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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Erlebnis ÖRR und "Beitragsservice" (vormals GEZ) => Thema gestartet von: Taucherle am 03. August 2010, 14:06
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Ich habe am 13.7.2010 ein Einschreiben an die GEZ geschickt zwecks Datenauskunft. Natürlich per Einschreiben/Rückschein,da es sonst sicherlich in der Versenkung verschollen wäre.
Heute nun kam ein Antwortschreiben der GEZ mit folgendem Inhalt:
Sehr geehrter Herr XX
Sie bitten um Auskunft,woher di eGEZ die Anschrift erhalten hat.
Im Auftrag der LRAen schreiben wir regelmäßig eine Vielzahl von Bürgern verschiedener Zielgruppen an.Mit den Schreiben wird auf bestimmte Anmeldepflichten von Rundfunkteilnehmern hingewiesenund um Anmeldung evtl bisher nicht gemeldeter Rundfunkgeräte gebeten. Für diesen Zeitraum werden Anschriften von Adressanbietern **gemietet**.*
Die Anschrift wurde von der GEZ- unter strikter Beachtung der Datenschutzbestimmungen- auf der Grundlage von §8 Abs.4. Rundfunkgebührenstaatsvertrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt.
Die Anschrift stammt von der
AZ Direct GmbH
Carl-Bertelsmann-Straße 161s
Postfach 400
33311 Gütersloh
Rechtsgrundlage für die Anmietung von Adressen ist §8 Abs.4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
Danach kann die zuständige LRA oder die GEZ "zur Feststellung,ob ein den Vorschriften dieses Staatsvertrages genügendes Rundfunkteilnehmerverhältnis besteht, und zur Verwaltung von Rundfunkteilnehmerverhältnissen personenbezogene Daten bei nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben,verarbeiten oder nutzen."
Die für die Aktion erhaltenen Daten werden bei der GEZ nicht auf Dauer gespeichert,sondern nach Abschluß der Aktion und Bearbeitung des Rücklaufs wieder gelöscht.Die uns für die Aktion übermittelten Daten beschränkten sich auf die Namens- und Adressdaten wie in unserem Schreiben verwendet.
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
Für den Rundfunggebühreneinzug ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die bereichsspezifische Rechtsvorschrift,die die Datenverabeitung erlaubt und gemäß Datenschutz der Einwilligung durch den Betroffenen gleichsteht.
Sie nehmen Bezug auf §28 Abs4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und widersprechen einer evtl künftigen Nutzung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung bzw der Martk-oder Meinungsforschung.
Die Tätigkeit für den hoheitlichen Gebühreneinzug fällt nicht unter den Begriff der Werbung. Darüberhinaus ist §28 Abs.4 BDSG auch deshalb nicht anwendbar,weil die GEZ weder eine öffentliche Stelle des Bundes darstellt noch der Privatwirtschaft zuzuordnen ist.
Zum Schutz der Rechte der Betroffenen finden die Vorschriften des jeweils für die zuständige LRA geltenden Landesdatenschutzgesetzes Anwendung.
Die Landesdatenschutzgesetze enthalten jedoch keine Bestimmung,die der Vorschrift des §28 Ab.4 BDSG entspricht.
Mit freundlichen Grüßen
GEZ
**hervorgehoben durch mich
Zum ersten mal finde ich es ne bodenlose Frechheit,dass man "unsere" Daten nicht nur verkauft, nein,sie werden sogar vermietet!
Nachdem ich mir das Schreiben nun ein paar mal durchgelesen hab,weil man dieses "Behördendeutsch" nicht unbedingt beim ersten Mal verstehen muß,bin ich nun soweit gekommen um zu verstehen,dass es einem wenig nutzt,gegen irgendwas von der GEZ zu widersprechen,denn die berufen sich wie oben zu lesen explizit haarkläuberisch auf jeden Buchstaben,der da drin steht,und wenn denen irgendwas nicht paßt,kommt die Begründung,die GEZ gehöre dem nicht an somit gelte es nicht für die GEZ.
Zumindest gibt es eine (der vetl vielen) Adresshändler,die wiederum nun Post von mir bekommen zwecks Datenschutz.
Habt ihr evtl nen Rat,was man gegen das Schreiben der GEZ noch machen kann/könnte?
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Hab mir den entsprechenden §§ mal ein wenig zur Brust genommen und festgestellt,dass man nicht gemäß §28 Abs4 widersprechen darf, sondern dies nach §28 Abs3 tun muß,denn dort steht...."Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt."
und weiter
3a)Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die Einwilligung elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.
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Sie nehmen Bezug auf §28 Abs4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und widersprechen einer evtl künftigen Nutzung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung bzw der Martk-oder Meinungsforschung.
Zum Schutz der Rechte der Betroffenen finden die Vorschriften des jeweils für die zuständige LRA geltenden Landesdatenschutzgesetzes Anwendung.
Die Landesdatenschutzgesetze enthalten jedoch keine Bestimmung,die der Vorschrift des §28 Ab.4 BDSG entspricht.
Nun das stimmt nur bedingt:
- Die LRAs unterstehen dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz. Das stimmt.
- Es stimmt jedoch nur bedingt, dass die Landesdatenschutzgesetze keine Bestimmung enthalten, die der Vorschrift des §28 Ab.4 BDSG entspricht, denn, wenn ein Sachverhalt im Bereich Datenschutz nicht von einem anderen Gesetzt behandelt wird, so greift – nach meinem Verständnis – das Bundesdatenschutzgesetz. Dieses ist als Auffanggesetz zu sehen.
Allerdings muss ich zugeben, dass ich mir nicht ganz sicher bin, ob fehlende Regelungen in den Landesdatenschutzgesetzen vom Bundesdatenschutzgesetz aufgefangen werden. In allen anderen Fällen ist es so und mein Rechtsverständnis sagt mir, dass es keinen rechtlichen leeren Raum durch fehlende Verordnungen und Vorschriften in einem Landesdatenschutzgesetz entstehen dürfen.
Auf jeden Fall regelt jedes LDSG unter anderem Sachverhalte wie „Zulässigkeit der Datenverarbeitung“ und „Erhebung, Zweckbindung“ (danach googlen). Der erste Punkt ist so weit gefasst, dass tatsächlich fast alles möglich ist. Hier ein Beispiel aus Schleswig-Holstein:
https://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/ldsg.htm#Abs2
Also wenig Grund zur Freude.
Meine Meinung:
Wir haben ein hervorragendes (Bundes)Datenschutzgesetz, welches viele Sachverhalte vorbildlich regelt. Es wird leider jedoch nur zu oft missachtet. Trotzdem haben wir Bürger damit Möglichkeiten, um uns zur Wehr zu setzen.
Auf der anderen Seite haben die Länder ihre eigenen Landesdatenschutzgesetze, die schließlich alle Errungenschaften des Datenschutzes wieder zu ihren Gunsten zunichtemachen. Somit sind unbequeme Sachen wie der Rundfunk Ländersache und so entziehen sie sich dem unbequemen Bundesdatenschutz.
Wenn man sich weiter mit der Thematik befasst, sieht man das exzellente Uhrwerk, das der Gesetzesgeber geschaffen hat. Jeder Schweizer Uhrmacher verblässt vor dem Anblick der von unseren Politikern geschaffenen Kunstwerke – Jedes Rädchen greift in das nächste auf vorbildlicher Art, um die Maschinerie im Gang zu halten.
Und das alles, um uns jegliche Möglichkeit der Gegenwehr zu entziehen.
Und weil jetzt alles langsam bröckelt, soll 2013 die Haushaltsabgabe kommen. Schöne alte, neue Welt!
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@René: Du sprichst wohl Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) im Sinne der Normenhierarchie an.
Hier würden gleiche Sachverhalte vom hierarchisch höher stehenden Bundesrecht (BDSG) geregelt werden.
Dazu zwei Anmerkungen:
1. Weiß ich nicht was gilt wenn im Landesrecht das dazugehörige Bundesrecht überhaupt nicht umgesetzt wurde (fehlende Rechtsnorm).
Ich meine jedoch dass dann das Bundesrecht gilt.
2. Ist die GEZ überhaupt der richtige Adressat?
Von der rechtlichen Stellung erscheint mir die GEZ unangreifbar. Sie ist eine "nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten" und somit nur ein Teil der Rundfunkanstalten jedoch mit behördlichen Eigenschaften (öffentliche Verwaltung, dadurch Behörde im Sinne des VWVfG §1 (4)).
Im vorliegenden Fall ist meiner Meinung nach zunächst die Landesrundfunkanstalt der richtige Ansprechpartner.
Sowie der Adressdatensammler.
Die Daten bei der GEZ löschen zu lassen erscheint mir so aussichtslos wie Akteneinsicht bei der NSA zu erhalten ...
- Speedy
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Das mit der AZ GmbH ist per Suche auch in anderen Foren schonmal gepostet worden.
Zum Thema lohnt es sich evtl. bei der Piratenpartei (http://wiki.piratenpartei.de/Auskunftomat) reinzuschauen.
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@René: Du sprichst wohl Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) im Sinne der Normenhierarchie an.
Hier würden gleiche Sachverhalte vom hierarchisch höher stehenden Bundesrecht (BDSG) geregelt werden.
Beim Bundesdatenschutzgesetz – und hier bin ich mir sicher – handelt es sich um ein Auffanggesetz. Wenn z. B. ein Sachverhalt bezüglich Datenschutzes von keinem anderen Gesetz oder Verordnung behandelt wird, greift das Bundesdatenschutzgesetz. Das ist auch so richtig und verständlich, wenn man sich andere Gesetze vor Augen hält.
Z. B. ich fahre 100 durch eine geschlossene Ortschaft und werde dabei geblitzt. Die Polizei darf anhand meines KFZ-Kennzeichens selbstverständlich mich als KFZ-Halter ermitteln. Ich kann mich unter Berufung auf den Datenschutz nicht dagegen wehren.
Dazu zwei Anmerkungen:
1. Weiß ich nicht was gilt wenn im Landesrecht das dazugehörige Bundesrecht überhaupt nicht umgesetzt wurde (fehlende Rechtsnorm).
Ich meine jedoch dass dann das Bundesrecht gilt.
Das meinte ich auch im meinem vorigen Beitrag. Sicher bin ich mir aber nicht, denn die Geltungsbereiche beider Gesetze sind nun unterschiedlich. Während das BDSG für Bundesbehörden und private Unternehmen gilt, gelten die unterschiedlichen LDSGs für Landesbehörden und Kommunalverwaltungen. Und die LDSGs sind ebenfalls als eine Art Auffanggesetz zu verstehen, die u. a. als Ergänzung anderer Gesetze und Regelungen wie beispielsweise das Datenschutzrecht im SGB X fungieren.
Inwieweit – wenn überhaupt – das Bundesdatenschutzgesetz hier als letzte Instanz greift, weiß ich nicht. Wenn, dann müsste tatsächlich einen Sachverhalt geben, der weder von „höheren“ Gesetzen bzw. Regelungen noch vom LDSG behandelt wird.
2. Ist die GEZ überhaupt der richtige Adressat?
Von der rechtlichen Stellung erscheint mir die GEZ unangreifbar. Sie ist eine "nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten" und somit nur ein Teil der Rundfunkanstalten jedoch mit behördlichen Eigenschaften (öffentliche Verwaltung, dadurch Behörde im Sinne des VWVfG §1 (4)).
Im vorliegenden Fall ist meiner Meinung nach zunächst die Landesrundfunkanstalt der richtige Ansprechpartner.
Sowie der Adressdatensammler.
Stimme ich dir voll zu. Mit der GEZ hat der Gesetzgeber eine fast unangreifbare Institution geschaffen, die zwar Daten verwaltet und verarbeitet, dies jedoch im Auftrag der jeweiligen LRAs. Aber auch dieser Fall ist klar geregelt („Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Wartung“ z. B. unter https://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/ldsg.htm#Par17).
Die Daten bei der GEZ löschen zu lassen erscheint mir so aussichtslos wie Akteneinsicht bei der NSA zu erhalten ...
- Speedy
Löschung ist möglich, siehe https://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/ldsg.htm#Par28
Allerdings ist das zweischneidig, denn wenn die Daten nicht mehr existent sind und die GEZ/LRA sich wieder welche beschafft, wird man automatisch mit der Dreierreihe beglückt! Aber das ist eine andere Geschichte...
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Danke für eure Hilfe erstmal Jungs (und evtl Mädels)
Also die AZ GmbH wird kommende Woche nen schweren Brief bekommen,soviel ist sicher.
An dieGEZ ergeht erneutes Schreiben mit eurem Hinweis im LDSG.
Was das für die Zukunft bedeuten wird,dürfte eigentlich klar und deutlich erkennbar sein:
Da wir ja jeder ne "Kundennummer" dort haben,und die -so denke ich mal- jedes Jahr neue Datenbestände "mieten" werden(müssen) um auf dem neuesten Stand zu bleiben,werden sie doch mit Sicherheit bei Eingabe meiner KDNR im System einen Eintrag finden,der ihnen -nach Erhalt des jetzt aufzusetzenden Schreibens- jeglichen Gebrauch meiner Daten verbietet, und das wird sogar "Zeitlich unbegrenzt" im Schreiben noch extra gut sichtbar mitgeteilt.
Wie ist das denn überhaupt, da gibts ja solch Spezies,die "vermieten" die Daten andrer (unwissender) Personen. Sie machen also Geld mit unseren -vermeindlich geschützten- persönlichen Daten.
Habe ich da ne Chance,an das so erwirtschaftete Geld ranzukommen?
Ok,ich denke,es wird vielleicht nicht viel sein?oder doch?Wer weiß das denn schon,wie da so die Mietpreise sind?
Es sollen ja schon CDs mit Daten von Bürgern für einige Millionen Euro verkauft worden sein 8) 8),allerdings für den Zweck(die Steuer-CDs),letztendlich noch mehr Geld zu "verdienen". Wobei so unterschiedlich das ja nicht ist,da ja hier auch Daten verkauft/vermietet werden,um damit weiteren Gewinn zu erzielen.
Wer weiß was von euch über die rechtmäßigkeit mit den erzielten Einkünften hierbei?
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Eigentlich versteh ich das Ganze Tamtam wegen Landesrecht und Bundesrecht in diesem Zusammenhang nicht wirklich,denn:
Im Bundesrecht steht es doch klar und deutlich drin:
"Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt."
und weiter
3a)Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die Einwilligung elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.
Man muß also,damit die GEZ (bzw AZ GmbH+ alle andren Händler) unsere Daten "Verarbeiten" dürfen,diesem schriftlich zugestimmt haben.
Hat man dem nichtschriftlichzugestimmt,muß die entsprechende Stelle dem Dateneigentümer (sprich uns Bürgern) die jeweilige Form der Einwilligung bestätigen!
Da weder das eine noch das andre von mir erfolgte, erfolgte der Gebrauch meiner Daten gegen meinen ausdrücklichen Willen und somit illegal.
Welches Strafmaß steht nun auf so ein gesetzwidriges Handeln?
@Rene,
dein angesprochener Sachverhalt trägt den Namen "Artikel 31 Grundgesetz".
Somit wäre zum Thema LDSG und co eigentlich alles gesagt,denn selbst am Artikel 31 GG kann die GEZ nix umpolen,weil es da schlichtweg nix zum umpolen gibt. Dieser Gesetzestext besteht aus genau 3 (in Worten DREI) Wörtern,die es aber Faustdick in sich haben und somit jedes LDSG zerfließen lassen wie ein Stück Butter in der heißen Bratpfanne.Was nach dem Zerfließen kommt,wissen wir alle....eine Menge Rauch.....
Ich werde auf jeden Fall den Herrn Höcker vom Schriftverkehr unterrichten,mal sehn,was der so dazu meint.....bin gespannt,wies weitergeht :00123103: :00123103:
so und nun geh ich auch,in mein Bett,nu werd ich müde
Vi ses,hejhej
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@Rene,
dein angesprochener Sachverhalt trägt den Namen "Artikel 31 Grundgesetz".
Somit wäre zum Thema LDSG und co eigentlich alles gesagt,denn selbst am Artikel 31 GG kann die GEZ nix umpolen,weil es da schlichtweg nix zum umpolen gibt. Dieser Gesetzestext besteht aus genau 3 (in Worten DREI) Wörtern,die es aber Faustdick in sich haben und somit jedes LDSG zerfließen lassen wie ein Stück Butter in der heißen Bratpfanne.Was nach dem Zerfließen kommt,wissen wir alle....eine Menge Rauch.....
Es ist leider anders. Schaue dir den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes an:
§ 1 BDSG – Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten durch
1. öffentliche Stellen des Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der
Datenschutz nicht durch Landesgesetz
geregelt ist und soweit sie
a) Bundesrecht ausführen oder
b) als Organe der Rechtspflege tätig
werden und es sich nicht um Verwal-
tungsangelegenheiten handelt,
D. h. das BDSG kommt hier gar nicht zur Anwendung so dass Artikel 31 GG nicht greift. Es gibt auch andere Beispiele dafür wie u. a. die Schulpolitik – Sie ist auch Ländersache.
Deswegen wiederhole ich mich: „Inwieweit – wenn überhaupt – das Bundesdatenschutzgesetz hier als letzte Instanz greift, weiß ich nicht. Wenn, dann müsste tatsächlich einen Sachverhalt geben, der weder von „höheren“ Gesetzen bzw. Regelungen noch vom LDSG behandelt wird.“
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Rene,
Die "Öffentlich-rechtlichen" brüsten sich doch mit eben dieser Bezeichnung, also sind es doch demnach öffentliche Stellen.
Irgendwie muß denen entsprechendes doch nachzuweisen sein.
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Rene,
Die "Öffentlich-rechtlichen" brüsten sich doch mit eben dieser Bezeichnung, also sind es doch demnach öffentliche Stellen.
Irgendwie muß denen entsprechendes doch nachzuweisen sein.
Es handelt sich hierbei um offene Stellen der Länder und jedes der 16 Bundesländer hat nun sein eigenes LDSG. Demnach gilt § 1 BDSG nicht für die Öffentlich-Rechtlichen.
Wenn es um das liebe Geld der ehrlichen Bürger geht, wissen unsere Politiker ganz genau, wie sie uns auspressen können. Und darum geht es schließlich. Denen ist der Datenschutz so was von egal – Sie nutzen ihn zu ihren Gunsten und wenn es nicht geht, dann bastelt man sich eben schnell ein passendes Landesdatenschutzgesetz zusammen, man erweitert dieses oder man definiert es um. Hauptsache du schuftest, hältst die Klappe und alimentierst das unersättliche und gierige System.
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Ich habe den größten Datenschleudern per Brief die Speicherung/ Verkauf meiner Daten verboten.
Das sind vor allem:
Schober
Bertelsmann
AZ Media
Insgesammt gibt es 1300 registrierte Adressenhändler in Deutschland.
Das schriftliche verbieten hilft bei GEZ, lästiger Werbung und ähnlichem Gewürm.
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Zum Thema lohnt es sich evtl. bei der Piratenpartei (http://wiki.piratenpartei.de/Auskunftomat) reinzuschauen.
Danke, abgespeichert.
Ich habe den größten Datenschleudern per Brief die Speicherung/ Verkauf meiner Daten verboten.
Das sind vor allem:
Schober
Bertelsmann
AZ Media
Insgesammt gibt es 1300 registrierte Adressenhändler in Deutschland.
Das schriftliche verbieten hilft bei GEZ, lästiger Werbung und ähnlichem Gewürm.
Welche Perso-Daten dürfen denn geschwärzt werden?
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Ihr könnt im grünen Forum weiterlesen:
http://www.rundfunkgebuehrenzahler.de/forum/index.php?topic=1974.0
--Thomas
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Ihr könnt im grünen Forum weiterlesen:
http://www.rundfunkgebuehrenzahler.de/forum/index.php?topic=1974.0
--Thomas
Hallo Speedy,
ich danke dir für diesen Hinweis, allerdings kannte ich schon seit heute morgen diesen Beitrag. Dazu möchte ich mich nur insoweit äußern, dass ich jetzt auf meine schöne große Terrasse gehe und die südwestliche Sonne genieße. Und dafür brauche ich keine Hilfe. Um es in einer umweltfreundlicheren Farbe auszudrücken: René braucht keine Hilfe.
Ich wünsche dir und allen anderen – forumsübergreifend – ein schönes Wochenende!
René
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Ich habe den größten Datenschleudern per Brief die Speicherung/ Verkauf meiner Daten verboten.
Das sind vor allem:
Schober
Bertelsmann
AZ Media
Insgesammt gibt es 1300 registrierte Adressenhändler in Deutschland.
Das schriftliche verbieten hilft bei GEZ, lästiger Werbung und ähnlichem Gewürm.
Im Auskunftomat (derzeit offline) ist die Vorlage nur für eine Datenauskunft,
nicht für ein Verbot des Verkaufs, wenn ich mich recht erninnern kann.
Hast du einen eigenen Verbots-Text kreiert?
Wenn ja, könntest du den hier veröffentlichen?
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Hast du einen eigenen Verbots-Text kreiert?
Ich hab den Text irgendwo geklaut, man findet ihn auf mehreren Webseiten.
Ist auch schon hier einer meiner Ersten Postings.
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Darf ich jetzt deine 260 Postings durchforsten
oder hast du den Schrieb vielleicht irgendwo abgespeichert?
Ich möchte deine Version, da weiß man, was man hat!
Macht nix, daß der Text geklaut ist, ich sag's auch keinem weiter, äährlich
;D
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Widerruf der Genehmigung zur Speicherung meiner Daten für werbliche Zwecke
Sehr geehrte Damen und Herren,
Folgende Aufforderungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz betreffen sämtliche über meine
Person gespeicherten Daten, die Sie anhand dieser Adressen identifizieren können:
(Setzen Sie hier Ihre betroffene E-Mailadresse ein!)
Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie auf:
1. Sie haben mir gegenüber unverzüglich offenzulegen, welche Daten außer den oben
aufgeführten Adressen Sie über meine durch diesen Namen/diese Adressen identifizierte
Person gespeichert haben, und aus welchen Quellen sämtliche mich betreffenden Daten
stammen.
§ 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 34 Abs. 1-3 BDSG
2. Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten ebenfalls
unverzüglich mir gegenüber offenzulegen.
§ 34 Abs. 1, § 43 Abs. 3 BDSG
3. Sie haben sämtliche meine Person/meine Adressen betreffenden Daten unverzüglich zu
sperren und mir diese Sperrung zu bestätigen.
§ 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 43 Abs. 3, ferner § 4 Abs. 1 BDSG
4. Ich untersage Ihnen jedwede zukünftige Speicherung meine Person bzw. meine Adressen
betreffenden Daten ohne meine vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung.
§ 28 Abs. 4, § 4 Abs. 1,2 BDSG
5. Ich untersage Ihnen die Übermittlung dieser Daten an Dritte. Für bereits an Dritte
übermittelte Daten fordere ich eine unverzügliche Sperrung.
§ 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4 BDSG
6. Ich setze Ihnen zur Erfüllung dieser Forderung eine Frist von zwei Wochen beginnend mit
dem Datum dieses Schreibens.
7. Für die aus diesem Schreiben resultierende, selbstverständlich ausdrücklich erwünschte
Kommunikation benutzen Sie bitte ausschließlich meine Adresse (siehe oben).
(Optional, nur in ganz hartnäckigen Fällen nötig:)
Bitte haben Sie Verständnis dafür daß ich, sollten Sie dieses Schreiben ignorieren, mich
gezwungen sehe, den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten zu informieren. Weitere
rechtliche Schritte behalte ich mir vor.
§38 Abs. 4, § 43 Abs. 3
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Kooperation.
Mit freundlichen Grüßen
(Name)
oder (fast identisch):
Widerruf der Genehmigung zur Speicherung meiner Daten für werbliche Zwecke
An die Verwaltung der GEZ:
Folgende Aufforderungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz betreffen sämtliche über meine Person gespeicherten Daten, die Sie anhand dieser Adresse identifizieren können:
Vor.. Zunahme
Straße Nr. 123
12345 Stadt
Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie auf:
1. Sie haben mir gegenüber unverzüglich offenzulegen, welche Daten außer den oben aufgeführten Adressen Sie über meine durch diesen Namen/diese Adressen identifizierte Person gespeichert haben, und aus welchen Quellen sämtliche mich betreffenden Daten stammen.
§ 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 34 Abs. 1-3 BDSG
2. Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten ebenfalls unverzüglich mir gegenüber offenzulegen.
§ 34 Abs. 1, § 43 Abs. 3 BDSG
3. Sie haben sämtliche meine Person/meine Adressen betreffenden Daten unverzüglich zu sperren und mir diese Sperrung zu bestätigen.
§ 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 43 Abs. 3, ferner § 4 Abs. 1 BDSG
4. Ich untersage Ihnen jedwede zukünftige Speicherung meine Person bzw. meine Adressen betreffenden Daten ohne meine vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung.
§ 28 Abs. 4, § 4 Abs. 1,2 BDSG
Mit freundlichen Grüßen
____________________
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DANKE :)
Wie waren die Reaktionen auf diese Schreiben?