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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: solec1 am 15. September 2016, 10:09
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Hallo,
Könnte mir jemand klären, um was mit der Empfangsbekenntnis geht ?
Siehe bitte die Z1.gif und Z2.gif Dateien.
Ende Juni hat fiktive Person A dem VG die Ergänzung ihrer Klage von 2014 geschickt:
Einige Seiten + 3 Stück von CD "Strafbare Aktivität des Beklagten".
Am 14. Juli hat die münliche Verhandlung stattgefunden und die Klage wurde abgewiesen.
Sowohl während der Verhandlung als auch im Urteil wird der Inhalt der CD nicht erwähnt (obwohl das Thema "Strafbare Aktivität des Beklagten" mindestens teilweise zu berücksichtigen ist).
MEINE FRAGE:
1) Was soll Person A machen? Einfach die Bestätigung schicken, dass sie die CDs zurückerhalten hat?
Welche Bedeutung hat es?
2) Verstehe ich richtig, dass das VG die CD dem Beklagten nicht geliefert hat? Warum?
mfG,
MS
Edit "DumbTV"/ "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
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Das Empfangsbekenntnis ist eine Bestätigung des Empfängers von diesem selbst eine Sendung (z.B. Brief) erhalten zu haben.
Siehe auch:
Zivilprozessordnung
§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die Übermittlung kann auch über De-Mail-Dienste im Sinne von § 1 des De-Mail-Gesetzes erfolgen.
(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__174.html
Empfangsbekenntnis
An einen Anwalt, Notar, Gerichtsvollzieher, Steuerberater, an eine Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts kann gemäß § 174 Abs. 1 ZPO auch gegen ein sogenanntes Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Gegen Empfangsbekenntnis kann darüber hinaus an „sonstige Personen“ zugestellt werden, „bei denen aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann“ (§ 174 Abs. 1 Alt. 5 ZPO). Dies wird angenommen bei Berufen, die standesrechtlich gebunden sind, beispielsweise der Patentanwalt, der Wirtschaftsprüfer, der Arzt oder der Apotheker. Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kommt nicht nur bei einer Zustellung von Amts wegen (§ 166 Abs. 2 ZPO) in Betracht, sondern auch bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren eröffnet § 50 Abs. 2 ArbGG die Möglichkeit einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an den gemäß § 11 ArbGG zur Prozessvertretung zugelassenen Personenkreis.
Das vom Adressaten mit dem Datum des Empfangs versehene und eigenhändig unterschriebene Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 4 ZPO) wird an den Absender zurückgesandt und dient als Nachweis der Zustellung.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Zustellung_(Deutschland)#Empfangsbekenntnis