gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Magnus_der_Rote am 08. September 2016, 12:04
-
Hallo,
etwa vier Monate nach dem letzten Schrieb an das Verwaltungsgericht hat ein Kläger aktuell Post bekommen, diesmal direkt vom VG KA.
Zusammengefasst:
Da kein Beteiligter mehr etwas zu sagen hat geht das VG davon aus, dass alles gesagt wurde. Außerdem wird die Klage mit aller Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, weshalb nahegelegt wird, das praktischerweise beiliegende Formblatt zu verwenden, um die Klage zurückzuziehen. Siehe Anhang.
Der letzte Stand seitens SWR ist nachzulesen unter
Klageerwiderung des SWR zum Thema Beihilfe/ europäisches Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18055.30.html
Ansatzpunkt des Klägers für einen voraussichtlich letzten Schrieb ist die Passage im ersten Absatz: "...wenn (1.) die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist..."
Immerhin hatte der SWR im letzten Schreiben eingeräumt, dass evtl. Unklarheiten im Beihilferecht bestehen.
Sollte der Kläger das VG in Bezug darauf bitten, den Fall an den EuGH weiterzuleiten und das Verfahren bis zur Klärung ruhend zu stellen?
MfG Magnus
-
Das "Formblatt" ist lustig... ;D
Wenn sie mehr Papier wollen, dann reich doch mal den Hinweis auf den Artikel von Dr. Pagenkopf nach...
siehe u.a. unter
Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20115.0
-
...und verweise auch gleich noch auf die Abhandlung von Dr. Kay Winkler "Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung"
Infos hier
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19744.0.html
und hier
Die Einführung des Rundfunkbeitrags ist ein rechtsstaatliches Debakel
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19808.0.html
Die beiden Abhandlungen sind übrigens in annähernd jeder Unibibliothek einzusehen.
Dort kann man sie auch kopieren.
-
Immerhin hatte der SWR im letzten Schreiben eingeräumt, dass evtl. Unklarheiten im Beihilferecht bestehen.
Könnte dies nochmal genau erläutert werden und das Schreiben zur Verfügung gestellt werden?
-
Moin.
Hier das Schreiben:
Klageerwiderung des SWR zum Thema Beihilfe/ europäisches Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18055.msg122189.html#msg122189
Und hier (http://up.picr.de/24427972id.pdf) ab Seite 14 die Rechtslage zum EU-Beihilferecht.
Kurz: neuartige Beihilfen müssen genehmigt werden, wurden es aber nicht, und wegen geändertem Personenkreis der Zahler (Finanzierungsquelle) und einigen anderen Änderungen ist der seit 2013 gültige Beitrag eine neue Beihilfe.
Frei 8)
-
Zusammengefasst:
Da kein Beteiligter mehr etwas zu sagen hat geht das VG davon aus, dass alles gesagt wurde.[...]
Bitte ?!??! :o
Es geht doch gerade erst richtig los... >:D ;D
...auch hier noch mal ;)
Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
Ein fiktiver Kläger B könnte also z.B. statt der Rücknahme weiteren Sachvortrag nachreichen... ;)
"Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dies nehme ich gern zum Anlass, weiteren Sachvortrag nachzureichen..."
oder so ähnlich.
-
(Alt)Beihilfen scheint tatsächlich ein Punkt zu sein bzw. wird dieser auch an anderer Stelle von den RAn als unklar bzw. ungeklärt betitelt.
Nur warum weisen sie jeweils so offensiv & offensichtlich darauf hin?
Antwort "Rundfunkbeitrag" vom NDR auf Widerspruch (u.a. bzgl. Beihilferecht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19877.msg128980.html#msg128980
Unabhängig von der noch nicht abschließend geklärten Frage, ob die Rundfunkbeiträge als staatliche Beihilfen zu qualifizieren sind und damit eine getrennte Buchführung für öffentlich-rechtliche und sonstige Tätigkeiten erforderlich wäre, sind die getrennten Rechnungen, aus denen hervorgeht, dass keine Beiträge für privatwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, allein der Europäischen Kommission vorzulegen, um dieser eine beihilferechtliche Prüfung zu ermöglichen.
Nicht aber dem einzelnen Beitragszahler.