-10-029-06-pdf-data.pdf

Zitat
Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission im Juli 2004 die Bundesregierung zur vollständigen Umsetzung der Transparenzrichtlinie aufgefordert. In ihrem Antwortschreiben vom September 2004 hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass ... die Rundfunkteilnehmer die Gebühren aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtung unmittelbar selbst an die Anstalten entrichten und diese somit in einem staatsfernen Verfahren erhoben werden.

Die Bundesregierung hat im September 2004 der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass die Erhebung der Rundfunkgebühren staatsfern abläuft = außerhalb des Verwaltungsrechts.

Jetzt hat Person P Widerspruch gestellt. Der Widerspruch wird außerhalb des Verwaltungsrechts bearbeitet. Was bedeutet das? Widersprüche werden immer im Verwaltungsrecht behandelt, aber nicht in diesem Fall. Ist der VG überhaupt zuständig? Welche Rechte hat Person P?

Person P muss deutlich kreativer an die Sache herangehen und nicht die gleichen Argumente, die schon 100 Mal in anderen Gerichten behandelt wurden, bringen.
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 22. November 2016, 14:55
Vielen Dank!

Woran wurde erkannt, dass P's Widerspruch außerhalb vom Verwaltungsrecht bearbeitet wurde?

Die Anschreiben des Gerichts hat P nicht hochgeladen.

Ich bin Laie, aber sehr belesen in diesem tollem Forum.

Person P ist dem Anschein nach sehr kreativ, freut sich aber auf phantasievolle Hilfestellung.

P hätte theoretisch nur noch eine Woche auf das Schreiben des Doktors vom BR zu reagieren.
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: boykott2015 am 22. November 2016, 15:06
Woran wurde erkannt, dass P's Wiederspruch außerhalb vom Verwaltungsrecht bearbeitet wurde?

Zitat
... in einem staatsfernen Verfahren erhoben...

Zwangsanmeldung. Was ist das? Verwaltungsakt? Hatte Person P gegen Zwangsanmeldung Widerspruchsrecht? Wurde man im Zwangsanmeldungs-Brief darüber informiert? Auf welcher Stelle im RBStV basiert die Zwangsanmeldung? Usw.

Da die Meldestelle die Daten geliefert hat, wurde das Verfahren nicht mehr staatsfern?

Bundesmeldegesetz gibt kein Erlaubnis, die Daten der Meldestellen an LRAs weiterzuleiten. Da helfen auch keine Landesrundfunkgesetze.

Diese und viele andere Fragen kann man dem Gericht näher bringen.
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 22. November 2016, 15:11
Vielen Dank dass du Person P an deinem umfassenden Wissen teilhaben lässt.

Es wird theoretisch und hypothetisch versucht entsprechende Fragestellungen fristwahrend vorzutragen
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: MMichael am 22. November 2016, 16:23
Diese und viele andere Fragen kann man dem Gericht näher bringen.
Genau!
Mensch könnte z. B. gehört haben:
Zitat
Hat der Herr H. aus Köln (01 Widerspruchsbescheid GEZ 1v4.jpg re. oben) eigentlich eine Vollmacht vom Intendanten des BR, so dass er unterschreiben darf „mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk Im Auftrag“?
Herr H. aus Köln hat sicher schon viele Bescheide erstellt und unterschrieben - auch für andere sogenannte Landesrundfunkanstalten. Und niemand weiß, ob er bevollmächtigt wurde durch alle IntendantInnen. Aber das kann der Herr H. bestimmt als Beweis nachliefern - oder?! ;)
Wenn nicht, so könnte eine Person feststellen lassen, dass Herr H. aus Köln keinen wirksamen Widerspruchsbescheid erstellen konnte. Es also keinen gültigen Bescheid für das VwVfG.
Und die illegale Zwangsanmeldung macht als Grundlage für einen streitgegenständlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid ebenso illegal, unwirksam, nichtig – oder?!
Und deshalb richtet sich die Klage nicht - wie es Herr Dr. W. vom BR behauptet (03 Stellungnahme BR 4v5.jpg) gegen die (deklaratorische) sogenannte „Anmeldebestätigung“, sondern? Genau! Gegen die rechtswidrig (ohne Rechtsgrundlage) erfolgte Zwangsanmeldung als Mitglied des örR mit Kontoeinrichtung (Geschäftsführung ohne Auftrag) etc. – oder?!
Warum behauptet wohl der Herr Dr. W. ein Fehlen des besonderen Feststellungsinteresses, um unbedingt den Klageantrag zu 3. abzubügeln? 
Es könnte sein, dass man hörte, es sei wichtig vor Gericht IMMER JEDER Behauptung (Argument), der man nicht zustimmen will, umgehend entgegenzutreten. Denn sonst könnte es passieren, dass „er der Behauptung nicht entgegen trat, er dies nicht bestritt, er durch Schweigen der Behauptung zustimmte.“ – Oder?!
Zitat
keine Rechtsberatung
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 22. November 2016, 16:45
Wow, Person P liest und staunt und fühlt sich nun besser.
Theoretischen Dank!
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: KlarSchiff am 22. November 2016, 17:14
vielleicht könnte Folgendes noch nützlich sein:

Zitat
BayVwVfG
Art. 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.2Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“.

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG-2 (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG-2)
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 12. Dezember 2016, 06:58
Hallo,

Das Gericht spaltete den fiktiven Fall von Person X in 2 Fälle / AZ auf, einen für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und einen für das Hauptverfahren.

Vergangenen Freitag erreichte Person X anhängender Beschluss zum Thema "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung".

Person X ist ein Laie und freut sich über Kommentare theoretischer Natur.

Gruß


Edit karlsruhe:
Bitte nicht die Betreffzeile des Threads ändern

Edit: "DumbTV":
Dokumente vollständig (Namen) anonymisiert

Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 12. Dezember 2016, 06:59
Hier noch die letzten 3 Seiten.


Edit: "DumbTV":
Dokumente vollständig (Namen) anonymisiert
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: r66 am 12. Dezember 2016, 08:37
Weil die sich so an Formfehlern aufgeilen, ich würde die Daten aller Bescheide auf Sonn und Feiertage abprüfen, der 01.05.2015 zB war ein Feiertag.
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: wimmerma am 12. Dezember 2016, 10:24
Theoretisch könnte man auf Anfrage des Gerichts auch in irgend einer Weise Antworten.

Wenn Der Antragsgegner schon das Konto ausser Vollzug setzt hat sich der Antrag eben erledigt.
Alles Weitere ist der ausbleibenden Reaktion des Klägers geschuldet.

Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 12. Dezember 2016, 10:45
Danke für die Rückmeldungen.

Da Person X vor besagtem Beschluss eine "prozessbeendente" Erklärung abgeben sollte, rief er bei Gericht an und sagte theoretisch, dass er den Prozess nicht beenden möchte.

Es ist für Person X nicht einfach als Laie.

Die Klage gegen den Zwangsbeitrag läuft unter Wahrung von Fristen und Terminen nach wie vor.

Viele Grüße
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: DumbTV am 12. Dezember 2016, 14:18
Zitat
Eine Antragsbegründung erfolgte nicht...

...forderte das Gericht den Antragsteller auf, umgehend eine Antragsbegründung vorzulegen

Person A meint, dies sollte auf jeden Fall wahrgenommen werden, da allein aufgrund fehlender Antragsbegründung ggf. ein für den Antragsteller ungünstiger Beschluss ergeht.


So wie es sich darstellt (Seite 4 Absatz 2) hat die LRA die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt um noch vor Erlass einer für sich ungünstigen Gerichtsentscheidung die Vollstreckung zurückzuziehen. Damit wurde das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers "beseitigt".

Eine oft von den LRAs angewandte hinterlistige Taktik!

Bei entsprechender Reaktion des Antragsstellers, wie einer Erledigterklärung, hätte die Möglichkeit bestanden, das die Kosten dem Antragsgegner (LRA) auferlegt werden.

Zumindest ist in diesem Fall die angelaufene Vollstreckung erst mal vom Tisch. Glückwunsch!
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 21. Dezember 2016, 06:58
Hallo,

Person Z reichte eine Klagebegründung mit den theoretisch hier vorgestellten Sachlagen ein.

Heute landete angehängter Brief im Kasten, auf dem Person Z eine Stellungnahme zum Streitwert einreichen soll.

Was könnte Person Z statt der 630€ fiktiv angeben, um Kosten zu sparen?

Viele Grüße
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: Roggi am 21. Dezember 2016, 14:50
Nach dem Streitwert richtet sich die Gerichtsgebühr. Bisher war der Streitwert unter 500 Euro, dafür waren bisher 105 Euro Gerichtskosten fällig.

Bis 1000 Euro Streitwert sind 159 Euro Gerichtskosten fällig.

Quelle:
http://www.refrago.de/gerichtsgebuehrentabelle_nach_gkg-ab_01.01.2014.html

Wenn man eine Forderung unter 500 Euro hat, sollte immer der Streitwert angegeben werden, damit die Gerichte nicht selbst zuviel ansetzen.
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: Frühlingserwachen am 21. Dezember 2016, 15:48
Es ist auch noch zu erwähnen, das eine Feststellungsantrag in der Klage nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG einen Streitwert von 5000€ beinhaltet.
Und damit alleine schon Gerichtskosten um die 400€. Dazu kommt dann noch der angelaufene Steitwert der Beitragsbescheide.
In diese Falle bin ich nämlich getappt.
Einen Teil der Gerichtskosten wird man bei Zurückziehung der Teil oder ganzen Klage wieder zurückerstattet bekommen. Nur fürs erste
müssen diese Kosten erst mal vom Kläger vorgestreckt werden.

Hab hier im Forum noch keinen Beitrag darüber gelesen. Auch keine Antwort auf meine Fragen.

Letzlich ist man dann doch wieder auf sich alleine gestellt. Wie vor Gericht und hoher See.
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: mb1 am 21. Dezember 2016, 15:57
Wenn man in der Klage die Aufhebung der bisherigen Festsetzungsbescheide inkl. Mahngebühren beantragt hat, dann sollte sich der Streitwert genau auf diesen Gesamtbetrag ausrichten. Meistens ist das immer noch unter 500 €, weil die Bescheide weit hinterher hinken.
Das sollte man dem Gericht auch so mitteilen (ohne den zweiten Satz  ;)).
Gegen den Rundfunkbeitrag als solches sollte man momentan keine Klageanträge starten, schließlich sind die Mitstreiter bereits vor dem Verfassungsgericht gelandet ...

Liegen die Bescheide insgesamt bereits über 500 €, kann man die Streitwertfestsetzung von 630 €  akzeptieren.
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 24. Juni 2018, 12:34
Es geht theoretisch weiter, 1 Jahr später.

Was könnte jemand hypothetisch erwidern?
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 24. Juni 2018, 13:50
...
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: Lev am 24. Juni 2018, 15:37
Hi GEZeigt

Es geht theoretisch weiter, 1 Jahr später.

Was könnte jemand hypothetisch erwidern?

__________________Erläuterung____________________________

Was der Klage von G fehlt, ist eine substanzielle, materiell-rechtliche Begründung! D.h. eine fundierte Begründung, warum z.B. der RBStV oder die Abgabe selbst, denjenigen in seinen Rechten verletzt.

Was G bisher gemacht hat ist, sich gegen die Bescheide und die Vollstreckungsansätze im Schwerpunkt zu stellen.
Diese Ansätze, befassen sich aber im Schwerpunkt mit dem Ablauf in einer Vollstreckung bzw. Forderung. D.h. sie folgen dem formal-rechtlichen Ansatz in einer Klage und das wäre dann: "Die Ordnung im Ablauf des Verfahrens." In diesem Sachverhalt, also die VwGO.

Wenn in einem Verfahren die Ordnung zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht wird, dann ist das Gericht i.d.R. bemüht, auftretende Fehler auszuräumen (eine Art Korrektur.). Danach greift man die Forderung wieder auf, dann natürlich ordentlich. D.h. das Gericht befasst sich anschließend damit, ob noch materiell-rechtliche Klagegründe vorhanden sind?  
- Von diesen Klagegründen ist allerdings bei G nicht viel wahrzunehmen. -

_____________________Tipp________________________________

"Vielleicht begründet G mal Punkte, warum die Abgabe bzw. der RBStV ihn in seinen Rechten verletzt!"


_____________________Hilfe in Kurzform_______________________

#¹ Das formelle-Recht folgt der Frage: "Wie kommt man zu seinem Recht?" >>> (Verfahrensweg/Ordnung)
#² Das materielle-Recht folgt der Frage: "Bin ich im Recht?" >>> (Muss man nun eine Abgabe leisten?)

... Ergo
#¹ Wie G zu seinem Recht kommt, wurde nun geklärt.
#² Es bleibt zu klären, wer im Recht ist? Und genau dafür sollte der Kläger auch mal Gründe aufführen.

Viel Erfolg!  :)

Lev

P.S. "Hoffentlich geht es auch praktisch weiter."  ;)
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 25. Juni 2018, 07:56
Guten Morgen & vielen theoretischen Dank.

Fiktive Person G hatte damals zum Klagezeitpunkt eine theoretisch diesem Forum entnommene, 80-seitige Klagebegrüngung beigelegt und darüberhinaus noch um Aussetzung des Verfahrens gebeten, bis die bekannten Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe geklärt sind.

Diese beiden Fakten scheint das Gericht in diesem hypothetischen Fall einfach auszublenden bzw. zu ignorieren.

Phantasieperson G würde gerne praktisch weiter machen und bittet um theoretischen Rat, wie er das Gericht wieder in die richtige Bahn lenken könnte. Klage erneut begründen und erneut Antrag auf Aussetzung stellen? Gerne auch per PM.

Hypothetischen aber herzlichen Dank,

Ein Kämpfer
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: NiemalsGEZ am 25. Juni 2018, 08:22
@GEZeigt, spar' Dir die Mühe.

Ich habe gehört, dass eine fiktive Person überhaupt keine Klagebegründung eingereicht, sondern nur mehrere Anträge gestellt hat. Dennoch wurde ohne mündliche Verhandlung ein Urteil gefällt, die Urteilsbegründung war mehrere Seiten lang und konnte keinerlei Bezug auf eine Klagebegründung nehmen, denn es gab ja keine. Lediglich der Streitwert wurde von über 5000 € auf unter 200 € korrigiert, das ist angesichts der Beauftragung externer Rechtsanwälte aus Traunstein durch den BR zumindest ein finanzieller Teilerfolg.

Es ist völlig egal, was ein fiktiver Kläger schreibt, denn in der 1. Instanz wird in Bayern erst mal alles abgebügelt. Was bleibt, ist Arbeitsbeschaffung für Gerichte und die Anstalten und hoffen auf Karlsruhe. In der derzeitigen politischen Situation ist es allerdings dringend erforderlich, das Volk mit gefilterten Nachrichten zu berieseln, da wird die Karlsruhe nicht dagegen stellen, befürchte ich.
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: muuhhhlli am 25. Juni 2018, 09:00
@ NiemalsGEZ,
deine Aussage aus Beitrag #28 ist bemerkenswert. Gleiches ist mir beim lesen eines Urteils vom 24.5.2018, 9 K 2889/16 der 9. Kammer des VG Freiburg durch den Kopf gegangen.

Wobei ich in dem Fall davon ausgehe, dass der Kläger alle, aber wirklich alle Möglichkeiten von Klagegründen dem Gericht vorgetragen hat. Beispiel - Grundgesetz, Härtefall, Befreiung, EU-Recht Richtlinien, Charta der EU-Rechte, zulässigkeit Datenabgleich, Menschenwürde, Informationsfreiheit, Gleichbehandlung, mehrere Wohnungen, Betriebsstätten.

Der Rundfunkbeitrag erfüllte immer - gleichgültig welcher Grund alle Rechtsansprüche.

Gegensatz wäre wirklich deine Aussage @ NiemalsGEZ - keine Klagebegründung, was würde man dann für eine Urteil nach einer Klage bekommen.

In diese Entscheidung des VG Freiburg wurde der Kläger ohne mündliche Verhandlung, aber unter Bezugnahme von vielen vielen Rechtssprechungsentscheidungen abgespeist.
Hier zu finden:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Verwaltungsgerichte&Art=en&sid=04eaea8e122135dd254196cb000e5ff9&nr=24322&pos=0&anz=138 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Verwaltungsgerichte&Art=en&sid=04eaea8e122135dd254196cb000e5ff9&nr=24322&pos=0&anz=138)

Man darf wirklich sehr gespannt sein
- auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- auf die Entscheidung des EuGH - LG Tübingen
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 25. Juni 2018, 09:11
Vielen Dank für die theoretischen Denkanstöße.

Mit diesen neuen Erkenntnissen bliebe hypothetisch nur noch die Möglichkeit, in 1. Instanz auf Zeit zu spielen.

So wird G im fiktiv gelagerten Fall wohl erneut Antrag auf Aussetzung stellen und weiter auf eine Verhandlung vor der gesamten Kammer bestehen.

Die große Frage stellt sich hypothetisch für die Zeit danach. Urteil schlucken und ... theoretisch (unter Vorbehalt) zahlen?!

Schade
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 25. Juni 2018, 09:19
Wenn die Sache "entscheidungsreif" ist...

Feststellungsklagen sind immer teuer, deshalb wäre eine Klage auf Befreiung billiger.
Wenn der Kläger sowieso seine Gerichtsgebühren zahlen soll, dann steht ihm auch das volle Programm mit der ganzen Kammer zu. Am mündlichen Verhandlungstag könnte er noch Beweisanträge oder andere Anträge mit gut unterfütterten Argumenten beibringen.

Wie kann man verhindern, daß die Sache einem Einzelrichter zugeschoben wird?
Eigentlich nur mit guten Argumenten, die die "Einfachheit der Sache" infragestellen, wobei ich mir nicht sicher bin, ob es ausreicht, die Argumentation der Verfassungsbeschwerden allein zur Hilfe zu nehmen, auf jeden Fall muß "der komplizierte Fall des Klägers die geballte Sachkompetenz der ganzen Kammer erfordern"...

Und irgendwie dreist, daß man drei Monate vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch ein Urteil sprechen will, welches absehbar in eine andere Richtung gehen wird.

Taktisch scheint ein Zeitgewinn am aussichtsreichsten, ein schriftliches Einzelrichterurteil kommt aus der Copy&Paste-Vorlage!

Einzig positiv: nach Urteil dürfte die Rundfunkanstalt flink weitere Bescheide zustellen, gegen die dann erneut geklagt werden könnte, diesmal mit besserem Zeithorizont zum Verfassungsgericht.
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: NiemalsGEZ am 25. Juni 2018, 09:49
Zitat
Eigentlich nur mit guten Argumenten, die die "Einfachheit der Sache" infragestellen, wobei ich mir nicht sicher bin, ob es ausreicht, die Argumentation der Verfassungsbeschwerden allein zur Hilfe zu nehmen, auf jeden Fall muß "der komplizierte Fall des Klägers die geballte Sachkompetenz der ganzen Kammer erfordern"...

Der Kläger könnte den Antrag gestellt haben, ein Ordnungsgeld gegen den BR zu verhängen. Es gibt einen Beschluß des VG München, das es nicht zulässig ist, wenn eine Behörde in einem einfach gelagerten Fall externe Rechtsanwälte beauftragt, um offensichtlich dem Kläger Kosten zu verursachen. In diesem Fall war also die "Einfachheit der Sache" zielführend.
Unterm Strich bleibt nur: Sand ins Getriebe und Öffentlichkeit herstellen.
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 25. Juni 2018, 09:55
In diesem theoretischen Fallbeispiel vertritt / vertrat sich die LRA noch ohne externe Anwälte.

Die fiktive Kämpfernatur G bittet um mehr Sand, gerne auch via PN, um die Theorie noch bis nach dem Urteil des BVerfG damit zu strecken.

Grüße und danke für Eure Zeit.
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: Lev am 25. Juni 2018, 10:50
Guten Morgen & vielen theoretischen Dank.

Fiktive Person G hatte damals zum Klagezeitpunkt eine theoretisch diesem Forum entnommene, 80-seitige Klagebegrüngung beigelegt und darüberhinaus noch um Aussetzung des Verfahrens gebeten, bis die bekannten Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe geklärt sind.

Diese beiden Fakten scheint das Gericht in diesem hypothetischen Fall einfach auszublenden bzw. zu ignorieren.

Mein guter G,
kannst du mir eine plausible Begründung nennen warum das Gericht eine 80-seitige Klagebegründung beiseite legt und wie du schreibst "ausblendet"?

Nun Frage ich anders: Hält G es für möglich, dass die 80-seitige Klagebegründung nicht plausible war?

________________Anlauf #2________________________________________
und wie ich schon mal schrieb...
Zitat
Was der Klage von G fehlt, ist eine substanzielle, materiell-rechtliche Begründung!

Wie wäre es mal mit einer überzeugenden Klagebegründung und der dann folgenden überschaubaren Auseinandersetzung, statt eines 80-seitigen Rundumschlags?

Lev
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: GEZeigt am 25. Juni 2018, 13:54
Hier die theoretisch damals eingereichte Klagebegründung in diesem fiktiven Fall.
Was könnte G als weitere Substanz hypothetisch nachreichen?
Fiktive Person ist Laie und vor dem aktuellen Hintergrund geneigt aufzugeben... :(

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Die von Herrn zitierte Anmeldebescheinigung vom 26.09.2014, von mir fälschlicherweise „Gebühren- / Beitragsbescheid“ genannt, liegt und lag mir zu keinem Zeitpunkt vor.

Besagtes Schreiben wurde mir nie ordnungsgemäß zugestellt, ich bitte deshalb meine hiermit korrigierte Fehlnennung zu entschuldigen.
Da besagtes Schreiben in sämtlichen Festsetzungs- und Widerspruchsbescheiden des Beitragsservice angezogen wird, musste und muss ich mich dagegen zur Wehr setzen.

Aus diesem Grund fordere ich auch seit dem 29.05.2015 einen rechtsmittelfähigen Ausgangs- und Grundlagenbescheid, bisher ohne Erfolg.

Bis zum heutigen Tage ist nicht klar, wer mich wann beim Beitragsservice angemeldet hat.

Deshalb bitte ich das Gericht, folgende Fragestellungen zu beleuchten und mit der gesamten Kammer gemäß geltendem Recht zu entscheiden. Einer Übertragung auf einen Einzelrichter widerspreche ich aufgrund der Komplexität sowie der Tragweite meines Anliegens.

Weiterhin beantrage ich hiermit die Aussetzung des Verfahrens gemäß §94 VwGO aufgrund der aktuell beim Bundesverfassungsgericht vorliegenden Verfassungsbeschwerden mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16, sowie aufgrund der Revision des Beklagten gegen das Tübinger Urteil.

Fragen an das Verwaltungsgericht und den Bayerischen Rundfunk mit der Bitte um Überprüfung:

Zum Widerspruchsbescheid des BR vom 5.10.2016:
Seite1: Verfügt Herr, Abteilung Recht und Personal, ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln über eine Vollmacht des Intendanten des Bayerischen Rundfunk mit Sitz in München, die Herrn bemächtigt den Widerspruchsbescheid mit „freundlichen Grüßen Bayerischer Im Auftrag“ zu unterschreiben?

Dieser Nachweis ist zu erbringen und es ist festzustellen, ob der Widerspruchbescheid als streitgegenständlicher, rechtsmittelfähiger Gegenstand somit überhaupt Gültigkeit besitzt.

Deshalb richtet sich meine Klage nicht – wie Herr vom BR behauptet gegen die (deklaratorische) sog. „Anmeldebestätigung“, sondern gegen die rechtswidrig ohne Rechtsgrundlage erfolgte Zwangsanmeldung als Mitglied des öffentlichen Rundfunks mit Kontoeinrichtung (Geschäftsführung ohne Auftrag).

Entgegen der Meinung von Herrn  mangelt es meiner Ansicht nach keineswegs an einem Feststellunginteresse.



Zur Zwangsanmeldung, genannt Anmeldebestätigung vom 29.04.2014:

Es gilt festzustellen, worum es sich bei einer Zwangsanmeldung mit Anmeldebestätigung, sofern diese postalisch ordnungsgemäß und nachweislich zugestellt wurde handelt und auf welcher Stelle diese im RBStV basiert.

Handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß BayVwVfG?

Zitat:
BayVwVfG
Art. 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.2Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“.

Hatte ich jemals ein Widerspruchsrecht gegen diese Zwangsanmeldung?

Wurde ich jemals über mein Widerspruchsrecht informiert?


Klagebegründung:

Der Rundfunkbeitrag ist mit dem Grundgesetz (unter anderem dem Gleichheitssatz Art. 3 I GG) nicht vereinbar. Schriftsätze dazu werde ich, wie erforderlich, nachreichen.

Er verstößt außerdem gegen Recht der Europäischen Union. Er ist nicht in ausreichendem Ausmaß unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Interessengruppen.

Die Rundfunkbeiträge werden sittenwidrig und zweckfremd verwendet und verschwendet.
Schriftsätze dazu werde ich, wie erforderlich, nachreichen.

Die Probleme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind allgemeinerer Natur. Das Interesse an den Programmen von Radio und Fernsehen lässt, insbesondere, aber nicht nur, bei
Jüngeren rapide nach. Daran ändert auch vermehrte Präsenz im Internet nichts. Reformen sind sowieso unumgänglich. Die beteiligten Institutionen versuchen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden gesetzlichen und sonstigen Mitteln, den status quo zu zementieren.

Das ganze „Anmeldeverfahren“ ist rechtswidrig. Es ist nicht ersichtlich, mit welcher
Rechtsgrundlage der Bayerische Rundfunk den Widerspruchsbescheid über den sogenannten „Beitragsservice“ ergehen lässt.

Der Widerspruchsbescheid und die anderen Bescheide sind formell wie auch sonst fehlerhaft.

Das Aktenzeichen wie die „Beitragsnummer“ ist nicht nur rechts, bei Telefon, Web und den anderen Angaben, sondern auch über meiner Anschrift im Fenster des Umschlages, also für alle sichtbar.

Bei einem Aktenzeichen ist dies meines Wissens rechtens. Bei der „Beitragsnummer“ kann es nicht rechtens sein. Am Thema Interessierte wissen, was diese Zahlen im Zusammenhang mit der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ bedeuten.

Die „Beitragsnummer“ ist damit dem Missbrauch durch andere preisgegeben. Verstoß gegen den Datenschutz. Ich habe mich bisher neben allem anderen nicht auch noch in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einlesen können. Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes behalte ich mir vor.

Die „Direktanmeldung“ ist, da im RBStV nicht festgelegt, also ohne gesetzliche Grundlage.

Der „Beitragsservice“, dessen Rolle nirgendwo definiert ist, hat also meine Daten ohne rechtliche Grundlage erhoben, denn diese hätten nach RBStV nur an die zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt werden dürfen.

Zum „Anmeldeverfahren“ des Weiteren:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010, in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter
Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

§ 8
Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs
ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);
entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.

Quelle http://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313104

Und


§ 14
Übergangsbestimmungen
(2) Jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nicht-privater
Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ist ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013
betreffen.

Quelle http://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313110

Ich habe also der zuständigen Landesrundfunkanstalt Auskunft zu erteilen.Komme ich dieser „Anzeigepflicht“ nicht nach, kann ich nach

§ 12
Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Quelle http://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313108

wegen Ordnungswidrigkeit belangt werden.
Und zwar nach

§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom
Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.

Quelle http://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?
anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313108

nur von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt.

Gegen diese Ordnungswidrigkeit kann ich innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
(Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 70

Quelle http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__70.html

Erst nach Ausschöpfen dieser Möglichkeit kann mir der Festsetzungsbescheid geschickt werden,gegen den ich dann erneut Widerspruch einlegen kann.

Diese Reihenfolge wurde mit zwei Festsetzungsbescheiden nicht eingehalten.


Diese beiden Festsetzungsbescheide enthalten, anders als die andere vorher unverlangt eingegangene „Infopost“,  den nicht rechtsfähigen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ als Absender – der in seinem Namen keine Bescheide erstellen darf, sondern links oben auch die Adresse des Bayerischen Rundfunks, Rundfunkplatz 1, 80335 München.

Es ist daher nicht eindeutig erkennbar, wer der Absender ist.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legt fest:

§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein

Quelle https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html

Siehe auch VwVfG § 37, 3

Quelle https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html

Der Rundfunkbeitrag ist nicht, wie behauptet, eine „rundfunkspezifische nichtsteuerliche
Abgabe“, sondern eine Steuer

Beklagte Institution (Bayerischen Rundfunks, Rundfunkplatz 1, 80335 München.) führt im
Widerspruchsbescheid verschiedene Urteile auf.

Diese hatte ich bisher nicht alle gelesen, und da mir, trotz meines Ersuchens darum, nicht genügend Zeit dazu gelassen wurde, kann ich es auch nicht mehr tun
.
Die Ansammlung von Urteilen erweckt den Eindruck, nach dem Zufalls-Würfelprinzip per
Copy & Paste zusammengestellt zu sein.

Listung der „zitierten“ Urteile, von mir chronologisch geordnet. Einige immerhin kann ich
kommentieren; sollte ich Zeit finden, werde ich zu anderen einen Kommentar nachreichen:


13.05.2014. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Az. VGH B 35/12

Quelle http://www2.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?
imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-
111111111111

Dieses Urteil hebt im Wesentlichen auf Betriebsstätten aber. Ich klage aber als Privatperson gegen den Rundfunkbeitrag für Privathaushalte.

15.05.2014. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az. Vf. 8-VII-12 und Az. Vf. 24-VII-12

Quelle http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

Richtet sich gegen den Meldedatenabgleich zu Ermittlung von Beitragsschuldnern zwischen den Landesrundfunkanstalten und den Einwohnermeldeämtern. Im Zusammenhang mit meinem Verfahren irrelevant.

29.10.2014. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 7 A 10820/14.OVG
12.03.2015. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az. 2 A 2311/14 und Az. 2 A 2422/14
14.04.2015. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az. OVG 11 N 19.15
19.06.2015. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az. 7 BV 14.2488
30.06.2015. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Az. 4 L 122/14
28.08.2015. Oberverwaltungsgerichtshof Niedersachsen, Az. 4 LA 217/15
01.10.2015. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az. 10 A 1181/15.Z
03.03.2016. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az. 2 S 2270/15 und Az. 2 S 896/15
18.03.2016. Bundesverwaltungsgericht Az. BVerwG C 6.15 u.a.
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21
Beklagte Institution benennt außerdem noch Verwaltungsgerichte, so z. B. Das Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16.10.2014, Az. 6 K 7041/13“
Von den seit 23.05.2016 hinzugekommenen muss noch BVerwG 15.06.2016 genannt werden.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C34.15.0.pdf
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C35.15.0.pdf
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C37.15.0.pdf
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C40.15.0.pdf
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C41.15.0.pdf
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C47.15.0.pdf
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C48.15.0.pdf
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C51.15.0.pdf

Diese Urteile weisen keine wesentlichen Unterschiede zu denen vom 18.03.2016 auf.

Diese Urteile vom 18.03.2016 waren inzwischen Gegenstand einer Gehörsrüge, welche innerhalb von drei Tagen zurückgewiesen wurde. Diese Zurückweisung
ändert an der Sachlage selbstverständlich nichts. Die vorliegenden Urteile ähneln sich fatal. Und die Urteile vom 18.03.2016 wie vom 15.06.2016 werfen eine Reihe von verfassungsrechtlichen Bedenken auf.

http://online-boykott.de/buergerwehr/153-rundfunkbeitrag-gehoersruege-zum-copyapaste-urteil-desbverwg-qim-namen-des-volkesq

 „Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasst auch die
Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe. Denn der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzgeberische Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrages zu gewährleisten, konterkarieren.“

Da die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt, darf es sich nicht um eine Steuer
handeln, denn wäre es eine, würde nach Grundgesetz Art. 105 die Gesetzgebungskompetenz der Länder entfallen.

Quelle https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html

In BVerwG C 6.15, Rn. 14 steht:
„Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben.
Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen.

Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs.“

Quelle http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0

Nach der Definition in der Abgabenordnung (AO) § 3 (1) sind Steuern „… Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei
denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von
Einnahmen kann Nebenzweck sein.“
Quelle https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__3.html

Genau das tut aber der Rundfunk: Er erlegt eine Geldleistung auf, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung ist, da diese Leistung (das Programm) ja allen auferlegt wird, und die Erzielung von Einnahmen ein Nebenzweck ist.

Dies ist ganz und gar eine Steuer. Denn bei einer solchen habe ich auch meine Beitragspflicht zu erfüllen, und für den Fall, dass ich dies nicht will, ist eine Befreiung nicht vorgesehen.

In BVerwG C 6.15, Leitsatz 1 und einer Reihe der Randnoten wird der Rundfunkbeitrag als
„nichtsteuerliche Abgabe“ bezeichnet. Eine solche wird nicht allen auferlegt, sondern einem bestimmten, von allen unterscheidbaren Personenkreis. In diesem Falle also den Rundfunkempfängern. Um diesen Personenkreis festzulegen, wird als
Kriterium der „Wohnungsinhaber“ festgelegt (In BVerwG C 6.15, Leitsätze 3 bis 6 und Rn. 29).

Aber: wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk „ ... die Möglichkeit abgelten“ soll, „die öffentlich rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen ...“, und dies in der Wohnung (BVerwG C 6.15, Rn.14), dann ist durch eben diese Verknüpfung mit dem Kriterium „Wohnung“ die Rundfunkgebühr als Steuer zu bezeichnen.
Denn eine Steuer ist üblicherweise an den Inhaber einer Wohnung (oder eines Betriebes, einer Firma) geknüpft.

An mehreren Stellen von BVerwG 6 C.15 ist außerdem sehr wohl von „Steuerpflichtigen“ und
„Steuerertragshoheit“ (Rn. 16, Rn. 27, Rn. 32) die Rede. In BVerwG C 6.15, Rn. 15:
„Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt.“

Dagegen steht in BVerwG C 6.15, Rn. 24:
„Es kann dahingestellt bleiben, ob die Länder den auf diese Weise festgestellten Finanzbedarf der Rundfunkanstalten im Haushalt bereitstellen, d.h. den Rundfunkanstalten staatliche Zuschüsse aus Steuermitteln gewähren dürfen.“

In BVerwG C 6.15, Rn. 16:
„Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung; es wird durch das Gebot der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 GG und durch die Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG verfassungsrechtlich vorgegeben. Bundes- und Landesgesetzgeber könnten die abschließende Verteilung der steuerrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen und der Steuerertragshoheit nach Art.
105 ff. GG umgehen, wenn sie unter Berufung auf ihre Regelungszuständigkeit für eine Sachmaterie nach Art. 70 ff. GG unbeschränkt damit in Zusammenhang stehende nichtsteuerliche Abgaben erheben könnten ...“



In BVerwG C 6.15, Rn. 27:
„Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der
Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.“

Es wird also zur Verneinung des Status „Steuer“ mit Begriffen aus dem Steuerrecht argumentiert.

Das BVerwG muss den Rundfunkbeitrag als „nichtsteuerliche Abgabe“ bezeichnen. Denn nach dem allgemeinen Abgabenrecht ist er keine Gebühr.
Anders als von der beklagten Institution und in diversen Urteilen behauptet, handelt es sich beim Rundfunkbeitrag also um eine Steuer, am ehesten um eine Zwecksteuer.

Einen Text dazu werde ich, wenn ich es als erforderlich betrachte, nachreichen.

Beklagte Institution schreibt in ihrem Widerspruchsbescheid,  „Nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren
Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes durch das Innehaben einer Wohnung.“

und

 „Eine Vollziehung der Bescheide stellt auch keine unbillige Härte dar, die Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrags hinausgehender Nachteil entsteht. Da die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichts-ordnung nicht vorliegen, ist eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide nicht möglich.“

BVerwG C 6.15, Rn 34 (siehe auch Leitsatz 5):
„7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine
Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.“

Also, die „Befreiung“ ist nicht vorgesehen, aber ein unzumutbarer Härtefall liegt nicht vor.
Ich werde durch das Rundfunkprogramm nicht begünstigt, weil ich es nicht konsumiere,
aber ein unzumutbarer Härtefall nach RBStV, § 4, (6)
Quelle http://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?
anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313100

bin ich nicht.

RBStV, § 4, (1) gibt eine Reihe von natürlichen Personen an, die von der Beitragspflicht befreit sind.

Ich, als ein Mensch und Angehöriger einer keineswegs kleinen Gruppe von natürlichen Personen, die auf das Programm keinen Wert legen, bin nicht befreit.

BVerwG C 6.15, Leitsatz 5:
„Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.“

Dieser Punkt wird als außerordentlich problematisch betrachtet und sehr wohl als Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 I GG gesehen.

Die Ersetzung der alten, gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch die neue, wohnungs-bezogene, hatte praktische Erwägungen.

BVerwG C 6.15, Rn. 33:
„Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des
Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hin-reichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungs-inhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter
abnahm ...“

Es gab und gibt also Schwierigkeiten beim Eintreiben der Rundfunkgebühr, bei der Erfassung der Rundfunkteilnehmer, vor allem derjenigen, die den Rundfunk zwar konsumieren, aber nicht dafür zahlen möchten.


Diejenigen, die auf den Rundfunk einfach keinen Wert legen, werden mit dazu genommen, sie fallen unter die in BVerwG C 6.15 mehrfach so benannte „Typisierung“.
(Ebenso werden Inhaber von Firmen und Betrieben benachteiligt.)
Ich bin ein „kleineres Übel“ (Rn 36, auch dort in Gänsefüßchen), weil ein Gesetz neu geschrieben wird, um praktische Probleme des alten aus dem Wege zu räumen, weil (Rn. 37), ein Nachweis „für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit“ nicht erbracht werden kann.

Diese Schwierigkeiten sind aber ein Problem der Rundfunkanstalten, und durch diese zu lösen.

Diese Frage ist keineswegs so endgültig geklärt, wie es in BVerwG C 6.15, Rn. 32 steht.

Zuletzt möchte ich die Rechtsbehelfsbelehrungen der beiden Festsetzungsbescheide überprüfen lassen. Diese sind trotz ansonsten durchgängiger Seitennummerierung nicht nummeriert, sondern stets in hellgrauer Schrift auf weißem Grund bewußt unscheinbar auf der Rückseite aufgeführt. Hier vermute ich eine beabsichtigte Verschleierung.
Titel: Re: Klage gegen BR (Bayern)
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 25. Juni 2018, 15:43
Vielleicht sollte man es "Beweisantrag" nennen, um dem Typus einer Feststellungsklage zu entgehen.
So nach dem Motto: Der vom BR ergangene Verwaltungsakt verfügt nicht über die notwendigen Voraussetzungen zur Festlegung einer Rundfunkbeitragspflicht. Das Procedere des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages legt eine Selbsttitulierung des Bewohners einer Raumeinheit fest, andere Verfahrensweisen sind dort nicht vorgesehen.
Mangels Bestimmtheit der "zuständigen" Rundfunkanstalt ist es klägerseits noch nicht möglich gewesen, diesen Anmeldevorgang gesetzeskonform durchzuführen.
Wenn der Kläger denn auf formalen Sachen herumreitet wäre es vielleicht eine Möglichkeit, den Beitragsbescheid insofern anzugreifen, daß er nicht vom Bayrischen Rundfunk stammt und somit die Klage gegenstandslos wäre, der Kläger könnte also ob seiner Behauptung, der angegriffene Bescheid stamme gar nicht vom BR den Beweisantrag stellen und das Gericht auffordern, dem BR aufzugeben, anzugeben, welcher Mitarbeiter des BR mit ladungsfähiger Anschrift diesen Verwaltungsakt erstellt hätte und seine Bevollmächtigung der Intendanz nachweisen.

Leider habe ich vom Aufgreifen dieser Idee noch keine Praxisrückmeldung, lediglich die Information, daß ein Kläger Z diese benutzt hatte und seine Klage in einem anderen Bundesland (ob deswegen oder aus einem anderen Grund ist nicht bekannt) auf die lange Bank geschoben wurde.