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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: Inge am 08. Oktober 2016, 14:26
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Verhandlung Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit RA Bölck 25. Januar 2017
25. Januar 2017 10 Uhr
AZ.: 6C18.16
in
04107 Leipzig
Simsonplatz 1
Sitzungssaal III 1. OG
Zimmer 1.034
Edit karlsruhe:
Ergänzung allgemein:
Von einem SEHR engagierten Mitstreiter mir zugeschickt.
Vielen lieben Dank dafür
Hallo Karlsruhe,
es gibt 8 Verfahren am 25-01-2017 beim BVerwG.
http://www.bverwg.de/presse/termine/termine.php
Mit besten Weihnachtlichen Grüßen!
H…..
Hier nun die ausführliche Übersicht:
BVerwG 6 C 7.16; (VGH Mannheim 2 S 1943/14; VG Freiburg 2 K 1446/13)
BVerwG 6 C 11.16; (VGH Mannheim 2 S 386/15; VG Stuttgart 3 K 1773/14)
BVerwG 6 C 12.16; (VGH Mannheim 2 S 584/15; VG Stuttgart 3 K 3489/14)
BVerwG 6 C 14.16; (VGH Mannheim 2 S 583/15; VG Stuttgart 3 K 3320/14)
BVerwG 6 C 15.16; (VGH Mannheim 2 S 1629/15; VG Stuttgart 3 K 4017/14)
BVerwG 6 C 18.16; (VGH Mannheim 2 S 896/15; VG Stuttgart 3 K 4451/14)
BVerwG 6 C 23.16; (VGH Mannheim 2 S 439/15; VG Stuttgart 3 K 1941/14)
BVerwG 6 C 31.16 (VGH Mannheim 2 S 312/15; VG Stuttgart 3 K 3737/14)
Verhandlungen
Bundesverwaltungsgericht Leipzig
Mittwoch
25.01.2017
10:00 Uhr
Link in google-maps:
https://www.google.de/maps/place/Bundesverwaltungsgericht/@51.3335294,12.3695863,15z/data=!4m5!3m4!1s0x0:0xb41b7984f6895f9e!8m2!3d51.3335294!4d12.3695863
Dr. med. B. - RA Prof. Dr. jur. Thomas Koblenzer, Düsseldorf - ./. Südwestrundfunk
A. - RA Wohlfahrth, Gutmann, Pitterle u.a., Stuttgart - ./. Südwestrundfunk
B. - RA Wohlfahrth, Gutmann, Pitterle u.a., Stuttgart - ./. Südwestrundfunk
W. - RA Wohlfahrth, Gutmann, Pitterle u.a., Stuttgart - ./. Südwestrundfunk
W. - RA Dr. Lewalder & Partner mbB, Bonn - ./. Südwestrundfunk
P. - RA Thorsten Bölck, Quickborn - ./. Südwestrundfunk
R. - RA Dr. jur. Sven Rugullis, Berlin - ./. Südwestrundfunk
M. - RA Jakob Heinrich Tschuschke, Nürnberg - ./. Südwestrundfunk
Heranziehung von Wohnungsinhabern zum Rundfunkbeitrag
Die Kläger sind Inhaber einer Wohnung, einige von ihnen auch Inhaber einer Zweitwohnung. Sie machen überwiegend geltend, nur ein Radiogerät, aber kein Fernsehgerät oder nur ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät zu besitzen. Sie wurden nach der früheren Rechtslage lediglich zu einem ermäßigten Satz der Rundfunkgebühr herangezogen, der bei Halten nur eines Radiogeräts oder neuartigen Empfangsgeräts geschuldet wurde. Seit dem 1. Januar 2013 werden sie aufgrund des von den Bundesländern geschlossenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in voller Höhe zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Er knüpft nicht mehr an das Halten eines Rundfunkempfangsgeräts an, sondern an das Innehaben einer Wohnung. Er differenziert anders als die Rundfunkgebühr in der Höhe nicht mehr zwischen Fernsehgeräten und anderen Empfangsgeräten wie Radiogeräten. Die Kläger haben gegen ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag als Wohnungsinhaber beziehungsweise als Inhaber einer Zweitwohnung Klage erhoben, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist.
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In den Revisionsverfahren ist - soweit entscheidungserheblich - insbesondere noch die Frage zu klären, ob die Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers einer Zweitwohnung ebenfalls mit den Grundrechten, namentlich dem Gleichbehandlungsgebot, vereinbar ist.
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Gibt es dazu weitere Informationen? (Wohnung oder Betrieb; Begründung)?
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Ein Aktenzeichen?
Edit: da oben steht es ja in verlinkte Ereignisse : AZ.: 6C18.16: 25. Januar 2017
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Hallo zusammen,
Die erste Klage am VG Stuttgart - siehe Kalendereintrag
VG Stuttgart: 03. März 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13303.msg90008.html#msg90008
In Leipzig geht es dann um die Fortsetzung eine dieser Klagen die vom VGH Mannheim abgeschmettert wurden: http://vghmannheim.de/pb/,Lde/Rundfunkbeitraege+im+privaten+Bereich+sind+verfassungsgemaess/?LISTPAGE=1213200
Gruß
Kurt
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In den Verfahren am VGH Baden-Württemberg 2 S 312/15 und 2 S 896/15 wurde Revision eingelegt. Diese sind unter dem Az. 6 C 31.16 und 6 C 18.16 beim BVerwG in Leipzig anhängig.
siehe auch Pressemeldung vom 08.03.2016 VGH Baden-Württemberg
http://vghmannheim.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Rundfunkbeitraege+im+privaten+Bereich+sind+verfassungsgemaess/?LISTPAGE=1213200 (http://vghmannheim.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Rundfunkbeitraege+im+privaten+Bereich+sind+verfassungsgemaess/?LISTPAGE=1213200)
In den Verfahren BVerwG 6 C 18.16 und 6 C 31.16 ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25. Januar 2017, 10.00 Uhr bestimmt worden.
Möglicherweise werden die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg die Urteile der beiden Klagen abwarten, bevor sie tätig werden.
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Na so etwas, habe auch zum selbigen Tag und Uhrzeit auch eine Verhandlung einzustellen.
Verhandlung
Mittwoch, 25. Januar 2017
10:00 Uhr
Bundesverwaltungsgericht Leipzig
Simonsplatz 1
04107 Leipzig
Sitzungssaal III
(es geht um eine private Klage gegen den Rundfunkbeitrag von einem Mitstreiter der Runden Tische Stuttgart)
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Von einem SEHR engagierten Mitstreiter mir zugeschickt.
Vielen lieben Dank dafür :) ;D 8)
Hallo Karlsruhe,
es gibt 8 Verfahren am 25-01-2017 beim BVerwG.
http://www.bverwg.de/presse/termine/termine.php
Mit besten Weihnachtlichen Grüßen!
H…..
Hier nun die ausführliche Übersicht:
BVerwG 6 C 7.16; (VGH Mannheim 2 S 1943/14; VG Freiburg 2 K 1446/13)
BVerwG 6 C 11.16; (VGH Mannheim 2 S 386/15; VG Stuttgart 3 K 1773/14)
BVerwG 6 C 12.16; (VGH Mannheim 2 S 584/15; VG Stuttgart 3 K 3489/14)
BVerwG 6 C 14.16; (VGH Mannheim 2 S 583/15; VG Stuttgart 3 K 3320/14)
BVerwG 6 C 15.16; (VGH Mannheim 2 S 1629/15; VG Stuttgart 3 K 4017/14)
BVerwG 6 C 18.16; (VGH Mannheim 2 S 896/15; VG Stuttgart 3 K 4451/14)
BVerwG 6 C 23.16; (VGH Mannheim 2 S 439/15; VG Stuttgart 3 K 1941/14)
BVerwG 6 C 31.16 (VGH Mannheim 2 S 312/15; VG Stuttgart 3 K 3737/14)
Verhandlungen
Bundesverwaltungsgericht Leipzig
Mittwoch
25.01.2017
10:00 Uhr
Link in google-maps:
https://www.google.de/maps/place/Bundesverwaltungsgericht/@51.3335294,12.3695863,15z/data=!4m5!3m4!1s0x0:0xb41b7984f6895f9e!8m2!3d51.3335294!4d12.3695863
Dr. med. B. - RA Prof. Dr. jur. Thomas Koblenzer, Düsseldorf - ./. Südwestrundfunk
A. - RA Wohlfahrth, Gutmann, Pitterle u.a., Stuttgart - ./. Südwestrundfunk
B. - RA Wohlfahrth, Gutmann, Pitterle u.a., Stuttgart - ./. Südwestrundfunk
W. - RA Wohlfahrth, Gutmann, Pitterle u.a., Stuttgart - ./. Südwestrundfunk
W. - RA Dr. Lewalder & Partner mbB, Bonn - ./. Südwestrundfunk
P. - RA Thorsten Bölck, Quickborn - ./. Südwestrundfunk
R. - RA Dr. jur. Sven Rugullis, Berlin - ./. Südwestrundfunk
M. - RA Jakob Heinrich Tschuschke, Nürnberg - ./. Südwestrundfunk
Heranziehung von Wohnungsinhabern zum Rundfunkbeitrag
Die Kläger sind Inhaber einer Wohnung, einige von ihnen auch Inhaber einer Zweitwohnung. Sie machen überwiegend geltend, nur ein Radiogerät, aber kein Fernsehgerät oder nur ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät zu besitzen. Sie wurden nach der früheren Rechtslage lediglich zu einem ermäßigten Satz der Rundfunkgebühr herangezogen, der bei Halten nur eines Radiogeräts oder neuartigen Empfangsgeräts geschuldet wurde. Seit dem 1. Januar 2013 werden sie aufgrund des von den Bundesländern geschlossenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in voller Höhe zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Er knüpft nicht mehr an das Halten eines Rundfunkempfangsgeräts an, sondern an das Innehaben einer Wohnung. Er differenziert anders als die Rundfunkgebühr in der Höhe nicht mehr zwischen Fernsehgeräten und anderen Empfangsgeräten wie Radiogeräten. Die Kläger haben gegen ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag als Wohnungsinhaber beziehungsweise als Inhaber einer Zweitwohnung Klage erhoben, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist.
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In den Revisionsverfahren ist - soweit entscheidungserheblich - insbesondere noch die Frage zu klären, ob die Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers einer Zweitwohnung ebenfalls mit den Grundrechten, namentlich dem Gleichbehandlungsgebot, vereinbar ist.
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Das wird wohl auf acht weitere Verfassungsbeschwerden rauslaufen, dann wären wir 2017 bei ca. 50 Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag. 8)
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@Markus KA,
bist du etwa auch Hellseher.
Schöne Feiertage noch nachträglich bis dann mal irgendwann.
Viele Grüße
karlsruhe
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Was immer etwas untergeht zwischen allen offiziellen Daten und Fakten, ist die Kernfrage:
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Welche Anspruchsgrundlagen tragen die einzelnen Kläger vor? Beispiel:
- bin arm, aber will keinen Antrag auf Geld anderer Leute stellen
- habe keinen Fernseher
- schaue diese Sender nie
- ist verkappte Steuer
- Verwaltunsgerichte nicht zuständig
- (noch andere Grundlagen?)
Betriebsstättenabgabe:
- ist illegal, weil... - (diverse Gründe)
- ebenso Kfz-Abgabe, weil...
Vorher klar bekommen werden wir das kaum. Nachher ablesen kann man es in den Anfangszeilen der Urteile.
Wichtig ist diesmal: Kanzlei PWB nicht vertreten.
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Bei der ersten Serie März 2016 war PWB mit rund 80 % der rund 10 Klagen vertreten. RA Giller soll gut vorgetragen haben, wird berichtet. Aber das Mandanten-Marketing von PWB ist heftig umstritten. Eigentlich sollte dies allerdings ein Gericht nicht in der Urteilsfindung in irgendeinem Sinn beeinflussen.
Wo finde ich vielleicht im Forum, welche Anwälte im Juni 2016 beim BVerwG damals, also in der zweiten Serie, vertreten hatten?
Die Fehler der Urteile 2016 BVerwG
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sind offenkundig und rechtsstaatlich gesehen unerträglich - so hier die Meinung, die nicht verwehrt werden kann.
Die Fehler werden nun bald Punkt für Punkt seziert werden in der kommenden Landesverfassungsbeschwerde Berlin.
Schön, dass wir noch vorher eine Serie weiterer Urteile haben werden, die dann auch ins Seziertwerden einbezogen werden können.
Diesmal sind unter den Anwälten solche, die unseren Zorn über Unrecht teilen.
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Und die perfekte Kenner von allem sind.
Mal sehen, was nun passieren wird. Wir werden dann ja wohl wieder unseren Undercover-Berichterstatter vor Ort haben, hoffe ich. Der Bericht ist diesmal besonders wichtig.
Wer erwartet noch Gutes von unserer Justiz? Auf dieser Ebene kaum zu erwarten - aber wir haben nun alle Analyse-Mittel erarbeitet und werden uns sehr genau ansehen, was passieren wird.
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Leider führt die bisherige Rechtsprechung (nicht nur) in Sachen "GEZ" dazu, dass wir, einfache Leute, das Vertrauen in Politik, Justiz und Medien verlieren. Es geht mittlerweile soweit, dass viele zu Randparteien abwandern und mancher sich sogar radikalisiert. Die Politik sieht die Fehler allerdings woanders und verkennt die wahren Gründe, was die Kluft zwischen Regierenden und Regierten immer tiefer macht.
Unsere Gesellschaft wird zurzeit vorwiegend vom wirtschaftlichen Erfolg gegenüber anderen Volkswirtschaften zusammengehalten – ein sehr fragiler Zusammenhalt. Der Unmut und die Unzufriedenheit der Leute lässt sich aber nicht ewig weiter durch Verblendung im Zaun halten.
Hoffen wir, dass weitere Richter sich den Tübinger Richtern anschließen und endlich Recht im Namen des Volkes sprechen.
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Wo finde ich vielleicht im Forum, welche Anwälte im Juni 2016 beim BVerwG damals, also in der zweiten Serie, vertreten hatten?
Es war Prof. Dr. Koblenzer dabei! :)
Wie ich in den letzen von mir dannach besuchten Verhandlungen der Verwaltungsgerichte mitbekommen habe,
zählen nur noch 3 Kriterien:
1. über 18
2. Inhaber einer Wohnung
3. befreit oder nicht befreit
(für eine Befreiung muss ein amtliches Schreiben vorliegen, z.B. Bafög-Bezug etc.)
Mein Bericht zu den Verhandlungen in Freiburg
Verhandlung, VG Freiburg, Fr. 16.12.16, ab 9.30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20920.msg137078.html#msg137078
Aber es geht auch anders:
Mir wurde der orginale Bescheid soeben zugeschickt.
Nachdem die Richter beim Verwaltungsgericht Frankfurt dazu „kein Recht sprechen konnten“
hier die Antwort vom HR: Datum: 07.12.16
Sehr geehrt….
Hiermit wird der Widerspruchsbescheid vom….aufgehoben. Des Weiteren werden sie aufgrund
des Vorliegens eines Härtefalls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertag (Härtefall) für die Zeit vom 01.01.13 bis 31.12.15 sowie für die Zeit vom 01.01.16 – 31.12.18 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.
Sogar 2 Unterschriften von Personen des Hessischen Rundfunks!
Also auch ohne irgendeinen offiziellen Bescheid von irgendeinem Amt.
Damit ist zwar die Problematik dieses Zwangsbeitrages nicht behoben, aber für diesen 1 Fall eben erst einmal entschärft. Deshalb das Dankes“konzert“.
Aktion mit Till Stepping ab 9.00 vor dem HR/ Bertram Strasse 8. Mit Live Musik
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21378.msg137411.html#msg137411
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Das wird ja heute wieder ein sehr interessanter Tag für den SWR ...es ist anGerichtet! 8)
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Hallo liebe Mitstreiter,
puh, nach 2,5 Stunden bin ich gegangen, geht sicher noch mind. 1 Stunde weiter aber ich muss ja noch nach Berlin zum Runden Tisch wegen dem 29.04.17.
Da aber fast alle Mitstreiter vom Runden Tisch in Leipzig gestern auch da sind und noch die weitere Verhandlung anhören, werden wir darüber auch noch was erfahren.
Ich glaube, dass diesmal nicht per Copy&Paste die Urteile nur abgeschrieben werden können, da speziell auf dieses indirekt eingegangen wurde und durch die intensiven Diskussionen und dem Versprechen des vorsitzenden Richter dies nochmal ausführlich zu beraten wohl anders geschrieben werden muss (Aber man weiß ja nie, vielleicht werden einfach nur die Randnummern anders sortieren.)
Gleich in der ersten Stunde kristallisierte sich ein weiterer Schwerpunkt heraus, nämlich die Vorlage, bzw. der Einbezug des europäischen Gerichtshofes. Da der vorsitzende Richter die Vortragenden aber bat, dies erst einmal auszuklammern da er daraus einen Extra-Diskussionspunkt machen wollte, verspricht es spannend zu werden.
Ich war ja bei 3 Verhandlungen in Leipzig dabei.
Interessant, wie sich der Verhandlungsstil verändert hat.
Bei der 1. Verhandlung im März 2016 war alles neu, interessant, es wurde intensiv diskutiert etc.
Bei der 2. Verhandlung im Juni 2016 spürte man die Unlust der Richter, da sie ja schon wussten, dass
sie Copy&Paste machen werden. (diese Verhandlung dauerte ja noch nicht einmal 1 Stunde)
Bei der 3. Verhandlung heute war auch gleich die Grundstimmung ganz anders.
Auch war es außer der Reihe möglich, dass ein Kläger selber vortrug, da seine Rechtsanwältin kurzfristig
erkrankte, sein „Laien“-Sachvortrag war sehr professionell.
Der vorsitzende Richter war sichtlich überfordert. Er betonte immer wieder, dass es sich hier nur um
eine Revision und nicht um eine "Tatsachenverhandlung" handele.
Darauf Bölck, aber wenn in vorangegangenen "Tatsachenverhandlungen" seine vorgebrachten Argumente
nicht Einzug in die jeweiligen Urteile gefunden haben, muss er sie halt hier und heute nochmals präzisieren. (Gehörsrüge, Verfassungsbeschwerde) ::)
Alles in allem, eine sehr gelungene "K......"-veranstaltung.
Werde später mehr berichten.
Kleine Kostprobe schon mal vorab von den Erwiderungen der 3 SWR-Vertretern:
Thema: exorbitante Überschüsse
Freudestrahlend und mit einem Siegerlächeln brachte die SWR-Vertreterin folgendes Statement:
(„Whow“) die Anzahl der Schwarzseher haben wir total unterschätzt (grins)
(Wir konnten die ungerechte Flucht aus der Zahlungspflicht stoppen)
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die Anzahl der Schwarzseher haben wir total unterschätzt
Mit "Schwarzseher" meint die SWR-Tante ja alle die nicht freiwillig zahlen, insbesondere Nichtnutzer. Dabei gibt sie offen zu, daß es überhaupt keine gesicherten Erkenntnisse zu der Anzahl der Nichtnutzern gibt, denn der SWR hat ja nur geschätzt. Somit ist auch die Typisierung nicht zulässig.
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Im anderen Thread in dieser Sache ist ein Beitrag zur nächsten Aufgabe.
Bundesverwaltungsgericht: Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung rechtens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21818.msg139310.html#msg139310
Für die Einzelheiten sei dorthin verwiesen. Hier nur einmal, was jetzt besonders wichtig ist:
Wer war dort und opfert Zeit und kann ein Gedächtnisprotokoll liefern?
Wir benötigen möglichst viele Details. Auch die Sitzordnung der Gegner und ihrer Anwälte besagt viel. Denn im Krieg gehen die befreundeten Soldaten immer gemeinsam in Stellung und die Richter wissen auch bereits, "wer mit wem".
Auch müssen wir festhalten, wer die Rechtsvertreter der Senderanstalten waren, ob Herr Eicher auch dort war, ob die Vertreterin der Bayerischen Anwaltschaft wieder da war.
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Ein staatsabhängiges Bundesverwaltungsgericht (Bezahlung der Richter, Aufstiegschancen -> BVerfG, Dienstaufsicht) entscheidet über die Belange des Staatsfunks:
Staatsfunk:
Verflechtungen mit der Politik über die politisch besetzten Räte, die KEF (Wahl der Mitglieder durch die Ministerpräsidenten) und die Annäherung an Politiker durch gemeinsame Treffen, Flüge und Veranstaltungen).
Dienstaufsicht des BVerwG
https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverwaltungsgericht_(Deutschland) (https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverwaltungsgericht_(Deutschland))
Als Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht wie der Bundesfinanzhof und der Bundesgerichtshof dem Portefeuille des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) unterstellt und unterliegt dessen allgemeiner Dienstaufsicht.
Lieber wird das nächste Willkür-Urteil gesprochen, als sich mit den Verfassungs-Argumenten der Kläger zu befassen.
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Gibt es inzwischen weitere Informationen? Außer der dpa-Meldung zum Ausgang ist ja nichts bekannt. Das BVerwG ist inzwischen schon zu faul für eine Pressemitteilung. Von Urteilsveröffentlichungen ganz zu schweigen (das Dezember-Urteil ist immer noch nicht da). Die Erörterung zum EU-Recht interessieren besonders.
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Leider kann ich nichts zur Erhellung beitragen, da ich in Leipzig nicht dabei war. Die Verhandlung war wohl etwas lebendiger als die erste in 2016 und dauerte drei Stunden. Die fünf? Richter wollten noch beraten und am Nachmittag ihren Beschluß bekannt geben. RA Bölck war da schon auf der Rückreise. Über kurz oder lang wird das Protokoll zugesandt.
Überraschungen werden wir eher nicht zu Lesen kriegen...
Änderungen sind nur aus Karlsruhe zu erwarten oder falls sich eine politische Partei auf die Seite der Bürger schlägt und 50% Stimmen gewinnt. Dann gewinnen wir alle.
Herr Eicher war nicht anwesend.
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Es ist nicht nötig, dass eine einzelne Partei über 50 % der Stimmen hat.
Im Berliner Landesparlament sind zur Zeit rund 40 % der Abgeordneten im Prinzip überzeugbar, gegen die Missstände der Rundfunkabgabe zu stimmen. Es ist also nicht abwegig, über 50 % nachzudenken. Da es in Berlin nur 40 % sind, lohnt es kaum, diese 40 % überzeugen zu wollen, zu handeln.
Also bleibt meines Erachtens nur die Option, mit juristischen Hebelwirkungen die Illegalität zu zerbrechen.
Dies geht nur über eine juristisch-politisch-wirtschaftswissenschaftliche Schlammschlacht. Diese Streitform ist unvereinbar mit der juristischen Ausbildung und unvereinbar mit anwaltlichem Standesrecht.
Diese Auseinandersetzung wird bereits geführt, aber immer ein Schritt hinter dem anderen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit, damit der Gegner einen Rückzieher machen kann, ohne sein Gesicht zu verlieren.
Erste kleine Rückzieher wurden bereits vollzogen - nur ein Bruchteil des nötigen. Bis zur rechtlich erzwingbaren völligen Neuordnung ist noch viel Streit nötig.
Irgendein Gedächtnis-Protokoll der Verhandlung?
Wenn etwas durch einen der Anwesenden in Vorbereitung ist, so wäre es wunderbar. Vielleicht sollte es hier oder über das Nachrichtensystem angekündigt werden, weil ja keine Doppelarbeit sein soll.
Das Gericht sendet da wohl nichts. Das Gericht sendet später das Urteil. Das bekommen wir dann ja auf jeden Fall. Schön wäre, wenn wir es hätten, bevor die bundesweite Serie der Landesverfassungsbeschwerden eingeleitet wird - nach jetzigem Stand wohl etwa Mitte März 2017,
Wichtig schon einmal: Herr Eicher war nicht dort.
Das kann X Y Z Gründe haben. Ein möglicher Grund ist aber auch, dass das vorgesehene Urteil bereits erkennbar war. Das ist Richtern keineswegs verboten, weil es ja allein aus den richterlichen Rückfragen vor dem Termin bereits ablesbar ist und deshalb gar nicht verbietbar ist. Es genügt, dass ein Richter seine Meinung bis zum Urteilsspruch je nach neuem Befund ändern kann. Nur falls er sich bei komplexen Sachen vorher dennoch verbindlich festlegt, wird das problematisch.
Zu Forumsbeiträgen, wer die Vorgesetzten der Richter sind:
Das richterliche System hat keine Vorgesetzten für die richterlichen Entscheide. Insoweit hat der Bundesjustizminister glücklicherweise kein Eingriffsrecht.
Für die Fälle von Richter-Unrecht sind die Rechtsmittel des Verfahrensrechts ja gedacht.
Das klappt natürlich nicht, sofern die Obersten Bundesrichter durch manipulierte Jura-Kommentare des Rundfunkrechts zu Opfern von Rechtsprechungsquellen-Manipulation wurden. Das muss man aber dann präzis nachweisen und auch durchzufechten wagen. Das ist komplex und ist ja bereits eingeleitet.
Feigheit ist nicht erlaubt.
Es werden bei rund einer Million finanzknappen allein erziehenden Müttern die letzten paar frei verfügbaren Euros des Monatsendes weg gepfändet, um Intendanten zu Multi-Millionären zu verwandeln. Diese rechtsverletzende Ausbeutung zu Lasten des Kindeswohls erlaubt es uns Bürgern nicht, tatenlos zuzusehen. Es gibt uns das Recht der schonungslosen Anklage. Angst vor dieser Sorte von staatsnahen Großen ist uns nicht erlaubt.
Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts werden sich damit abzufinden haben, dass Ihnen ihre eindeutigen Urteilsfehler im Klartext nachgewiesen werden unter Hinweis auf dies (klienbetragliche) Massenunrecht, dass sie zu verantworten haben - und das vermutlich einfach aus Missmut, sich mit 500-Euro-Klagen intensiver zu befassen.
In der Summe geht es um rund 20 Milliarden Euro für 10 Jahre - Unrechts-"Bagatelle"? Zum Vergleich: Die Summe der Steuereinnahmen des Bundeslands Berlin liegt niedriger. 20 Milliarden Euro - eine Unrechts-"Bagatelle"?
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Irgendein Gedächtnis-Protokoll der Verhandlung?
Wenn etwas durch einen der Anwesenden in Vorbereitung ist, so wäre es wunderbar. Vielleicht sollte es hier oder über das Nachrichtensystem angekündigt werden, weil ja keine Doppelarbeit sein soll.
Das Gericht sendet da wohl nichts. Das Gericht sendet später das Urteil. Das bekommen wir dann ja auf jeden Fall. Schön wäre, wenn wir es hätten, bevor die bundesweite Serie der Landesverfassungsbeschwerden eingeleitet wird - nach jetzigem Stand wohl etwa Mitte März 2017,
Wichtig schon einmal: Herr Eicher war nicht dort.
Zu Punkt 1:
ich war ja dabei, zumindestens die ersten 2,5 Stunden, habe mal meine Mitschriebe gesichtet (hmm) werde versuchen, dies
zu "Papier" bzw. hier ins Forum zu bringen, kann aber noch etwas dauern.
Zu Punkt 2:
Nein einen Herrn Eicher konnte ich weit und breit nicht ausmachen.
Aber es waren 3 Mitarbeiter des SWRs da (genaue "Berufsbezeichnung" weiss ich nicht mehr, aber 2 kannte ich schon
von verschiedenen Verhandlungen in Ba-Wü, Namen ? (habe ich nicht genau verstanden ???)
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Herzlichen Dank an "karlsruhe" für die Teilnahme und für kommende Bearbeitung!
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Es ist zu übertrieben von Vorgesetzten der Richter bei der Dienstaufsicht zu sprechen. Gleichwohl reicht eine Dienstaufsicht durch das Bundesministeriums der Justiz aus, um über Disziplinarverfahren, Versetzungen und Entscheidungen zum beruflichen und finanziellen Aufstieg für Urteile im Sinne der Politik zu sorgen. Das Ganze ist subtil aufgebaut und erinnert an die Zwänge und Abhängigkeiten der Journalisten.
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Also, bei der Urteilsfindung sind Richter hübsch frei - oder auch nicht...
Die Obersten Bundesrichter werden letztlich durch die Gunst der regierenden politischen Parteien gewählt und die Parteien kämpfen dann recht gern verbissen um die Benennung, sicherlich nicht ohne Grund.
An sich müssten diese Richter sich bei politischen Themen deshalb wegen Befangenheit enthalten. Dann hätten wir nur noch 0 Richter ganz oben. Gerichte, aber ohne "Spruchkörper". Wir sind hier im Grenzbereich der Logik der Staatstheorie, des Staatsrechts, des Rechtsstaats.
Für Näheres sei auf die wissenschaftliche Literatur der letzten 3 Jahrtausende zu dieser Problematik verwiesen.
Unser Thema "Infosteuer" steckt genau in dieser Falle mittendrin. Wir haben aber in gemeinsamer Arbeit in diesem Forum bereits die rechtlichen Hebelwirkungen erarbeitet, um diese Falle auszuhebeln. Doch das braucht für die Durchführungsfristen so seine Zeit.
Wenn alles abläuft wie es könnte, ist der jahrzehntelange Spuk in 1 bis 2 Jahren vorüber. Aber Prognosen sollte man nicht fest vertrauen, jedenfalls nicht, soweit sie die Zukunft betreffen.
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Hallo Leute,
kurzer Eindrucksbericht von meinem Besuch beim Bundesverwaltungsgericht 25.01.2017.
Zusammengefasst:
Sachlich, Oberflächlich, Fair, zu kurz, Problembeschreibungsorientiert.
Die Verhandlung habe ich vom Richter als relativ fair und ausgeglichen moderiert erlebt. Ich denke, das war kein leichter Job - und diesen hat er in seiner Funktion als Moderator, die ja seine Rolle als Gesprächsleiter im Richteramt verlangt, gut gemacht.
Was ich vermisst habe ist das scharfe Schwert der Justiz, das in Person dieser Richter selbst hätte schärfer nachfragen können, was auf der Hand liegt. In der Verhandlung war das z.B. der Punkt "Ermittlungsaufwand von Zweitwohnungen" bei der Besprechung der Zulässigkeit der Typisierung. Darauf kann der Richter auch gleich selbst eingehen, wenn das schon als Argument genommen wird dafür, dass der Gesetzgeber möglicherweise nicht die Mittel hat, um gerechter zu typisieren. Da muss ich nicht erst auf die Klägerpartei (Gegenpartei von GEZ) warten, bis diese das tut.
Des weiteren war der Richter zwischen den Zeilen sehr ehrlich. Das Gericht bzw. der Senat hat weder den Handlungsspielraum, sich über die Bundesverfassungsrechtssprechung in Bezug auf Finanzierungsrechtssprechung hinweg zu setzen, noch sieht er sich in der Lage, Fragen der Einstufung, ob es eine Steuer ist oder ein Beitrag, hier lösen zu können. Das bedeutet nicht, dass er es prinzipiell nicht könnte, allerdings war klar heraus zu hören, dass er dies in der Kürze der Verhandlung nicht tuen würde. Ebenfalls auffällig ist die Klarstellung dass nur Argumente, die in der Vorinstanz vorgetragen wurden, in dieser Revision auch behandelt werden können. Gerade dass verschiedene Punkte eben nicht laut Kläger in Vorinstanzen behandelt wurden, ist doch mit ein Grund, weshalb in Revision gegangen wurde. Insofern widerspricht das dem Revisionsgedanken, wenn man es nicht als Nachprüfungsverfahren über vorinstanzliche Urteile versteht.
Der Richter hat bisweilen einen genervten Eindruck gemacht - "Thema Zweitwohnung zum 15ten mal 3-Fachvorträge" und auch bei der Finanzierungsfrage teils genervt dreingeschaut bei der 5ten Frage selben Inhalts. Gleichwohl hat er jeden ausreden lassen, die entsprechenden Fragen dazu gestellt und zu jedem noch so oft wiederholten Einwand nochmals seine Sichtweise dargelegt. Auch wenn das menschlich nicht immer so einladend wirkte, fand ich es vom Verhandlungsablauf sehr respektvoll und würdig. Kenn ich aus eigener Erfahrung auch ganz anders.
Was dem Gericht aus meiner Sicht nicht würdig steht, ist das Zurücklehnen in allen Fragen der Verhandlung zu der technischen und praktischen Machbarkeit der Gestaltung der GEZ. Was nämlich auch sehr ehrlich meiner Meinung nach vorgeführt wurde ist folgendes:
Das Gericht würde ja gerne die von ihm selbst als hochproblematisch erkannten Dinge lösen. Dazu zählt die Ungleichheit der Pro-Kopf-Belastung, verursacht durch Zweitwohnung und verschiedene Anzahl Bewohner pro Beitragseinheit "Wohnung". Dazu zählt die problematische Erhebung des Beitrags in einer staatsfernen Form. Dieser sollte gerade nicht als Steuer erhoben werden und darf auch nicht der öffentlichen Hand zur Verwaltung überlassen werden. Das Verknüpfen der Wohnung mit einer Beitragspflicht wird ebenfalls als sehr problematisch vom Senat betrachtet.
Soweit sind sich alle Parteien einig.
Was nun passiert vor Gericht ist, dass genau dort, wo es um die Fragen ging, welche angemeldet waren, umgeschwenkt wird auf die zentrale Bedeutung des Gesamt-Konstrukts:
Der Erhalt der GEZ
(GezielterEnteignungsZwang - die Umbenennung des Vereins spielt keine Rolle)
Das Gericht lässt an der Stelle, wo es feststellt, dass eine staatsferne Finanzierung schwer zu gestallten ist, die Frage der Gerechtigkeit einfach im Raum stehen. Die Typisierung wird als Übel angesehen, das eine definierbare Gruppe benachteiligt. Dieses Übel wird aber dem Erhalt des Systems ausdrücklich geopfert mit der Begründung, dass es eine vermutlich unerhebliche Anzahl Personen betrifft.
Die Frage der Vertragsformulierung (Es steht nirgends der ?Zweck? (bin mir unsicher welcher genau hier gemeint war) und die Höhe des Beitrags im Staatenvertrag im juristischen Sinne) ist aus diesem Grunde genauso von untergeordneter Bedeutung, weil sich aus dem Gesamtkonstrukt dieser ja erschließe. Dazu sieht das Gericht die Verknüpfung einer vermutlich zutreffenden Verknüpfung mit einer weiteren vermuteten Verknüpfung als zutreffend an. Um die Flucht aus dem System zu stoppen, sei es demnach zulässig gewesen, zum damaligen Zeitpunkt das Gerät für den Rundfunk mit der Wohnung zu verknüpfen. So wurde auch die immer wieder erläutertete Aussage "Wohnung in der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Beitragspflichtiges Gerät steht" wiedergegeben. Davon losgelöst kam immer wieder die Aussage vom Gericht, dass es um die Bewohner, sprich: potentiellen Nutzer geht, nicht die Wohnung - diese sei nur eine Hilfskrücke.
Um es kurz zu machen - alle Beteiligten sind sich der Unrechtstatsache bewusst:
Es wird willkürlich allen Wohnungsinhabern eine Schuld zugesprochen, ohne dass dafür ein individueller Vorteil für dies entstehen muss.
Das sieht der Senat durch die Blume gesprochen auch so. Warum er dennoch so wenig darauf eingeht, liegt daran, dass es vermutlich manigfaltige Möglichkeiten gegeben hat dem unbequemen Druck auszuweichen - und das letzten Endes auch nicht klar stellen möchte.
Es wurden alle (auch richtigen) Gründe aufgefahren, weswegen der Senat nur eingeschränkt handeln kann. Das Bundesverfassungsgericht schränkt die Methode der Bedarfsdeckung klar ein. Die Gesetze zu Privatsphäre und ökonomischen Regeln, welche Massenverarbeitungsverfahren nötig machen, schränken die Informationsbeschaffung über Nutzer und Nichtnutzer ein. Und alles das ist auf einmal so schwierig, dass der Maßstab der Verhältnismäßigkeit beliebig verbogen werden kann. Tiefgehende Lösungsorientierung ist da gar nicht erwünscht! Das Gericht - im Spannungsfeld der Pole zwischen dem Druck der Kläger (Bevölkerung) und anderen Mächten - möchte da wohl einfach nicht nachgeben. Ein anderer Pol drückt da wohl stärker!
Die GEZ-Partei mit ihrer U35 Gruppe als Verteidiger hat im übrigen wenig nennenswertes zur Verhandlung beigetragen und auch maximal eine Frage direkt beantwortet, sonst abgeschweift und bedauert, wie ungerecht und unfähig das System ist. Natürlich leider nicht zu ändern.
Diese Gericht konnte und wollte bereits vor der Verhandlung nicht helfen. In einem Akt der Güte und Höflichkeit hat es die Kläger empfangen, gehört und meiner Meinung nach auch wirklich verstanden. Einzig den Handlungsspielraum, den es hat, die Beitragsform für unzulässig zu erklären, hat es mit Absicht nicht genutzt - wohl auch nicht nutzen wollen. Den Vertrag mangels exakter Zweckbeschreibung zu zerreißen, die Verknüpfung der Wohnung mit einer Rundfunknutzung aus unkausal festzustellen, die Typisierung als wegen ungleicher Wohngemeinschaften und Zweitwohnungen unzulässig zu erachten - dafür hat es selbst genügend logische Schlüsse vorgetragen. Nur es will nicht! Vielleicht wartet es auf Rechtspechung von oben, wie in der Verhandlung bereits mehrfach erwähnt! Darum der EUGH kaum Thema dort ;-)
Das ganze ein natürlich sehr persönlicher Bericht von mir, der keinesfalls der Wahrheit entsprechen muss.
Einzelne Erinnerungsfetzen aus dem Saal:
- 4er-WG: 52,50€/Jahr vs. 1er-WG+2.WG 420€/Jahr
- Statistisches Bundesamt 96,X % Rundfunkempfangsmöglichkeit + nicht belegbare Tatsachenbehauptung des Gerichts 3,X % Empfang über Handy
- Single-Haushalte mit Zweitwohnung ca. 130 000 ??? (zahl nicht mehr exakt im Kopf)
- 6 Millionen Radiohörer den Fernsehnutzern zugeordnet
- Technische Möglichkeit der Nutzungserfassung zu komliziert
- Wohnung Hilfsmittel, es geht immer um Nutzer
Denkanstöße:
Gericht versteckt sich hinter der Hürde "Erfassbarkeit der Nutzer". Auch wenn das Gericht bewusst pauschal den Diebstahl an Einzelpersonen zwecks Erfüllung der Staatspflicht billigt, kann es der eigenen Argumentation, dass sie - wenn es denn möglich wäre, auch gerechter typisieren zu lassen - entsprechend Recht sprechen würden, nicht so einfach entkommen.
Damit kann man aber vielleicht höhere Gerichte zur Prüfung beauftragen, denn:
Das BVerwG sagt selbst, es geht um den Nutzer. Dieser kann nicht in zwei Wohnungen zeitgleich sein. Und die mündliche Befragung ergab, dass Erst- und Zweit-Wohnungen unterschiedlich gemeldet werden. Und es behauptet, aufgrund der schwierigen Informationsbeschaffung sei es gerechtfertigt, pauschal zu typisieren. Weiter ausführend, dass es wegen der Bekämpfung der Beitragsflucht abwegig ist, seine Wohnung nicht anzumelden, da an dieser noch weitreichendere Verantwortlichkeiten dran hängen, sich eine praktikable Lösung hier doch aufdrängt. Es liegt ihm doch selbst die Information im Mund, dass genau in diesem Fall das nicht stimmt, dass nur schwer typisierbar sei. Unabhängig von sinnfreien Geschwafel des SWR vor Ort, kommt die Information über Zweitwohnungen an, können verarbeitet werden und sind gesetzlich einfachst regelbar. Vor dem Hintergrund, dass dem Gericht selbst bekannt sei, dass die Vereinfachung der Daten mit Meldedatenabgleich alles andere als verfahrenskostensparend im Ablauf waren, ist das geradezu eine Vorlage, die Richter darauf festzunageln, dass Sie mit Absicht kein gerechtes Urteil fällen wollten in diesem speziellen Einzelfall.
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Einen kleinen Nachtrag habe ich noch, der mir soeben zugemailt wurde:
(die Namen habe ich entfernt)
Ein Aspekt ist bemerkenswert: Es kam zur Sprache das Vorhandensein neuartiger RdfEmpfGeräte (also keine Fernseher). Das BVwG meint, eine Schlussfolgerung tätigen zu können, dass diese Geräte derart weit verbreitet seien, dass davon auszugehen sei, (fast) jeder Haushalt habe eines. Dass hier lediglich eine Schlussfolgerung getätigt wird, wurde von RA R...... kritisiert. Der Vorsitzende Dr. H..... sagte dazu : "es ist nicht statistisch belegt". Der Umstand, dass es nicht statistisch belegt ist, besagt, dass keine hinreichenden Erkenntnisse dafür gewonnen wurden, dass es so ist. Das BVfG verlangt aber für eine Typisierung, dass es eine Gewinnung hinreichender Erkenntnisse dafür geben muss, dass dasjenige, was als Tatsache angenommen wird (hier: Vorhandensein neuartiger RdfEmpfGeräte) , der Realität entspricht. Eine solche Gewinnung hinreichender Erkenntnisse tätigt man dadurch, dass man statistische Zahlen heranzieht. Das ist hier nicht erfolgt. Es wird also ohne ein statistisches Belegtsein etwas unterstellt bzw. fingiert. Das verstößt gg. VfssR. Diesen Verstoß gg. VfssR hat der Vorsitzende durch seine Äußerung zugegeben.
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Internet ist kein Rundfunk sondern Telemedien nach der Definition.
Handy und Computer sind somit keine Rundfunkempfangsgeraete.
Insofern ist die Diskussion ueber die Statistik sinnfrei.
Allerdings muessen unsere Gerichte noch davon ueberzeugt werden,
im ganzen Ausland wissen sie das schon.
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Etwas einschränkend muss ich mitteilen, dass Smartphones mit UKW Empfangsteil eben doch die Rundfunkempfangsmöglichkeit haben. Allerdings werden die Geräte nicht dafür produziert und gekauft.
Die PC- Gebühr ist meiner Meinung nach damals deswegen eingeführt worden, weil es zu der Zeit TV-Karten (mit Antenne für terrestrischen Empfang) für Computer gab und man davon ausging, dass sich diese Entwicklung verfeinern und verallgemeinern würde. Was nicht geschehen ist. PCs sind heutzutage keine Rundfunksempfangsgeräte mehr.
Zurück zum Thema:
Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit RA Bölck 25. Januar 2017 AZ.: 6C18.16
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Dazu möchte ich ebenfalls gerne bemerken:
Es gibt auch Smartphones ohne UKW Empfangsteil, das kann man beim Kauf bewusst als Kaufkriterium mit einbeziehen, wie es bei mir der Fall gewesen ist.
Da würde ich auf jeden Fall nicht so überzeugt sein, dass alle Smartphones von Hause aus UKW empfangen können.
Cali
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Das war von mir auch so gemeint. Ich hatte geschrieben: Smartphones mit UKW Empfangsteil. (Im Gegensatz zu denen ohne...) Danke für die Verdeutlichung!
- und zurück zum Thema ;)
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fds05 vielen herzlichen Dank für deine super Beschreibung. Zusammenfassend entsprechen deine Aussagen meinen Vermutungen. Die Richter sind so langsam genervt und persönlich nicht unbedingt erfreut über das Zwangsbeitragssystem. Ihr Urteil ist nur ein unbedeutender Meilenstein auf dem Weg der Kläger zum Bundesverfassungsgericht. Dies könnte auch so Person M in einer fiktiven Klagebegründung zum Thema "Aussetzung des Verfahrens" dem zuständigen Verwaltungsgericht, mit dem Hinweis bereits eingereichter Verfassungsbeschwerden, mitgeteilt haben. Möglicherweise könnte das VG der selben Meinung wie der Kläger sein.
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Noch ein Hinweis zur Klarstellung:
Etwas einschränkend muss ich mitteilen, dass Smartphones mit UKW Empfangsteil eben doch die Rundfunkempfangsmöglichkeit haben. Allerdings werden die Geräte nicht dafür produziert und gekauft.
Hervorzuheben ist, das der Trend zu Smartphones ohne "Radioteil" geht. Insbesondere bei neueren Smartphones ist es nicht mehr enthalten!
So hat keines der Smartphones mit dem angeknabbertem Obst eines enthalten. Auch die letzten Generationen der Topgeräte "aus einer nahegelegenen Galaxy" des Stückzahlmarktführes aus Korea besitzen kein solches mehr.
Und auch früher gab es genügend Mobiltelefone ohne Radio. Es konnte frei entschieden werden ob mit oder ohne... ...siehe analog das Folgende...
Die PC-Gebühr ist meiner Meinung nach damals deswegen eingeführt worden, weil es zu der Zeit TV-Karten (mit Antenne für terrestrischen Empfang) für Computer gab und man davon ausging, dass sich diese Entwicklung verfeinern und verallgemeinern würde. Was nicht geschehen ist. PCs sind heutzutage keine Rundfunksempfangsgeräte mehr.
Ein PC mit TV-Karte galt und gilt als TV. Das ist ja durchaus noch nachvollziehbar.
Als neuartiges Rundfunkgerät gilt aber insbesondere auch ein PC ohne TV-Karte welcher lediglich "internetfähig" ist! Nicht nur darum breiten sich die öR im Internet aus um es als Legitimation für vorgenanntes zu verwenden (Stichwort: Internetsteuer). Dabei ist gerade im Netz eine Zugriffsbeschränkung problemlos umsetzbar und bei kostenpflichtigen Angeboten dort überall Standard. Und eine Zugriffsbeschränkung ist nicht das gleiche wie eine Verschlüsselung. Eine Verschlüsselung könnte bei Bedarf zusätzlich erfolgen.
Zurück zum Thema:
Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit RA Bölck 25. Januar 2017 AZ.: 6C18.16
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Dabei ist gerade im Netz eine Zugriffsbeschränkung problemlos umsetzbar und bei kostenpflichtigen Angeboten dort überall Standard. Und eine Zugriffsbeschränkung ist nicht das gleiche wie eine Verschlüsselung. Eine Verschlüsselung könnte bei Bedarf zusätzlich erfolgen.
Da möchte ich vom "hören sagen" wieder darauf hinweisen, dass ich hörte, dass eben nicht alle Sendungen im Internet zur Verfügung stehen. Damit ist, was im Internet veranstaltet wird, erstens von der Technik her kein Rundfunk laut Definition, noch könnte man es als wirkliche 1:1 live Übertragung ansehen.
Wozu eine Verschlüsselung, wenn einfach bestimmte Teile des Programms einfach im Internet unterschlagen werden kann, das ist doch einfacher und viel kostengünstiger...
Eine mir bekannte Person versucht schon seit Klagebegin Januar 2016 vom RBB zu erfahren, nach welchen Kriterien vereinzelte Sendungen nicht ausgestrahlt werden und mit welcher Begründung.
Selbst nach der 3. Aufforderung, das letzte Mal vor 6 Monaten hat er keine Antwort vom RBB oder dem Gericht erhalten, dabei war das die einzigste Frage die dem RBB gestellt wurde und übers Gericht mehrfach zugestellt wurde.
Er ist grade dabei zu überlegen, dem Gericht eine Aufforderung zur Mitwirkung zu schicken, wie es die Arbeitsagenturen gerne formulierten... :)
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Viele Richter behaupten, dass fehlende "Geräte" auf Grund des niedrigen Anschaffungspreises keine Hinderung für den Empfang darstellen.
Erstens spielen die Multifunktionsgeräte nach dem neuen Gesetz keine Rolle mehr, sondern die Inhaberschaft der Wohnung.
Zweitens - wieso soll eine sichere Zugangskarte (auch ein Gerät) von einmalig 10 € dann doch eine Rolle spielen? Die Geräte sind für den Empfang unumgänglich.
Die Richter widersprechen sich in ihren Argumentationsversuchen gewaltig.
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Man muss auch unterscheiden zwischen:
- öffentlich-rechtlichem Rundfunk als demokratiefördernd
- und Teilnahme an diesem öffentlich-rechtlichem demokratieförderndem Rundfunk
Obwohl der öffentlich-rechtlicher Rundfunk als demokratiefördernd angesehen wird, wird die Teilnahme an diesem öffentlich-rechtlichem demokratieförderndem Rundfunk als eine ganz normale Teilnahme wie bei jedem Privatrundfunk angesehen.
- So zahlt der öffentlich-rechtlicher Rundfunk keine Steuern, die Rundfunksemfangsgeräte zum Empfang dieses Rundfunks werden dagegen ganz normal besteuert.
- Strom zum Beitreiben der Rundfunksemfangsgeräte - normal besteuert.
- und und und.
Fazit: die Teilnahme am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist keine Besonderheit für den Staat. Auch bei Teilnahme wird keine Demokratie gefördert, sonst hätte es z.B. bei Steuern bemerkbar gemacht. Auch sonst hätte die Teilnahme am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk deutlich höheren Wert, als die Teilnahme an anderem Rundfunk. Deutscher öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist ganz normaler Wirtschaftszweig für BRD.
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Verhandlungsprotokoll Teil 1/5
Ok, dann will ich mal meine Mitschriebe zu „Papier“ bringen.
Da es sehr lang geworden ist, werde ich es wegen der besseren Lesbarkeit in mehrere „Portionen“ einstellen.
Regulär sitzen ja alle bei Gericht in einer Reihe, das war hier aber nicht möglich, sondern es waren 3 Reihen und der vorsitzende Richter fragte auch extra, ob dies so ginge.
Vom SWR waren 3 Vertreter anwesend.
Daneben soweit es ging die RAs und dahinter dann gemischt Kläger und ihr RA.
Jetzt bringe ich einfach mal die Notizen ohne sie zuordnen zu können, da ich ja nur RA Bölck und Prof. Dr. Koblenzer kannte.
Wenn ich das richtig verstanden habe, waren alle heutigen Klagen am 03.03.16 beim VGH Mannheim gescheitert.
Einige Rechtsanwälte stellen u.a. gleich zu Anfang den Antrag:
- den Rechtsstreit auszusetzen und das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes abzuwarten
- eine Vorabentscheidung des europäischen Gerichtshofes einzuholen
- den Rechtsstreit dem europäischen Gerichtshof vorzulegen, hilfsweise auszusetzen
bis der Rechtsstreit vor dem europäischen Gerichtshof entschieden ist.
Der SWR äußerte sich dahingehend, die Revisionen abzuweisen.
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung. Dabei werden grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht, sondern lediglich das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft.
Der Berichterstatter trägt vor, dass der Staatsvertrag formell und materiell verfassungsgemäß sei.
Das weitere nur Stichwortartig:
- Bestands- und Entwicklungsgarantie gemäß Art. 5 Abs.1 GG
- Staatsferne
- der Senat ist an die Karlsruher Rechtsprechung gebunden, er kann hier nicht frei entscheiden
(warum wurde dann nie nach Art 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt?)
- nur durch das Bundesverfassungsgericht kann etwas geändert werden (?)
- Finanzierungsanspruch/garantie
- Abgabenarten
- Gegenleistung – Rundfunkempfangsmöglichkeit, durch Wohnung erfassbar (?)
- die Bezeichnung: „Wohnungsinhaber“ sei unglücklich gewählt, besser wäre Bewohner
- für Nichtnutzer gäbe es keine Befreiungsmöglichkeiten.
- zur Situation der 2. Wohnung wurde schon 2x geurteilt
- Frage, ob noch Erörterungsbedarf bestünde
-
Verhandlungsprotokoll Teil 2/5
Prof. Dr. Koblenzer bestätigte, dass noch Erörterungsbedarf bestünde.
Die finanzverfassungsrechtliche Kernfrage sei noch nicht geklärt
Dies müsste man systematisch aufdröseln, indem man ein 2 stufiges Prüfungssystem abarbeitet.
- Prüfung der formellen Voraussetzung (Abgabe – Steuer)
- Prüfung der materiellen Voraussetzung (sachliche Rechtfertigungsgründe)
Zu dieser Fragestellung ist von ihm ein Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig
(das habe ich mir so notiert, ich denke gemeint ist eine Verfassungsbeschwerde?)
Hier bediene ich mich der Darstellung damals am 3.10.16 in Karlsruhe
Diskussionsportal für den Aktionstag in Karlsruhe am 03.10.16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18917.msg132017.html#msg132017
Prof. Dr. Koblenzer:
Man muss allerdings einen Schritt weiter vor gucken. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung und zwar in der Kernrechtsprechung aus dem Jahr 2003 einmal festgelegt und gesagt, damit der Bürger geschützt wird muss schon unmittelbar aus dem Gesetz selbst hervor gehen für was tatsächlich etwas geleistet wird.
Das Bundesverfassungsgericht formuliert das etwa so, dass es sagt es muss eine tatbestandliche Anknüpfung des finanziellen Beitrags den der Bürger zu leisten hat mit der öffentliche Leistung aus dem Gesetz unmittelbar ableitbar sein und damit ist nichts anderes gemeint als dass im Gesetz klar drin stehen muss. Wofür bezahle ich eigentlich?
Und jetzt werden sie sich wahrscheinlich den entsprechenden Rundfunkstaatsvertrag nicht genau angesehen haben, aber wenn man sich den mal ansieht, da steht nirgendswo an einer Stelle wofür eigentlich was bezahlt werden muss.
Das ist ein formeller Mangel. Den könnte man mal ganz lapidar als Lapsus bezeichnen.
Der Gesetzgeber hat das schlicht und ergreifend vergessen hineinzuschreiben und da ist schon Ende der Fahnenstange.
Denn in der ersten Stufe muss zunächst Formel rein Formel geklärt werden ist es eine Abgabe oder ist eine Steuer. Und nur dann ausdrücklich, wenn im Gesetz selbst drin steht wofür etwas zu leisten ist, nur dann komme ich überhaupt in den Bereich der Abgabe.
Und wenn ich dann in dem Bereich der Abgabe bin, dann ist in einer zweiten Stufe, wir Juristen nennen das dann die materielle Prüfung, also unter dem Unterschied zu der formellen Frage die materielle Prüfung zu stellen ob überhaupt diese Abgabe sachlich gerechtfertigt ist.
Und unsere Argumentation die wir bisher vorgetragen haben ist, dass wir bereits auf der formellen Prüfungsebene schon am Ende sind, denn im Gesetz steht nirgends wo drin wofür etwas zu leisten ist.
Das ganze sei eher als Abfolge eines Indizienbeweises zu verstehen, in dem nur Rückschlüsse möglich sind
- Innehaben einer Wohnung
- Empfangsmöglichkeiten
-
Verhandlungsprotokoll Teil 3/5
Folgendes wurde, glaube ich, von einem anderen Rechtsanwalt vorgetragen.
Bebeitragung der Allgemeinheit ist nicht zulässig.
Es ist keine Gruppenabgrenzung möglich (Wohnungsinhaber)
Mit Mühe kann man eine andere Gruppe als Obdachlose definieren.
Es muss aber eine Unterscheidung möglich sein
Allgemeinheit versus individuelle Gruppenabgrenzung
Typisierung
Es wurden Zahlen des Statistischen Bundesamt zugrunde gelegt (2010/2011)
Für die Wertung als Landesgesetz müssen aber die jeweiligen Landeszahlen zugrunde
gelegt werden. Da es erhebliche Unterschiede gibt. (Verstoß Art 70 Abs 1 GG)
Angemessenheit der Verhältnismäßigkeit: Einnahmen – Kosten
(exorbitante Überschüsse in Milliardenhöhe wurden eingenommen, die jetzt auf einem Sperrkonto
„lagern“)
Hinweis, dass Martin Pagenkopf, deutscher Jurist und ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht, sich mit den ergangenen Urteilen kritisch in einem Artikel auseinander gesetzt hat.
Rechtsanwalt Bölck:
Verweist auf seine Gehörsrüge und der Verfassungsbeschwerde.
Ein wichtiger zentraler Punkt wurde noch überhaupt nicht „geurteilt“
die spezifische Beziehung
Rundfunk sind elektromagnetische Strahlen (also eine physikalisch Erscheinung)
diese treffen auf die Wohnung und können von dieser nicht umgesetzt werden.
Es ist also zwingend auch ein Empfangsgerät notwendig!
Direkte Frage an die Richter: Schweigen
RA Bölck berichtet noch ergänzend von einer Veranstaltung des sächsischen Landtages vom 17.01.17, an der er auch teilgenommen hatte und die Möglichkeit wahr nahm mit den Abgeordneten über die Inhalte des Staatsvertrages zu sprechen und feststellen musste, dass die Abgeordneten nicht wirklich wissen, was sie beschließen.
- Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art 3 GG: es müsste dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.
Der Rundfunkbeitrag ist eine Menschseinsabgabe!
Typisierung – dem Grund nach hier nur eine Tatsachenannahme
- Sie muss aber der Realität entprechen.
- in den Urteilen wird auf die ARD-Quelle: Media Perspektiven Bezug genommen, es werden also
die eigenen Zahlen der Beklagtenseite zugrunde gelegt.
http://www.ard-werbung.de/media-perspektiven/
In den Südwestgebieten (sprich Ba-Wü) wurde 2013 ermittelt, dass 332 000 Haushalte über
keine Geräte verfügen. (Verstoß Art 3 (1) GG)
- nur Einzelfälle, geringfügige, besondere Fälle dürfen aus dem Rahmen fallen
die quantitativen Kriterien sind bei der vorgenommenen „Typisierung“ eindeutig überschritten.
- der Vorteil muss genannt werden (als Prüfkriterium)
- fehlende Abgabehöhe: die abgabenbegründende Tatsache muss nachrechenbar sein (Kontrollfunktion)
- es gibt eine Verfassungsbeschwerde mit diesem Punkt
-
Verhandlungsprotokoll Teil 4/5
Der vorsitzende Richter beantwortet die Punkte mit den Randnummern der ergangenen Urteilen
RN 26: Frage der Gegenleistung, Regeln der Auslegungsmethoden,
Wohnung reicht nicht um den Rundfunk zu empfangen
RN 33: in nahezu allen Wohnungen, lückenloser Besitz von Rundfunkempfangsgeräten
Belegt durch die Quelle: Media Perspektiven (siehe oben)
(kurzer Einwand von SWR-Seite, dass auch Zahlen des Stat. Bundesamt zugrunde gelegt wurden)
Hier mein Einwand: Wir brauchen hier aber die spezifischen Landeszahlen!
Auch wenn die Zahlen der Media Perspektiven versus Stat. Bundesamt um 3,8 % abweichen,
bekräftige die SWR-Vertreterin, warum sollten die Zahlen manipuliert sein, schließlich werden diese auch für die Vermarktung von Werbezeiten !! benutzt.
Dann wurde darüber diskutiert, dass vom Stat. Bundesamt Zahlen von 2009/2010
zugrunde gelegt wurden, die 6 Mio ohne Fernseher ausweisen.
Der vorsitzende Richter gibt zu, dass die Gruppe der Nichtnutzer ein heikler Punkt ist.
Da es sich dabei um eine so geringe Gruppe handele, könnte man dies als geringeres
Übel einfach hinnehmen, diese auch zu bebeitragen.
Die Nichtnutzer fallen halt durch das Raster, dafür ist jetzt auch kein Eingriff in die
Privatsphäre mehr notwendig, um nachzusehen, ob Geräte vorhanden sind.
Hier werden wieder die Media Perspektiven 2016 angeführt, in denen mit einer Zahl von
99,4 % ab 14 Jahren als Nutzer belegt wird!!
Die ehrlichen Leute werden jetzt herangezogen und ihnen die negative Rundfunkfreiheit genommen. Nutzungszwang, keine Gerechtigkeit
Rundfunkflucht: Es habe das Verhalten zugenommen, die Geräte nicht mehr anzumelden.
Die Richter wollen diese Punkte allerdings nochmal überdenken und beraten.
Es wurde dann tatsächlich von der Möglichkeit gesprochen, die Wohnung einfach nicht
mehr anzumelden, um der Beitragspflicht zu entgehen.
Es ist wichtig, dass der ÖRR nicht dem Markt ausgeliefert sein soll.
Das System des ÖRR stammt aus den 50/60 er Jahren mit der damaligen technischen Grundlage mit nur einem Programm.
Es erfolgte aber eine massive Änderung: Audio- und Videoangebote, youtube etc.
Damit ist eine ungeheuere Meinungsvielfalt entstanden.
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Verhandlungsprotokoll Teil 5/5
Thema: exorbitante Überschüsse
Freudestrahlend und mit einem Siegerlächeln brachte die SWR-Vertreterin folgendes Statement:
(„Whow“) die Anzahl der Schwarzseher haben wir total unterschätzt (grins)
(Wir konnten die ungerechte Flucht aus der Zahlungspflicht stoppen)
RA Bölck:
Stichworte zum Begriff: neuartige Empfangsgeräte
nur eine Schlussfolgerung/Denkanstoß ist nicht zulässig
ebenso: hinreichende Erkenntnisse
Der Gesetzgeber verlangt als Basis Fakten!! Tatsachen!!
Dann macht RA Bölck den Einwand, dass er sich auch an das Publikum wenden möchte
und wollte dann etwas mitteilen.
Es ginge um den email-Verkehr mit Herrn Eicher auf online-b……….
Genau an dieser Stelle, damit meiner Meinung nach das schreckliche Wort online-boykott
nicht ausgesprochen wird, unterbrach der vorsitzende Richter RA Bölck.
Die Vorträge seien schließlich nicht für das Publikum gedacht, sondern als Rechtsgepräch
unter „Fachleuten“. Außerdem sei dieser Punkt schon ausführlich im Schriftsatz behandelt
worden.
-
Ganz herzlichen Dank an "fds05" und nun an "karlsruhe" für die beträchtliche Arbeit
a) am Termin teilzunehmen
b) und uns zu berichten.
Alles erbringt die Mosaiksteine, aus denen etwas entstehen wird,
was eine Neuordnung rechtlich juristisch und politisch unabwerndbar machen dürfte. Diese Protokolle werden hier gesammelt und werden verknüpft mit den anderen Informationen. Sodann wird daraus dasjenige abgeleitet, was hier als vorgesehener Angriff auf der Planungsliste steht und teils bereits in die Streite eingebracht wurde.
Zum Geplanten muss man man sich im öffentlichen Forum leider ein wenig bedeckt halten (anders im direkten Kontakt). Denn sicherlich, der "Feind liest mit".
Es geht für die Planungsdauer von 10 Jahren um 20 Milliarden Euro rechtswidrig haben wie geplant, oder nicht haben,
wenn die hier teils bereits eingeleiteten Maßnahmen greifen werden. Es geht also um den eventuellen Wegfall von 25 % der Einnahmen, dies mit der Gefahr der Rückwirkung ab 1. 1. 2013.
Zum Vergleich, die Gesamtsteuereinnahme des Bundeslands Berlin ist rund 15 Milliarden Euro pro Jahr.
Bei derart viel Geld wird kaum ein Mittel gescheut, wie wir wissen. Immerhin werden gewisse Grenzen gewahrt. Bisher ist keinem von uns Streitern gegen den in dieser Sache "punktuell ins Rechtswidrige abgedrifteten Staat" die physische Folter oder Schlimmeres angedroht worden.
Ob man das, was geschieht, als psychische Folter bezeichnen darf,
dafür genügt ein Besuch der Runden Tische und anzuhören, wie die finanziell Schwächsten im Land darunter leiden, was ihnen angetan wird und wogegen sie keine effiziente Abwehr wissen können.
Zu rund einem Viertel betreffen die Verfahren alleinerziehende Mütter, denen die letzten paar frei verfügbaren Euros des Monatsendes weg gepfändet werden, also sogar ganz unmittelbar und unerträglich dem Kindeswohl entzogen werden, um die werdenden Multimillionäre der Frauen und Männer an den Senderspitzen zu alimentieren.
Also Dank durch uns an diejenigen, die beitragen, die Fakten-Munition für den nötigen politisch-juristischen Waffengang aufzubereiten.
Wir tun es stellvertretend für rund 4 Millionen Mitbürger - so die geschätzte Unrechtsziffer allein für die Wohnungseinheiten-Besteuerung (Tarnbezeichnung Haushalts-"Rundfunkbeitrag").
Und nun etwas Konkretes: "Der berichterstattende Richter".
Er ist das zentrale Analyse-Objekt hier. Sofern er namentlich ermittelbar ist, ist das hilfreich. Es dürfte der gleiche sein wie auch bei allen früheren Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts. Falls nicht identisch, so wäre auch das eine wichtige Information.
Ein Urteil schreibt nun einmal oft oder meist oder so gut wie immer eigentlich der "berichterstattende Richter", kurz der "Berichterstatter". Deshalb ist er die Hauptfigur des Analyse-Interesses.
Sodann ist im Hintergrund oft ähnlich bedeutsam ein zuständiger wissenschaftlicher Mitarbeiter. Der sitzt dann aber nicht auf der Richterbank und nimmt möglicherweise auch nicht als Zuschauer teil.
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Herzlichen Dank für die Protokolle auch von mir.
Rechtsanwalt Bölck:
Verweist auf seine Gehörsrüge und der Verfassungsbeschwerde.
Ein wichtiger zentraler Punkt wurde noch überhaupt nicht „geurteilt“
die spezifische Beziehung
Rundfunk sind elektromagnetische Strahlen (also eine physikalisch Erscheinung)
diese treffen auf die Wohnung und können von dieser nicht umgesetzt werden.
Es ist also zwingend auch ein Empfangsgerät notwendig!
Direkte Frage an die Richter: Schweigen
Diese Frage/Feststellung blieb auch bei den Verhandlungen im März 2016 unbeantwortet.
RA Bölck berichtet noch ergänzend von einer Veranstaltung des sächsischen Landtages
vom 17.01.17, an der er auch teilgenommen hatte und die Möglichkeit wahr nahm
mit den Abgeordneten über die Inhalte des Staatsvertrages zu sprechen und feststellen
musste, dass die Abgeordneten nicht wirklich wissen, was sie beschließen.
Gut, dass dies auch einmal vor Gericht aufgezeigt wird.
Die zahlreichen Aussagen der Abgeordneten in den Medien und den Online-Plattformen, wie fraagdenstaat.de, sowie auch die auf youtube (https://www.youtube.com/playlist?list=PLdA14Qu1QAVg4HJXqZYtBn9V-nLEtuEcv) einsehbaren Landtagsdebatten spiegeln diesen Eindruck nur all zu gut wieder.
Es ist für jeden von uns deshalb um so wichtiger, die Abgeordneten "aufzuklären", z.B. im Rahmen eines Gesprächs bei den Bürgersprechstunden. Die Politiker werden nur durch einseitige Informationen von Seiten des örRs gefüttert. Da kann nichts Gutes dabei rauskommen. (siehe z.B. Intendant Boudgoust beim Neujahrsempfang des SPD-Ortsvereins (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21853.msg139548/topicseen.html#msg139548). Ein ahnliches Bild zeigte sich ja auch vor der Abstimmung zum europäischen Rettungschirm, zu dem die (Bundestags-)abgeordneten befragt wurde, aber kaum (bekannte)Details nennen konnten. Sie hatten ihre Hausaufgaben folglich nicht gemacht. Die Abstimmung lag trotzdem in ihren Händen.
Dann wurde darüber diskutiert, dass vom Stat. Bundesamt Zahlen von 2009/2010
zugrunde gelegt wurden, die 6 Mio ohne Fernseher ausweisen.
Dies wären immerhin 15% der 40 Millionen herangezogenen Haushalte.
Diese mit den Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalisieren ist eine Frechheit ohne Gleichen.
Und genau aus diesem Grunde verteidigen die örR-Justitiare die ehemalige Anknüpfung auch an "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" mit allen zur Verfügung stehenden Waffen, da ohne diese bald das Licht aus wäre.
Zudem sollte man auch bedenken, dass die Frage Rundfunkempfangsempfänger oder nicht zu einer erheblichen Benachteiligung der privaten Rundfunkanstalten und Streamingdienstleistern führen könnte.
Besser sollte man fragen: örR-Nutzer oder nicht. Deshalb steuerfinanzierte genau zu definierende Grundversorgung, für alles andere Verschlüsselung.
-
Thema Funkwellen / Elektrosmog:
Die Intendantin des RBB wurde durch mich aufgefordert, die Verseuchung meiner Wohnung durch ARD-ZDF-Elektrosmog zur Unterbindung zu veranlassen. Nicht das Opfer einer Störung, sondern der Störer sei zur Beseitigung der Störung rechtlich verpflichtet. Anheimgestellt wurde, Gegensender zur Neutralisierung des Smogs im Außenbereich aufzustellen, allerdings unter Berücksichtigung durch Ausrichung der Gegensender, weil es hier im Haus doch noch den einen oder anderen Senior gibt, der sich den Kram immer noch ansieht.
Die Installation der Gegensender war bisher nicht feststellbar. Eigentlich komisch? Die sind doch sonst immer so fix, jedenfalls, wenn es um Inkasso geht...
Die Manipulation der Landesparlamente
ist bereits vorbereiteter wichtiger Streitpunkt. Protokolle über ganz beträchtliche Mängel des unzulässigen "Durchpeitschens" im Landesparlamente liegt vor. Dies wird bei der noch zeitlich zulässigen Normenklage eingebracht werden:
Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit, als Zwang der erneuten Beschlussfassung (zu der es wegen der Datenschutz-Verletzungen dann aber eigentllch nicht kommen kann).
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karlsruhe vielen herzlichen Dank für deine super Beschreibung. Den Richtern muss es ganz schön warm geworden sein, was bei den kalten Temperaturen im Moment zumindest ein Vorteil sein könnte.
Möglicherweise kann es von Vorteil sein, wenn bei Gerichten die Initiative online-boykott oder gez-boykott noch mehr bekannter wird. Auf die Punkte "finanzverfassungsrechtliche Kernfrage" und "Landesrecht erfordert Landesstatistik" sollten die VG in Form von Klagebegründungen hingewiesen werden. Man will ja schließlich, dass Richterinnen und Richter vorbereitet und informiert über seine Klage entscheiden...es ist anGerichtet!!! 8)
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Off Topic - aber das muss auch mal sein:
RA Bölck berichtet noch ergänzend von einer Veranstaltung des sächsischen Landtages vom 17.01.17, an der er auch teilgenommen hatte und die Möglichkeit wahr nahm mit den Abgeordneten über die Inhalte des Staatsvertrages zu sprechen und feststellen musste, dass die Abgeordneten nicht wirklich wissen, was sie beschließen.
Gut, dass dies auch einmal vor Gericht aufgezeigt wird.
Die zahlreichen Aussagen der Abgeordneten in den Medien und den Online-Plattformen, wie fraagdenstaat.de, sowie auch die auf youtube (https://www.youtube.com/playlist?list=PLdA14Qu1QAVg4HJXqZYtBn9V-nLEtuEcv) einsehbaren Landtagsdebatten spiegeln diesen Eindruck nur all zu gut wieder.
Es ist für jeden von uns deshalb um so wichtiger, die Abgeordneten "aufzuklären", z.B. im Rahmen eines Gesprächs bei den Bürgersprechstunden. Die Politiker werden nur durch einseitige Informationen von Seiten des örRs gefüttert. Da kann nichts Gutes dabei rauskommen. (siehe z.B. Intendant Boudgoust beim Neujahrsempfang des SPD-Ortsvereins (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21853.msg139548/topicseen.html#msg139548). Ein ahnliches Bild zeigte sich ja auch vor der Abstimmung zum europäischen Rettungschirm, zu dem die (Bundestags-)abgeordneten befragt wurde, aber kaum (bekannte)Details nennen konnten. Sie hatten ihre Hausaufgaben folglich nicht gemacht. Die Abstimmung lag trotzdem in ihren Händen.
Wie wichtig es ist dass wir direkt mit unseren Gemeinderäten, Landtagsabgeordneten etc. in direkten Kontakt - in's direkte Gespräch - treten zeigt (vielleicht?) dieses Video mit der Fragestellung:
"Klaas Butenschön fragt Bundestagsabgeordnete: Was machen wir eigentlich in Syrien?"
siehe, höre und staune: https://youtu.be/0vfAdFuR6uM
[Video ~2:50min, veröffentlicht 22.01.2016]
Off Topic? - Ende
Gruß
Kurt
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Einige Rechtsanwälte stellen u.a. gleich zu Anfang den Antrag:
den Rechtsstreit auszusetzen und das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes abzuwarten
Wie vermeidet das Gericht Nachteile für den Kläger, wenn es jetzt eine Entscheidung trifft, die später vom BVerfG Karlsruhe anders entschieden wird?
Wird dann das Urteil nichtig? Werden die Gerichtskosten und Beiträge zurückgezahlt?
Wenn nicht kann man dem Gericht Befangenheit vorwerfen, weil es dem Kläger evetuelle Nachteile verschafft?
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Thema Funkwellen / Elektrosmog:
Die Intendantin des RBB wurde durch mich aufgefordert, die Verseuchung meiner Wohnung durch ARD-ZDF-Elektrosmog zur Unterbindung zu veranlassen. Nicht das Opfer einer Störung, sondern der Störer sei zur Beseitigung der Störung rechtlich verpflichtet. Anheimgestellt wurde, Gegensender zur Neutralisierung des Smogs im Außenbereich aufzustellen, allerdings unter Berücksichtigung durch Ausrichung der Gegensender, weil es hier im Haus doch noch den einen oder anderen Senior gibt, der sich den Kram immer noch ansieht.
Hier dürfte das Immissionsschutzgesetz greifen. Elektrosmog ist hinzunehmen, egal von welchem Sender er erzeugt wird. Da kann nicht ein einziger Sender ausgeschlossen werden und ein anderer Sender die Erlaubnis bekommen. Es müsste nachgewiesen werden, dass örR gegen das Immissionsschutzgesetz verstösst, aber auch das würde nicht helfen. Beispiel: Strom wird nicht umsonst verteilt, wenn ein Kraftwerk gegen das Immissionsschutzgesetz verstösst. Dann gibt es eine Strafe gegen den "Umweltsünder", der Kunde oder Nichtkunde hat nichts davon. Auch die Aufforderung an Intendanten, den Elektrosmog abzustellen, dürfte demzufolge wirkungslos bleiben.
Edit "Bürger" @alle:
Einzel-Aspekte, die nicht Gegenstand des eigentlichen Verfahrens sind, hier bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Verhandlung Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit RA Bölck 25. Januar 2017
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Dem Gedächtnisprotokoll von karlsruhe entnehme ich, dass die Richter sich der schwerwiegenden rechtlichen Mängel durchaus bewusst sind. Einer etwaigen Strafanzeige wegen Rechtsbeugung würde dies erhebliches Gewicht verleihen. Gab es denn bei Gericht einen Protokollführer oder wurde die Verhandlung auf Tonband aufgezeichnet?
Dass wären dann ja mal echte Beweise für die Vorsätzlichkeit der Rechtsbeugung.
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Gab es denn bei Gericht einen Protokollführer oder wurde die Verhandlung auf Tonband aufgezeichnet?
Von den mündlichen Verhandlungen am BVerwG wird kein Protokoll angefertigt.
Lediglich die Richter notieren stichwortartig die für sie wichtigen Punkte.
Auch Tonbandaufnahmen sind nicht erlaubt.
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Ergänzung zu der Verhandlung am 25.1. (10- 13 Uhr)
Es gibt insgesamt 1,2 Mio Zweitwohnungen
Es wurde eingeräumt, dass bei den bisherigen Verhandlungen nicht alle Richter des 6. Senats einer Meinung waren (Also entscheidet die Mehrheit). Es wurde auch eingeräumt, dass das kleinere Übel maßgebend sei. Allen könne es man nicht recht machen. Die Frage ist nur ab welchem Prozentsatz eine Minderheit so benachteiligt ist, dass eine Ungleichbehandlung nicht mehr hinzunehmen ist. Dazu gibt es wohl unterschiedliche Meinungen (das kann wohl nur das BVerfG entscheiden).
Eine Vorlage wäre nur erfolgt, wenn europarechtliche Zweifel bestanden hätten. Da entschieden wurde offenbar nicht.
Ob das BVerwG auch über die Mahngebühren (8,- vgl. VGH Mannheim welches Bedenken hatte) zu befinden hatte ist mir nicht bekannt.
Man darf gespannt sein auf die ausführlichen Entscheidungen.
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[...] Allen könne es man nicht recht machen.[...]
Doch, es braucht nur verschlüsselt werden
Man darf gespannt sein auf die ausführlichen Entscheidungen.
Ja ja!
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Es wurde auch eingeräumt, dass das kleinere Übel maßgebend sei.Allen könne es man nicht recht machen.
Dieses Prinzip scheint sich in der gesamten Frage zur Rundfunkfinanzierung breit zu machen.... Mal schauen, wie lange es noch dauert, bis die Leute die es betrifft, dass kleinere Übel Recht machen....
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Eine Vorlage wäre nur erfolgt, wenn europarechtliche Zweifel bestanden hätten.
Zweifel hätte es bereits dann geben dürfen bzw. müssen, hätten sie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zum europäischen Recht aufmerksam zur Kenntnis genommen; es hat eine Amtsermittlungspflicht. es hätte ihnen insofern bekannt sein dürfen, bzw. müssen, daß die Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei Anwendung bzw. Umsetzung europäischen Rechts zwingend rechtsverbindlich einzuhalten ist; siehe Art 11 der Charta zur Meinungs- und Informationsfreiheit ohne behördliche Einwirkung.