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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: ellifh am 27. September 2016, 20:38
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Unter folgendem Link findet sich aus Sicht einer Person x eine fundierte Zusammenfassung des Elends Rundfunkbeitrag auch für die Menschen, die juristisch nicht so fit und bewandert sind wie die vielen Menschen, die sich mit fundiertem Fachwissen hier im Forum einbringen, danke dafür ;)
https://sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de/2016/08/haeufige-fragen-zum-Rundfunkbeitrag
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...leider doch an einigen Stellen sehr lückenhaft/ halbwahr/ pauschal/ verkürzt/ irrig.
Schade... :-\
...und von "Gebühren" schreiben sie auch noch ::)
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Kritik an der Darstellung der BARGELDZAHLUNG in diesem Artikel:
Kommt man um den Beitrag herum, indem man Bargeldzahlung anbietet?
Nein, die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Bargeld ist nicht erfüllungstauglich.
Hierzu: https://sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de/2015/06/kann-man-die-gez-mit-bargeld-aergern/
Leider gibt es neben dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) noch Rundfunkbeitragssatzungen der einzelnen Landesrundfunkanstalten. Diese Satzungen werden aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 2 RBStV erlassen und dürfen unter anderem „Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags“ regeln. Diese Satzungen sind von allen Anstalten mit identischem Inhalt erlassen worden und regeln in § 10 Abs. 1 und 2 wortgleich Folgendes:
§ 10 Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:
1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung.
Leider ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag LANDESGESETZ und die Satzungen der LRAen diesem untergeordnet. Diese Satzungen sind landesgesetzlich gültig, aber bundesgesetzlich ungültig, da "BUNDESGESETZ GEHT VOR LANDESGESETZ" gilt.
https://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/__14.html
Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
ist BUNDESGESETZ.
Die LRAen argumentieren teilweise damit, dass die KFZ Steuer nach gesetzlicher Regelung auch nur bargeldlos gezahlt werden kann, übergehen dabei aber gerne und absichtlich, dass diese Regelung eine spezielle Einschränkung des o.g. BUNDESGESETZES ist, die für die LANDESREGELUNG "Rundfunkbeitrag" nicht wirken kann.
Würde es eine entsprechende Bestimmung im BUNDESGESETZ für den bargeldlosen Einzug des Rundfunkbeitrag geben, wäre eine Barzahlungsannahmeweigerung rechtens. Diese gesetzliche Einschränkung gibt es aber nicht. Die "unbeschränkte Barzahlungsmöglichkeit mit Euro-Banknoten" sollte also gegeben sein.
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Kritik an der Darstellung der BARGELDZAHLUNG in diesem Artikel:
Kommt man um den Beitrag herum, indem man Bargeldzahlung anbietet?
Nein, die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Bargeld ist nicht erfüllungstauglich.
Hierzu: https://sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de/2015/06/kann-man-die-gez-mit-bargeld-aergern/
[..]
Diesbezüglich dürfte die Gerichtsverhandlung des Journalisten Norbert Häring vs Hessischer Rundfunk in Frankfurt am Main am 31.10.2016 um 9.30 Uhr interessant werden.
Weitere Infos:
Gerichtsurteil/ neuer Festsetzungsbescheid/Beitragshinterlegung beim Amtsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17153.msg130308.html#msg130308
VG Ffm: mündliche Verhandlung Verfahren Häring vs. HR - 1 K 2903/15.F (31. Oktober 2016)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20168.0.html
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... § 10 Abs. 1 und 2 wortgleich Folgendes:
§ 10 Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
Leider ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag LANDESGESETZ und die Satzungen der LRAen diesem untergeordnet. Diese Satzungen sind landesgesetzlich gültig, aber bundesgesetzlich ungültig, da "BUNDESGESETZ GEHT VOR LANDESGESETZ" gilt.
https://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/__14.html
Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
ist BUNDESGESETZ.
Gegen das Argument ist nichts einzuwenden, jedoch gegen Folgendes:
" § 10 Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf
das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio
bei Banken oder Sparkassen zu leisten. "
das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio ist nichts anderes als ein Konto vom sog. Beitragsservice, also der GEZ.
Betrifft lt. Mr.X die Nutzer, die willentlichen, freiwilligen Benutzer der Anstalt.
Mr.X interessiert das aber nicht mit dem BS-Konto. Ist für ihn in keinster Weise relevant, weil es nichtmal das wiedergibt, was im RBStV steht.
An die GEZ wird Mr.X nie und nimmer auch nur einen Cent überweisen.
Im RBStV steht unter §10, (2) jedoch:
... an die zuständige LRA, (Rundfunkanstalt des Landes) als Schickschuld.
Die LRA führt die entsprechenden Anteile dann ab.
Warum? Ganz einfach, da Rundfunk Landessache ist und alle rechtlichen Sachen im Lande abgewickelt werden müssen. Es darf nichts außer Landes gehen.
Die LRA darf dann irgendwelche Beträge abführen, aber keine Personendaten weitergeben. Die Personendaten haben außer die LRA sonst Niemanden zu interessieren auch nicht diese Spionagezentrale.
siehe:
https://www.google.de/#q=%22der+rundfunkbeitrag+ist+an+die+zust%C3%A4ndige%22
Was heißt das?
Der BS darf die Daten der selbst-Zahlenden gar nicht verwalten, solange keine Einzugsberechtigung erteilt worden ist.
Der BS ist Luft für den, der selbst überweist.
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Lohnt sich eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag?
Wohl eher nicht, da bereits einige Klagen laufen, die auch bis zum Bundesverfassungsgericht und internationalen Gerichten betrieben werden. Den Ausgang kann man wohl abwarten und gewinnt durch ein eigenes Vorgehen nicht viel.
Eine Einladung, Trittbrettfahrer zu sein, anstatt sich dem Widerstand anzuschließen.
Jede Klage lohnt sich, genau wie jede Zahlungsverweigerung.