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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Niedersachsen => Thema gestartet von: Azrailmewt am 10. November 2016, 10:27

Titel: 2. Pfändungsversuch, nicht allen Festsetzungbescheiden widersprochen, was tun?
Beitrag von: Azrailmewt am 10. November 2016, 10:27
Hallo,
nachdem Person A auf den ersten Festsetzungsbescheid mit Widerspruch reagierte, kam eine normale Antwort auf den Widerspruch - also kein Widerspruchsbescheid. Person A hat darauf nicht reagiert.

Es kamen weitere Mahnungen, Forderungen und Festsetzungsbescheide. Letztlich kam ein Pfändungsersuchen. Darauf schrieb Person A, dass dies sofort rückgängig gemacht werden soll, da keine rechtsgültige Antwort auf den Widerspruch bis heute eingegangen ist. Der Pfändungsversuch war im August 2016.

Nun kam ein gelber Brief mit pinkem Papier vom Vollstreckungsbeamten. Person A hat Zeit bis 18.11.2016 und weiß nicht, was sie jetzt tun soll. Suchfunktion wurde benutzt, Ablauf auch gelesen - nur weiß Person A nicht, wie eine Klage eingereicht wird und was genau bei der Klage gesagt werden soll und wo sie sich hinwenden soll.

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: 2. Pfändungsversuch, nicht allen Festsetzungbescheiden widersprochen, was tun?
Beitrag von: DumbTV am 15. November 2016, 23:44
Hat Person A den weiteren Festsetzungsbescheiden widersprochen oder diese ignoriert?
Titel: Re: 2. Pfändungsversuch, nicht allen Festsetzungbescheiden widersprochen, was tun?
Beitrag von: noGez99 am 16. November 2016, 08:46
Ersmal das übliche Zitat:
Zitat
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Da Mehrfachdiskussionen allgemeiner, schon ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte im Weiteren keine allgemeinen Fragen sondern allenfalls spezielle Fragen des fiktiven Falls behandeln.
Danke für die Berücksichtigung.

Anrufen bei der Vollstreckungsstelle, das Vollstreckungsersuchen abholen/kopieren (abfotografieren).
Hier posten (anonymisiert).
Auf Fehler untersuchen !!!
Stimmen alle Bescheide? Vielleicht ist da auch einer nicht angkommen? Die Post ist nicht immer zuverlässig!
Wie sieht es mit dem Leistungsgebot im Bescheid aus? Ist das im Bescheid vorhanden?

Bei fehlenden Bescheiden ist auch
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg106544.html
sehr informativ.

Im Beispielablauf feststellen, wo steht A:
- Ist der Brief noch eine sogenannte "gütliche Einigung"
- Ist schon ein "Termin zur Vermögensauskunft" festgelegt?



Weiterer Ablauf, wenn nicht gezahlt wird, erfragen beim Amtsgericht (immer mehrere Stellen befragen, die Antworten sind manchmal erstaunlich unterschiedlich. Manchmal auch, weil rechtsunkundige Frager sich nicht geeignet ausdrücken können.)

Mögliches weiteres Vorgehen von A:
- Erinnerung einlegen. (kostenlos, aber Achtung: mit Bedacht schreiben und jedes Schrittchen dem Gericht vorkauen, siehe Thread Riesa)
Wenn die Pfändung kurz bevorsteht:
- Das Konto in ein P-Konto umwandeln, dann verbleibt ein pfändungsfreier Betrag auf dem Konto, den Rest eventuell vorher abheben.

Ich hoffe das gibt einen ersten Überblick (ist aber nur meine Meinung)
Titel: Re: 2. Pfändungsversuch, nicht allen Festsetzungbescheiden widersprochen, was tun?
Beitrag von: Bürger am 17. November 2016, 00:09
Es scheint noch die "gütliche Einigung" zu sein und ein von der Vollstreckungsstelle noch kein "Termin zur Vermögensauskunft" festgelegt worden zu sein. Die Ausgangssituation könnte schlechter sein... wenn auch sie nicht gerade "komfortabel" ist.

Allgemein bitte auch neue Erkenntnisse zur "sachlich-freundlich-kooperativen Vorgehensweise" mit Vollstreckungsstellen beachten - siehe u.a. unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387
Die Vollstreckungsstellen sollten jedenfalls nicht zum Gegner gemacht werden.


1) Hatte Person A in ihrem Widerspruch auch "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" an ARD-ZDF-GEZ gestellt?
Wenn ja: Ist dieser überhaupt schon offiziell beschieden worden?
Wenn nein: ggf. jetzt nachreichen an die Rundfunkanstalt.
bzgl. nicht widersprochener Bescheide (ist oben auf die Schnelle leider nicht ersichtlich) könnte Person A ggf. den Zugang der Bescheide bestreiten. Alles aber nicht so einfach.
Es muss hier unterschieden werden zwischen
- Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid
- Vollstreckung ohne (Festsetzungs-)Bescheid



2) Etwas "formales":
Es antwortet hier eine Stelle namens "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ohne jegliche Erkennbarkeit des gesetzlich vorgesehenen "Gläubigers", nämlich der jeweiligen Rundfunkanstalt. Von DIESER sollte offiziell auch das ursprüngliche Vollstreckungsersuchen stammen - siehe u.a. unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
mit Benennung der
- Rundfunkanstalt,
- deren Rechtsform (Anstalt des öffentlichen Rechts) und einer
- Adresse "c/o Beitragsservice".
Jetzt antwortet hier aber eine namentlich nicht bekannte/ nicht bekanntgegebene nicht rechtsfähige Einrichtung und behauptet sogar noch "unser Vollstreckungsersuchen".
Die Stellungnahme - das sollte der Vollstreckungsstelle klargemacht werden - sollte somit schon formal nicht den Ansprüchen genügen. Wenn, dann wäre eine Antwort des "Gläubigers", d.h. der Rundfunkanstalt und nur der Rundfunkanstalt statthaft.

Person A sollte insofern die Vollstreckungsstelle freundlich um mehrere Wochen/ Monate Aufschub ersuchen, um eine Klärung dieser nicht stimmigen Sachverhalte herbeiführen zu können.

Soweit meine bescheidene Sichtweise.
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberaung!