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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Goliath am 27. Oktober 2016, 18:50

Titel: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Goliath am 27. Oktober 2016, 18:50
Hallo zusammen,

ich bin nun in eine Situation geraten, die mich überfordert, da ich tatsächlich etwas begriffsstutzig bin, insbesondere wenn es um Amtsdeutsch und juristische Begriffe geht. Person B hatte sich hilfesuchend an mich gewendet. Doch auch ich blicke nicht mehr durch, was zu tun wäre. Leider ist krankheitsbedingt meine Konzentrations- und Aufnahmefähigleit sehr begrenzt. Und die Vielzahl der Beiträge und Threads zu Thema Klagebegründung und Vorgehen verwirren eher, als dass sie mir oder Person B weiterhelfen und ich überlege bereits, Person B zu raten, aufzugeben. Das Ganze gestaltet sich doch komplizierter als erwartet.

Der Stand ist folgender:

Person B hatte vor kurzem ihre Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht mit folgendem Wortlaut:

"wegen des Rundfunkbeitrags nach dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erhebe ich im eigenen Namen Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten, datiert auf den 12.09.2016 mir zugegangen am 15.09.2016 und beantrage: 
 
1.  Bezüglich der sogenannten "Beitragsnummer" XXX XXX XXX einen eventuellen "Gebühren-/Beitragsbescheid", den Festsetzungsbescheid datiert auf den 01.10.2014 sowie den Widerspruchsbescheid datiert auf den 12.09.2016 aufzuheben.
 
2.  Die Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 5 VwGO, bis über die Klage gerichtlich entschieden wurde.
 
3.  Die "Bestätigung der Anmeldung" durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice aufgrund fehlender Rechtsgrundlage für unzulässig und damit für unwirksam zu erklären, sofern diese Zwangsanmeldung" im Auftrag von Rundfunk Berlin-Brandenburg erfolgte.
 
4.  Die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
 
 
Die Klageerhebung erfolgt zunächst fristwahrend. Eine ausführliche Klagebegründung mit Tatsachen- und Rechtsvortrag behalte ich mir ausdrücklich vor.
   
Für eine ausführliche Klagebegründung bitte ich das Gericht um Gewährung einer angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen. Ich bitte um kurzen Hinweis, bis zu welchem Termin dem Gericht die ausführliche Klagebegründung vorliegen muss.
 
Aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen bitte ich um eine Entscheidung durch die gesamte Kammer. "



Nun erhielt Person B im Antwortschreiben datiert auf den 11. Oktober einerseits die Fristsetzungen für
a) sechs Wochen für die Klagebegründung
b) drei Wochen für die Antragsbegründung wegen des Eilcharakters des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.

Zudem erhielt Person B ein Schreiben mit Kopien des Schriftverkehrs zwischen der Rundfunkanstalt und dem Verwaltungsgericht, aus dem eine Beantragung der Zurückweisung des Antrags und der Klage hervorgeht. Dieses Schreiben erhielt Person B im Doppel zur Kenntnisnahme.

Weiterhin erhielt Person B eine Zahlungsaufforderung über 105€ Verwaltungsgebühr.

Dazu hat Person B nun folgende Fragen:

1. Wie sollte eine Antragsbegründung formuliert sein (pressiert, da binnen drei Wochen einzureichen)?
2. Kann Person B den Schriftwechsel (in doppelter Ausführung) einfach abheften? Oder sollte sie darauf anders reagieren?
3. Wie sollte Person B auf der Zahlungsaufforderung für die Verwaltungsgebühr reagieren?

Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Frei am 27. Oktober 2016, 19:18
Moin.

Zu 1: Wie eine fiktive Person F das in ähnlicher Situation formuliert und begründet haben könnte findet man in den Links unten in meiner Signatur.

Zu 2 (natürlich auch rein fiktiv): Abheften, ggf. einscannen als digitale Sicherheitskopie, und evtl. hier veröffentlichen

Zu 3 (auch völlig fiktiv): Betrag überweisen

Frei  8)
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: merco am 27. Oktober 2016, 19:51
hallo Goliath,
mir hatte sehr weitergeholfen:

Thema: Klagen und deren Inhalte im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.0.html

etliche lehrreiche Beispiele dort.

Gruss + herzlich willkommen
merco
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 27. Oktober 2016, 20:01
Die Klagegebühr ans Gericht überweisen dürfte außerst hilfreich sein, sonst keine Klage!

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung könnte je nach Richterlaune eine Kostenfalle sein, eine salomonische Nachricht an das Gericht könnte einen vor zusätzlichen Kosten bewahren, so nach dem Motto: Eine gerichtliche Anordnung durch Urteil wäre nicht vonnöten, wenn die Rundfunkanstalt während der Dauer des Verfahrens auf Vollstreckung freiwillig verzichtet, schließlich hätte sie ja mit Ungemach gedroht und je nach Bundesland sind Fälle dokumentiert, wo die RA trotz Klage ihre Kohle nachdrücklich haben wollte.
Das bedeutet, der Klageantrag (Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung) wäre nach Zusage der RA auf Nichtvollstreckung besser gar nicht gestellt worden, andernfalls könnte man (wenn ihn das Gericht als solchen interpretiert hatte) ihn für erledigt erklären (und etwaige Kosten der RA anlasten), die schlechtetste Kostenoption scheint zu sein, ihn zurückzuziehen, weil dann mehr Gebühren anfallen.
Manche Gerichte haben nämlich zwei Verfahren draus gemacht, obwohl eine akute Vollstreckung (Ankündigung des Gerichtsvollziehers etc.) nicht anstand.

Beispiel für Fristen: Person P wurde vom Verwaltungsgericht per Einschreiben ca. 8 Wochen nach formaler, fristwahrender Klageeinreichung zur Betreibung des Verfahrens aufgefordert, mit Fristsetzung von zwei Monaten, kurioserweise hatte P vorher schon eine Klageerwiderung seiner Rundfunkanstalt zum Weiterverwursten in seiner eigenen Klagebegründung erhalten.
Da kam es P nur recht und billig, die Widersprüche darin herauszuarbeiten und diesen und jenen behaupteten Sachverhalt zu bestreiten. Das provoziert weiteren Schriftwechsel, mit dem jeweils neue Sachverhalte vorgebracht werden können oder ein neu bekanntgegebenes Gutachten oder ein Fachartikel mit Bezug zu sPs Fall aufgetaucht sind.
Deshalb gehört zu jeder Klageschrift der Zaubersatz: Weiteren Sachvortrag behalte ich mir ausdrücklich vor...
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Goliath am 28. Oktober 2016, 00:21
Vielen Dank.

Ich habe nun versucht zu erfassen, wie das sinnvoll in einer Antragbegründung zusammengefasst werden kann und würde Person B den folgenden Text als Antwortschreiben vorschlagen:


"

Antragsbegründung zu Ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2016: Gründe für die Die Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 5 VwGO,  bis über die Klage gerichtlich entschieden wurde


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhalten Sie von mir wie gesünscht die Antragsbegründung.

Eine gerichtliche Anordnung durch Urteil wäre nicht vonnöten, wenn die Rundfunkanstalt während der Dauer des Verfahrens auf Vollstreckung freiwillig verzichtet. Denn schließlich sind je nach Bundesland Fälle dokumentiert, wo die Rundfunkanstalt trotz Klage die Gebühren nachdrücklich eintreiben wollte.

Der Klageantrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung wäre nach Zusage der Rundfunkanstalten auf Nichtvollstreckung besser gar nicht gestellt worden. Andernfalls könnte das Gericht einen Klageantrag für erledigt erklären und etwaige Kosten der RA anlasten.

Weiteren Sachvortrag behalte ich mir ausdrücklich vor.

Mit freundlichen Grüßen,
Person B"



Ist das schlüssig? Ich gestehe, das sich nur die Hälfte von dem verstehe, was ich da schreibe ;)
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Shran am 28. Oktober 2016, 08:17
So als Tip, die Aussetzung der Vollziehung kostet Geld. Weil dieser kostenpflichtig abgelehnt wird, wobei auch mal die LRA die Aussetzung befürwortet.
Das alles heißt aber nicht unbedingt dass auch vollstreckt wird, während man klagt.
Eilrechtschutz ist das Zauberwort welches man jeder Zeit einreichen kann, insofern eine Vollziehung tatsächlich ansteht.
Und das kostet unter Umständen dem Rundfunk Geld = Eilrechtschutz

- Im Forum: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8980.0
- im Forum II: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109177.html#msg109177

Alles in allem zur Vollziehung in dem Link:
- https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php

Auszug:
Im Übrigen kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jeder Zeit gestellt werden. Die Einhaltung einer bestimmten Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Antrag kann also gleichzeitig mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage, aber auch noch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Eine Entscheidung über den Widerspruch oder der Klage muss nicht abgewartet werden.
Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, kann das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

Man stellt im Grund Anträge auf das Begehren:
- Aussetzung etwaiger Vollziehungen
- Unterlassung von Zahlungsaufforderungen
- Rücknahme der Ansprüche
- Unterlassung von Drohungen

Das muss aber nicht kompliziert sein, weil in der folgenden Klage wird ja eh alles genannt was nervt.

Hoffe Verwirrung gestiftet zu haben, oder geholfen :)
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 28. Oktober 2016, 09:24
Ne, nich so richtig gut, bis auf den ersten Satz selbst.
Vor Gericht und auf hoher See ist man nur noch in Gottes Hand (oder so ähnlich)...
Was das Gericht draus macht, hängt von ihm selbst ab.
Es geht ja vorrangig darum, vom Gericht (möglicherweise) festgesetzte Kosten für die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zu vermeiden/zu reduzieren/der RA aufzudrücken.

Argumente für Kosten der Teilklage der RA aufdrücken: Im Widerspruchsbescheid wurde Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung abgelehnt, im FB selbst wird schon die Drohkulisse ("Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel" oder so ähnlich, individuellen Bescheid diesbezüglich prüfen) aufgebaut, Presseartikel bezüglich Vollstreckung/Erzwingungshaft für Offenbarungseid etc. haben einen dazu bewogen, diesen Antrag zu stellen und erst nach der Zusage der RA im Gerichtsschriftwechsel kann man wirklich die benötigte Sicherheit haben.
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Markus KA am 28. Oktober 2016, 10:38
Evtl. könnten weitere Hilfestellungen beim Runden Tisch in Berlin gegeben werden.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20070.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20070.0.html)
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: PersonX am 28. Oktober 2016, 11:12
Vielen Dank.

Ich habe nun versucht zu erfassen, wie das sinnvoll in einer Antragbegründung zusammengefasst werden kann und würde Person B den folgenden Text als Antwortschreiben vorschlagen:


"

Antragsbegründung zu Ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2016: Gründe für die Die Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 5 VwGO,  bis über die Klage gerichtlich entschieden wurde


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhalten Sie von mir wie gesünscht die Antragsbegründung.

Eine gerichtliche Anordnung durch Urteil wäre nicht vonnöten, wenn die Rundfunkanstalt während der Dauer des Verfahrens auf Vollstreckung freiwillig verzichtet. Denn schließlich sind je nach Bundesland Fälle dokumentiert, wo die Rundfunkanstalt trotz Klage die Gebühren nachdrücklich eintreiben wollte.

Der Klageantrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung wäre nach Zusage der Rundfunkanstalten auf Nichtvollstreckung besser gar nicht gestellt worden. Andernfalls könnte das Gericht einen Klageantrag für erledigt erklären und etwaige Kosten der RA anlasten.

Weiteren Sachvortrag behalte ich mir ausdrücklich vor.

Mit freundlichen Grüßen,
Person B"



Ist das schlüssig? Ich gestehe, das sich nur die Hälfte von dem verstehe, was ich da schreibe ;)

Eindeutig Nein:
Das ist nicht schlüssig:
Zuerst muss Person A entscheiden, was Sie wollte, denn Sie hat ja zuerst geschrieben: "2.  Die Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 5 VwGO, bis über die Klage gerichtlich entschieden wurde. "

3 Fälle:
1. Fall -> Jetzt kann Sie natürlich das zurückziehen -> verursacht Kosten
2. Fall -> Jetzt kann Sie das begründen, dann würde eine Entscheidung gefällt. --> Ausarbeitung warum der Vollzug für Person A eine unbillige Härte wird. --> Dazu gehört zum Beispiel die Darlegung was passiert, wenn Person A das Geld weggenommen wird. Die Folgen sollten deutlich sichtbar werden. Zum Beispiel könnte eine Folge sein, dass Person A keine Ausreichenden Mittel mehr haben würde um die Wohnung zu bezahlen. -> Das könnte beispielsweise unter unbillige Härte fallen.
Aber auch andere Gesichtspunkte sollten dabei im Blick bleiben.

Der nachfolgende Link zeigt Beispiele, was unbillige Härte im übertragenen Sinn sein kann.
http://www.gevestor.de/details/unbillige-harte-beim-elternunterhalt-674499.html

Sollte Person A, das ausschließlich wegen finanziellen Dingen begründen wollen, dann sollten möglicherweise dazu auch Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass sollte zumindest in Betracht gezogen werden.

Link zu einer kurz Erläuterung mit Beispiel zur Unbillige Härte
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/aussetzung-der-vollziehung-im-rechtsbehelfsverfahren-12-unbillige-haerte_idesk_PI11525_HI7357300.html

3. Fall -> Im Fall, dass bereits die Zusicherung der Gegenseite vorliegen würde die Vollziehung und damit die Vollstreckung auszusetzen bis die Klage entschieden wurde, dann könnte Person A den Antrag für erledigt erklären.
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Goliath am 28. Oktober 2016, 12:36
Nach Überarbeitung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhalten Sie von mir die Antragsbegründung.

Eine gerichtliche Anordnung durch Urteil wäre nicht vonnöten, wenn die Rundfunkanstalt während der Dauer des Verfahrens auf Vollstreckung freiwillig verzichtet. Denn schließlich hatte sie ja mit Zwangsvollstreckung gedroht, und das, obwohl ich darum bat, die Vollstreckung solange auszusetzen, bis über die Klage gerichtlich entschieden wurde. Und verschiedene Presseartikel bezüglich der Vollstreckung und/oder Erzwingungshaft für Offenbarungseid haben mich dazu bewogen, diesen Antrag zu stellen und erst nach der Zusage der Rundfunkanstalten im Gerichtsschriftwechsel kann ich wirklich die benötigte Sicherheit haben.

Im Widerspruchsbescheid wurde die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung abgelehnt, im Festsetzungsbescheid vom 01.10.2014 selbst wurde bereits angedroht: "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.". Der Rechtsbehelfsbelehrung folgend hatte ich dann ja fristgemäß die Aussetzung der Vollstreckung beantragt.

Ein nachträglicher, weiterer Grund ist meine psychische Erkrankung. Ich bin seit März 2016 krank geschrieben und erhalte seitdem nur ca. 70% meines Gehalts. Ich werde noch einige Monate nicht arbeitsfähig sein und Krankengeld in der reduzierten Höhe beziehen. Die regelmäßigen Zahlungserinnerungen und Mahnungen belasten mich daher zusätzlich auch psychisch außerordentlich stark.

Weiteren Sachvortrag behalte ich mir ausdrücklich vor.

Mit freundlichen Grüßen


Für mich rundet sich das so einigermassen ab.
Was denkt ihr?
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: PersonX am 28. Oktober 2016, 16:48
Zitat
Für mich rundet sich das so einigermassen ab.
Was denkt ihr?

Nein, damit wird wahrscheinlich noch keine besondere Härte oder Unbill deutlich.
70% von was, es müsste wahrscheinlich sehr viel deutlicher werden, dass damit z.B. weniger Geld vorhanden ist als bei Harz4.

Oder wenn zwar mehr Geld vorhanden wäre als bei Harz4, dass kein Budget für Medien/Rundfunkausgaben im Haushaltsplan vorgesehen ist bereits aus dem Grund, dass dafür schlicht kein Geld vorhanden ist. Das bedeutet das mit allen Ausgaben für z.B. die Grundbedürfnisse Essen, Wohnen, Heizung und alles was sonst irgendwie lebensnotwendig ist bereits alles Geld aufgebraucht wird. --> Person A also Kredit aufnehmen müsste für den Vollzug.

Wenn also bei der Vollziehung (also Vollstreckung) ein Zustand eintreten kann, welcher so gesehen 100% untragbar ist, und auch nach dem Ende der Verhandlung nicht mehr gut zu machen wäre, dann könnte unbillige Härte vorliegen. --> Damit kann der Antrag Aussicht auf Erfolg bekommen.

Eine Begründung, welche einer normalen Person völlig schlüssig erscheint ist nicht ausreichend, denn das ist nicht gemeint mit Begründet, Begründet im rechtlichen Sinne aus Sicht des Gerichts meint, begründet nach dem Prüfschema, welches angelegt wird.

Die Aussetzung ist also erst begründet, wenn die Folgen des Vollzuges nicht Rückgängig zu machen sind durch Rückerstattung der Beiträge.

Das bedeutet es muss für Person A bei Vollzug ein bleibender Schaden eintreten. Dieser Schaden ist entsprechend deutlich zu beschreiben.

Ein bleibender nicht gut zu machender Schaden wäre vielleicht zum Beispiel auch der Verzicht auf Konzerte, welche gewöhnlich nur eine Zeit lang gegeben werden. Person A kann diese Konzerte selbst dann nicht mehr besuchen, wenn Sie nach X Jahren das Geld zurück erhalten würde. Z.B. weil diese durch Änderungen im Programm nicht mehr gespielt werden oder auch die Auftritte durch Todesfälle der Sänger/Darsteller nicht mehr möglich sind. (Konzerte, Opern, …. An sich alles was nur einmalig\ kurzmalig stattfindet)
Eine Härte könnte somit immer auch sein, wenn Person A jetzt sich bei der Vollstreckung etwas nicht mehr leisten könnte was es später nicht mehr gibt, ein Ersatz daher unmöglich wird. Also ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstehen würde.
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Goliath am 28. Oktober 2016, 17:50
Es ist tatsächlich KEIN Härtefall.

Hauptargument von Person B ist und bleibt, dass sie solange nicht zahlen möchte, bis die Sache richterlich entschieden wurde. Und dazu ist sie ja der/den Rechtsbehilfsbelehrung/en gefolgt. Nur, abgelehnt wurde ihr Antrag bisher ja, oh Wunder, nur von der RA bzw. Beitragsservice.

Dem Gericht liegt ein Schreiben der RA vor, in dem beantragt wird, den Antrag zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Das betreffende Schreiben habe ich als Bilder angehängt.
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: PersonX am 28. Oktober 2016, 17:57
Zitat
Es ist tatsächlich KEIN Härtefall.
  Das ist nicht gesagt, es kommt nur auf die richtige Kette der Argumente an.
Mit der richtigen Kette kann auch ein "Uli" ein Härte Fall sein.
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Goliath am 28. Oktober 2016, 18:25
Nun ich fürchte, Person B kann sich nun wegen der ablaufenden Frist keine allzu langen Ketten mehr zusammenreimen  ;)
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: merco am 28. Oktober 2016, 18:49
eine Bekannte einer Person A hatte auch mal einen fiktiven Antrag auf Aussetzung gestellt.
Wurde als eigenständiges Verfahren behandelt von einem fiktiven Verwaltungs-Gericht in der fiktiven Hauptstadt eines Landes.
Der Gegner (fiktiv angenommen zB. rbb) gab dann dem fiktiven Antrag statt.
Das Verfahren (Antrag Aussetzing der Vollziehung) wurde allerdings dann eingestellt, d.h. in Gerichts-Sprech "verloren".
Kosten* musste der Bekannte übernehmen.
Springender Punkt: Da Streitgegenstand unter 500.-EUR, war die Gebühr für den Bekannten *siebzehn komma 50 EUR.

Gruss
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Goliath am 16. November 2016, 08:31
Person B erhielt zur Antragsbegründung wegen des Eilcharakters des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Antwort (s. Anhänge).

Person B ist sich nun unsicher, ob eine Abgabe einer Erledigungserklärung für dieses Verfahren anzuraten sei. Sie hat unterdessen erfahren, dass davon abhängig auch Kosten für das Verfahren anfallen, die bei einem Streitwert von 5000€ entweder 17,50€ bzw. im Falle einer richterlichen Entscheidung in der Sache ca. 52€ betragen werden.

Kann da jmd. einen Rat geben?
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Bürger am 16. November 2016, 23:50
Person B erhielt zur Antragsbegründung wegen des Eilcharakters des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Antwort (s. Anhänge).
Person B ist sich nun unsicher, ob eine Abgabe einer Erledigungserklärung für dieses Verfahren anzuraten sei. [...]

Bitte Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) befragen mit Begriffen wie "Erledigterklärung", "erledigt erklären", "zurückziehen" u.a.
Es gibt Unterschiede...

Siehe u.a. auch unter
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO > zusätzl. Verfahren? Begründung? Rücknahme?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20190.msg130453.html#msg130453

Sofern der Antrag gestellt wurde, obwohl nicht akut Vollstreckung drohte und mglw. der Antragsgegner bereits vorher signalisiert hatte, dass er von Vollstreckung absieht bis zum Ende des Verfahrens, müsste Person A ggf. die Kosten "schlucken" - könnte (sollte?) aber dennoch die Kosten der Gegenseite "aufs Auge drücken" - insbesondere, wenn diese vorher nicht zweifelsfrei erkennen ließ, dass sie von weiteren Maßnahmen absieht...
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 18. November 2016, 10:22
Der RBB hat ja eindeutig geschrieben, daß er der Sache zustimmt, aber nicht die Kosten tragen will.
Also möge der Kläger die Erklärung der Eledigung des (einen) Antrages kommunizieren und sehr gute Argumente dazulegen, warum die Kosten für diesen Antrag der Beklagtenseite aufzuerlegen sind, dazu könnte er die ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen zitieren (vielleicht auch die vom rechtlichen Nichts "Beitragsservice"), auf Zeitungsberichte verweisen, wo das Finanzamt trotz Widersprüchen pfänden wollte/gepfändet hat.
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Goliath am 13. Juli 2017, 19:05
Person B hatte im November per bestätigtem Einschreiben fristgerecht eine umfassende Klagebegründung beim VG Berlin eingereicht. Auf dieses Schreiben erhielt Person B jedoch nie Antwort.

Person B erhielt im folgenden weitere Zahlungsaufforderungen und nun erneut einen Festsetzungsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung für einen (erneuten) Widerspruch unter Fristsetzung von vier Wochen, von denen schon 10 Tage abgelaufen sind, da das Schreiben auf den 03.07.2017 datiert ist.

Was sollte ich Person B raten, wie sie darauf reagieren sollte?
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: PersonX am 16. Juli 2017, 11:21
Zitat
Widerspruch unter Fristsetzung von vier Wochen, von denen schon 10 Tage abgelaufen sind, da das Schreiben auf den 03.07.2017 datiert ist.
Eine Frist läuft nicht vor Bekanntgabe, sondern erst mit tatsächlicher Bekanntgabe, diesen Unterschied merken und dann entspannt Zurückweisen gegebenenfalls hilfsweise zusätzlich Widerspruch einlegen. Im Widerspruch und der Zurückweisung auf das fehlende Anstaltsbenutzerverhältnis verweisen, sofern keine freiwillige Anmeldung als Anstaltsbenutzer vorliegt.
Sofern also kein Benutzungsverhältnis vorliegt fehlt etwas Recht, denn die Anstalten haben nur das Recht zur Selbstverwaltung. Damit könnten Sie maximal Anstaltsbenutzer belästigen. Leider überschreiten Sie Ihre Rechte, weil Sie glauben auch gegenüber Nichtanstaltsbenutzern tätig werden zu müssen, indem diese zuerst rechtswidrig "angemeldet" werden und dann Feststellungsbescheide bekommen weil im Rundfunkstaatsvertrag genauer im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht, dass für jede Wohnung ein Beitrag anfällt, somit der Beitrag auch Nichtanstaltsbenutzer treffen soll. Damit ist die Verwaltungsaufgabe aber keine Aufgabe mehr der Selbstverwaltung von freiwilligen Anstaltsbenutzern, sondern staatliches Verwaltungshandeln im Außenverhältnis, dass aber nur möglich wäre, wenn die Fachaufsicht darüber unter parlamentarischer Kontrolle steht. Dieser Punkt ist zu prüfen. Sehr wahrscheinlich ist das nicht der Fall. Zusätzlich könnten alle Grundrechtsverletzungen angeführt werden.

Falls Person A noch keine Streitschrift hat, dann im Forum suchen oder beim runden Tisch danach fragen.

Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: DumbTV am 16. Juli 2017, 19:28
[..] nun erneut einen Festsetzungsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung für einen (erneuten) Widerspruch unter Fristsetzung von vier Wochen, von denen schon 10 Tage abgelaufen sind, da das Schreiben auf den 03.07.2017 datiert ist.

Auf den Festsetzungsbescheiden ist neben dem Anschriftenfeld ein Data Matrix Code aufgedruckt. In diesem ist das "Einlieferungsdatum" codiert enthalten. Da frage ich mich, aus welchem Grund das Datum des Bescheides abweicht >:(  Das ist aber hier nicht das Thema. Das die Bescheide deutlich zurück datiert werden, um den Druck beim Empfänger zu erhöhen, ist ein offenes Geheimnis und schon mehrfach im Forum thematisiert.

Mit einer entsprechenden App kann dieser Data Matrix Code lesbar angezeigt werden. Für Android z.B.

Android App zum Auslesen des Data Matrix Codes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12945.msg87223.html#msg87223

Eine App welche keine überflüsssigen Rechte anfordert :)

Ergänzende Information:
Data Matrix Code auf den Briefen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.0.html
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Goliath am 16. Juli 2017, 22:05
vielen dank erst mal.

Nur weiß ich immer noch nicht, was ich Person B raten soll, außer vielleicht beim VG nachzufragen, wie auf einen solchen erneuten Bescheid trotz laufender Klage in der Sache zu reagieren sei.
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 17. Juli 2017, 08:27
B kann natürlich seine gespeicherte Widerspruchsvorlage verwenden, die er schon gegen die anderen Bescheide erstellt hat und nur die Daten anpaßt. Zeitgewinn, und wenn die aktuelle Klage abgebügelt wird, die Chance auf einen Neubeginn.
Wenn der Widerspruchsbescheid während des laufenden Klageverfahrens eintrudelt, kann sich B überlegen, ob er die Klage erweitert oder zwecks weiterem Zeitgewinn eine neue Klage für 135 Ocken aufmacht. Eine weitere Klage würde für die Statistik der Gerichte brauchbar sein und würde den politischen Druck erhöhen
Titel: Re: Klage- und Antragbegründung
Beitrag von: noGez99 am 17. Juli 2017, 08:41
Neuer Bescheid-> Möglichkeit zur sofortigen Verfassungsbeschwerde!

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Aufgrund der Siegesserie der LRA gibt es eine "gefestigte Rechstsprechung" und Person A kann schon jetzt die Verfassungsbeschwerde einlegen, ohne den Rechtsweg zu erschöpfen.

Vorlage gibts im Forum, dem Profäten sei Dank!