gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: Emge Phil am 05. Oktober 2016, 02:24
-
LG Stuttgart, Beschl. v. 31.08.2016 - 10 T 348/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21301
Leitsätze
Für einen Rechtsstreit, mit dem der Schuldner von Rundfunkbeiträgen unter Berufung auf die Nichtigkeit der zugrundeliegenden Beitragsfestsetzungsbescheide beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsersuchen im Sinne von § 15a Abs. 3 Satz 2 VwVG BW für unzulässig zu erklären, ist nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.