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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: karlsruhe am 18. November 2016, 22:52
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Verhandlung
Verwaltungsgericht Hamburg
Dienstag, 22.11.16
10 Uhr
Adresse:
Lübeckertordamm 4
Raum 302
20099 Hamburg
Tel.: 040 – 42 828 -0
google-maps
https://www.google.de/maps/place/Verwaltungsgericht+Hamburg/@53.5572814,10.0214121,15z/data=!4m2!3m1!1s0x0:0x3de716f05fb1d45a?sa=X&sqi=2&ved=0ahUKEwistrLEpLPQAhWMFCwKHSB8DUsQ_BIIcTAK
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Ist das öffentlich?
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Ja, klar!
Wer Zeit hat sollte hinkommen und damit die Bewegung unterstützen.
Ich werde dabei sein!
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Viel Erfolg!
und ein wenig Spaß ;)
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Moin!
Gibt es Neuigkeiten im Bezug auf die Verhandlung?
Was war das genaue Verhandlungsthema?
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Für diesen Vormittag waren 3 Verhandlungen (.../ NDR) anberaumt.
3K5387/15 (wurde als "aufgehoben" markiert - fand also nicht statt)
3K5829/15 und
3K6179/15
In beiden Verhandlungen sagte Richter H. bereits zu Beginn, dass er die Klagen abweisen wird. Er schlösse sich den Beschlüssen der bereits abgeschlossenen Klagen an höheren Gerichten an. Beiden Klägern bot er die Rücknahme der Klage an, um Kosten zu sparen. Beide lehnten dies ab.
In der ersten Verhandlung waren 2 Personen als Öffentlichkeit anwesend, in der zweiten 8, so dass noch ein Stuhl dazugeholt werden musste.
In beiden Verhandlungen war der selbe Vertreter für die Beklagte anwesend: Justitiar T. F.
Die erste Verhandlung war demzufolge sehr kurz. Der Kläger wollte nach eigener Aussage die Festsetzungsbescheide aufgehoben haben oder festgestellt wissen, dass mit dem Rundfunkbeitrag Zwang ausgeübt wird. Er besteht auf eine Freiwilligkeit der Zahlung. Richter H. teilte mit, dass er von der Verfassungsmäßigkeit des Beitrags überzeugt ist und fand sehr schnell ein ablehnendes Urteil. Dabei fiel auf, dass er vermied, die Wohnungsgebundenheit des Rundfunkbeitrags zu artikulieren. Aus meiner Erinnerung sagte er: "Von der Gerätegebundenheit wechselte die Abgabe nun auf das Innehaben.". Freudsche Fehlleistung?
Die zweite Klage wurde von einem mir bekannten Hamburger Mitstreiter geführt und verlief erfreulicher, obwohl sie ebenfalls abgelehnt wurde. Er war sehr gut vorbereitet und konnte Richter H. Argumente und Verfassungsgerichtsentscheidungen in ruhiger und klarer Form liefern, die stichhaltig waren. Es handelte sich um die Analogie zum Rundfunkbeitrag in der "Reblausentscheidung" (BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56; 2 BvL 33/56). Weiterhin verwies der Kläger darauf, dass zur Erhebung der Statistik zur Häufigkeit von Empfangsgeräten bundesweite Daten genutzt wurden, die Verteilung der Geräte jedoch unterschiedlich (z.B. in Stadtstaaten) ausfällt. Es hätten, Aufgrund der Landesbezogenheit der Abgabe, Landesstatistiken dazu erstellt werden müssen.
Zur Häufigkeit von neuartigen Empfangsgeräten sagte Richter H. , dass man ja schon auf der Strasse feststellen könne, dass alle mit Handys durch die Gegend laufen, da wären wohl statistische Erhebungen nicht nötig.
Mantraartig wiederholte Richter H. seine Aussage, er halte der Rundfungbeitrag für verfassungsgerecht.
Die Verhandlung wurde zur Überprüfung dieses Beweismittels kurz unterbrochen. Nach der Pause war ich nicht mehr anwesend, habe jedoch gehört, dass Richter H. jetzt doch beunruhigt ("mit zitternden Fingern") sein ablehnendes Urteil ausgesprochen hat.
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Die zweite Klage wurde von einem mir bekannten Hamburger Mitstreiter geführt und verlief erfreulicher, obwohl sie ebenfalls abgelehnt wurde. Er war sehr gut vorbereitet und konnte Richter H. Argumente und Verfassungsgerichtsentscheidungen in ruhiger und klarer Form liefern, die stichhaltig waren. Es handelte sich um die Analogie zum Rundfunkbeitrag in der "Reblausentscheidung" (BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56; 2 BvL 33/56). Weiterhin verwies der Kläger darauf, dass zur Erhebung der Statistik zur Häufigkeit von Empfangsgeräten bundesweite Daten genutzt wurden, die Verteilung der Geräte jedoch unterschiedlich (z.B. in Stadtstaaten) ausfällt. Es hätten, Aufgrund der Landesbezogenheit der Abgabe, Landesstatistiken dazu erstellt werden müssen.
Zur Häufigkeit von neuartigen Empfangsgeräten sagte Richter H. , dass man ja schon auf der Strasse feststellen könne, dass alle mit Handys durch die Gegend laufen, da wären wohl statistische Erhebungen nicht nötig.
Mantraartig wiederholte Richter H. seine Aussage, er halte der Rundfungbeitrag für verfassungsgerecht.
Die Verhandlung wurde zur Überprüfung dieses Beweismittels kurz unterbrochen. Nach der Pause war ich nicht mehr anwesend, habe jedoch gehört, dass Richter H. jetzt doch beunruhigt ("mit zitternden Fingern") sein ablehnendes Urteil ausgesprochen hat.
Auch bei der Verhandlung in Bremen war der Bezug zur Landesstatistik ein wichtiger Punkt, der auch im Urteil erst noch "ge/betextbausteint" werden muss.
Die 5 Richterinnen der Kammer in Bremen gaben dafür eine Beratungszeit von ca. 2 Wochen kund, bzw. mindestens für den "Tenor" und ca. weitere 2 Wochen für die schriftliche Formulierung des Urteils.
Ein weiterer Punkt in Bremen war die Übernahme eigener Statistiken: Media Perspektiven
http://www.ard-werbung.de/media-perspektiven/
mündl. Verhandlung VG Bremen 18.11.2016 9:00 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20596.msg133103.html#msg133103
Zitat volkuhl
Es gibt mindestens zwei Punkte, die ich heute als Gast der Verhandlungen mitnehme:
1. es gibt für Bremen KEINE Zahlen, auf denen der Gesetzgeber des Landes Bremen die Typisierung stützt. Hierfür wurden entweder Zahlen "auf Bundesebene" herangezogen, oder eben überhaupt keine. Die vorliegenden Zahlen wurden von Media-Dingens (hab ich nicht mehr im Kopf) "erhoben". RA Bölck hat sich mal die Mühe gemacht, herauszufinden, was das für ein "Unternehmen" ist und landete sofort auf einer Seite der ARD. Die Zahlen stammen also von der Beklagten!!!
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Danke für die Infos.
Da es sich um Klagen gegen den Rundfunk an sich handelte, war es ja klar, dass diese erfolglos verlaufen werden.
Oder hatte hier jemand ernsthaft gehofft, dass er damit Erfolg haben wird? ;-)
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Nun in Hamburg war ich selber nicht dabei aber in Bremen.
Ich habe den Eindruck, unsere Stellung hat sich verändert.
In Bremen immerhin 5 Richterinnen (die gesamte Kammer), die nach den Verhandlungen
mitteilten, dass sie über alles beraten werden (aber eben Beratungsgeheimnis, deshalb keine
Aussagen zu bestimmten Fragen während der Verhandlung (HMM, ich weiß, ich wollte zu Bremen
noch das eine oder andere einstellen, habe ich auch immer noch vor, da wir ja aus jeder Verhandlung
auch dazu lernen ::))
Ich habe den Eindruck, dass wir irgendwie mehr respektiert werden. 8)
In Bremen war sogar ein nicht juristischer Beistand möglich, soll heißen, ein Mitstreiter durfte neben
den Kläger vorne mit sitzen und hätte auch etwas sagen dürfen.
Eine persönliche Stütze auf jeden Fall, rein menschlich und wenn man z.B. ins Stocken gerät, hätte der
Beistand den Text fortführen können etc. (Schon mal ein kleiner Erfolg :D)
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In Bremen war sogar ein nicht juristischer Beistand möglich, soll heißen, ein Mitstreiter durfte neben
den Kläger vorne mit sitzen und hätte auch etwas sagen dürfen.
Kann der Vorgang dazu bitte genauer erklärt werden. Also wie genau wurde das bewerkstelligt, sofern bekannt?
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Die Mitstreiter in Bremen haben sich am Abend vorher nochmal getroffen und haben
über die Inhalte des Klägers gesprochen, bzw. Vorlagen ausgetauscht.
Wenn man nun mal zum ersten Mal vor „Gericht steht“ ist es halt schon
„beklemmend“ dort eine Verhandlung alleine durchzustehen.
Deshalb die Idee, gemeinsam vorne zu sitzen, etwas sagen zu dürfen,
seelischen Beistand zu bieten, eben etwas sagen zu dürfen etc.
In Bremen sagte dann die vorsitzende Richterin, wenn es sich
um keinen rechtlichen Beistand handelt, wird dies halt nicht ins Protokoll
aufgenommen, aber die Person sitzt halt mit vorne neben dem Kläger, als
Stütze eben.
Kann Gedankengänge fortführen, etwas dazu sagen, evtl. wird der Kläger
gefragt, ob dies auch in seinem Sinne sei, eben eine Vertrauensperson.
Ob dies auch allgemeingültig ist, keine Ahnung, aber wenn es dem Kläger „gut tut“
seelisch, emotional, etc. warum eigentlich nicht 8)
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Danke, dann setzen wir mal ein Querverweis und zeigen fiktiv wie unterschiedlich das abläuft.
Ob dies auch allgemeingültig ist, keine Ahnung, aber wenn es dem Kläger „gut tut“
seelisch, emotional, etc. warum eigentlich nicht 8)
Thema: "Beistand" gem. §67 Abs. 7 VwGO > Bedingungen? Beantragung zur mdl. Verhandlung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19933.msg129017.html#msg129017
Aus einem Traum zum Ablauf einer anderen Verhandlung.
...
-Antrag eines Klägers auf Beratung mit einem Beistand. Darauf Richter: Mit welchem Ziel? Aus welchem Grund? Kläger trägt vor. Richter: Ein Beistand ist so nicht vorgesehen, nur bei tatsächlicher Bedürftigkeit und eingeschränkter Geschäftsfähigkeit. Kläger macht nicht den Eindruck und kann auch weiter selbst an der Verhandlung teil nehmen und sich zum Sachverhalt äußern
- Antrag des Klägers, die Ablehnung des Beistands durch den Richter mit in das Protokoll aufzunehmen.
- Richter trägt vor, das das Protokoll nur den wesentlichen Verfahrensablauf darstellt, nicht inhaltlich die Verhandlung wiedergibt. Richter spricht in ein Mikrofon, Diktiergerät (?) den Antrag des Klägers auf protokollarische Erfassung, das Beistand richterlich abgelehnt wurde und der Kläger die fehlende gesetzliche Angabe der Beitragshöhe rügt.
...
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Ja, alles kann so oder so ablaufen.
Versuchen wir es halt mal mit dem "Bremer Weg", warum nicht ::)
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Der Beistand in Bremen war quasi ein Zuschauer, der neben dem Kläger sitzen durfte.
Eine richtige Vertretung im Sinne von: "alles was der Beistand sagt, gilt als vom Kläger vorgetragen" war das jedoch nicht. Dafür hätte der Beistand z.B. schon ein Angehöriger sein müssen.
Trotzdem war eine kurze Verständigung zwischen Kläger und Beistand möglich, aber sicherlich keine separate Beratung.
Viele Grüße
Mork vom Ork
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Egal wie auch immer, dabei sein ist alles ::)
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Das sehe ich auch so :D
War damals auch im Amtsgericht allein-wegen einer anderen Sache !!
Ist schon etwas komisch.