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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Jannimann am 08. September 2016, 16:50
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Hallo,
im Kampf gegen die GEZ tut sich im fiktiven Verfahren von Person J wieder etwas. Nachdem diese fiktive Person nach exzelenter Vorlage von volkuhl
Klagebegründung VerwG (VG Bremen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.0.html
Klage beim VG eingereicht hat, und der vorläufige Rechtsschutz abgelehnt wurde
Eilantrag §80 (5) VwGO an Gericht zurücknehmen,
da Aussetzungsantrag an Rundfunkanstalt noch offen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19325.msg128059.html#msg128059
gerät möglicherweise wieder Bewegung in das fiktive Verfahren:
Dort wird gebeten um
Mitteilung, ob Bedenken gegen eine Übertragung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin bestehen
Natürlich sind Bedenken vorhanden, und die Frage wäre jetzt, welchen Argumenten das VG in dieser fiktiven Sache zugänglich wäre, damit die ganze Kammer sich an der Entscheidung beteiligt.
Die Frage ist auch, warum die fiktive Richterin um "Mitteilung von Bedenken" bitten würde, wenn sie sowieso vorhätte, das alleine zu entscheiden bzw. das auch ohne Berücksichtigung dieser Bedenken tun könnte.
Edit "Bürger":
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Fragen mit aussagekräftigem Betreff präzise stellen. [...] Dokumente anonymisieren. [...]
Der ursprüngliche, nicht aussagekräftige bzw. nichtssagende Betreff "Kampf gegen den BS vor dem Verwaltungsgericht" musste entsprechend geändert werden.
Auch das angehängte Dokument war leider nicht vollständig anonymisiert.
Die Moderatoren können es nicht leisten, dem ständig nachzukommen und sind auf die aktive Mitwirkung und Unterstützung aller Mitglieder angewiesen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
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Moin.
Verwaltungsgerichtsordnung § 6 [Einzelrichter]
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Also kommt eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht in Frage, "wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat."
Siehe auch eine fiktive Begründung dazu:
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg130420.html#msg130420
Frei 8)
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Danke Frei, für Deine kollegiale Antwort.
Person J wird mal dem VG auf ihr fiktives Anliegen antworten. (#)